{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-01-29","aktenzeichen":"3 StR 567/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n29. Januar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 567/08 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen \n\nzu 1.: Beihilfe zum Diebstahl \nzu 2.: Beihilfe zur Brandstiftung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Januar \n\n2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nBecker, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Miebach, \n\nvon Lienen, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Schäfer \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt in der Verhandlung, \n\nStaatsanwalt bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin \n\n als Verteidigerin des Angeklagten H. , \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten K. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Mönchengladbach vom 30. Mai 2008 wird verworfen. \n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die den \n\nAngeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Beihilfe zum \n\nDiebstahl und zur Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr \n\nund zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt \n\nhat. Den Angeklagten H. hat es wegen Beihilfe zum Diebstahl schuldig \n\ngesprochen und auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt. Vom Vor-\n\nwurf, als Mittäter an der Brandstiftung beteiligt gewesen zu sein, hat es ihn frei-\n\ngesprochen. Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die \n\nVerletzung sachlichen Rechts gestützten Revision, die vom Generalbundesan-\n\nwalt vertreten wird, erstrebt die Staatsanwaltschaft im Fall II 1 der Urteilsgründe \n\neine Verurteilung beider Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangenen \n\nDiebstahls, im Fall II 2 eine Verurteilung des Angeklagten K. als Mittäter \n\nder Brandstiftung. \n\n2 \n\nDem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt. \n\n3 \n\n4 \n\n1. Die Bewertung der Beteiligung der Angeklagten an dem Diebstahl und \n\ndes Angeklagten K. an der Brandstiftung lediglich als Beihilfe hält recht-\n\nlicher Prüfung stand. \n\nOb ein Tatbeteiligter eine Tat als Täter oder Gehilfe begeht, ist in wer-\n\ntender Betrachtung nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung \n\numfasst sind, zu beurteilen. Bedeutsame Anhaltspunkte können sein der Grad \n\ndes eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die \n\nTatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft (st. Rspr.; vgl. nur \n\nBGHSt 37, 289, 291 m. w. N.). \n\n5 \n\na) Dem angefochtenen Urteil ist hinreichend zu entnehmen, dass die \n\nStrafkammer diese Maßstäbe erkannt und ihrer Beurteilung der Tatbeiträge der \n\nAngeklagten zugrundegelegt hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das \n\nLandgericht unter ausdrücklicher Darstellung der vorgenannten Abgrenzungs-\n\nkriterien im Rahmen der rechtlichen Würdigung der Taten eine differenzierende \n\nBetrachtung der jeweiligen Tatbeiträge der Angeklagten einerseits und der un-\n\nmittelbar tatausführenden Mitangeklagten andererseits vorgenommen hat. Die \n\nnur untergeordnete Rolle des Angeklagten H. beim Einbruchsdiebstahl \n\nhat es in anderem Zusammenhang des Urteils ausdrücklich erörtert. \n\n6 \n\nb) Die Urteilsgründe ergeben auch hinreichend, dass die Angeklagten \n\nkein so enges Verhältnis zu den Taten hatten, dass sich ihre Verurteilung ledig-\n\nlich als Gehilfen als rechtsfehlerhaft erwiese. Es ist insbesondere nicht zu be-\n\nsorgen, dass das Landgericht bei der gebotenen Gesamtwürdigung gewichtige \n\nUmstände, die für mittäterschaftliches Handeln sprechen könnten, außer Acht \n\ngelassen hat. \n\n7 \n\naa) Anhaltspunkte für eine Tatherrschaft beim Einbruchsdiebstahl oder \n\nzumindest einen entsprechenden Willen der Angeklagten enthält das Urteil \n\nnicht. Unmittelbar Tatausführende waren die Mitangeklagten C. und S. , \n\nwobei allein S. die Tatörtlichkeiten kannte. Eine Einbindung der Angeklagten \n\nin die Tatplanung hat das Landgericht ebenso wenig festzustellen vermocht, \n\nwie Umstände, die für ein eigenes Tatinteresse der Angeklagten, etwa die Er-\n\nwartung eines Beuteanteils, sprechen. Soweit die Beschwerdeführerin in die-\n\nsem Zusammenhang im Urteil eine Auseinandersetzung mit der Tatsache ver-\n\nmisst, dass die Angeklagten am Tag nach der Tat gemeinsam mit dem Mitan-\n\ngeklagten S. wesentliche Teile der Beute vernichteten, nachdem S. de-\n\nren Unverwertbarkeit festgestellt hatte, vermag dies die Revision nicht zu be-\n\ngründen. Die Unterstützung bei der Beutevernichtung legt den Schluss auf eine \n\nmaßgebliche Beuteerwartung der Angeklagten nicht derart nahe, dass das \n\nLandgericht dieses Mitwirken bei dem Versuch der Tatvertuschung notwendig \n\nausdrücklich in seine Erwägungen hätte einbeziehen müssen. \n\n8 \n\nVor diesem Hintergrund ist die Wertung, die bei Durchführung des Ein-\n\nbruchsdiebstahls erbrachten Tatbeiträge der Angeklagten - der Angeklagte \n\nK. leistete Fahrerdienste und half beim Abtransport und der Aufbewah-\n\nrung der Beute, der Angeklagte H. sicherte vor dem Tatobjekt den Rück-\n\nweg und half auf Weisung der Mitangeklagten ebenfalls beim Abtransport der \n\nBeute - seien lediglich von untergeordneter Bedeutung gewesen, revisions-\n\nrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH NStZ 2006, 44, 45). \n\n9 \n\nbb) Nichts anderes gilt für die Bewertung der Beteiligung des Angeklag-\n\nten K. an der Brandstiftung, die wiederum von den Mitangeklagten, für \n\ndie der Angeklagte erneut lediglich Fahrerdienste leistete, begangen wurde. Ob \n\nund inwieweit sich der Angeklagte in die Planung dieser Tat einbrachte, ist nicht \n\nfestgestellt. Zwar stammte der bei der Tat benutzte Brandbeschleuniger aus \n\nseinem Besitz. Gleichwohl lag ein eigenes Tatinteresse des Angeklagten bereits \n\ndeshalb nicht nahe, weil die Brandlegung im Tatobjekt des Einbruchs allein der \n\nVernichtung der von den Mitangeklagten dort möglicherweise hinterlassenen \n\nSpuren dienen sollte. \n\n10 \n\n2. Das Urteil enthält - was nach § 301 StPO auch auf die Revision der \n\nStaatsanwaltschaft zu beachten ist - auch keine durchgreifenden Rechtsfehler \n\nzum Nachteil der Angeklagten. \n\nBecker Miebach von Lienen \n\n Sost-Scheible Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-29/3-str-567-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-29/3-str-567-08","retrieved":"2026-07-10 19:06:37.261970+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-29/3-str-567-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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