{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-02-05","aktenzeichen":"IX ZB 230/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO §§ 174 ff, §§ 217, 253, 250 Nr. 1 a) Dem Insolvenzverwalter steht ein Beschwerderecht gegen die Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans nicht zu. b) Die Vorschriften über die Feststellung der Forderungen der Insolvenzgläubi- ger können in einem Insolvenzplan nicht abbedungen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Februar 2009 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nIX ZB 230/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 174 ff, §§ 217, 253, 250 Nr. 1 \n\na) Dem Insolvenzverwalter steht ein Beschwerderecht gegen die Versagung der \n\nBestätigung des Insolvenzplans nicht zu. \n\nb) Die Vorschriften über die Feststellung der Forderungen der Insolvenzgläubi-\n\nger können in einem Insolvenzplan nicht abbedungen werden. \n\nBGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 230/07 - LG Frankfurt am Main \n\n AG Frankfurt am Main \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer \n\nund Dr. Pape \n\nam 5. Februar 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 17 gegen den \n\nBeschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main \n\nvom 29. Oktober 2007 wird als unzulässig verworfen. \n\nDie Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 18 gegen den \n\nvorbezeichneten Beschluss wird als unbegründet zurückgewiesen. \n\nDer weitere Beteiligte zu 17 trägt die Kosten des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens. \n\nDer Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf \n\n750.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Schuldnerin ist ein 1976 gegründetes Wertpapierhandelsunterneh-\n\nmen. Ab 1992 vertrieb sie nur noch das von ihr entwickelte Produkt \"P. \n\n \". Hierbei handelte es sich um eine Kollektivanlage von \n\nDerivaten, die von der Schuldnerin verwaltet wurde. Mit diesem - angeblich \n\nhöchst lukrativen - Modell warb die Schuldnerin in den Jahren 1992 bis 2005 \n\nca. 30.000 Anleger. \n\n2 \n\nTatsächlich verwendete die Schuldnerin das Geld ihrer Anleger nur in \n\ngeringem Umfang für Derivatgeschäfte. Der größte Teil ihres angeblichen Han-\n\ndels war erfunden. Sie fälschte die Unterlagen, um den Anlegern Gewinne vor-\n\nzutäuschen, die es nicht gab. Den größten Teil ihrer Verluste in Höhe von \n\n54,5 Mio. € machte die Schuldnerin mit etwa 48 Mio. € in den Jahren 1992 bis \n\n1997. Scheingewinne älterer Anleger, Gebühren und Provisionen zahlte sie von \n\nden Einlagen neuer Anleger im Wege eines Schneeballsystems aus. \n\n3 \n\nAuf einen im März 2005 gestellten Insolvenzantrag der Bundesanstalt für \n\nFinanzdienstleistungsaufsicht wurde am 1. Juli 2005 das Insolvenzverfahren \n\neröffnet und der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 zum Insolvenzverwalter ernannt. \n\nDieser verfügt über eine freie Masse von 236 Mio. €, von denen er 200 Mio. € \n\nim Wege einer Abschlagsverteilung an die Gläubiger auskehren will. Diese ha-\n\nben im Verfahren Forderungen angemeldet, die der Insolvenzverwalter in Höhe \n\nvon 511,9 Mio. € vorläufig anerkannt hat. Zwischen den Beteiligten herrscht \n\nStreit über die Frage, wie die Forderungen der Gläubiger zu bestimmen sind. \n\n4 \n\nDer Insolvenzverwalter hat einen Plan vorgelegt, nach dem die Forde-\n\nrungen der Gläubiger so berechnet werden sollen, dass die tatsächlichen Ein-\n\nzahlungen einschließlich des Agios abzüglich erhaltener Auszahlungen zu be-\n\nrücksichtigen sind und das so ermittelte Guthaben beginnend mit dem der Ein-\n\nzahlung folgenden Monat mit 3 % bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung \n\nverzinst wird. Die Forderungen von Gläubigern, die keine Anleger sind, sollen \n\nnach den Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens ermittelt werden. \n\n5 \n\nIm Abstimmungstermin am 19. April 2007 haben 99,7 % der Gläubiger \n\nnach Köpfen und 93,6 % der Gläubiger nach Summen dem Insolvenzplan zu-\n\ngestimmt. Den Antrag der Gläubigerin zu 1, die in den Jahren 2003 bis 2005 \n\ninsgesamt 11,13 Mio. US-$ bei der Schuldnerin eingelegt hat, dem Plan die \n\nBestätigung zu versagen, hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 19. April \n\n2007 zurückgewiesen. Die Gläubigerin zu 1 macht primär geltend, an den Kon-\n\nten, auf die sie ihre Einlagen geleistet habe, ein Aussonderungsrecht zu besit-\n\nzen. In zweiter Linie fühlt sie sich durch den Plan aufgrund der Verteilung der \n\nhohen Anfangsverluste auf sämtliche Gläubiger und der Verzinsungsregelung \n\nbenachteiligt. Ihre sofortige Beschwerde gegen den Bestätigungsbeschluss hat-\n\nte Erfolg. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2007 (veröffentlicht in NZI 2008, 110) \n\nhat das Beschwerdegericht die Entscheidung des Insolvenzgerichts aufgehoben \n\nund dem vom Insolvenzverwalter vorgelegten Plan die Bestätigung versagt. \n\nHiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters und einer \n\nweiteren Gläubigerin, der Beteiligten zu 18, die für den Plan gestimmt hatte. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDie Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters bleibt ohne Erfolg. Sie \n\nist unzulässig. \n\n1. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige \n\nBeschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 8. März 2007 \n\n- IX ZB 163/06, ZInsO 2007, 373 m.w.N.). An dieser Voraussetzung fehlt es \n\nhier. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen \n\neinem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde \n\neinräumt (§ 6 InsO). Gegen die Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans \n\nsteht nur den Gläubigern und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu \n\n(§ 253 InsO). Der Insolvenzverwalter hat kein Beschwerderecht. \n\n8 \n\n2. Der Insolvenzverwalter meint demgegenüber, der hier gegebene Fall, \n\ndass die Bestätigung des Insolvenzplans auf die sofortige Beschwerde eines \n\nGläubigers aufgehoben werde, müsse ebenso behandelt werden, wie die Zu-\n\nrückweisung des Plans von Amts wegen nach § 231 Abs. 1 InsO. In diesem Fall \n\nstehe dem Insolvenzverwalter, wenn er den Plan vorgelegt habe, ein Be-\n\nschwerderecht nach § 231 Abs. 3 InsO zu. Es stelle eine mit dem Grundgesetz \n\nnicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung dar, wenn der Verwalter sich zwar \n\ngegen die Zurückweisung des von ihm vorgelegten Plans beschweren könne, \n\nnicht aber gegen die Versagung der Planbestätigung durch das Gericht nach \n\ndessen Annahme durch die Gläubiger. Insofern liege eine Regelungslücke vor, \n\ndie durch die entsprechende Anwendung des § 231 Abs. 3 InsO zu schließen \n\nsei. Erfolge - wie hier - die Versagung der Bestätigung des Plans nach § 250 \n\nNr. 1 InsO, seien die Gründe nicht anders als bei der Zurückweisung nach \n\n§ 231 Abs. 1 InsO. Dem Verwalter müsse deshalb das Recht eingeräumt wer-\n\nden, sich auch dagegen zu beschweren. \n\n9 \n\nFolge man dem nicht, müsse dem Insolvenzverwalter zumindest ein Be-\n\nschwerderecht nach Art. 19 Abs. 4, Art. 3 Abs. 1 GG gewährt werden. Die Ver-\n\nsagung der Bestätigung des Plans greift in die subjektiven Rechte des Verwal-\n\nters als Vorlegender des Insolvenzplans ein. \n\n10 \n\n3. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, ob sich der \n\nInsolvenzverwalter über die in § 253 InsO genannten Berechtigten hinaus ge-\n\ngen die Versagung der Planbestätigung beschweren kann, liegt nicht vor. Ent-\n\nscheidungen anderer Gerichte sind nicht ersichtlich. In Schrifttum wird ganz \n\nüberwiegend die Auffassung vertreten, der Insolvenzverwalter sei nicht befugt, \n\nRechtsmittel gegen die Versagung der Planbestätigung einzulegen (vgl. \n\nBähr/Landry in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, \n\n8. Aufl. § 14 Rn. 189; Braun/Frank in: Braun, InsO 3. Aufl. § 253 Rn. 3; ders., in \n\nNerlich/Römermann, InsO § 253 Rn. 6; HmbKomm-InsO/Thies, 2. Aufl. § 253 \n\nRn. 6; HK-InsO/Flessner, 5. Aufl. § 253 Rn. 3; FK-InsO/Jaffé, 5. Aufl. § 253 \n\nRn. 3; Otte in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 253 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Sinz, \n\n2. Aufl. § 253 Rn. 10; Uhlenbruck/Lüer, InsO 12. Aufl. § 253 Rn. 1; a.A. Smid in \n\nSmid/Rattunde, Der Insolvenzplan 2. Aufl. Rn. 16.15). Eine sachlich nicht ge-\n\nrechtfertigte Ungleichbehandlung im Verhältnis zu § 231 Abs. 3 InsO wird im \n\nAusschluss des Beschwerderechts nicht gesehen. Empfohlen wird dem Insol-\n\nvenzverwalter allenfalls der praktische Weg, einen Gläubiger, der mit seinen \n\nVorstellungen übereinstimmt, zur Einlegung der Beschwerde zu veranlassen \n\n(FK-InsO/Jaffé aaO; HK-InsO/Flessner aaO). \n\n11 \n\na) Anlass, dem Insolvenzverwalter ein Beschwerderecht analog § 231 \n\nAbs. 3 InsO einzuräumen, besteht nicht. In § 231 Abs. 3 InsO wird dem Insol-\n\nvenzverwalter ein Beschwerderecht gewährt, wenn er den Plan vorgelegt hat. \n\nGeschützt wird das Recht des Verwalters - wie auch des Schuldners, wenn die-\n\nser den Plan vorgelegt hat -, den von ihm eingebrachten Insolvenzplan gegen \n\ndie Zurückweisung des Gerichts zu verteidigen. In diesen Fällen ist ein Eingriff \n\nin die verfahrensrechtliche Stellung des Planvorlegers gegeben, die dessen \n\nRechte beeinträchtigt (FK-InsO/Jaffé, aaO § 231 Rn. 32). Die Rechte des Plan-\n\nvorlegers erschöpfen sich aber darin, dass der von ihm vorgelegte Plan einer \n\nsachlichen Behandlung durch die dazu berufenen Instanzen - den stimmbe-\n\nrechtigten Gläubigern (§§ 235 ff InsO), dem Schuldner (§ 247 InsO) und letzt-\n\nlich dem Gericht, das über die Bestätigung eines angenommenen Plans zu ent-\n\nscheiden hat (§ 248 InsO) - zugeführt wird. Um einen Eingriff in das Recht zur \n\nVorlage des Plans geht es demgegenüber bei der Versagung der Bestätigung \n\ndes Plans nach dessen Annahme durch die Gläubiger nicht. Geschütztes \n\nRechtsgut ist hier entweder das Recht des Minderheitsgläubigers, sich gegen \n\neinen von ihm abgelehnten Plan, der ihn in seinen Rechten beeinträchtigt, zur \n\nWehr zu setzen oder - bei Ablehnung der Planbestätigung - der Mehrheit der \n\nGläubiger, einen von ihr befürworteten Plan gegen den Widerspruch einzelner \n\nGläubiger durchzusetzen. Rechte des Planvorlegers sind insoweit nicht beein-\n\nträchtigt. Er hat weder einen Anspruch auf Zustimmung durch Gläubiger oder \n\nSchuldner noch auf Bestätigung durch das Gericht. Diese Unterscheidung ist \n\nentgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht deshalb hinfällig, weil die \n\nBestätigung aus Gründen versagt werden kann, die schon zur Zurückweisung \n\ndes Planvorschlags gemäß § 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO berechtigt hätten. \n\n12 \n\nWegen dieser Unterschiede fehlt es an der von der Rechtsbeschwerde \n\nangenommenen Parallelität zur Zurückweisung des Plans von Amts wegen \n\nnach § 231 Abs. 1 InsO. Der Insolvenzverwalter kann nicht geltend machen, in \n\neigenen Rechten verletzt zu sein, wenn der von ihm vorgelegte Insolvenzplan \n\nauf Antrag eines Minderheitsgläubigers nicht bestätigt wird, weil der Plan gegen \n\nVerfahrensvorschriften verstößt (§ 250 InsO) oder den Minderheitenschutz ver-\n\nletzt (§ 251 InsO). Allein der Umstand, dass ohne die Verabschiedung des In-\n\nsolvenzplans die Durchführung des Verfahrens schwieriger und zeitraubender \n\nwird und es - so die Auffassung des Insolvenzverwalters - wünschenswert ist, \n\ndass die Forderungen der Gläubiger entsprechend dem Vorschlag des von ihm \n\nvorgelegten Plans berechnet werden, rechtfertigt es nicht, dem Insolvenzver-\n\nwalter ein eigenes Beschwerderecht zuzugestehen. Kommt es nicht zur Verab-\n\nschiedung des von ihm vorgelegten Plans hat der Insolvenzverwalter das Ver-\n\nfahren nach den Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens abzuwickeln. Dies \n\nstellt keine besondere Belastung dar. Es entspricht vielmehr der gesetzlichen \n\nAufgabe jedes Insolvenzverwalters. \n\n13 \n\nb) Soweit der Insolvenzverwalter meint, bei der Abfassung des § 253 \n\nInsO, der auf dem Vorbild des § 189 KO beruht (BT-Drucks. 12/2443 S. 212) \n\nseien die Unterschiede zwischen dem Zwangsvergleich nach der Konkursord-\n\nnung und dem Insolvenzplanverfahren nicht berücksichtigt worden, ergeben \n\nsich hieraus keine Gesichtspunkte, die ein Beschwerderecht des Verwalters \n\nrechtfertigen könnten. Der Hinweis auf § 189 Abs. 1 KO belegt vielmehr den \n\nauch in § 253 InsO zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass der Streit um \n\ndie Bestätigung des Insolvenzplans nur zwischen dem Schuldner und den un-\n\nmittelbar betroffenen Gläubigern ausgetragen werden soll. Außenstehende Drit-\n\nte, deren subjektive Rechte der Plan nicht berührt, sollen auch nicht das Recht \n\nhaben, den Gläubigern oder dem Schuldner - sofern dieser der Planbestätigung \n\nmit Erfolg widersprochen hat - einen Insolvenzplan aufzuzwingen. Dies gilt auch \n\nfür den Insolvenzverwalter, der zwar den Plan auszuführen hat, den inhaltlichen \n\nGestaltungen des Plans aber persönlich nicht unterworfen ist. \n\n14 \n\nc) Eine Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde folgt schließlich \n\nauch nicht aus der von der Rechtsbeschwerde behaupteten objektiven Unrich-\n\ntigkeit der angefochtenen Entscheidung. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet dem-\n\njenigen Rechtsschutz, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten ver-\n\nletzt wird. Umfassenden Rechtsschutz garantiert das Grundgesetz jedoch nur \n\nzum Zweck des Schutzes subjektiver Rechte und daher auch nur unter der \n\nVoraussetzung, dass die Verletzung einer Rechtsposition geltend gemacht wird, \n\nwelche die Rechtsordnung im Interesse des Einzelnen gewährt (BVerfG ZIP \n\n2006, 1355, 1357). Ein Insolvenzverwalter hat - wie bereits ausgeführt - kein \n\neigenes Recht darauf, dass ein Insolvenzverfahren durch einen Plan ge-staltet \n\nwird. Er hat auch keinen Anspruch darauf, dass anstelle des insolvenzrechtli-\n\nchen Forderungsprüfungs- und Feststellungsverfahrens, dessen Durchführung \n\nzu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört, eine Feststellung der Forderungsrech-\n\nte der Gläubiger durch einen Insolvenzplan tritt. \n\nIII. \n\n15 \n\n16 \n\nDie Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 18 ist nach §§ 6, 7, \n\n253 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unbegründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Bestätigung des Insol-\n\nvenzplans sei nach § 250 Nr. 1 InsO zu versagen, weil § 217 InsO den mögli-\n\nchen Inhalt des Plans abschließend regele. Geregelt werden könnten die Be-\n\nfriedigung der Gläubiger, die Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse \n\nsowie die Haftung des Schuldners nach Verfahrensbeendigung. Eine Abwei-\n\nchung des Plans von der Regelinsolvenz in verfahrensrechtlicher Hinsicht sei \n\nnur dort möglich, wo Verfahrensvorschriften durch die Gläubiger abbedungen \n\nwerden dürften oder Sondervorschriften bestünden. Zu den nicht abdingbaren \n\nVorschriften, in die hier jedoch eingegriffen werde, gehörten die Regelungen \n\nüber die Feststellung der Forderungen nach §§ 174 ff InsO und die Aufhebung \n\ndes Verfahrens nach Bestätigung des Insolvenzplans (§§ 258, 259 InsO). \n\n17 \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. \n\n18 \n\na) Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Durch die Rechtsprechung des \n\nSenats ist geklärt, dass der nach § 253 InsO zur Beschwerde gegen eine Ent-\n\nscheidung nach § 248 InsO berechtigte Beteiligte nicht an der Einlegung der \n\nRechtsbeschwerde gehindert ist, falls er - wie hier die weitere Beteiligte zu 18 - \n\ndurch die Entscheidung des Landgerichts erstmals beschwert ist (BGH, Beschl. \n\nv. 7. Juli 2005 - IX ZB 266/04, ZInsO 2005, 927 f; insoweit in BGHZ 163, 344 ff \n\nnicht abgedruckt; v. 26. April 2007 - IX ZB 5/06, ZInsO 2007, 713; Münch-\n\nKomm-InsO/Ganter, aaO § 7 Rn. 29). Eine materielle Beschwer der weiteren \n\nBeteiligten zu 18 ist glaubhaft gemacht (vgl. BGH, Beschl. v. 29. März 2007 \n\n- IX ZB 204/05, ZInsO 2007, 491, 492 Rn. 10). Nach ihrem Vortrag ist es als \n\nwahrscheinlich anzusehen, dass sie bei Bestätigung des Plans eine Zahlung in \n\nHöhe von 703,32 € erhalten würde, wogegen sie im Regelverfahren auf ihre \n\nForderung nur 463,63 € bekäme. \n\n19 \n\n20 \n\n21 \n\nb) Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. \n\naa) Die Erstbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 war zulässig. \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde muss diese nicht schon \n\ndeshalb Erfolg haben, weil der Entscheidung des Beschwerdegerichts die erfor-\n\nderliche verfahrensrechtliche Grundlage gefehlt hat. Zwar trifft es zu, dass ein \n\nGläubiger, der im Abstimmungstermin beantragt, dem Insolvenzplan die Bestä-\n\ntigung zu versagen, die Beeinträchtigung seines wirtschaftlichen Interesses \n\ndurch den Plan glaubhaft machen muss (BGH, Beschl. v. 29. März 2007 aaO). \n\nHieran fehlt es bei der im ersten Rechtszug erfolgreichen weiteren Beteiligten \n\nzu 1 jedoch entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdebegründung nicht. \n\n22 \n\nOb der Insolvenzplan in Aussonderungsrechte der weiteren Beteiligten \n\nzu 1 eingreift oder ob solche - wie die Rechtsbeschwerde meint - durch den \n\nPlan nicht beeinträchtigt werden, kann dahingestellt bleiben. Die weitere Betei-\n\nligte zu 1 hat in jedem Fall ein wirtschaftliches Interesse an der Versagung der \n\nPlanbestätigung glaubhaft gemacht. Vorliegend bedarf es nicht einmal der \n\nGlaubhaftmachung einer konkreten Beeinträchtigung. Entsprechend dem Ver-\n\nfahren bei Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO, in dem die \n\nGlaubhaftmachung entbehrlich ist, wenn die Tatsachen, aus denen sich der \n\nVersagungsgrund ergeben soll, unstreitig sind (vgl. BGHZ 156, 139, 143; BGH, \n\nBeschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 178/02, ZVI 2005, 614; v. 8. Januar \n\n2009 - IX ZB 80/08), kann auch im Planverfahren auf eine Glaubhaftmachung \n\nder wirtschaftlichen Benachteiligung verzichtet werden, wenn unstreitig der An-\n\ntragsteller durch den Plan im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren benach-\n\nteiligt wird. Entsprechend liegt der Fall hier. Im Plan wird ausgeführt, dass sich \n\nbei einem Vergleich der Option C (im Plan vorgeschlagene Lösung) zu der Op-\n\ntion A (vertragsgemäße Abwicklung der Anlagekonten ohne Abzug der Provisi-\n\non) eine Schlechterstellung von 9.691 Gläubigern ergibt und bei einem weiteren \n\nVergleich der Option C zu der möglichen Option B (\"Ein-/Auszahlungen zuzüg-\n\nlich 3 % Verzinsung\" zu \"Scheingewinnen bis einschließlich 28. Februar 2001\") \n\neine Schlechterstellung von 4.329 Gläubigern eintritt. Damit sieht der Plan \n\nselbst eine wirtschaftliche Schlechterstellung bestimmter Gläubiger und eine \n\nBevorzugung anderer Gläubiger vor. Die Benachteiligung einer Gruppe von \n\nGläubigern, zu denen hier die weitere Beteiligte zu 1 gehört, ist dem Plan im-\n\nmanent. \n\n23 \n\nDie weitere Beteiligte zu 1 hat im Übrigen auch dargelegt, durch den \n\nPlan eine um 0,8 Mio. € geringere Auszahlung im Vergleich zu der von ihr für \n\nrichtig gehaltenen Berechnung der Forderungen zu erhalten. Ihr Widerspruch \n\nund ihre sofortige Beschwerde gegen die Planbestätigung hätten deshalb nicht \n\n- wie die Rechtsbeschwerde meint - aufgrund fehlender Glaubhaftmachung ei-\n\nner wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch den Insolvenzplan als unzulässig \n\nverworfen werden dürfen. \n\n24 \n\nbb) Das Beschwerdegericht ist mit Recht von der Nichtbeachtung der \n\nVorschriften über den Inhalt des Insolvenzplans ausgegangen. Es hat dem In-\n\nsolvenzplan die Bestätigung mit zutreffender Begründung versagt (§§ 217, 250 \n\nNr. 1 InsO). \n\n25 \n\nIn einem Insolvenzplan kann entgegen der Auffassung der Rechtsbe-\n\nschwerde nicht geregelt werden, nach welchem Modus die Forderungen der \n\nGläubiger zu berechnen sind. Gemäß § 217 InsO ist Gegenstand des Insol-\n\nvenzplans die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der \n\nInsolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung \n\nan die Beteiligten sowie die Haftung des Schuldners nach Beendigung des In-\n\nsolvenzverfahrens. Zwar soll der Insolvenzplan den Beteiligten die Möglichkeit \n\ngeben, im Interesse der bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger das Verfah-\n\nren möglichst flexibel zu gestalten (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 195). Voraus-\n\nsetzung für die Zulässigkeit des Planinhalts ist aber immer, dass nur plandispo-\n\nsitive Gegenstände geregelt werden. Von planfesten Vorschriften, die auch \n\ndann zwingend zu beachten sind, wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger \n\nüber einen Insolvenzplan erfolgen soll, darf nicht abgewichen werden, es sei \n\ndenn es bestehen Sondervorschriften, die eine Abweichung ausdrücklich zulas-\n\nsen (vgl. Braun/ Frank, aaO § 217 Rn. 2; HmbKomm-InsO/Thies, aaO § 217 \n\nRn. 3; HK-InsO/Flessner, aaO § 217 Rn. 2 ff; Graf-Schlicker/Kebekus, InsO \n\n§ 217 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Eidenmüller, § 217 Rn. 98 ff; Uhlenbruck/Lüer, \n\naaO § 217 Rn. 7 ff). \n\n26 \n\nZu den Vorschriften, die nicht Gegenstand der Regelungen in einem In-\n\nsolvenzplan sein können, gehören die Vorschriften über die Feststellung der \n\nForderungen der Gläubiger (§§ 174 bis 186 InsO), von denen der Insolvenzplan \n\nvorliegend durch „Modifizierung der Gläubigerforderungen“ abweichen will (HK-\n\nInsO/Flessner, § 217 Rn. 3, 7; MünchKomm-InsO/Eidenmüller, aaO § 217 \n\nRn. 103). Die Vorschriften über die Feststellung des Forderungsrechts der \n\nGläubiger sind nicht disponibel. Die Gläubiger dürfen nicht durch Mehrheitsbe-\n\nschluss bestimmen, in welchem Umfang die angemeldeten Forderungen in die \n\nInsolvenztabelle aufgenommen werden. Die §§ 174 ff InsO garantieren den \n\nGläubigern das Recht, ihre Forderungen in einem formalisierten Prüfungsver-\n\nfahren feststellen zu lassen und im Fall des Widerspruchs gerichtlich zu verfol-\n\ngen. Dies gilt für anmeldende und widersprechende Gläubiger gleichermaßen. \n\nDiese rechtlichen Garantien können den Gläubigern nicht durch einen Insol-\n\nvenzplan entzogen werden. Andernfalls wäre es möglich, durch Mehrheitsbe-\n\nschluss einzelnen Gläubigern - oder wie vorliegend einer ganzen Gruppe von \n\nGläubigern - ihre Forderung vollständig oder teilweise zu entziehen. Das dem \n\nInsolvenzverwalter und den anderen Gläubigern eingeräumte Widerspruchs-\n\nrecht könnte nicht ausgeübt werden, weil die Regelungen des Insolvenzplans \n\ndem entgegenstehen. All dies ist mit den verfahrensrechtlichen Garantien der \n\n§§ 174 ff InsO nicht zu vereinbaren. \n\n27 \n\nAuf die von der Rechtsbeschwerde weiter für grundlegend gehaltene \n\nFrage, ob es zulässig ist, einen lediglich \"verfahrensleitenden\" Insolvenzplan zu \n\nverabschieden, der nicht zu einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens führt, \n\nkommt es danach nicht mehr an. \n\nIV. \n\n28 \n\nDie Kostenentscheidung rechtfertigt sich daraus, dass das Interesse des \n\nVerwalters das der Beteiligten zu 18 bei weitem überwiegt. \n\nGanter Vill Lohmann \n\n Fischer Pape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.04.2007 - 810 IN 300/05 P-4 - \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.10.2007 - 2/9 T 198/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-05/ix-zb-230-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":9},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-05/ix-zb-230-07","retrieved":"2026-07-10 19:10:12.342823+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-05/ix-zb-230-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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