{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-01-29","aktenzeichen":"III ZB 88/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2b; § 1060 Abs. 1; InsO § 181 a) Ein nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ergangener, auf eine Leistung gerichteter Schiedsspruch kann als bloße Feststellung zur In- solvenztabelle auszulegen sein, wenn aufgrund der Entscheidungs- gründe feststeht, dass die zuerkannte Forderung nur ein Recht auf insolvenzmäßige Befriedigung verschaffen sollte und es sich bei ihr nicht um eine Masseforderung handeln kann. b) Ein (inländischer) Schiedsspruch, der eine Insolvenzforderung feststellt, die nicht zuvor in gleicher Weise nach Grund und Betrag zur Insolvenz- tabelle angemeldet wurde, verstößt gegen den ordre public interne. c) Für einen inländischen Schiedsspruch gilt grundsätzlich der ordre public interne.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 88/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Januar 2009 \n\nin dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2b; § 1060 Abs. 1; InsO § 181 \n\na) Ein nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ergangener, auf eine \nLeistung gerichteter Schiedsspruch kann als bloße Feststellung zur In-\nsolvenztabelle auszulegen sein, wenn aufgrund der Entscheidungs-\ngründe feststeht, dass die zuerkannte Forderung nur ein Recht auf \ninsolvenzmäßige Befriedigung verschaffen sollte und es sich bei ihr \nnicht um eine Masseforderung handeln kann. \n\nb) Ein (inländischer) Schiedsspruch, der eine Insolvenzforderung feststellt, \ndie nicht zuvor in gleicher Weise nach Grund und Betrag zur Insolvenz-\ntabelle angemeldet wurde, verstößt gegen den ordre public interne. \n\nc) Für einen inländischen Schiedsspruch gilt grundsätzlich der ordre \n\npublic interne. \n\nBGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZB 88/07 - OLG Köln \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Galke und Dr. Herrmann sowie \n\ndie Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss \n\ndes 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. November \n\n2007 - 9 Sch 8/06 und 9 Sch 9/06 - aufgehoben \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-\n\nlandesgericht zurückverwiesen. \n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 187.997,84 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragstellerin betreibt die Vollstreckbarerklärung zweier zu ihren \n\nGunsten ergangener inländischer Schiedssprüche. Während des Schiedsver-\n\nfahrens, das in der Hauptsache einen Anspruch der Antragstellerin auf Rück-\n\nzahlung von Werklohn sowie Schadensersatzforderungen zum Gegenstand \n\nhatte, wurde über die Vermögen der beiden Schiedsbeklagten das Insolvenz-\n\nverfahren eröffnet. Das Schiedsgericht, ein niederländischer Rechtsanwalt, \n\nführte den Rechtsstreit gegen die Schiedsbeklagten \"vertreten durch\" die An-\n\ntragsgegner des vorliegenden Verfahrens \"als Insolvenzverwalter\" weiter. Die \n\nAntragsgegner widersprachen dem und ließen sich zur Sache nicht ein. Nach-\n\ndem die Antragstellerin - von den Antragsgegnern vorläufig bestrittene - Forde-\n\nrungen zu den Insolvenztabellen angemeldet hatte, erließ das Schiedsgericht \n\nunter dem 31. Mai 2005 einen vorläufigen Schiedsspruch, mit dem es seine \n\nZuständigkeit feststellte und den Schiedsbeklagten Ausgleichszahlungen für die \n\nvon der Antragstellerin geleisteten Kostenvorschüsse auferlegte. Mit endgülti-\n\ngem Schiedsspruch vom 7. März 2006 verurteilte es die Schiedsbeklagten als \n\nGesamtschuldner, an die Antragstellerin 1.727.524,57 € nebst Zinsen und Kos-\n\nten zu zahlen. \n\n2 \n\nDie Antragstellerin hat beantragt, die Schiedssprüche für vollstreckbar \n\nzu erklären, soweit sie Zahlungen auferlegen, und zwar in Bezug auf die zuer-\n\nkannten Hauptforderungen nebst Zinsen mit der Maßgabe, dass die Ansprüche \n\nzur jeweiligen Insolvenztabelle festgestellt werden. Für die im vorläufigen und \n\nim endgültigen Schiedsspruch enthaltenen Kostenaussprüche hat die Antrag-\n\nstellerin die Maßgabe hilfsweise erklärt. \n\n3 \n\nDas Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen und die \n\nSchiedssprüche aufgehoben (SchiedsVZ 2008, 152). Hiergegen richtet sich die \n\nRechtsbeschwerde der Antragstellerin. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1062 \n\nAbs. 1 Nr. 4 und § 1059 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, da die Rechts-\n\nsache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Rechtsmit-\n\ntel ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung so-\n\nwie zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n5 \n\n1. \n\nDas Oberlandesgericht hat bei seiner Entscheidung offen gelassen, ob \n\nder nach dem Wortlaut seines Tenors auf Verpflichtung zur Leistung gerichtete \n\nendgültige Schiedsspruch dahingehend auszulegen sei, dass die titulierten For-\n\nderungen lediglich gemäß § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO zur Insolvenztabelle \n\nfestgestellt werden. Jedenfalls verstoße seine Anerkennung gegen den ordre \n\npublic, weil sich nicht ausschließen lasse, dass eine Entscheidung des \n\nSchiedsgerichts ergangen sei, die über die Anmeldungen zu den Insolvenzta-\n\nbellen hinausgehe. Vielmehr sei sogar davon auszugehen, dass nicht alle im \n\nSchiedsspruch zuerkannten Forderungen angemeldet worden seien. Der vor-\n\nläufige Schiedsspruch sei damit ebenfalls hinfällig. \n\n6 \n\n7 \n\n2. \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\na) Der Schiedsspruch verstößt nicht allein deshalb gegen den ordre pub-\n\nlic (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO), weil er seinem \n\nWortlaut nach entgegen §§ 87, 174 ff InsO eine Leistungsverurteilung enthält. \n\nEr ist vielmehr dahin auszulegen, dass durch ihn die zuerkannten Forderungen \n\nzu den jeweiligen Insolvenztabellen festgestellt werden. \n\n8 \n\naa) Ein nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ergangenes, auf eine \n\nLeistung gerichtetes Urteil ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und \n\ndes Bundesgerichtshofs als bloße Feststellung zur Insolvenztabelle auszulegen, \n\nwenn insbesondere aufgrund der Entscheidungsgründe feststeht, dass die gel-\n\ntend gemachte Forderung nur ein Recht auf insolvenzmäßige Befriedigung ver-\n\nschaffen sollte und es sich bei ihr nicht um eine Masseforderung handeln kann \n\n(RG, Urteil vom 4. Juli 1933 - III 31/33 - WarnRspr. 1933 Nr. 167, S. 359, 361; \n\nBGH, Urteil vom 10. Juni 1963 - II ZR 137/62 - KTS 1963, 175, 176; BGH, Be-\n\nschluss vom 29. Juni 1994 - VIII ZR 28/94 - ZIP 1994, 1193, 1194 mit zust. \n\nAnm. Pape, EWiR 1994, 899, 900; MünchKommInsO/Breuer, 2. Aufl., § 87 \n\nRn. 21; MünchKommInsO/Schumacher, 2. Aufl., § 179 Rn. 6). An dieser noch \n\nzur Konkursordnung ergangenen Rechtsprechung ist auch nach Inkrafttreten \n\nder Insolvenzordnung festzuhalten. Die Rechtslage ist insofern noch klarer ge-\n\nworden. Während es unter Geltung der Konkursordnung für den Gläubiger \n\nmöglich war, auf die Teilnahme am Konkurs zu verzichten und seine Forderung \n\naußerhalb des Konkursverfahrens im Wege der Leistungsklage geltend zu ma-\n\nchen (BGHZ 25, 395), ist diese Möglichkeit dem Insolvenzgläubiger nunmehr \n\ndurch § 87 InsO genommen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04 - \n\nZIP 2004, 2345, 2346; Begründung der Bundesregierung zur InsO, BT-Drucks. \n\n12/2443, S. 137; MünchKommInsO/Breuer, 2. Aufl., § 87 Rn. 17). Eine nicht \n\ntitulierte \n\nInsolvenzforderung \n\nkann \n\ndamit \n\nheute \n\nausschließlich \n\nim \n\nWege der Anmeldung und gegebenenfalls der Feststellung zur Tabelle geltend \n\ngemacht werden. \n\n9 \n\nBei der Auslegung von Schiedssprüchen ist jedenfalls kein strengerer \n\nMaßstab als bei der Auslegung staatlicher Urteile anzulegen. Die Feststellung \n\neiner Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle ist auch im Schiedsverfahren \n\nmöglich (Heidbrink/Gräfin von der Groeben, ZIP 2006, 265, 269; Flöther, Aus-\n\nwirkungen des inländischen Insolvenzverfahrens auf Schiedsverfahren und \n\nSchiedsabrede, 2001, S. 63, 108; Smid, DZWiR 1993, 485, 491 f; Jestaedt, \n\nSchiedsverfahren und Konkurs, 1985, S. 123, 126). \n\n10 \n\nbb) Aufgrund der Gesamtumstände und insbesondere der Entschei-\n\ndungsgründe steht fest, dass die in den Schiedssprüchen ausgesprochene Zu-\n\nerkennung von Forderungen der Antragstellerin nur ein Recht auf insolvenzmä-\n\nßige Befriedigung verschaffen sollte. \n\n11 \n\n(1) Die Antragsgegner waren als Insolvenzverwalter an die Schiedsabre-\n\nden der früheren Schiedsbeklagten gebunden (vgl. BGHZ 24, 15, 18; Senats-\n\nbeschluss vom 20. November 2003 - III ZB 24/03 - ZInsO 2004, 88, m.w.N.). \n\nDies gilt auch für den Feststellungsrechtsstreit (vgl. MünchKommInsO/Schu-\n\nmacher, 2. Aufl., vor §§ 85 bis 87 Rn. 54 und § 180 Rn. 11; Heidbrink/Gräfin \n\nvon der Groeben, ZIP 2006, 265, 266). \n\n12 \n\n(2) Dem Schiedsrichter war ausweislich der Gründe seiner Entscheidung \n\nbekannt, dass während des laufenden Rechtsstreits vor dem Schiedsgericht \n\nüber die Vermögen beider Beklagter Insolvenzverfahren eröffnet worden waren \n\n(Nummern 1.2 und 1.3 des endgültigen Schiedsspruchs), die Antragstellerin \n\nihre Ansprüche in diesen Verfahren angemeldet hatte und die Insolvenzverwal-\n\nter die Forderungen vorläufig bestritten hatten (Nummer 10. (13) des endgülti-\n\ngen Schiedsspruchs). \n\n13 \n\n(3) Das Schiedsgericht hat, wie sich aus Nummern 1.2 und 1.3 des end-\n\ngültigen Schiedsspruchs ergibt, weiter erkannt, dass das Verfügungsrecht über \n\ndas Vermögen der damaligen Beklagten mit der Eröffnung der Insolvenzverfah-\n\nren auf die nunmehrigen Antragsgegner übergegangen war. Es hat dem durch \n\ndie Beteiligung der Insolvenzverwalter, eine vorübergehende Aussetzung des \n\nVerfahrens sowie die Gewährung von Fristverlängerungen Rechnung getragen \n\n(siehe Nummern 4.6 und 4.11 bis 4.17 des vorläufigen sowie Nummern 1.2 und \n\n1.3 des endgültigen Schiedsspruchs). Insbesondere hat es nach der Eröffnung \n\nder Insolvenzverfahren Stellungnahmen von den Insolvenzverwaltern erbeten \n\n(siehe Nummern 4.7, 4.10, 4.11 bis 4.13 des vorläufigen sowie Nummer 9.3 des \n\nendgültigen Schiedsspruchs) und diesen auch im Übrigen Gelegenheit gege-\n\nben, sich vollumfänglich an dem Verfahren zu beteiligen. \n\n14 \n\n(4) Dass das Schiedsgericht die Insolvenzverwalter nicht ausdrücklich als \n\nParteien bezeichnet hat, ist unschädlich. Zwar verstieße die Fortführung des \n\nVerfahrens mit einer anderen als der prozessführungsbefugten Partei - mithin \n\nhier der Insolvenzverwalter - gegen das Gebot der ordnungsgemäßen Vertre-\n\ntung (BGH, Urteil vom 19. Januar 1967 - II ZR 37/64 - MDR 1967, 565). Auch \n\ngehört dieses Gebot zum ordre public (Begründung der Bundesregierung zum \n\nSchiedsVfG, BT-Drucks. 13/5274, S. 59; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbar-\n\nkeit, 7. Aufl., Kap. 24 Rn. 48). Deshalb hat das Schiedsgericht in Verfahren mit \n\nBezug auf eine Insolvenzmasse dem Übergang der Verfügungsbefugnis durch \n\neine Beteiligung des Verwalters Rechnung zu tragen (Jaeger/Windel, InsO, \n\n§ 85 Rn. 68, MünchKommInsO/Schumacher, 2. Aufl., vor §§ 85 bis 87 Rn. 53; \n\nFlöther aaO, S. 39 ff; Jestaedt aaO, S. 35 f, 44) und dem Gemeinschuldner eine \n\nEinwirkung zu verwehren (Flöther aaO, S. 36 bis 44; Smid DZWiR 1993, 485, \n\n487; siehe auch Regierungsbegründung zur KO in: Hahn, Die gesamten Mate-\n\nrialien zu den Reichsjustizgesetzen, Band 4, Materialien zur Konkursordnung, \n\nNeudruck 1983, S. 70). Dies hat das Schiedsgericht im Ergebnis beachtet. \n\nNach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat es nach Unterrichtung \n\nüber die Eröffnung der Insolvenzverfahren den Schriftverkehr allein mit den An-\n\ntragsgegnern geführt und diese damit der Sache nach als Parteien behandelt. \n\nAus diesen Gründen ist der Schiedsspruch dahingehend auszulegen, dass er \n\ngegen die Insolvenzverwalter als Parteien ergangen ist. \n\n15 \n\n(5) Gegenstand des Schiedsverfahrens waren Rückzahlungs- bezie-\n\nhungsweise Schadensersatzansprüche, die bereits vor Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens entstanden waren und bei denen es sich daher zweifelsfrei um \n\nInsolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO handelte. \n\n16 \n\n(6) Da es gerade die Eigenart von Insolvenzverfahren darstellt, dass \n\nGläubiger für vor der Insolvenzeröffnung entstandene Forderungen lediglich \n\neine quotale Befriedigung erlangen, ergibt sich damit aus den Gründen des \n\nSchiedsspruchs hinreichend, dass dessen Gegenstand nur die insolvenzmäßi-\n\nge Befriedigung der zugesprochenen Ansprüche war. Dafür, dass das Schieds-\n\ngericht eine unabhängig von einer Quote zu erfüllende Masseverbindlichkeit \n\nhätte zusprechen wollen, gibt es keinen Anhaltspunkt. \n\n17 \n\ncc) Der Senat kann diese Auslegung des Schiedsspruchs selbst vor-\n\nnehmen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist unbeschränkt dazu befugt, einen \n\nSchiedsspruch auszulegen (BGHZ 24, 15, 20). \n\n18 \n\nb) Einer Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs mit der Maßgabe, \n\ndass die ausgeurteilten Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt werden, \n\nsteht nicht entgegen, dass dadurch kein vollstreckungsfähiger Titel geschaffen \n\nwird, weil die Feststellung zur Insolvenztabelle eo ipso wirkt und keiner Vollstre-\n\nckung mehr bedarf (vgl. z.B. MünchKommInsO/Schumacher, 2. Aufl., § 183 \n\nRn. 4; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 183 Rn. 5). Nach dem Senatsbeschluss \n\nvom 30. März 2006 (III ZB 78/05 - NJW-RR 2006, 995, 996, Rn. 10 f) ist eine \n\nVollstreckbarerklärung auch dann möglich, wenn der Schiedsspruch keinen \n\nvollstreckbaren Inhalt hat, sofern - wie es hier der Fall ist - der Kläger ein sons-\n\ntiges rechtlich anzuerkennendes Interesse an der Vollstreckbarerklärung hat. \n\n19 \n\nc) Dass das Schiedsgericht den Rang der Forderungen nicht festgestellt \n\nhat, hindert die Vollstreckbarerklärung ebenfalls nicht. Zwischen den Parteien \n\n20 \n\n21 \n\nsteht außer Streit, dass es sich - wie im Zweifel anzunehmen ist - um eine ge-\n\nwöhnliche Insolvenzforderung handelt. \n\nd) Der Schiedsspruch ist danach anzuerkennen, soweit die Hauptforde-\n\nrungen zu den Insolvenztabellen angemeldet worden sind. \n\nDem Oberlandesgericht ist allerdings darin beizupflichten, dass ein inlän-\n\ndischer Schiedsspruch, der Insolvenzforderungen feststellt, die nicht zuvor in \n\ngleicher Weise nach Grund und Betrag zur Insolvenztabelle angemeldet wur-\n\nden, gegen den ordre public interne verstößt und nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) \n\nZPO aufzuheben ist. Zu Unrecht hat es jedoch den Schiedsspruch insgesamt \n\naufgehoben, da die Antragstellerin jedenfalls einen Teil der ausgeurteilten \n\nHauptforderungen zu den Insolvenztabellen angemeldet hatte. \n\n22 \n\naa) Im Schrifttum zum Insolvenz- und Schiedsgerichtsrecht ist es einhel-\n\nlige Meinung, dass § 87 InsO, der die gleichmäßige und gemeinschaftliche Be-\n\nfriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 1 InsO) sicherstellen soll, - anders als \n\n§ 240 ZPO (z.B.: BGH, Urteil vom 21. November 1966 - VII ZR 174/65 - WM \n\n1967, 56, 57; MünchKommInsO/Schumacher, vor §§ 85 bis 87 Rn. 53) - zum \n\nordre public gehört (MünchKommInsO/Schumacher, aaO; Ehricke ZIP 2006, \n\n1847, 1850; Flöther aaO, S. 109; vgl. zur KO auch: Smid DZWiR 1993, 485, \n\n487, 493; Jestaedt aaO, S. 111) und dass das Anmelde- und Feststellungsver-\n\nfahren nach §§ 174 ff InsO zwingende Rechtsfolge des § 87 InsO ist (BGH, \n\nUrteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02 - NJW-RR 2004, 1050, 1052; Jae-\n\nger/Windel, Insolvenzordnung, § 87 Rn. 8 f; MünchKommInsO/Breuer, 2. Aufl., \n\n§ 87 Rn. 17; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 87 Rn. 7; vgl. auch \n\nBGHZ 173, 103, 106 Rn. 12). \n\n23 \n\nDem tritt der Senat bei. Die gleichmäßige und gemeinschaftliche Befrie-\n\ndigung aller Insolvenzgläubiger aus dem begrenzten Schuldnervermögen (§ 1 \n\nInsO) gehört zum Kern des Insolvenzrechts (so bereits Hahn aaO S. 47, 71; \n\nvgl. z.B. auch: BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 aaO). Die Notwendigkeit, die \n\nin einem gerichtlichen Verfahren verfolgte Forderung zur Insolvenztabelle an-\n\nzumelden (§§ 87, 174, 181 InsO), dient der verfahrensmäßigen Gewährleistung \n\ndieses - dem ordre public interne zuzurechnenden - Grundsatzes (BGH aaO) \n\nund besteht deshalb für Schiedsgerichtsverfahren gleichermaßen zwingend wie \n\nfür Prozesse vor den staatlichen Gerichten. \n\n24 \n\nDer Grund für das vorrangig zu betreibende Anmeldungs- und Prüfungs-\n\nverfahren liegt unter anderem darin, dass das Feststellungsurteil gegenüber \n\ndem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern wirkt (§ 183 Abs. 1 \n\nInsO). Letztere müssen ebenso wie der Verwalter zunächst Gelegenheit erhal-\n\nten, die angemeldete Forderung zu prüfen und gegebenenfalls zu bestreiten \n\n(BGHZ aaO; BGH, Urteil vom 27. September 2001 - IX ZR 71/00 - ZIP 2001, \n\n2099). \n\n25 \n\nDie grundlegende Bedeutung dieser Regelung hat bereits die Regie-\n\nrungsbegründung des Entwurfs der Konkursordnung herausgestellt. Jeder \n\nGläubiger werde durch die Teilnahme des anderen in seinen Bezügen ge-\n\nschmälert und müsse daher die Befugnis haben, die Forderung des anderen \n\nnach ihrer Richtigkeit (…) zu prüfen, zu bestreiten und den sich daraus erge-\n\nbenden Streit selbständig durchzuführen. Deshalb folge aus dem Grundsatz der \n\ngemeinschaftlichen Befriedigung aller aus dem begrenzten Schuldnervermö-\n\ngen, dass kein Gläubiger rücksichtslos gegen die anderen sein einzelnes Be-\n\nfriedigungsrecht gegen den Schuldner verfolgen dürfe. Das gleiche Recht aller \n\nverlange, dass keiner seinen Anspruch anders als im gemeinsamen Verfahren \n\nausüben dürfe; es berechtige jeden, den Anspruch des anderen zu prüfen. Dar-\n\nauf beruhe der Zwang, Forderungen zu dem gemeinschaftlichen Prüfungsver-\n\nfahren anzumelden (Hahn aaO, S. 47, 71, 325). Der Gesetzgeber der Insol-\n\nvenzordnung hat bei der Neufassung der §§ 87, 174 ff InsO darauf verwiesen, \n\ndass er insoweit an die Regelungen des Konkursrechts anknüpfe (Begründung \n\nder Bundesregierung BT-Drucks. 12/2443 S. 137, 183, 185). \n\n26 \n\nOb dem Beteiligungsrecht der Gläubiger, wie die Beschwerde geltend \n\nmacht, in der Praxis vielfach nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt, ist \n\nunerheblich. \n\n27 \n\nEntgegen der Ansicht der Beschwerde unterliegt der Schiedsspruch auch \n\nnicht dem tendenziell großzügigeren internationalen ordre public (vgl. hierzu \n\nSenatsbeschluss vom 26. Februar 2006 - III ZB 50/05 - NJW 2007, 772, 774 \n\nRn. 28, insoweit nicht in BGHZ 166, 278 abgedruckt). Vielmehr ist der ordre \n\npublic interne anzuwenden, da im Hinblick auf den Schiedsort inländische \n\nSchiedssprüche vorliegen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., § 1061 Rn. 3). \n\nFür einen inländischen Schiedsspruch gilt aus Gründen der Rechtssicherheit \n\nund Rechtsklarheit grundsätzlich der ordre public interne, unabhängig davon, \n\nob und in welchem Umfang neben deutschen auch ausländische Parteien an \n\ndem Verfahren beteiligt sind oder ob - wie hier - der Schiedsrichter auslän-\n\ndischer Staatsangehöriger ist (weitergehend wohl Schwab/Walter, Kap. 30 \n\nRn. 21; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., Anhang § 1061 Rn. 135). \n\n28 \n\nEbenso unbeachtlich ist der Hinweis der Beschwerde darauf, dass § 240 \n\nZPO nicht dem ordre public zuzuordnen ist. Auch wenn das Schiedsverfahren \n\nnicht von Gesetzes wegen unterbrochen wird (z.B.: RGZ 62, 24 f; BGH, Urteil \n\nvom 21. November 1966 - VII ZR 174/65 - KTS 1966, 246, 247), darf es nicht \n\nweiter betrieben werden, bis Gelegenheit bestand, die Forderung anzumelden \n\nund das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren durchzuführen (vgl. Jaeger/Win-\n\ndel, InsO, § 85 Rn. 68; MünchKommInsO/Schumacher, 2. Aufl., vor §§ 85 bis \n\n87 Rn. 53). \n\n29 \n\nbb) Wie das Oberlandesgericht selbst ausgeführt hat, sind die zu den \n\nTabellen angemeldeten und die im Schiedsverfahren geltend gemachten Forde-\n\nrungen allerdings (jedenfalls) nur teilweise inkongruent. Aus diesem Grunde \n\nhätte die Vorinstanz den Antrag auf Vollstreckbarerklärung (zumindest) nicht \n\nzur Gänze zurückweisen dürfen, es sei denn, alle im Schiedsverfahren zuer-\n\nkannten Forderungen sind nur partiell zu den Tabellen angemeldet und in die-\n\nsem Umfang nicht teilurteilsfähig. \n\n30 \n\n(1) Betrifft ein Aufhebungsgrund nur einen Teil des Schiedsspruchs, so \n\nist nur dieser aufzuheben und der Rest für vollstreckbar zu erklären, sofern der \n\nbestehen bleibende Teil des Schiedsspruchs teilurteilsfähig ist (RGZ 46, 419, \n\n421 f; Senatsurteil vom 31. Januar 1980 - III ZR 83/78 - KTS 1980, 241, 243; \n\nBGH, Urteil vom 6. April 1961 - VII ZR 7/60 - MDR 1961, 846; MünchKomm \n\nZPO/Münch, 3. Aufl., § 1059 Rn. 72 und § 1060 Rn. 25; Wieczorek/Schütze, \n\nZPO, 3. Aufl., § 1041 Rn. 63; Lachmann, Handbuch der Schiedsgerichtspraxis, \n\n3. Aufl., Rn. 2389). Um festzustellen, ob und inwieweit diese Voraussetzungen \n\nfür die Forderungen, die zu den Insolvenztabellen angemeldet worden waren, \n\nerfüllt sind, bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen. \n\n31 \n\n(2) Soweit die im Schiedsverfahren eingeklagten und die zu den Insol-\n\nvenztabellen angemeldeten Forderungen - in teilurteilsfähigem Umfang - iden-\n\ntisch sind, besteht kein Aufhebungsgrund (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 \n\nAbs. 2 ZPO). \n\n32 \n\n(a) Die Rüge, zwischen der seinerzeitigen Schiedsbeklagten zu 1 \n\n(M. ) und der Antragstellerin habe von Anfang an keine wirksame Schieds-\n\nvereinbarung bestanden (vgl. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), steht der Vollstreck-\n\nbarerklärung des Schiedsspruchs nicht entgegen. Mit dem vorläufigen Schieds-\n\nspruch vom 31. Mai 2005 hat das Schiedsgericht seine Zuständigkeit auch ge-\n\ngenüber der damaligen Schiedsbeklagten zu 1 bejaht. Hiergegen hat der An-\n\ntragsgegner zu 2 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht innerhalb der \n\nFrist des § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO (Zugang des Zwischenschiedsspruch beim \n\nAntragsgegner: 13. Juni 2005, siehe Nummer 9.1 des endgültigen Schieds-\n\nspruchs) gestellt. Die nach Ablauf dieser Frist erhobene Zuständigkeitsrüge ist \n\nauch für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung präkludiert (vgl. Senatsbe-\n\nschluss vom 27. März 2003 - III ZB 83/02 - MDR 2003, 890 f). \n\n33 \n\n34 \n\n(b) Den Antragsgegnern ist im Schiedsverfahren hinreichend rechtliches \n\nGehör gewährt worden. \n\nDas Schiedsgericht hat den Parteien ausreichend Gelegenheit gegeben, \n\ndas insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren durchzuführen. Die Antragsgegner \n\nhaben die Forderungen in den Prüfungsterminen am 30. April 2003 bezie-\n\nhungsweise vor dem 12. August 2004 vorläufig bestritten. Nach Erlass des vor-\n\nläufigen Schiedsspruchs wurde das Verfahren ausweislich Nummer 9 des end-\n\ngültigen Schiedsspruchs erst wieder ab Juni 2005 weiter betrieben. \n\n35 \n\nEntgegen der Ansicht der Antragsgegner würde ihr Grundrecht auf recht-\n\nliches Gehör durch die (teilweise) Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche \n\nauch nicht deshalb beeinträchtigt, weil sie in dem Schiedsverfahren keine mate-\n\nriellrechtlichen Einwände gegen die Hauptforderungen erhoben haben. Hierzu \n\nhatten sie ausreichend Gelegenheit. Wenn sie sich stattdessen entschlossen, \n\nsich nicht zur Sache einzulassen, weil sie rechtsirrig (siehe oben a bb (1)) der \n\nAuffassung waren, sie seien an die von den Gemeinschuldnerinnen getroffenen \n\nSchiedsabreden nicht gebunden und an dem Schiedsverfahren nicht beteiligt, \n\nund weiter darauf vertrauten, ein Leistungsausspruch im Schiedsverfahren kön-\n\nne auch nicht als Feststellung zur Insolvenztabelle für vollstreckbar erklärt wer-\n\nden, handelten sie mit dieser freiwilligen Beschränkung ihrer Rechtsverteidi-\n\ngung auf eigenes prozessuales Risiko. \n\n36 \n\ne) Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif, so dass sie an das \n\nOberlandesgericht zurückzuverweisen ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Die Vorin-\n\nstanz hat - von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine abschließenden \n\nFeststellungen dazu getroffen, in welchem Umfang die im Schiedsverfahren \n\nzuerkannten Forderungen - in teilurteilsfähigem Umfang - mit denen kongruent \n\nsind, die zu den Insolvenztabellen angemeldet worden waren. Vielmehr hat es \n\nsich darauf beschränkt darzulegen, dass keine vollständige Identität besteht. \n\nDie erforderlichen Feststellungen sind nachzuholen. \n\n37 \n\n3. \n\nDie angefochtene Entscheidung kann hinsichtlich der Kostenaussprüche \n\nin dem Zwischenschiedsspruch und der endgültigen Entscheidung des \n\nSchiedsgerichts ebenfalls keinen Bestand haben. Für das weitere Verfahren \n\nweist der Senat jedoch darauf hin, dass die Vollstreckbarerklärung hinsichtlich \n\nder Kosten schon dann zu versagen sein wird, wenn die Vollstreckbarerklärung \n\ndes endgültigen Schiedsspruchs auch nur teilweise abgelehnt wird. Der Aus-\n\nspruch über die Kosten eines Schiedsverfahrens wird ohne weiteres hinfällig, \n\nwenn der Schiedsspruch in der Hauptsache aufgehoben wird (Senatsurteil vom \n\n31. Januar 1980 - III ZR 83/78 - KTS 1980, 241, 243; Schwab/Walter, 7. Aufl., \n\nKap. 33 Rn. 12). Da sich die Grundlage, auf der das Schiedsgericht die Kosten-\n\nentscheidung nach § 1057 Abs. 1 Satz 2 ZPO getroffen hat, schon durch die \n\nTeilaufhebung verändert, eine sachliche Änderung des Schiedsspruchs auf-\n\ngrund des Verbotes der révision au fond jedoch allein dem Schiedsgericht ob-\n\nliegt, gilt dies auch bei einer lediglich teilweisen Aufhebung des Schiedsspruchs \n\n(MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl., § 1057 Rn. 28; Stein/Jonas/Schlosser, \n\n22. Aufl., § 1057 Rn. 14; offen gelassen im Senatsurteil vom 31. Januar 1980, \n\naaO). Gleiches trifft im Ergebnis wegen § 1056 Abs. 1 ZPO für die im vorläufi-\n\ngen Schiedsspruch enthaltene Anordnung der Ausgleichszahlung zu, sofern \n\ndas Oberlandesgericht nicht nach § 1059 Abs. 4 ZPO verfährt. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\n Galke \n\nHerrmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanz: \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 13.11.2007 - 9 Sch 8/06 + 9 Sch 9/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-29/iii-zb-88-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1059","ref_norm":"1059","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1040","ref_norm":"1040","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1056","ref_norm":"1056","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1057","ref_norm":"1057","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-29/iii-zb-88-07","retrieved":"2026-07-10 19:06:17.023190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-29/iii-zb-88-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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