{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-01-29","aktenzeichen":"3 StR 474/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 474/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n29. Januar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Januar \n\n2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nBecker, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Miebach, \n\nvon Lienen, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Schäfer, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nStaatsanwalt \n\n- in der Verhandlung, \n\n- bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Duisburg vom 17. Juni 2008 wird verworfen. \n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem \n\nAngeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer \n\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit dem wirksam auf den Strafaus-\n\nspruch beschränkten, zu Lasten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel rügt \n\ndie Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Die Revision hat kei-\n\nnen Erfolg. \n\n2 \n\nDie Strafe hat Bestand. Das Landgericht hat allerdings mit \"erheblichem \n\nGewicht\" zugunsten des Angeklagten gewürdigt, dass die Justizvollzugsanstalt \n\n\"in nicht mehr nachvollziehbarer Weise\" den \"wegen einer Reihe von erhebli-\n\nchen Gewaltdelikten vorbestraften schwerkriminellen\" Angeklagten mit dem \n\nGeschädigten R. eine psychisch labile, suizid-gefährdete Person, die eine \n\nErsatzfreiheitsstrafe verbüßte, in eine Zelle gelegt und damit eine Eigendynamik \n\nin Gang gesetzt habe. Der Angeklagte habe sich vor der Tat zu einem zukünftig \n\nstraffreien Leben entschlossen gehabt, sich nun aber durch die charakterlich \n\nangelegte Konflikt- und Durchsetzungsschwäche des Geschädigten zur Tatbe-\n\ngehung provoziert gefühlt. \n\n3 \n\nDas Landgericht könnte mit diesen Erwägungen zu Gunsten des Ange-\n\nklagten eine staatliche Mitverantwortung \n\nfür das strafbare Geschehen \n\n- einen bestimmenden Strafzumessungsgrund (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 46 \n\nRdn. 60) - berücksichtigt haben. Indes ergibt sich - worauf der Generalbundes-\n\nanwalt zutreffend hinweist - eine staatliche Mitverantwortung aus den getroffe-\n\nnen Feststellungen nicht. Der Angeklagte war zwar schon mehrfach wegen \n\nGewaltdelikten verurteilt worden, diese standen jedoch jeweils im Zusammen-\n\nhang mit Vermögensdelikten. Hinweise darauf, dass er Gewalt angewendet hät-\n\nte, um Schwächere zu demütigen oder gar Sexualdelikte zu begehen, wie bei \n\nder vorliegenden Tat, lagen nicht vor. Schlussfolgerungen darauf, dass eine \n\nZusammenlegung mit dem Geschädigten zu einem Delikt wie dem Vorgefalle-\n\nnen hätte führen können, waren daher entgegen der Auffassung der Kammer \n\naus den festgestellten Vorstrafen nicht zu ziehen, zumal die Kammer selbst \n\nhervorgehoben hat, dass der Angeklagte sich vor der Tat zu einem künftig straf-\n\nfreien Leben entschlossen und dies auch durch sein Verhalten in der Justizvoll-\n\nzugsanstalt bestätigt hatte. Eine Vorhersehbarkeit der Tat für die Verantwortli-\n\nchen der Vollzugsanstalt in dem Sinne, dass ihnen die Tatgenese vorwerfbar \n\nund aus diesem Grund die Schuld des Angeklagten gemindert wäre, wird somit \n\ndurch die Feststellungen nicht getragen. Die bloße kausale Verursachung durch \n\ndas Zusammenlegen vom Angeklagten und Geschädigten ist als solche nicht \n\ngeeignet, sich auf den Schuldumfang auszuwirken, zumal die Suizidneigung \n\ndes Geschädigten objektiv gegen dessen Unterbringung in einer Einzelzelle \n\nsprach. \n\n4 \n\nGleichwohl nötigen diese rechtlich bedenklichen Erwägungen unter den \n\nhier gegebenen Umständen nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil bei \n\nAbwägung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Gesichtspunkte die ver-\n\nhängte Rechtsfolge jedenfalls noch angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 \n\nStPO). \n\n5 \n\nDie bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzun-\n\ngen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach dieser Vorschrift (vgl. \n\ndazu BVerfG NStZ 2007, 598) liegen vor. Dem Senat steht ein zutreffend ermit-\n\ntelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung. \n\nEs gibt keine Anhaltspunkte für erst nach der erstinstanzlichen Hauptverhand-\n\nlung eingetretene und dementsprechend bisher nicht berücksichtigte Entwick-\n\nlungen oder Ereignisse, die ein neuer Tatrichter nahe liegend feststellen und \n\nberücksichtigen würde. \n\nBecker Miebach von Lienen \n\n Sost-Scheible Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-29/3-str-474-08","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-29/3-str-474-08","retrieved":"2026-07-10 19:06:47.091138+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-29/3-str-474-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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