{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-02-04","aktenzeichen":"2 StR 586/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 586/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Februar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2009 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nTrier vom 15. September 2008 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer \n\nEntziehungsanstalt unterblieben ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und uner-\n\nlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ein Mobiltelefon der Marke \n\nNokia eingezogen. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat nur in dem \n\naus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\n2 \n\n1. Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils weisen keinen \n\ndurchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insoweit ist \n\ndie Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n3 \n\n2. Das Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, soweit eine Entschei-\n\ndung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt \n\n(§ 64 StGB) unterblieben ist. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Ange-\n\nklagte seit vielen Jahren zwar nicht körperlich, aber psychisch von Betäu-\n\nbungsmitteln abhängig sei. Die Taten habe er aufgrund seiner Betäubungsmit-\n\ntelabhängigkeit begangen. Er benötige in jedem Fall eine stationäre Drogen-\n\nentwöhnungstherapie. Die Kammer hat deshalb bereits in den Urteilsgründen \n\nder Zurückstellung der Vollstreckung des Strafrestes zur Durchführung einer \n\nsolchen Therapie zugestimmt. \n\n4 \n\nAuf der Grundlage dieser Feststellungen hätte sich der Tatrichter mit der \n\nAnordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB auseinandersetzen müssen. Die \n\nunterlassene Prüfung erweist sich auch nicht deshalb als entbehrlich, weil nach \n\n§ 64 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in \n\neinem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom \n\n16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) die Maßregel nicht mehr zwingend anzuordnen \n\nist. Denn das Gericht muss das ihm nunmehr eingeräumte Ermessen auch tat-\n\nsächlich ausüben und dies in den Urteilsgründen kenntlich machen (vgl. BGH \n\nNStZ-RR 2008, 73 f.; Beschl. vom 9. September 2008 - 3 StR 337/08). \n\n5 \n\nDass vollstreckungsrechtlich die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 35 \n\nBtMG in Betracht kommt - und hier vom Landgericht befürwortet wird - rechtfer-\n\ntigt für sich allein das Absehen von der Prüfung und gegebenenfalls der Anord-\n\nnung der Maßregel nach § 64 StGB nicht (BGH StV 2008, 405; Beschl. vom \n\n27. Juni 2008 - 3 StR 212/08). \n\n6 \n\nIm Übrigen sind nach den Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür er-\n\nkennbar, dass der Angeklagte nicht gefährlich im Sinne dieser Vorschrift ist \n\noder keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, ihn durch die Behandlung in \n\n7 \n\n8 \n\neiner Entziehungsanstalt von seinem Hang zu heilen oder über eine erhebliche \n\nZeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren (§ 64 Satz 2 StGB). Dass nur \n\nder Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbrin-\n\ngungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5; BGH NStZ-RR \n\n2008, 107). Über die Maßregelanordnung ist daher unter Hinzuziehung eines \n\nSachverständigen (§ 246 a Satz 2 StPO) neu zu entscheiden. \n\nDer Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Un-\n\nterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann \n\ndeshalb bestehen bleiben. \n\n3. Ergänzend bemerkt der Senat: Die vom Tatrichter unter Berufung auf \n\nBGHSt 47, 369 (= NJW 2002, 3339) vertretene Auffassung, dass der Werter-\n\nsatzverfall immer zwingend in Höhe des gesamten brutto eingenommenen \n\nGeldbetrages zu erfolgen habe und bei Vorliegen einer unbilligen Härte nach \n\n§ 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB von seiner Anordnung zwingend ganz abzusehen \n\nsei, trifft so nicht zu. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, \n\nwonach der Verfall nicht angeordnet wird, soweit er für den Betroffenen eine \n\nunbillige Härte wäre. Von einer Verfallsanordnung ist deshalb nur dann gemäß \n\n§ 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB vollständig abzusehen, wenn auch die Anordnung \n\nhinsichtlich eines Teilbetrags den Angeklagten unbillig hart träfe. Zum Begriff \n\nder „unbilligen Härte“, insbesondere zur Berücksichtigung von Unterhaltsver-\n\npflichtungen, verweist der Senat auf BGH wistra 2009, 23 f.. \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck \n\n Cierniak Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-04/2-str-586-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-04/2-str-586-08","retrieved":"2026-07-10 19:11:59.036395+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-04/2-str-586-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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