{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-01-29","aktenzeichen":"III ZB 61/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 520 Abs. 2, § 233 B Für den Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung, auf den sich eine Partei grundsätzlich verlassen kann, ist der objektive Inhalt der an sie gerichteten Mitteilung maßgeblich (Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. April 2008 - III ZB 85/07 - NJW-RR 2008, 1162). Hat in einem Berufungsverfahren, in dem mehrere Berufungskläger von ver- schiedenen Rechtsanwälten vertreten werden, nur einer von ihnen für die von ihm vertretenen Berufungskläger Antrag auf Verlängerung der Berufungsbe- gründungsfrist gestellt, wird durch die antragsgemäß ergehende Verfügung nur die für diese Berufungskläger laufende Frist verlängert, auch wenn im ab- gekürzten Rubrum der Mitteilung der Name eines nicht antragstellenden Beru- fungsklägers mit dem Zusatz u.a. angegeben wird. Wird diese Mitteilung dem Prozessbevollmächtigten des nicht antragstellenden Berufungsklägers abschriftlich zur Kenntnis übermittelt, kommt eine Wieder- einsetzung nicht in Betracht, wenn dieser Bevollmächtigte irrtümlich annimmt, die Verlängerung beziehe sich auch auf seinen Mandanten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Januar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZB 61/08\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 520 Abs. 2, § 233 B \n\nFür den Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung, auf den sich eine Partei \ngrundsätzlich verlassen kann, ist der objektive Inhalt der an sie gerichteten \nMitteilung maßgeblich (Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. April 2008 \n- III ZB 85/07 - NJW-RR 2008, 1162). \n\nHat in einem Berufungsverfahren, in dem mehrere Berufungskläger von ver-\nschiedenen Rechtsanwälten vertreten werden, nur einer von ihnen für die von \nihm vertretenen Berufungskläger Antrag auf Verlängerung der Berufungsbe-\ngründungsfrist gestellt, wird durch die antragsgemäß ergehende Verfügung \nnur die für diese Berufungskläger laufende Frist verlängert, auch wenn im ab-\ngekürzten Rubrum der Mitteilung der Name eines nicht antragstellenden Beru-\nfungsklägers mit dem Zusatz u.a. angegeben wird. \n\nWird diese Mitteilung dem Prozessbevollmächtigten des nicht antragstellenden \nBerufungsklägers abschriftlich zur Kenntnis übermittelt, kommt eine Wieder-\neinsetzung nicht in Betracht, wenn dieser Bevollmächtigte irrtümlich annimmt, \ndie Verlängerung beziehe sich auch auf seinen Mandanten. \n\nBGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZB 61/08 - KG Berlin \n\nLG Berlin \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und \n\nSeiters \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des \n\n21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. Juli 2008 \n\n- 21 U 57/08 - wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 86.320 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nIn dem der Rechtsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren nehmen \n\ninsgesamt sechs Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in unterschiedlicher \n\nHöhe in Anspruch. Sämtliche Kläger waren in erster Instanz durch die Kanzlei \n\nP. vertreten, der das klagabweisende Urteil des \n\nLandgerichts Berlin (5 O 371/06) am 7. Februar 2008 zugestellt wurde. Am \n\n25. Februar 2008 legte der Kläger zu 1 und Rechtsbeschwerdeführer durch die \n\nKanzlei M. Berufung ein, am 6. März 2008 erfolgte die Einlegung der Beru-\n\nfung durch die Kläger zu 2 (R. ) bis 6 seitens der Kanzlei P. Unter dem \n\n19. März 2008 beantragte die Kanzlei P. in der Sache \"R. u.a. ./. C. \" \n\nnamens und in Vollmacht der Berufungskläger die Verlängerung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist bis zum 7. Mai 2008. Am 25. März 2008 wurde die Frist \n\ndurch den Senatsvorsitzenden antragsgemäß verlängert. \n\n2 \n\nIn dem von der Geschäftsstelle des Senats unter dem Aktenzeichen \n\n21 U 57/08 an die \"Rechtsanwaltskanzlei P. \" gerichte-\n\nten Schreiben vom 25. März 2008 heißt es: \n\n\"in Sachen \n\nP. u.a. ./. C. \n\nwird die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat bis \nzum 7. Mai 2008 einschließlich verlängert. …\" \n\n3 \n\nDas Schreiben, versehen mit dem Stempelaufdruck \"Abschrift zur Kennt-\n\nnisnahme\" wurde auch den Bevollmächtigten des Klägers zu 1 zusammen mit \n\neinem an \"Rechtsanwaltskanzlei M. \" adressierten Begleit-\n\nschreiben [\"in der Sache P. u.a. ./. C. \n\n erhalten Sie beiliegende(s) \n\nSchriftstück(e).\"] übersandt. \n\n4 \n\nDiese wurden am 17. April 2008 im Rahmen eines Telefongesprächs \n\ndurch den Senatsvorsitzenden darauf hingewiesen, dass ihre in dem Parallel-\n\nverfahren 21 U 41/08 am 14. April 2008 eingereichte Berufungsbegründung \n\nmöglicherweise als verspätet betrachtet werden könne, da sie dort - anders als \n\ndie P. Kanzlei - keinen eigenen Verlängerungsantrag gestellt hätten. \n\n5 \n\nDaraufhin reichten die Bevollmächtigten noch am 17. April 2008 im hiesi-\n\ngen Verfahren die Berufungsbegründung ein und beantragten vorsorglich Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand. Durch die Verfügung des Vorsitzenden sei \n\ndie Frist im Verfahren 21 U 57/08 in Sachen \"P. u.a.\" und damit auch zuguns-\n\nten ihres Mandanten verlängert worden. Ob dies zu Recht erfolgt sei oder nicht, \n\nspiele keine Rolle, da die Verfügung keiner Rechtmäßigkeitskontrolle unterliege. \n\nJedenfalls hätten sie darauf vertrauen können, dass die Fristverlängerung auch \n\nfür ihren Mandanten gelte; ein etwaiger Irrtum ihrerseits beruhe letztlich auf der \n\nzumindest \n\nmissverständlichen \n\nMitteilung \n\ndes \n\nGerichts, \n\ndie \n\nihrem Mandanten nicht angelastet werden könne. \n\n6 \n\nDurch Beschluss vom 8. Juli 2008 hat das Kammergericht die Berufung \n\ndes Klägers zu 1 als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Die Berufungsbegründungsfrist sei \n\nlediglich zugunsten der Kläger zu 2 bis 6 verlängert worden. Dies hätten die \n\nBevollmächtigten des Klägers zu 1 bei der gebotenen Sorgfalt erkennen müs-\n\nsen. Dass in weiteren Parallelverfahren auf eigenen Antrag der Bevollmächtig-\n\nten die Frist verlängert worden sei, entlaste sie nicht; die Führung mehrerer \n\nVerfahren entbinde einen Anwalt nicht davon, in jeder Akte den Fristablauf ge-\n\nsondert zu überwachen. \n\n7 \n\nHiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers zu 1. \n\nII. \n\n8 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 \n\nAbs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die \n\nRechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\n\ndung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n9 \n\n1. \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angegriffe-\n\nne Beschluss den Rechtsbeschwerdeführer nicht in seinem Anspruch auf wir-\n\nkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), sodass eine \n\nZulassung der Beschwerde auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung geboten ist. \n\n10 \n\na) Die Berufungsbegründungsfrist für den Rechtsbeschwerdeführer lief \n\nam 7. April 2008 ab. Seine Berufungsbegründung ist erst am 17. April und da-\n\nmit verspätet bei Gericht eingegangen. Durch die Verfügung des Vorsitzenden \n\nvom 25. März 2008 ist - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - die Frist \n\nfür den Rechtsbeschwerdeführer nicht verlängert worden. \n\n11 \n\nDer Antrag der Kanzlei P. vom 19. März 2008 bezog sich nur auf die \n\nvon ihr vertretenen Kläger zu 2 bis 6. In deren Namen hatte die Kanzlei Beru-\n\nfung eingelegt und - wie auch die Angabe im Rubrum des Verlängerungsan-\n\ntrags (\"In der Sache R. u.a. ./. C. \") zeigt - die Fristverlängerung bean-\n\ntragt. \n\n12 \n\nDer Rechtsbeschwerdeführer kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, \n\ndass in dem von der Geschäftsstelle übersandten Schreiben vom 25. März \n\n2008 an die P. -Kanzlei im Rubrum \"in Sachen P. u.a. ./. C. \" angegeben \n\nwar. \n\n13 \n\nFür den Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung, auf den sich eine \n\nPartei grundsätzlich verlassen kann, ist der objektive Inhalt der an sie gerichte-\n\nten Mitteilung maßgeblich (Senatsbeschluss vom 30. April 2008 - III ZB 85/07 - \n\nNJW-RR 2008, 1162, 1163 m.w.N.). \n\n14 \n\nDie Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers konnten von ihrem \n\nobjektiven Empfängerhorizont her, zumal sie keinen Antrag auf Fristverlänge-\n\nrung gestellt hatten, der ihnen in \"Abschrift zur Kenntnisnahme\" übersandten, \n\nunmittelbar aber an die Bevollmächtigten der Kläger zu 2 bis 6 gerichteten \n\nFristverlängerung nicht entnehmen, dass die Berufungsbegründungsfrist auch \n\nzugunsten ihres Mandanten verlängert werden sollte. Sie mussten das Schrei-\n\nben in Verbindung mit der Angabe im Rubrum \"P. u.a.\" so verstehen, dass \n\ndie Kanzlei P. für die Kläger zu 2 bis 6 Berufung eingelegt und Fristverlänge-\n\nrung für diese beantragt hatte und nunmehr das Berufungsverfahren - wie be-\n\nreits in erster Instanz - unter diesem nach allgemein üblicher Form verkürzten \n\nRubrum beim Kammergericht geführt wurde. \n\n15 \n\nAuf die Ausführungen in der Rechtsbeschwerde, wonach eine Fristver-\n\nlängerung auch dann wirksam sein könne, wenn kein entsprechender Antrag \n\ngestellt wurde, und zudem (unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 13. Juli \n\n1972 - VII ZB 9/72 - VersR 1972, 1128, 1129) die Möglichkeit bestehe, dass die \n\nauf Antrag einer Partei bewilligte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist \n\nauch Wirkungen für eine andere Partei des Berufungsverfahrens haben könne, \n\nkommt es deshalb nicht an. Denn es fehlt (siehe entsprechend auch BGH, \n\naaO) an der Voraussetzung, dass sich aus der gerichtlichen Verfügung ergibt, \n\ndass die Verlängerung auch für die betreffende Partei bewilligt worden ist. \n\n16 \n\nb) Das Berufungsgericht hat zutreffend die begehrte Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand versagt, da die Frist zur Berufungsbegründung nicht unver-\n\nschuldet versäumt wurde. \n\n17 \n\n18 \n\nNach § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem \n\nVerschulden der Partei gleich. \n\nDie Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers trifft aus den oben \n\ngenannten Gründen ein Verschulden. Da sie selbst keinen - von Gesetzes we-\n\ngen erforderlichen - Antrag auf Fristverlängerung gestellt hatten, konnten sie bei \n\nAnwendung der einem Rechtsanwalt abzuverlangenden Sorgfalt der ihnen \n\nabschriftlich zur Kenntnisnahme übermittelten und an die Bevollmächtigten der \n\nKläger zu 2 bis 6 gerichteten Fristverlängerung nicht entnehmen, dass auch die \n\nFrist zur Berufungsbegründung gegenüber ihrem Mandanten verlängert werden \n\nsollte. \n\n19 \n\nZu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, dass nach der \n\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2004, 2887 m.w.N.) ein \n\nGericht nach dem Gebot eines fairen Verfahrens aus eigenen oder ihm zu-\n\nzurechnenden Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrens-\n\nnachteile ableiten darf, wobei diese das Verschulden einer Partei überlagern \n\nund deren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebieten können (NJW \n\n2005, 2137). \n\n20 \n\nDenn um eine solche Fallgestaltung geht es hier nicht. Die den Bevoll-\n\nmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers zugegangenen Schriftstücke waren \n\nnach ihrem Erklärungsinhalt eindeutig. Die Gefahr von Missverständnissen be-\n\nstand objektiv nicht - dass die Bevollmächtigten subjektiv den Inhalt missver-\n\nstanden haben wollen, begründet gerade ihr Verschulden -, so dass es uner-\n\nheblich ist, ob das Berufungsgericht bei einer ausdrücklichen Erwähnung der \n\nKläger zu 2 bis 6 in der Verlängerungsverfügung diesen Irrtum hätte vermeiden \n\nkönnen. Denn mit einer solchen Fehlinterpretation der übersandten Schrift-\n\nstücke musste nicht gerechnet werden. \n\n21 \n\n2. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Klärung der Frage zuzulassen, \n\nob in einem Berufungsverfahren, in dem mehrere Berufungskläger von ver-\n\nschiedenen Bevollmächtigten vertreten werden, von denen nur einer einen An-\n\ntrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stellt, die daraufhin er-\n\ngangene Verlängerungsverfügung des Vorsitzenden, wonach die Frist verlän-\n\ngert wird, für alle Berufungsführer gilt oder nur für denjenigen, dessen Bevoll-\n\nmächtigter den in der Verfügung nicht angesprochenen Antrag gestellt hat. \n\n22 \n\nFür den Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung ist - wie bereits \n\nausgeführt - deren objektiver Inhalt maßgebend. Die diesbezügliche Auslegung \n\nist aber eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, hat mithin weder rechtsgrundsätz-\n\nliche noch rechtsfortbildende Bedeutung. \n\nSchlick \n\n Herrmann \n\n Wöstmann \n\nHucke \n\nSeiters \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 15.11.2007 - 5 O 371/06 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 08.07.2008 - 21 U 57/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-29/iii-zb-61-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-29/iii-zb-61-08","retrieved":"2026-07-10 19:07:42.244615+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-29/iii-zb-61-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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