{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-02-05","aktenzeichen":"IX ZB 185/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO §§ 289, 290 Abs. 2 Das Bestreiten eines im Schlusstermin schlüssig dargelegten Versagungsgrundes kann nach Aufhebung des Termins nicht mehr nachgeholt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Februar 2009 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nIX ZB 185/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 289, 290 Abs. 2 \n\nDas Bestreiten eines im Schlusstermin schlüssig dargelegten Versagungsgrundes \n\nkann nach Aufhebung des Termins nicht mehr nachgeholt werden. \n\nBGH, Beschl. vom 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08 - LG München II \n\nAG Weilheim i. OB \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer \n\nund Dr. Pape \n\nam 5. Februar 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der \n\nBeschluss des Landgerichts München II vom 8. Juli 2008 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nÜber das Vermögen des Schuldners wurde am 5. Juli 2004 ein Regelin-\n\nsolvenzverfahren eröffnet. Im Schlusstermin am 26. Juli 2005 stellte der weitere \n\nBeteiligte zu 1 den Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versa-\n\ngen, weil er seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt habe. Er habe \n\nverschwiegen, dass ihm von seinem Arbeitgeber ein Pkw Chrysler Jeep Chero-\n\nkee zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werde. Dies folge aus der ei-\n\ndesstattlichen Versicherung des Schuldners vom 21. März 2002. Hieraus erge-\n\nbe sich ein geldwerter Vorteil von monatlich 410 €. Mit Schriftsatz vom 13. Ok-\n\ntober 2005 hat der Schuldner bestritten, das Fahrzeug privat zu nutzen. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat durch Beschluss vom 2. No-\n\nvember 2005 den Versagungsantrag mangels ausreichender Glaubhaftma-\n\nchung zurückgewiesen und dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekün-\n\ndigt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das \n\nLandgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 1 \n\nmit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 \n\nZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n1. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht aus-\n\ngeführt, der Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 sei unzulässig. Dieser habe im \n\nSchlusstermin eine Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht \n\nglaubhaft gemacht. Die eidesstattliche Versicherung des Schuldners vom \n\n21. März 2002 reiche nicht aus. Aus ihr gehe lediglich hervor, dass der Schuld-\n\nner zum damaligen Zeitpunkt das Fahrzeug zur Verfügung gestellt bekommen \n\nhabe. Ob die Nutzung auf den betrieblichen Gebrauch beschränkt gewesen sei, \n\n5 \n\n6 \n\noder auch die private Nutzung umfasst habe, ergebe sich aus der Versicherung \n\nnicht. Hinsichtlich der Dauer der Nutzung des Fahrzeugs bis zum Antrag auf \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens, sei der Versicherung ebenfalls nichts zu \n\nentnehmen. Nachgeschobener Vortrag des weiteren Beteiligten zu 1 sei nicht \n\nzu berücksichtigen, weil die Glaubhaftmachung schon im Schlusstermin erfol-\n\ngen müsse. \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\na) Das Beschwerdegericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass die gemäß § 290 Abs. 2 InsO erforderliche Glaubhaftmachung des Versa-\n\ngungsgrundes schon im Schlusstermin erfolgen muss und im Beschwerdever-\n\nfahren nicht nachgeschoben werden kann (BGHZ 156, 139, 142 f; BGH, \n\nBeschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 227/04, ZVI 2006, 596, 597 Rn. 6; v. \n\n23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, ZInsO 2008, 1272 Rn. 9). Das Nachschieben \n\nvon Versagungsgründen im Beschwerdeverfahren ist ebenfalls nicht zulässig \n\n(BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, NZI 2006, 538; v. 27. Juli 2006 \n\n- IX ZB 234/03, zit. bei Ganter NZI 2007, Beilage zu Heft 5 S. 18 Fn. 169; v. \n\n23. Oktober 2008 aaO). \n\n7 \n\nb) Das Beschwerdegericht hat jedoch nicht beachtet, dass nach ständi-\n\nger Rechtsprechung des Senats eine Glaubhaftmachung des Versagungsgrun-\n\ndes ausnahmsweise dann nicht erforderlich ist, wenn die Tatsachen, auf die der \n\nAntragsteller seinen Antrag stützt, unstreitig sind (BGHZ 156, 139, 143; BGH, \n\nBeschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 178/02, ZVI 2005, 614; v. 8. Januar \n\n2009 - IX ZB 80/08). \n\n8 \n\nc) Ausgehend von diesen Grundsätzen hätten die Vorinstanzen den Ver-\n\nsagungsantrag des weiteren Beteiligten zu 1 nicht als unzulässig verwerfen dür-\n\nfen. Einer Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes im Schlusstermin be-\n\ndurfte es nicht, weil der Schuldner den Vortrag zur privaten Nutzung des ihm \n\nzur Verfügung gestellten Pkw im Schlusstermin nicht bestritten hat. In Frage \n\ngestellt hat er die private Nutzung erstmals in einem Schriftsatz vom 13. Okto-\n\nber 2005. Dieses Bestreiten hätten die Vorinstanzen nicht mehr berücksichtigen \n\ndürfen. Entsprechend dem Verbot des Nachschiebens von Versagungsgründen \n\nund der Glaubhaftmachung nach Beendigung des Schlusstermins kommt auch \n\nein erstmaliges Bestreiten des Versagungsgrundes nach diesem Termin nicht \n\nmehr in Betracht. Der Schuldner, der im Schlusstermin nicht erscheint, oder \n\n- wie hier - den geltend gemachten Versagungsgrund nicht bestreitet, kann den \n\nVersagungsgrund später nicht mehr in Frage stellen. Andernfalls würde er den \n\nGläubiger zu einer nachträglichen Glaubhaftmachung zwingen, die diesem je-\n\ndoch nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Senats versagt ist. Die Ent-\n\nscheidung über die Frage, ob der Gläubiger den Versagungsantrag glaubhaft \n\nzu machen hat, kann deshalb nicht erst nach Ende des Schlusstermins fallen. \n\nVielmehr muss schon im Schlusstermin feststehen, ob eine Glaubhaftmachung \n\nausnahmsweise entbehrlich ist, weil der Schuldner den Versagungsgrund gar \n\nnicht bestreitet, oder ob es einer solchen bedarf. \n\n9 \n\nDem Schuldner ist es auch zuzumuten, im Schlusstermin zu erscheinen \n\nund sich zu dem Antrag des Gläubigers zu erklären. Er hat den Antrag gestellt \n\nund will Befreiung von seinen restlichen Verbindlichkeiten erreichen. Die Grün-\n\nde, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können, sind Gegen-\n\nstand seiner eigenen Wahrnehmung. Zu der Frage, ob er sie bestreitet und \n\ndamit die Pflicht des Insolvenzgerichts zur Ermittlung von Amts wegen auslöst \n\n(BGHZ 156, 139, 142), kann er sich sofort erklären. Eine Bedenkzeit brauchte \n\nihm nicht eingeräumt zu werden und ist ihm auch nicht eingeräumt worden. Er-\n\nscheint der Schuldner im Schlusstermin nicht und wird ihm die Restschuldbe-\n\nfreiung aufgrund des unstreitig gebliebenen Vortrags des Gläubigers versagt, \n\nso hat er sich dies selbst zuzuschreiben. \n\n10 \n\n3. Die vorsätzliche oder grob fahrlässige Nichtangabe der Überlassung \n\neines Fahrzeugs zur privaten Nutzung, die einen geldwerten Vorteil darstellt, ist \n\ngeeignet, eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 \n\nInsO zu begründen (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar 2008 – IX ZB 154/07). Bei \n\nunrichtigen oder unvollständigen Angaben liegt ein Verstoß gegen die Offenba-\n\nrungspflichten des Schuldners auch dann vor, wenn dieser sich nicht zum \n\nNachteil der Gläubiger ausgewirkt hat (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB \n\n73/08). Es genügt, dass die Angaben ihrer Art nach geeignet sind, die Befriedi-\n\ngung der Insolvenzgläubiger zu gefährden. Das Beschwerdegericht wird dieses \n\nsowie die subjektiven Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbe-\n\nfreiung festzustellen haben. \n\nIII. \n\n11 \n\nDer Beschluss des Beschwerdegerichts kann damit keinen Bestand ha-\n\nben. Er ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Be-\n\nschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). \n\nGanter \n\nVill \n\nLohmann\n\nFischer \n\n Pape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Weilheim i. OB, Entscheidung vom 02.11.2005 - IN 455/03 - \n\nLG München II, Entscheidung vom 08.07.2008 - 7 T 7348/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-05/ix-zb-185-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-05/ix-zb-185-08","retrieved":"2026-07-10 19:10:31.852779+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-05/ix-zb-185-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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