{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-01-29","aktenzeichen":"3 StR 567/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"nur zu 1. der Gründe BGHSt: ja nur zu 1. der Gründe Veröffentlichung: JGG § 33 b Abs. 2, GVG § 76 Abs. 2 1. Der Grundsatz der Unabänderlichkeit der mit der Eröffnung der Hauptver- fahren getroffenen Entscheidungen über eine Besetzungsreduktion nach § 33 b Abs. 2 Satz 1 JGG oder § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG kann durchbrochen werden, wenn sich durch eine Verbindung erstinstanzlicher landgerichtli- cher Verfahren die Schwierigkeit und/oder der Umfang der Sache erheb- lich erhöhen und sich deshalb die auf der Grundlage getrennter Verfah- rensführung beschlossenen Besetzungsreduktionen als nicht mehr sach- gerecht erweisen. 2. Soll die in den noch getrennten Verfahren jeweils angeordnete reduzierte Besetzung auch nach der Verfahrensverbindung beibehalten werden, so ist eine entsprechende neue Beschlussfassung nicht erforderlich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 567/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Januar 2009 \n\nNachschlagewerk: ja nur zu 1. der Gründe \nja nur zu 1. der Gründe \nBGHSt: \nja nur zu 1. der Gründe \nVeröffentlichung: \n\nJGG § 33 b Abs. 2, GVG § 76 Abs. 2 \n\n1. Der Grundsatz der Unabänderlichkeit der mit der Eröffnung der Hauptver-\n\nfahren getroffenen Entscheidungen über eine Besetzungsreduktion nach § \n\n33 b Abs. 2 Satz 1 JGG oder § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG kann durchbrochen \n\nwerden, wenn sich durch eine Verbindung erstinstanzlicher landgerichtli-\n\ncher Verfahren die Schwierigkeit und/oder der Umfang der Sache erheb-\n\nlich erhöhen und sich deshalb die auf der Grundlage getrennter Verfah-\n\nrensführung beschlossenen Besetzungsreduktionen als nicht mehr sach-\n\ngerecht erweisen. \n\n2. Soll die in den noch getrennten Verfahren jeweils angeordnete reduzierte \n\nBesetzung auch nach der Verfahrensverbindung beibehalten werden, so \n\nist eine entsprechende neue Beschlussfassung nicht erforderlich. \n\nBGH, Beschl. vom 29. Januar 2009 - 3 StR 567/08 - LG Mönchengladbach \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Brandstiftung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am \n\n29. Januar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil des \n\nLandgerichts Mönchengladbach vom 30. Mai 2008, soweit es \n\nihn betrifft, im Strafausspruch mit den zughörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und Brandstif-\n\ntung unter Einbeziehung einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil \n\ndes Amtsgerichts Neuss vom 19. März 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nvier Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte \n\nmit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung \n\nsachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg. \n\n2 \n\n1. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten auf. Der näheren Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensrüge, die \n\nerkennende Jugendkammer sei mit nur zwei Berufsrichtern nicht vorschriftsmä-\n\nßig besetzt gewesen (§ 33 b Abs. 2 JGG, § 338 Nr. 1 StPO). \n\n3 \n\n4 \n\na) Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: \n\nDie Staatsanwaltschaft hat gegen den Heranwachsenden H. \n\n wegen des Vorwurfs der mittäterschaftlichen Beteiligung an einem Ein-\n\nbruchsdiebstahl und einer Brandstiftung Anklage bei der Jugendkammer und \n\nwenig später gegen den Angeklagten und zwei Mitangeklagte wegen derselben \n\nTatvorwürfe Anklage bei der allgemeinen Strafkammer des Landgerichts Mön-\n\nchengladbach erhoben. Die Strafkammern haben jeweils die Eröffnung des \n\nHauptverfahrens beschlossen und zugleich gemäß § 33 b Abs. 2 Satz 1 JGG \n\nbzw. § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG für die Hauptverhandlung die reduzierte Beset-\n\nzung mit zwei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei \n\n(Jugend-) Schöffen bestimmt. Sodann hat die allgemeine Strafkammer die bei \n\nihr anhängige Strafsache der Jugendkammer zur Übernahme und Verbindung \n\nvorgelegt. Diese hat außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung mit drei \n\nRichtern die Übernahme des gegen den Angeklagten und die beiden Mitange-\n\nklagten gerichteten Verfahrens beschlossen und diese Sache zu dem bei ihr \n\ngeführten Verfahren verbunden. Eine erneute Entscheidung nach § 33 b Abs. 2 \n\nSatz 1 JGG über eine reduzierte Besetzung in der Hauptverhandlung hat die \n\nJugendkammer weder in dem Verbindungsbeschluss noch zu einem späteren \n\nZeitpunkt getroffen. \n\n5 \n\nZu Beginn der Hauptverhandlung hat der Verteidiger des Angeklagten \n\ndie Besetzung der erkennenden Jugendkammer mit nur zwei Berufsrichtern mit \n\nder Begründung beanstandet, die Jugendkammer hätte nach Verbindung der \n\nVerfahren die Besetzungsreduktion gemäß § 33 b Abs. 2 Satz 1 JGG erneut \n\nbeschließen müssen. Da dies unterblieben sei, sei das erkennende Gericht mit \n\nnur zwei Berufsrichtern vorschriftswidrig besetzt. Im Übrigen erfordere der infol-\n\nge der Verfahrensverbindung eingetretene überdurchschnittliche Umfang der \n\nSache eine Verhandlung mit drei Berufsrichtern. Die Jugendkammer hat den \n\nBesetzungseinwand zurückgewiesen. \n\n6 \n\nb) Die Verfahrensrüge ist zulässig erhoben. Dem Revisionsvorbringen \n\nsind die den behaupteten Verfahrensmangel begründenden Tatsachen zu ent-\n\nnehmen. Der vom Generalbundesanwalt vermissten wörtlichen Wiedergabe der \n\nBesetzungsentscheidung der Jugendkammer im Eröffnungsbeschluss vom \n\n10. März 2008 hat es nicht bedurft; deren Inhalt kann in hinreichender Weise \n\ndem von der Revision mitgeteilten Beschluss der Jugendkammer über die Zu-\n\nrückweisung der Besetzungsrüge entnommen werden (vgl. Kuckein in KK \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n6. Aufl. § 344 Rdn. 39 m. w. N.). \n\nc) Die Rüge ist jedoch unbegründet. \n\naa) Die Besetzung des erkennenden Gerichts mit nur zwei Berufsrichtern \n\nwar nicht deshalb fehlerhaft, weil die Jugendkammer nach Verbindung der Ver-\n\nfahren nicht erneut förmlich gemäß § 33 b Abs. 2 Satz 1 JGG über eine redu-\n\nzierte Besetzung in der Hauptverhandlung entschieden hat. \n\n(1) Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 33 b Abs. 2 Satz 1 JGG hat die \n\ngroße Straf- oder Jugendkammer die Entscheidung, dass sie die Hauptver-\n\nhandlung in reduzierter Besetzung durchführt, bei der Eröffnung des Hauptver-\n\nfahrens zu treffen. Ist die Besetzungsreduktion beschlossen, so gilt diese Ent-\n\nscheidung auch dann fort, wenn die Sache später mit einem anderen Verfahren \n\nverbunden wird, in dem die Anklage ebenfalls schon zugelassen und die Durch-\n\nführung der Hauptverhandlung mit nur zwei Berufsrichtern angeordnet worden \n\nist (zur Verbindung von Verfahren, in denen unterschiedliche Besetzungsent-\n\nscheidungen getroffen worden sind, vgl. Siolek in Löwe/Rosenberg, StPO \n\n25. Aufl. Nachtrag zu § 76 GVG Rdn. 4 ff.); denn dem Gesetz lässt sich keine \n\nBestimmung entnehmen, wonach in einem derartigen Fall die ursprünglichen \n\nEntscheidungen in den verbundenen Verfahren ihre Wirksamkeit verlieren und \n\nüber die Besetzungsreduktion durch die übernehmende große Straf- oder Ju-\n\ngendkammer neu beschlossen werden müsste. Schon dies schließt es aus, \n\ndass allein das Unterbleiben einer neuen Entscheidung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 \n\nGVG oder § 33 b Abs. 2 Satz 1 JGG zur Regelbesetzung der großen Straf- o-\n\nder Jugendkammer nach § 76 Abs. 1 GVG oder § 33 b Abs. 1 JGG führt und \n\ndaher die Verhandlung in reduzierter Besetzung unter einer der Voraussetzun-\n\ngen des § 338 Nr. 1 Halbs. 2 StPO einen absoluten Revisionsgrund schafft. \n\n10 \n\n(2) Dies bedeutet indessen nicht, dass der Grundsatz der Unabänder-\n\nlichkeit der mit der Eröffnung der Hauptverfahren getroffenen Entscheidungen \n\nüber eine Besetzungsreduktion nach § 33 b Abs. 2 Satz 1 JGG bzw. § 76 Abs. \n\n2 Satz 1 GVG (nunmehr jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Änderung \n\ndes Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 7. Dezember 2008, BGBl I \n\n2348) nicht durchbrochen werden könnte, wenn sich durch eine Verbindung \n\nerstinstanzlicher landgerichtlicher Verfahren die Schwierigkeit und/oder der Um-\n\nfang der Sache erheblich erhöhen und sich deshalb die auf der Grundlage ge-\n\ntrennter Verfahrensführung beschlossenen Besetzungsreduktionen als nicht \n\nmehr sachgerecht erweisen. In einem solchen Fall ist es möglich - und gegebe-\n\nnenfalls sogar geboten -, die vor Verfahrensverbindung übereinstimmend ange-\n\nordneten Besetzungsreduktionen rückgängig zu machen. Insoweit gilt: \n\n11 \n\nZwar kann eine einmal angeordnete Besetzungsentscheidung grundsätz-\n\nlich nicht mehr geändert werden, wenn sie im Zeitpunkt ihres Erlasses geset-\n\nzesgemäß war. Eine nachträglich eingetretene Änderung des Umfangs oder der \n\nSchwierigkeit der Sache ist deshalb regelmäßig nicht geeignet, eine der geän-\n\nderten Verfahrenslage angepasste neue Besetzungsentscheidung zu veranlas-\n\nsen (vgl. BGHSt 44, 328, 333; BGH NJW 2003, 3644, 3645). Hierdurch wird \n\nsichergestellt, dass Verfahrensbeteiligte nicht durch entsprechende Antragstel-\n\nlungen nach einer einmal gefassten Besetzungsentscheidung Einfluss auf die \n\nSchwierigkeit und den Umfang der Sache und damit auf die Bestimmung des \n\ngesetzlichen Richters nehmen können (vgl. BGHSt 44, 328, 333). Dieser \n\nGrundsatz hat zunächst uneingeschränkt auch dann gegolten, wenn die Ände-\n\nrung der Verfahrenslage durch eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt \n\nworden ist. Mit dem Gesetz zur Verlängerung der Besetzungsreduktion bei \n\nStrafkammern vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 1756) ist jedoch eine Ausnah-\n\nme geschaffen und die Unabänderlichkeit der bei Eröffnung des Hauptverfah-\n\nrens getroffenen Besetzungsentscheidung für die Fälle der Zurückweisung ei-\n\nner Sache durch das Revisionsgericht abgeschafft worden. § 33 b Abs. 2 Satz 2 \n\nJGG und gleichlautend § 76 Abs. 2 Satz 2 sowie § 122 Abs. 2 Satz 4 GVG \n\nbestimmen seither, dass nach Zurückverweisung der Sache das nunmehr für \n\ndie Verhandlung und Entscheidung zuständige Gericht erneut nach § 33 b Abs. \n\n2 Satz 1 JGG, § 76 Abs. 2 Satz 1 oder § 122 Abs. 2 Satz 2 GVG über seine \n\nBesetzung beschließen kann. In diesen Fällen wird eine Anpassung der Ge-\n\nrichtsbesetzung ermöglicht, wenn sich Umfang und/oder Schwierigkeit der Sa-\n\nche infolge der Revisionsentscheidung entscheidend verändert haben (vgl. \n\nBTDrucks. 14/3370 S. 3 und 14/3831 S. 6). \n\nDie in diesen Ausnahmeregelungen zum Ausdruck gebrachten Rechts-\n\ngedanken sind auf den vorliegenden Fall zu übertragen. \n\nDie Vorschriften tragen dem Umstand Rechnung, dass eine Revisions-\n\nentscheidung den Verfahrensstoff nachträglich derart verändern kann, dass die \n\nursprüngliche, unter anderen Vorzeichen getroffene Besetzungsentscheidung \n\nden Maßstäben, die § 76 Abs. 2 Satz 1, § 122 Abs. 2 Satz 4 GVG, § 33 b Abs. \n\n2 Satz 1 JGG für die Abgrenzung zwischen regelmäßiger und reduzierter Be-\n\nsetzung des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers aufstellen, nicht mehr \n\ngerecht wird. Obwohl die Ausnahmeregelungen in erster Linie zur Entlastung \n\n12 \n\n13 \n\nder Justiz geschaffen wurden (vgl. BTDrucks. 14/3831 S. 2), erlaubt der Wort-\n\nlaut des Gesetzes in Zurückverweisungsfällen eine Korrektur der ursprüngli-\n\nchen Besetzungsentscheidung in jeder Hinsicht: Es kann nach Zurückverwei-\n\nsung einer Sache nicht nur erstmals die reduzierte Besetzung mit zwei statt \n\nvormals mit drei Richtern angeordnet werden, sondern es ist auch möglich, eine \n\nfrüher beschlossene Besetzungsreduktion rückgängig zu machen (vgl. Siolek \n\naaO Nachtrag zu § 76 GVG Rdn. 1). \n\n14 \n\nWie bei der Zurückverweisung einer Sache durch das Revisionsgericht \n\nkönnen sich aber auch durch eine Verfahrensverbindung, mithin ebenfalls allein \n\ndurch eine gerichtliche Entscheidung, der Umfang und der Schwierigkeitsgrad \n\neines Verfahrens nachhaltig erhöhen, so dass sich die vor der Verfahrensver-\n\nbindung übereinstimmend getroffenen Anordnungen über eine Besetzungsre-\n\nduktion im Nachhinein als nicht mehr mit den in § 33 b Abs. 2 Satz 1 JGG bzw. \n\n§ 76 Abs. 2 Satz 1, § 122 Abs. 2 Satz 4 GVG hierfür gesetzlich bestimmten \n\nVoraussetzungen vereinbar erweisen. Dem muss durch die Möglichkeit einer \n\nnachträglichen Korrektur der ursprünglichen Besetzungsentscheidungen Rech-\n\nnung getragen werden (im Ergebnis ebenso Siolek aaO Rdn. 3 und 4; Meyer-\n\nGoßner, StPO 51. Aufl. § 76 Rdn. 4). \n\n(3) Aus all dem folgt für den hier zu beurteilenden Fall: \n\nDie mit den jeweiligen Eröffnungsbeschlüssen gesetzmäßig (insoweit er-\n\nhebt auch die Revision keine Beanstandungen) angeordneten Besetzungsre-\n\nduktionen haben durch die spätere Verfahrensverbindung zwar ihre Bindungs-\n\nwirkung für das weitere Verfahren verloren nicht aber ihre Rechtswirksamkeit. \n\nDa durch die Verfahrensverbindung nur die Möglichkeit eröffnet worden ist, die \n\nGerichtsbesetzung an die veränderte Sachlage anzupassen, wäre eine aus-\n\ndrückliche Beschlussfassung der nach Verfahrensverbindung zuständigen Ju-\n\n15 \n\n16 \n\ngendkammer daher nur bei Abänderung der ursprünglichen Besetzungsent-\n\nscheidung, also nur dann geboten gewesen, wenn sich nach deren Ansicht die \n\nSchwierigkeit und/oder der Umfang der Sache durch die Verfahrensverbindung \n\nentscheidend erhöht hätte. Da dies nicht der Fall gewesen ist und die Jugend-\n\nkammer somit die bisher in beiden Verfahren übereinstimmend angeordnete \n\nBesetzung hat beibehalten wollen, ist eine entsprechende Beschlussfassung \n\nnicht erforderlich gewesen (ebenso zu einem Zurückverweisungsfall: BGH \n\nStraFo 2003, 134). Es hätte sich allenfalls aus Klarstellungsgründen empfohlen, \n\ndie Beibehaltung der ursprünglichen Besetzung im Verbindungsbeschluss zum \n\nAusdruck zu bringen. \n\n17 \n\nbb) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der nach Verbindung \n\ngesteigerte Umfang der Sache hätte eine Verhandlung in Dreierbesetzung er-\n\nfordert, ist die Rüge aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts \n\ndargelegten Gründen unbegründet. \n\n18 \n\n19 \n\n2. Der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung hingegen insgesamt nicht \n\nstand. \n\na) Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung strafschärfend maßgeb-\n\nlich die Vorstrafen des Angeklagten gewertet und diese Erwägung bei Bemes-\n\nsung der Einzelstrafe für den Diebstahl u. a. damit begründet, der Angeklagte \n\nsei \"erst im März 2007\", also nur kurze Zeit vor Begehung der verfahrensge-\n\ngenständlichen Taten, zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wor-\n\nden. Die Strafkammer hat insoweit ersichtlich auf die Verurteilung des Ange-\n\nklagten durch das Amtsgericht Neuss (Aktenzeichen 10 Ds 20 Js 7705/06) Be-\n\nzug genommen. Die Urteilsgründe ergeben jedoch nicht in widerspruchsfreier \n\nWeise, ob diese Verurteilung am 19. März 2007 - so der Tenor des Urteils und \n\ndie Ausführungen auf UA S. 9 -, oder erst am 19. März 2008 - so die Urteils-\n\ngründe zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung - erfolgt ist. Im zuletzt genann-\n\nten Fall käme eine strafschärfende Berücksichtigung dieser Verurteilung als \n\nVorstrafe nicht in Betracht, da der Angeklagte die hier abgeurteilten Taten be-\n\nreits im Oktober 2007 beging. Die Urteilsgründe lösen diesen Widerspruch nicht \n\nauf. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Jugendkammer \n\ndie Verurteilung durch das Amtsgericht Neuss dem Angeklagten zu Unrecht als \n\ntatzeitnahe Vorstrafe angelastet und sich dieser Rechtsfehler angesichts des \n\nstrafschärfenden Gewichts, welches das Landgericht dem strafrechtlichen Vor-\n\nleben des Angeklagten beigemessen hat, bei Bemessung beider Einzelstrafen \n\nausgewirkt hat. \n\n20 \n\nb) Darüber hinaus begegnet auch die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe \n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat für die verfahrens-\n\ngegenständlichen Taten Einzelstrafen von einem Jahr und von drei Jahren und \n\nacht Monaten festgesetzt und unter Einbeziehung der im vorgenannten Urteil \n\ndes Amtsgerichts Neuss verhängten und nicht zur Bewährung ausgesetzten \n\nsechsmonatigen Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und \n\nacht Monaten gebildet. Unbeschadet des Umstandes, dass die Strafe aus dem \n\nUrteil des Amtsgerichts Neuss, sollte sie vom 19. März 2007 datieren, zu Un-\n\nrecht zur Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe herangezogen worden wä-\n\nre - was für sich genommen hier keinen den Angeklagten beschwerenden \n\nRechtsfehler darstellen würde -, vermögen die äußerst knappen und lediglich \n\nformelhaften Erwägungen die beträchtliche Höhe der Gesamtstrafe, die sich der \n\nGesamtsumme der einbezogenen Einzelstrafen deutlich annähert, nicht zu \n\nrechtfertigen. Zudem hat die Strafkammer nicht bedacht, dass der Angeklagte \n\ndie abgeurteilten Taten in einem engen zeitlichen und situativen Zusammen-\n\nhang beging. \n\n21 \n\n3. Da sich das Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten \n\nrichtet, verweist der Senat die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine \n\nallgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (BGHSt 35, 267 f.). \n\nBecker Miebach von Lienen \n\n Sost-Scheible Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-29/3-str-567-08-2","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 33b","ref_norm":"33b","n":14},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":8},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-29/3-str-567-08-2","retrieved":"2026-07-10 19:06:26.408273+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-29/3-str-567-08-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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