{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-01-29","aktenzeichen":"III ZR 100/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 100/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Januar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Wöstmann, die Richterin \n\nHarsdorf-Gebhardt und den Richter Seiters \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 1. April 2008 - 18 U 5667/05 - wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n\nBeschwerdewert: bis 35.000 € (26.075,95 € und Kostenwert aus \n\ndem erledigten Teil) \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Ehemann der Klägerin, der die geltend gemachten Schadensersatz-\n\nansprüche an seine Ehefrau abgetreten hat, zeichnete am 6. Oktober 2000 \n\nnach Beratung durch Mitarbeiter der Beklagten zu 3 - unter Einschaltung der \n\nD. GmbH als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 100.000 DM \n\nzuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V. \n\n Dritte KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang \n\nmit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schiefla-\n\nge. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene \n\nGelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für auf-\n\ngenommene Produktionen nicht abgeschlossen waren. \n\n2 \n\nWegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrte die Klägerin in der \n\nersten Instanz Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteili-\n\ngung Rückzahlung des eingezahlten Betrags von 53.685,65 € nebst Zinsen. Die \n\nKlägerin hält die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen \n\nGroßbank - als (Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Die-\n\nse war von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heran-\n\nziehung potentieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Ver-\n\ntragswerks sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von \n\nder Herausgeberin des Prospekts mit der Erstellung eines Prospektentwurfs \n\nbeauftragt worden und nahm als Einzahlungstreuhänderin für die Fondsgesell-\n\nschaft die Gelder der Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprü-\n\nfungsgesellschaft, hat die Klägerin wegen behaupteter Fehler bei der ihr von \n\nder Beklagten zu 1 aufgetragenen Prüfung des Prospekts und die Beklagte \n\nzu 3, eine Bank, wegen fehlerhafter Beratung in Anspruch genommen. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 entspro-\n\nchen und sie im Übrigen abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin \n\ndie Klage gegen die Beklagte zu 2 zurückgenommen und sich mit der Beklag-\n\nten zu 3 verglichen. Das Berufungsgericht hat die zuletzt noch auf Zahlung von \n\n26.075,95 € und Feststellung der Erledigung gerichtete Berufung zurückgewie-\n\nsen. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision in \n\nRichtung auf die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte). \n\nII. \n\n4 \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. \n\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nZulassung der Revision; insbesondere ist die Klägerin nicht in ihrem Recht auf \n\nWahrung ihres rechtlichen Gehörs verletzt worden. \n\n5 \n\n1. \n\nDer Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung \n\nan derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden, dass der Emissions-\n\nprospekt im Hinblick auf die im Abschnitt \"Risiken der Beteiligung\" angeführte, \n\nals \"worst-case-Szenario\" bezeichnete \"Restrisiko-Betrachtung\" den Anleger \n\nnicht deutlich genug darauf hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines \n\nTotalverlustes und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat \n\ndarin einen Prospektmangel gesehen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, \n\n1331 Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). Hiervon geht \n\nauch das Berufungsgericht aus. Prospekthaftungsansprüche sieht es indes als \n\nverjährt an. Das ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung, dass Prospekt-\n\nhaftungsansprüche im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteili-\n\ngung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Pros-\n\npekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5 \n\nAuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - sei-\n\nnerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch \n\nin drei Jahren nach dem Beitritt verjähren (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2008 \n\n- III ZR 298/05 - NJW-RR 2008, 1365, 1366 f Rn. 12 m.w.N.), nicht zu bean-\n\nstanden. Auch die Beschwerde nimmt dies hin. \n\n6 \n\n2. \n\na) Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinn verneint das Berufungs-\n\ngericht mit näherer Begründung, weil es insoweit an einem schlüssigen Vortrag \n\nzur Inanspruchnahme von konkretem Vertrauen fehle. Weder habe die Beklagte \n\ndie Stellung eines künftigen Vertragspartners gehabt noch ergebe sich aus ihrer \n\nFunktion als Vertriebskoordinatorin und Einzahlungstreuhänderin ein Vertrau-\n\nenstatbestand. Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22. Januar 2008 \n\nihren Anspruch auf Verletzung eines Auskunftsvertrages gestützt habe, sei das \n\nVorbringen nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen; es sei nicht \n\nersichtlich, weshalb die Klägerin nicht bereits in erster Instanz vorgetragen ha-\n\nbe, die Beklagte habe gegenüber einem überschaubaren Kreis von Interessen-\n\nten ein Angebot auf Abschluss eines Auskunftsvertrages abgegeben und von \n\nder Weitergabe von Informationen durch Dritte an die Anleger gewusst. Die Be-\n\nschwerde führt hiergegen an, sämtliche Umstände, die die Klägerin für die An-\n\nnahme eines Auskunftsvertrages von Bedeutung gehalten habe, seien Gegens-\n\ntand des erstinstanzlichen Vorbringens gewesen und hätten sich aus dem vor-\n\ngelegten Zeichnungsschein und dem überreichten Verkaufsprospekt ergeben. \n\nAus diesen Umständen folge zudem eine Haftung nach den Grundsätzen der \n\nProspekthaftung im weiteren Sinne. \n\nb) Die damit angesprochenen Fragen sind höchstrichterlich geklärt. Hier-\n\nnach scheidet eine vertragliche Haftung der Beklagten aus. \n\naa) Dass die Beklagte nach den Senatsurteilen vom 14. Juni 2007 \n\nals prospektverantwortliche Mitinitiatorin oder Hintermann in Betracht kommt \n\n(III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13; III ZR 125/06 aaO S. 1505 f \n\nRn. 17-22), bedeutet nicht, dass sie ohne weitere Voraussetzungen auch nach \n\n7 \n\n8 \n\nden Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne haften würde (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 21. Mai 1984 - II ZR 83/84 - WM 1984, 889). Während die ei-\n\ngentliche Prospekthaftung an typisiertes Vertrauen anknüpft, kommt es für die \n\nProspekthaftung im weiteren Sinne darauf an, dass nach den Grundsätzen der \n\nculpa in contrahendo persönliches Vertrauen in Anspruch genommen worden \n\nist. Aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftet daher insoweit, wer Ver-\n\ntragspartner ist oder werden soll oder - was hier allerdings von vornherein nicht \n\nin Betracht kommt - als ein für ihn auftretender Vertreter oder Beauftragter \n\n(Sachwalter) aufgetreten ist und dabei für seine Person Vertrauen in Anspruch \n\ngenommen und die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 4. Mai 1981 - II ZR 193/80 - WM 1981, 1021, 1022). Die Beklagte hatte mit \n\ndem Zedenten der Klägerin keinen persönlichen Kontakt. Sie hatte auch \n\n- anders als in dem dem Senatsurteil vom 13. Juli 2006 (III ZR 361/04 \n\n- NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9) zugrunde liegenden Fall, auf den sich die Be-\n\nschwerde bezieht - keine Stellung, nach der sie in eine Vertragsbeziehung zum \n\nAnleger trat oder dessen Beitritt sie im Namen der Fondsgesellschaft zu bewir-\n\nken hatte. Der Zedent der Klägerin war, wie sich aus dem vorgelegten Zeich-\n\nnungsschein ergibt, kein Direktkommanditist (zu einer solchen Fallkonstellation \n\nvgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2009 - III ZR 74/08 - zur Veröffentlichung \n\nvorgesehen), sondern trat der Gesellschaft als Treugeber über die D. \n\nGmbH bei, mit der er durch einen Treuhandvertrag verbunden war und die nach \n\n§ 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags berechtigt war, ihr Recht zur Einlagener-\n\nhöhung durch einseitige Erklärung gegenüber der persönlich haftenden Gesell-\n\nschafterin auszuüben. Die Beklagte war zwar eingeschaltet, um den Zeich-\n\nnungsschein in Empfang zu nehmen und die Einlage sowie das Agio \"auf Bitte\" \n\ndes Anlegers per Lastschrift im Abbuchungsverfahren einzuziehen und an die \n\nFondsgesellschaft weiterzuleiten. Die Stellung als Einzahlungstreuhänderin hat-\n\nte die Beklagte indes auf der Grundlage ihres mit der Fondsgesellschaft ge-\n\nschlossenen Vertrages über die Eigenkapitalvermittlung. Dass der Anleger nach \n\ndem Inhalt des Zeichnungsscheins und des Gesellschaftsvertrags unter diesen \n\nVoraussetzungen der Fondsgesellschaft beitrat, begründet im Verhältnis der \n\nParteien zueinander keine nähere vertragliche Beziehung, aus der sich für die \n\nBeklagte Aufklärungspflichten ergeben konnten. Auch die weiteren im Senatsur-\n\nteil vom 14. Juni 2007 aufgeführten Umstände, auf die sich die Beschwerde \n\nbezieht (vgl. III ZR 125/06 aaO S. 1505 Rn. 20), betreffen nur die Frage, ob und \n\ninwieweit die Beklagte als Prospektverantwortliche angesehen werden kann, \n\nund besagen nichts dazu, in welcher qualifizierten, persönliches Vertrauen be-\n\ngründenden Weise sie den Anlegern gegenüber getreten ist. \n\n9 \n\nbb) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem vom Beru-\n\nfungsgericht nicht näher behandelten Gesichtspunkt des (stillschweigenden) \n\nAbschlusses eines Auskunftsvertrages. Die Beklagte war zwar von der Fonds-\n\ngesellschaft allgemein mit der Koordination des Eigenkapitalvertriebs betraut \n\nworden, hat den Zedenten der Klägerin aber nicht selbst vermittelt. Sie hat ihn \n\ndaher nicht über die für seinen Anlageentschluss bedeutsamen Umstände in-\n\nformiert, was üblicherweise Anknüpfungspunkt für eine Haftung des Vermittlers \n\naus einem Auskunftsvertrag sein kann. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der \n\nBerater der Beklagten zu 3 für die Beklagte Erklärungen abgegeben hätte und \n\nhierzu von ihr bevollmächtigt gewesen wäre. Dementsprechend knüpft die Be-\n\nschwerde an den Vortrag der Klägerin an, die für den Anlageentschluss ihres \n\nEhemannes erheblichen Informationen hätten sich unmittelbar aus dem Pros-\n\npekt ergeben; die Beklagte sei insoweit sachkundig gewesen und habe an der \n\nEinwerbung von Kommanditanteilen ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninte-\n\nresse gehabt. Angesichts einer Mindestanlagesumme von 100.000 DM habe \n\nsich der Verkaufsprospekt nur an einen überschaubaren Interessentenkreis \n\ngewendet. \n\n10 \n\nFür die Annahme eines Auskunftsvertrages ist regelmäßig - wie bei der \n\nHaftung wegen eines Verhandlungsverschuldens, aber anders als bei der Pros-\n\npekthaftung im engeren Sinne - ein Kontakt zwischen den Parteien erforderlich, \n\nder im Hinblick auf die intendierte rechtsgeschäftliche Haftung dahin gehen \n\nmuss, dass eine als verbindliche Willenserklärung anzusehende Auskunft ge-\n\ngenüber einem Interessenten erteilt wird, der sie zur Grundlage seiner Ent-\n\nschließung machen möchte. Allerdings sind in der Rechtsprechung auch Kons-\n\ntellationen behandelt worden, in denen geprüft worden ist, ob der Auskunftsge-\n\nber auch ohne eine dahingehende Anfrage und Kontaktaufnahme gegenüber \n\neinem überschaubaren Kreis von Interessenten ein Angebot auf Abschluss ei-\n\nnes Auskunftsvertrages abgibt (vgl. BGH, Urteile vom 12. Februar 1979 - II ZR \n\n177/77 - NJW 1979, 1595 f; vom 22. September 1982 - IVa ZR 322/80 - NJW \n\n1983, 276 und IVa ZR 323/80 - VersR 1982, 1143 f; vom 25. September 1985 \n\n- IVa ZR 237/83 - VersR 1986, 35 f). Dies ist etwa für die Kreditauskunft einer \n\nBank und die Bestätigung eines Lebensversicherungsunternehmens ange-\n\nnommen worden, die sich an noch unbekannte Personen richteten, die als Dar-\n\nlehensgeber für ein Projekt in Betracht kamen (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Juli \n\n1998 - XI ZR 375/97 - NJW-RR 1998, 1343, 1344), hingegen in einem Fall ver-\n\nneint worden, in dem ein Vertriebsbeauftragter Werbeunterlagen verwendet \n\nhatte, in denen der in Anspruch genommene Beklagte als erfolgreicher Unter-\n\nnehmer dargestellt wurde. Hier steht einer rechtsgeschäftlichen Verbindung der \n\nParteien - über die zum fehlenden Verhandlungsverschulden bereits angespro-\n\nchenen Gesichtspunkte hinaus - entgegen, dass die Fülle und die Gesamtheit \n\nder im Emissionsprospekt enthaltenen Angaben schon nicht als Auskunft be-\n\nwertet \n\nwerden \n\nkönnen; \n\nes \n\nkommt \n\nhinzu, \n\ndass \n\ndie \n\nBeklagte nach dem Inhalt des Prospekts zwar mit verschiedenen Aufgaben be-\n\ntraut war, aber nicht einmal als Urheberin oder Garantin für bestimmte Pros-\n\npektaussagen hervorgehoben wird oder sonst hervortritt. Dass im Nachhinein \n\nUmstände vorgetragen und erkennbar geworden sind, nach denen die Beklagte \n\nals Mitinitiatorin oder Hintermann in Betracht kommt, mag ihre Prospektverant-\n\nwortlichkeit begründen, rechtfertigt aber nicht die Bewertung, sie habe - ohne \n\ndass es zu einer Kontaktaufnahme oder einem Ersuchen des Anlegers gekom-\n\nmen sei - ein Angebot auf Abschluss eines rechtsverbindlichen Auskunftsver-\n\ntrages abgegeben. Wollte man dies - wie die Beschwerde - anders sehen, wä-\n\nren die Unterschiede zwischen der Prospekthaftung im engeren Sinne und der \n\nVertragshaftung aufgehoben. \n\n11 \n\n3. \n\nDas Berufungsgericht hat schließlich im Anschluss an im Senatsurteil \n\nvom 14. Juni 2007 (III ZR 125/06 aaO S. 1506 Rn. 23) wiedergegebene Be-\n\nhauptungen von Anlegern geprüft, ob der Beklagten bei Herausgabe des Pros-\n\npekts bekannt gewesen sei, dass der Abschluss einer Erlösausfallversicherung \n\nentgegen den Prospektangaben erst nach Produktionsbeginn möglich gewesen \n\nsei, und deshalb eine Haftung nach §§ 31, 826, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung \n\nmit § 264a StGB in Betracht komme. Es hat die Frage im Ergebnis verneint und \n\ninsoweit befunden, entscheidend sei nicht, ob und wann es für bestimmte Film-\n\nproduktionen Einzelpolicen gegeben habe, sondern wann eine Absicherung \n\ndurch eine Erlösausfallversicherung vorgelegen hätte. Die erhobenen Beweise \n\nhat es dahingehend gewürdigt, der Geschäftsführer der Komplementärin sei \n\ndavon ausgegangen, dass durch den Abschluss von Rahmenverträgen die \n\nProduktionen vor deren Aufnahme gesichert gewesen seien. Er habe die Frage, \n\nob \"Cover Notes\" den Versicherer verpflichteten, umfassend anwaltlich prü- \n\nfen lassen. Aus der Sicht der Beklagten habe daher von einer Absicherung \n\nausgegangen werden dürfen, selbst wenn es beim Schwesterfonds, der V. \n\n KG, dazu gekommen sei, dass Ein-\n\nzelpolicen erst nach Beginn der Produktionen ausgefertigt worden seien. Dass \n\nder Versicherer der V. KG ausgewechselt worden sei, stelle nur ein Indiz da-\n\nfür dar, dass ein leistungsfähiger Versicherer habe eingeschaltet werden sollen. \n\n12 \n\nDiese Beurteilung lässt zulassungsrelevante Fehler nicht erkennen. Die \n\nBeschwerde verweist zwar darauf, dass die \"Cover Note\" unter verschiedenen \n\nVorbehalten gestanden habe, unter anderem demjenigen eines vollständigen \n\nRisikomanagementberichts, der erst rund ein Jahr später vorgelegen habe. Es \n\nist jedoch nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte um den näheren Inhalt dieser \n\n\"Cover Note\" kümmern musste oder ihr gar bekannt war, dass sich aus ihr kei-\n\nne zureichende Absicherung ergab. Dass die Beklagte davon Kenntnis hatte, \n\ndass bei der V. KG mit Produktionen begonnen wurde, ehe zu ihnen jeweils \n\nEinzelpolicen ausgefertigt wurden, hat das Berufungsgericht durchaus gesehen. \n\nEs ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn es für den hier in Rede stehen- \n\nden Fonds nicht die Überzeugung für das für eine deliktsrechtliche Verantwort-\n\nlichkeit erforderliche qualifizierte Verschulden der Beklagten gewinnen konnte. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\n Wöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nSeiters \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 29.09.2005 - 22 O 6696/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 01.04.2008 - 18 U 5667/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-29/iii-zr-100-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-29/iii-zr-100-08","retrieved":"2026-07-10 19:08:25.411612+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-29/iii-zr-100-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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