{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-01-28","aktenzeichen":"XII ZB 121/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 121/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Januar 2009 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2009 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats \n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juni \n\n2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: bis 600 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zugewinnausgleich in \n\nAnspruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts verur-\n\nteilt, \n\n1. a) Der Klägerin Auskunft über alle Aktiva und Passiva seines End-\n\nvermögens zum 3. April 2003 durch Vorlage eines eigenhändig \n\nunterschriebenen, vollständigen und geordneten Bestandsver-\n\nzeichnisses samt genauer Beschreibung der Einzelposten nach \n\nAnzahl, Menge, Art sowie der wertbildenden Merkmale zu erteilen, \n\nihren jeweiligen Wert zu ermitteln und insbesondere auch die \n\nwertbildenden Faktoren der Eigentumswohnung in P. durch einen \n\nGrundbuchauszug und den Grundriss der Wohnung zum 3. April \n\n2003 zu belegen, \n\n b) das Verzeichnis in Gegenwart der Klägerin aufzustellen. \n\n2. Der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Verbleib des Spargutha-\n\nbens auf dem Sparbuch ... in Höhe von 33.078,80 € zuzüglich noch \n\nnicht verbuchter Zinsen für das Jahr 2003 sowie der Depoteinlage auf \n\nden Depotkonten U. ... in Höhe von insgesamt 6.439,76 €. \n\n2 \n\nDie gegen das Teilurteil eingelegte Berufung des Beklagten verwarf das \n\nOberlandesgericht als unzulässig, weil der Wert der Beschwer 600 € nicht \n\nübersteige. Zur Begründung führte es aus: Der Zeit- und Kostenaufwand für die \n\ngeschuldete Auskunft über das Endvermögen des Beklagten und den Verbleib \n\neinzelner Vermögensgegenstände könne nicht mit mehr als 600 € bemessen \n\nwerden. Das gelte auch unter Einbeziehung der Verpflichtung zur Wertermitt-\n\nlung. Der auskunftspflichtige Ehegatte sei nur insoweit zur Angabe und Ermitt-\n\nlung der Vermögenswerte verpflichtet, als er selbst dazu imstande sei; eine gu-\n\ntachterliche Wertermittlung schulde er nicht. Deshalb könne der Vortrag des \n\nBeklagten unberücksichtigt bleiben, er müsse zur Feststellung des Verkehrs-\n\nwertes einzelner Gegenstände (Fahrzeug, Musikanlage, Computer) und seiner \n\nEigentumswohnung einen Sachverständigen bzw. einen Makler beauftragen, \n\nwofür Kosten in Höhe von mindestens 650 € entstünden. Soweit er auf voraus-\n\nsichtliche Fahrtkosten und Auslagen für die Beschaffung von Belegen (Grund-\n\nbuchauszug, Kontounterlagen) verweise, sei dieser Aufwand mit 600 € ausrei-\n\nchend abgegolten. Dass mit der zusätzlich geschuldeten Auskunft über die \n\nVerwendung eines Sparguthabens und einer Depoteinlage weitere (erhebliche) \n\nKosten verbunden seien, sei weder dargetan noch sonst ersichtlich. \n\n3 \n\nDagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er \n\ndie Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 \n\nSatz 4 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulas-\n\nsungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 \n\nNr. 2 ZPO) nicht vorliegt. \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsge-\n\nricht den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht ver-\n\nletzt; die Bewertung der Beschwer beruht deshalb nicht auf einem darauf zu-\n\nrückzuführenden Ermessensfehler. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde führt aus, der Beklagte habe dargelegt, dass \n\ner für die Wertermittlung sachkundige Hilfskräfte in Anspruch nehmen müsse. \n\nDabei habe er zwischen der Beauftragung von Sachverständigen zur Erstellung \n\nvon Wertgutachten und der Einschaltung von sachkundigen Hilfskräften unter-\n\nschieden. Die vom Beklagten zur Wertermittlung bei der Eigentumswohnung \n\neinzuschaltenden Makler und die mit der Feststellung der Sanierungskosten \n\nhinsichtlich der unstreitig vorhandenen Belastung mit polyzyklischen aromati-\n\nschen Kohlenwasserstoffen (PAK) zu beauftragenden Handwerker bzw. Archi-\n\ntekten seien keine Sachverständigen, sondern sachkundige Hilfskräfte. Ohne \n\nderen Auskünfte sei dem Beklagten eine halbwegs zutreffende Wertermittlung \n\nbzw. Darlegung der wertbildenden Merkmale seiner Eigentumswohnung nicht \n\nmöglich. Gerade die Angabe des Abschlags für die Sanierung der unstreitig \n\nvorhandenen PAK-Verseuchung der Wohnung könne ohne Feststellung der \n\nSanierungskosten nicht erfolgen. Es sei allgemein bekannt, dass Makler und \n\nHandwerker, die von dem fehlenden Verkaufs- bzw. Sanierungsinteresse des \n\nEigentümers wüssten, nur gegen ein entsprechendes Honorar Auskünfte erteil-\n\nten und entsprechende Bewertungen abgäben. Der Beklagte habe dargelegt, \n\ndass der Aufwand für die einzuholenden Beurteilungen der Makler und Hand-\n\nwerker mindestens 500 € betrage. In gleicher Weise treffe dies auch für die \n\nWertermittlung des Pkw sowie der Musik- und Computeranlage zu. Der Beklag-\n\nte sei Außendienstmitarbeiter eines Batterieherstellers und habe als solcher \n\nkeine ausreichenden eigenen Kenntnisse. \n\nDamit kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen. \n\nb) Im Ansatz zutreffend geht die Rechtsbeschwerde davon aus, dass \n\nsich der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), den das \n\nGericht im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur \n\nErteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzuset-\n\nzen hat, nach dem Interesse des Rechtsmittelführers bemisst, die Auskunft \n\nnicht erteilen zu müssen. Dabei ist - abgesehen von dem Fall eines besonderen \n\nGeheimhaltungsinteresses, den das Berufungsgericht unangefochten verneint \n\nhat - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der \n\ngeschuldeten Auskunft erfordert (st.Rspr., vgl. BGH GSZ 128, 85, 87 ff. = \n\nFamRZ 1995, 349; Senatsbeschlüsse BGHZ 155, 127, 128 f. = FamRZ 2003, \n\n1267; vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34 m.w.N.). \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nSoweit der nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB über den Bestand seines \n\nEndvermögens auskunftspflichtige Ehegatte gesondert zur Ermittlung des Wer-\n\ntes von Vermögensgegenständen verurteilt ist (§ 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB), \n\nkommt zwar auch diesem Umstand für die Wertbemessung Bedeutung zu. Es \n\nist aber zu beachten, dass der Auskunftspflichtige nur insoweit zur Ermittlung \n\nund Angabe der Vermögenswerte verpflichtet ist, als er dazu selbst imstande \n\nist; ihm ist bei einer - wie hier - auf § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB beruhenden Ver-\n\nurteilung dagegen nicht die Pflicht auferlegt, die Vermögensgegenstände, ins-\n\nbesondere das Grundeigentum, begutachten zu lassen (BGHZ 64, 63, 65 f.; 84, \n\n31, 32; Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 37/90 - FamRZ 1991, \n\n316 und vom 14. Februar 2007 - XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711, 712 m. \n\nAnm. Schröder). Das schließt es allerdings nicht aus, dass der Verpflichtete zu \n\nEinzelfragen Auskünfte einholen und Hilfskräfte einschalten muss, um den Wert \n\nder Vermögensgegenstände zuverlässig zu ermitteln. Dadurch anfallende Aus-\n\nlagen gehören zu den Kosten der Wertermittlung, die der Verpflichtete zu tra-\n\ngen hat. \n\n10 \n\nc) Dem Vorbringen des Beklagten ist indes entgegen der Auffassung der \n\nRechtsbeschwerde nicht zu entnehmen, dass der Aufwand an Zeit und Kosten \n\nfür die geschuldete Auskunft und Wertermittlung unter Einbeziehung derjeni-\n\ngen, die für eventuelle Hilfskräfte anfallen, 600 € übersteigt. Der Beklagte hat \n\ndas zwar behauptet; der Sache nach hat er aber auf Kosten der Bewertung \n\ndurch Dritte abgestellt. Anders brauchte das Berufungsgericht seinen Vortrag \n\nnicht zu verstehen, er müsse die Werte für Eigentumswohnung, Pkw, Musik- \n\nund Computeranlage durch Dritte ermitteln lassen, weil er dazu selbst mangels \n\nausreichender Kenntnisse nicht in der Lage sei; er gehe davon aus, dass der \n\nAufwand zur Wertermittlung mindestens 650 € betrage. Zu einer solchen Wert-\n\nermittlung durch sachkundige Dritte ist der Beklagte nicht verpflichtet. Welche \n\nKosten ihm durch Zuziehung eventueller Hilfskräfte entstehen, die ihn in die \n\nLage versetzen, dem Verlangen auf Wertermittlung selbst zu genügen, ist des-\n\nhalb nicht ersichtlich. Dem Berufungsgericht ist es daher nicht als ermessens-\n\nfehlerhaft anzulasten, solchen Aufwand nicht in seine Beurteilung einbezogen \n\nzu haben. \n\n11 \n\nd) Dass die mit der Auskunftserteilung im Übrigen verbundenen Kosten \n\n600 € nicht übersteigen, stellt die Rechtsbeschwerde im Wesentlichen nicht in \n\nAbrede. Soweit sie meint, wegen der besonderen Verpflichtung zur Aufstellung \n\ndes Vermögensverzeichnisses in Gegenwart der Klägerin seien gesonderte \n\nKosten für Fahrten, Zeitaufwand und Verdienstausfall zu erwarten, diese für die \n\nBemessung des Wertes wesentlichen Umstände seien aber verfahrensfehler-\n\nhaft unberücksichtigt geblieben, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte \n\nsich nicht zu der Klägerin zu begeben braucht, sondern die Leistung an seinem \n\nWohnsitz erbringen kann (§ 269 Abs. 1 BGB). Den sonstigen Aufwand an Zeit \n\nund Kosten hat das Berufungsgericht berücksichtigt. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \nAG Ludwigsburg, Entscheidung vom 23.01.2008 - 8 F 1023/07 - \nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.06.2008 - 18 UF 43/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-28/xii-zb-121-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1379","ref_norm":"1379","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-28/xii-zb-121-08","retrieved":"2026-07-10 19:06:08.636153+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-28/xii-zb-121-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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