{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-02-05","aktenzeichen":"1 StR 697/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 697/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Februar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2009 beschlossen: \n\nDer Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-\n\nnes Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass des \n\nBeschlusses vom 13. Januar 2009 zurückzuversetzen, wird auf \n\nseine Kosten zurückgewiesen. \n\nDie vom Verteidiger des Verurteilten beantragte Einsicht in die \n\nRevisionsakte wird abgelehnt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts München II vom 12. Juni 2008 mit Beschluss vom 13. Januar 2009 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Rechtsanwalt Dr. W. , \n\nden der Verurteilte mit einer Postkarte vom 15. Januar 2009 mandatiert hat und \n\nder bis zu seiner Entbindung am 25. September 2008 zum Pflichtverteidiger \n\nbestellt war, hat mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009 die Anhörungsrüge erho-\n\nben und die Einsicht in die Revisionsakte beantragt. \n\n2 \n\n1. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig. Denn der Antrag ist weder \n\nin der gebotenen Weise begründet noch ist der Zeitpunkt der maßgeblichen \n\nKenntniserlangung glaubhaft gemacht worden (§ 356a Satz 2 und 3 StPO). \n\n3 \n\nDie Anhörungsrüge wäre zudem unbegründet. Der Senat hat bei seiner \n\nEntscheidung vom 13. Januar 2009 keinen tatsächlichen Verfahrensstoff be-\n\nrücksichtigt, den der Verurteilte nicht gekannt hat oder zu dem er nicht hat Stel-\n\nlung nehmen können. Insbesondere hat der Senat die Ausführungen in Rechts-\n\nanwalt Dr. W. s Schriftsatz vom 25. September 2008 zur Kenntnis genommen. \n\nDiese hätten - ihre Zulässigkeit unterstellt - nicht zum Erfolg der Revision ge-\n\nführt. Soweit der Verurteilte in einem Schreiben vom 19. Januar 2009 vermutet, \n\nder anstelle von Rechtsanwalt Dr. W. zum Pflichtverteidiger bestellte Rechts-\n\nanwalt Wi. könnte im Revisionsverfahren untätig geblieben sein, trifft dies nicht \n\nzu. Denn Rechtsanwalt Wi. hat mit Schriftsatz vom 23. September 2008 zur \n\nBegründung der Revision die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Hinzu \n\nkommt, dass während des gesamten Revisionsverfahrens zudem Rechtsanwalt \n\nDr. Wa. als gewählter Verteidiger gemeldet war. Der Verurteilte hat bereits \n\ndeshalb keinen Anspruch auf die von ihm mit seinem bezeichneten Schreiben \n\nbegehrten Auskünfte (§ 147 Abs. 7 Satz 1 StPO). \n\n4 \n\n2. Dem Antrag auf Einsicht in das als „Revisionsakte“ bezeichnete Se-\n\nnatsheft kann nicht entsprochen werden. Denn dieses stellt eine rein interne \n\nArbeitsgrundlage dar. Abgesehen von Notizen, Bearbeitungshinweisen u.ä. von \n\nSenatsmitgliedern, auf die sich das Akteneinsichtsrecht ohnehin nicht beziehen \n\nkann, befinden sich im Senatsheft ausschließlich Vorgänge, die im Original \n\noder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten sind oder die zu den Sach-\n\nakten gelangen, so dass insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Aktenein-\n\nsichtsrecht nicht erkennbar ist (vgl. BGH NStZ 2001, 551; Beschl. vom \n\n1. Februar 2005 - 4 StR 486/04; KK-Laufhütte 6. Aufl. § 147 Rdn. 8). \n\n5 \n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung \n\ndes § 465 Abs. 1 StPO. \n\nNack Wahl Elf \n\n Jäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-05/1-str-697-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-05/1-str-697-08","retrieved":"2026-07-10 19:12:46.788429+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-05/1-str-697-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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