{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-01-28","aktenzeichen":"IV ZR 6/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AVB f. Unfallvers. § 1.3 Zum Unfallbegriff bei anfänglich willensgesteuerter, dann aber in ihrem weiteren Ver- lauf nicht mehr gezielter und beherrschbarer Eigenbewegung des Versicherungsneh- mers.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 6/08 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n28. Januar 2009 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nAVB f. Unfallvers. § 1.3 \n\nZum Unfallbegriff bei anfänglich willensgesteuerter, dann aber in ihrem weiteren Ver-\nlauf nicht mehr gezielter und beherrschbarer Eigenbewegung des Versicherungsneh-\nmers. \n\nBGH, Urteil vom 28. Januar 2009 - IV ZR 6/08 - OLG Schleswig \n LG Kiel \n\nDer \n\nIV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den \n\nRichter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2009 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n16. Zivilsenates des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-\n\ndesgerichts in Schleswig vom 13. Dezember 2007 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger, von Beruf selbständiger Maurer, unterhält bei der Be-\n\nklagten eine Unfallversicherung. Dem Versicherungsverhältnis liegen All-\n\ngemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (R+V AUB 2000, im Folgen-\n\nden: AUB) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten: \n\n\"1. Was ist versichert? \n… \n\n1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch \nein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereig-\nnis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädi-\ngung erleidet. \n\n5. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausge-\nschlossen? \n… \n\n5.2 Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträch-\ntigungen: \n\n5.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus in-\nneren Organen und Gehirnblutungen. \nVersicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter die-\nsen Vertrag fallendes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 die \nüberwiegende Ursache ist.\" \n\n2 \n\nAm 11. Februar 2004 führte der Kläger auf einer Baustelle Estrich- \n\nund Putzarbeiten aus. Dabei schleppte er einen 40 kg schweren Sack, \n\nder Material enthielt, auf der rechten Schulter und beging damit einen \n\nPlattenweg in Richtung Hauseingang. Als er einem entgegenkommenden \n\nHandwerker ausweichen wollte, trat er mit einem Fuß über den Rand des \n\nPlattenweges auf die etwa 30 bis 50 cm tiefer gelegene Grünfläche und \n\nkam dadurch zu Fall. Bei dem Versuch, den Sack festzuhalten, führte er \n\neine Drehbewegung aus und verspürte noch vor dem Aufprall auf den \n\nErdboden einen heftigen Schmerz im unteren Beckenbereich. Nach sta-\n\ntionärer Behandlung vom 12. bis 24. Februar 2004 wurde der Kläger am \n\n4. März 2004 wegen eines Bandscheibenvorfalles operiert; nach seiner \n\nDarstellung sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen dadurch nicht \n\nbehoben. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDer Kläger machte gegenüber der Beklagten bedingungsgemäße \n\n(Voll-)Invalidität geltend. Diese lehnte jegliche Versicherungsleistung ab, \n\nweil Bandscheibenschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen \n\nseien und überdies kein Unfallereignis vorliege. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung einer \n\nInvaliditätsrente von 1.000 € monatlich ab 1. Februar 2004 verurteilt, \n\ndem Kläger aber anstatt der begehrten 600.000 € nebst Zinsen eine In-\n\nvaliditätsleistung von lediglich 360.000 € nebst Zinsen zugesprochen. \n\nGegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, der sich der \n\nKläger mit dem Antrag angeschlossen hat, die Beklagte zur Zahlung wei-\n\nterer 80.000 € Invaliditätsleistung nebst Zinsen zu verurteilen. Die An-\n\nschlussberufung hatte in vollem Umfang Erfolg, während das Berufungs-\n\ngericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat. Dagegen wen-\n\ndet sich diese mit der Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als das angefochtene Urteil \n\naufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen ist. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDer Kläger habe einen Unfall i.S. von Ziffer 1.3 AUB erlitten. Die \n\nGesundheitsschädigung sei durch eine eigene, in ihrem Verlauf nicht wil-\n\nlensgesteuerte Bewegung des Klägers ausgelöst worden, die dem Tritt \n\nauf die tiefer als der Plattenweg gelegene Grünfläche gefolgt sei. Das \n\ngenüge, um den Unfallbegriff auszufüllen; ein körperlicher Aufprall vor \n\ndem Eintritt der Gesundheitsschädigung sei dafür nicht Voraussetzung. \n\nZwar schließe Ziffer 5.2.1 AUB Schäden an der Bandscheibe grundsätz-\n\nlich aus. In einem solchen Falle bestehe aber dennoch Versicherungs-\n\nschutz, wenn ein unter den Versicherungsvertrag fallendes Unfallereignis \n\nnach Ziffer 1.3 AUB die überwiegende Ursache sei. Dieser Beweis sei \n\ndurch das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen geführt, das \n\nUnfallereignis zu 60% - also überwiegend - die Ursache des Bandschei-\n\nbenvorfalls. Insbesondere habe der Sachverständige nicht festgestellt, \n\ndass wegen deutlicher degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule im \n\nBereich der unteren Lendenwirbel es jederzeit auch ohne Trauma zu ei-\n\nnem Bandscheibenvorfall hätte kommen können. Der Ausschluss in Ziffer \n\n5.2.1 AUB könne nicht für jede altersgerecht degenerierte Wirbelsäule \n\ngelten, da es eine gesunde Wirbelsäule für \"Menschen jenseits des Kin-\n\ndergartenalters\" nicht gebe. Dann aber würde die Wiedereinschlussklau-\n\nsel \n\nfür Bandscheibenschäden bei keinem Versicherungsnehmer \n\n- Kleinkinder ausgenommen - zur Geltung kommen. Ein solches Ausle-\n\ngungsergebnis könne nicht richtig sein. \n\n8 \n\nBeim Kläger sei Invalidität mit einem Invaliditätsgrad von jedenfalls \n\n80% binnen eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von \n\n15 Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht. Der Invaliditäts-\n\ngrad bemesse sich danach, inwieweit die normale körperliche oder geis-\n\ntige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt sei. Die Bemessung ha-\n\nbe sich an der Gliedertaxe zu orientieren, auch wenn diese nicht unmit-\n\ntelbar einschlägig sei, und dürfe nicht zu einem Wertungswiderspruch zu \n\ndieser führen. Im Hinblick auf die überzeugenden Ausführungen des \n\nSachverständigen, der an der Richtigkeit der Beschreibung der Be-\n\nschwerden seitens des Klägers keinen Zweifel habe, spreche sehr viel \n\ndafür, den Kläger als voll invalide, jedenfalls als zu 80% invalide anzu-\n\nsehen. So führe der Verlust eines Beines schon zu einer Invalidität von \n\n70%, obwohl dieser Verlust durchaus noch ein normales Leben zulasse. \n\nVon Letzterem könne beim Kläger nicht die Rede sein, der regelmäßig \n\nSchmerzmittel benötige, wegen Inkontinenz Einlagen tragen müsse, kei-\n\nne radialen Bewegungen mehr ausführen könne und deshalb auf ein \n\nKorsett angewiesen sei, beim Gehen Ausfälle habe und sich zu Fuß nur \n\nin einem Nahbereich von ca. 300 - 350 m bewege. Den Alltag könne er \n\nnur mit Hilfe seiner Familie und dritter Personen bewältigen. Bei den \n\ndurch die Schmerzproblematik bedingten psychischen Beeinträchtigun-\n\ngen handele es sich nicht um krankhafte Störungen infolge psychischer \n\nReaktionen i.S. des Ausschlusstatbestandes gemäß Ziffer 5.2.6 AUB, \n\nsondern diese resultierten aus den durch den Unfall verursachten körper-\n\nlichen Folgen. Eine Minderung des Invaliditätsgrades wegen Vorinvalidi-\n\ntät im Sinne einer bereits vor dem Unfall vorhandenen dauernden Beein-\n\nträchtigung der betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane scheide aus. \n\nDer degenerative Vorschaden des Klägers sei dem Sachverständigen zu-\n\nfolge für sein Alter völlig normal und ohne jegliche klassische Symptome \n\ngewesen. Allenfalls komme eine Berücksichtigung mitwirkender Vor-\n\nschäden gemäß Ziffer 3 AUB in Betracht. Auch das sei jedoch zu vernei-\n\nnen. Krankheiten oder Gebrechen hätten für die durch das Unfallereignis \n\nverursachte Gesundheitsschädigung oder deren Folgen nicht mitgewirkt, \n\nda sich beim Kläger lediglich altersbedingte normale Verschleißzustände \n\nfänden. \n\n9 \n\nZu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestehe \n\nkeine Veranlassung, da die Beklagte nach Schluss der letzten mündli-\n\nchen Verhandlung Tatsachen vorgetragen habe, die keinen Wiederauf-\n\nnahmegrund i.S. des § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bilden könnten. \n\n \n \n \n \n \n \n\n10 \n\n11 \n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung in entscheidenden Punk-\n\nten nicht stand. \n\n1. Zu folgen ist dem Berufungsgericht lediglich darin, dass der Klä-\n\nger am 11. Februar 2004 einen Unfall i.S von Ziffer 1.3 AUB erlitten hat. \n\nDanach liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötz-\n\nlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Ge-\n\nsundheitsschädigung erleidet. Als Unfall ist damit jedes vom Versicher-\n\nten nicht beherrschbare und in Bezug auf die dadurch verursachte Ge-\n\nsundheitsschädigung unfreiwillige Geschehen anzusehen. Diese Voraus-\n\nsetzungen sind auch dann gegeben, wenn eine vom Willen des Versi-\n\ncherten getragene und gesteuerte Eigenbewegung zu einer plötzlichen \n\nEinwirkung von außen führt, wie es bei einer ursprünglich zwar gewollten \n\nund bewusst eingeleiteten, hinsichtlich des Tritts in eine Vertiefung ne-\n\nben dem Plattenweg dann aber unerwarteten Ausweichbewegung mit \n\nnachfolgendem Straucheln der Fall ist, wobei die vom Kläger bis dahin \n\nwillentlich und problemlos getragene Last von 40 kg eine ebenfalls uner-\n\nwartete Eigendynamik entfaltet hat und vom Kläger abgefangen bzw. ab-\n\ngestützt werden musste. Die anfänglich willensgesteuerte Eigenbewe-\n\ngung war in ihrem weiteren Verlauf nicht mehr gezielt und für den Kläger \n\nbeherrschbar, so dass Eigenbewegung und äußere Einwirkung zusam-\n\nmengetroffen sind, wobei die äußere Einwirkung ihrerseits Einfluss auf \n\ndie veränderte und nicht mehr beherrschbare Eigenbewegung genom-\n\nmen hat (vgl. Senatsurteile vom 23. November 1988 - IVa ZR 38/88 - \n\nVersR 1989, 73 unter 1 b; vom 12. Dezember 1984 - IVa ZR 88/83 - \n\nVersR 1985, 177 unter II 2; Grimm, AUB 4. Aufl. AUB 99 § 1 Rdn. 30; \n\nKnappmann \n\nin Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. AUB 94 § 1 Rdn. 7; \n\nBruck/Möller/Wagner, Bd. VI 1 VVG Unfallversicherung 8. Aufl. Anm. \n\nG 47; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 179 Rdn. 8; OLG Hamm \n\nVersR 1995, 1181; OLG Nürnberg r+s 2001, 217; OLG Koblenz \n\nNJW-RR 2003, 322). Schon dadurch ist der Unfallbegriff i.S. von Ziffer \n\n1.3 AUB erfüllt. Ein (zusätzliches) Aufschlagen auf den Boden ist \n\n- anders als die Revision dies meint - dazu nicht erforderlich. Es kommt \n\ndaher in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Kläger den star-\n\nken Schmerz verspürte, bevor oder nachdem es zum Aufprall auf den \n\nBoden kam. \n\n12 \n\n2. Die Schädigung der Bandscheiben, die sich der Kläger zugezo-\n\ngen und die nach seinem Vortrag zur bedingungsgemäßen Invalidität ge-\n\nführt hat, ist nach 5.2.1 AUB unter den dort genannten Voraussetzungen \n\nallerdings vom Versicherungsschutz grundsätzlich ausgeschlossen. Die \n\nKlausel nimmt bestimmte Gesundheitsschädigungen vom Leistungsver-\n\nsprechen des Versicherers aus, wenn ihnen kein Unfallereignis vorange-\n\ngangen ist oder dieses sich nicht als überwiegend ursächlich für die ge-\n\nsundheitliche Beeinträchtigung darstellt. Während für den Leistungsaus-\n\nschluss der Versicherer die Beweislast trägt (BGHZ 131, 15, 21), ist es \n\nSache des Versicherungsnehmers, den Wiedereinschluss - insbesondere \n\ndie überwiegende Ursächlichkeit des Unfallereignisses - darzulegen und \n\nzu beweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. September 2008 - IV ZR \n\n219/07 - VersR 2008, 1683 Tz. 5; OLG Nürnberg aaO; OLG Hamm r+s \n\n2003, 255; Knappmann aaO § 2 Rdn. 40). \n\n13 \n\nDas Berufungsgericht hat sich seine Überzeugung, dass das Un-\n\nfallereignis die überwiegende Ursache für die Gesundheitsschädigung \n\nist, auf nicht gesicherter Tatsachengrundlage gebildet. Seine bisherigen \n\nFeststellungen zu diesem Punkt sind verfahrensfehlerhaft getroffen und \n\nlassen nicht den Schluss zu, dass dem Kläger der ihm obliegende Nach-\n\nweis gelungen ist; insbesondere ist derzeit nicht davon auszugehen, \n\ndass das Unfallereignis zu 60% die Ursache des beim Kläger aufgetrete-\n\nnen Bandscheibenvorfalles gewesen ist. Eine abschließende Beurteilung \n\nist erst nach weiterer Sachaufklärung möglich; diese wird das Beru-\n\nfungsgericht nachzuholen haben. \n\n14 \n\na) Die Parteien streiten darüber, ob und gegebenenfalls mit wel-\n\nchem Verursachungsanteil der Bandscheibenvorfall (traumatische) Folge \n\ndes Unfallereignisses oder Ergebnis bereits vorhandener degenerativer \n\nVeränderungen gewesen ist, für die sich das Unfallereignis lediglich als \n\nGelegenheitsursache erweist. Das hat sich das Berufungsgericht bei sei-\n\nnen Ausführungen nicht hinreichend vor Augen geführt. Es geht - anders \n\nals im Berufungsurteil dargestellt - nicht darum, dass der Leistungsaus-\n\nschluss schon bei jeglichen degenerativen Veränderungen, die altersge-\n\nmäß bei praktisch jedem Versicherten vorhanden sind, zum Tragen \n\nkommt und für einen Wiedereinschluss nahezu kein Anwendungsbereich \n\nverbliebe. Das Unfallereignis muss nicht die ausschließliche Ursache für \n\ndie vom Versicherungsschutz an sich ausgenommene Schädigung an \n\nBandscheiben gewesen sein, um einen Wiedereinschluss zu erreichen. \n\nEbenso ist es, wenn degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule für \n\ndie Gesundheitsschädigung nur eine untergeordnete Rolle gespielt ha-\n\nben. Es ist lediglich erforderlich und vom Versicherungsnehmer nachzu-\n\nweisen, dass das Unfallereignis die überwiegende Ursache für den \n\nBandscheibenvorfall gewesen ist, auch wenn degenerative Veränderun-\n\ngen zur Gesundheitsschädigung beigetragen haben mögen. Das kommt \n\nbereits im Wortlaut der Klausel hinreichend zum Ausdruck. \n\n15 \n\nb) Das Berufungsgericht stützt seine Überzeugung, die prozentua-\n\nle Gewichtung der Verursachungsanteile von Unfallereignis einerseits \n\nund degenerativen Veränderungen andererseits sei mit 60 zu 40 anzu-\n\nsetzen, ausschließlich auf das schriftliche Gutachten des gerichtlichen \n\nSachverständigen und dessen mündliche Erläuterungen hierzu. \n\n16 \n\nDer Sachverständige ist grundsätzlich davon ausgegangen, dass \n\nfür einen traumatischen Bandscheibenvorfall eine Trias von adäquatem \n\nTrauma, vorheriger Beschwerdefreiheit und sofortigem Einsetzen der \n\nBeschwerden nach dem Ereignis erforderlich ist. Aus Sicht des Sachver-\n\nständigen kann der Fehltritt in die Bodenvertiefung mit nachfolgendem \n\nSturz unter der Berücksichtigung der gleichzeitig in Kombination einset-\n\nzenden Rotations- und Biegekräfte für das traumatische Auslösen eines \n\nBandscheibenvorfalls für sich allein genügen, so dass es auch insoweit \n\nunerheblich ist, ob der Kläger den Schmerzzustand vor oder erst nach \n\ndem Aufschlagen auf dem Boden verspürt hat, weil es des Aufschlagens \n\nauf den Boden als auslösendem Ereignis nicht notwendig bedarf. \n\n17 \n\nJedoch beruht die seitens des Sachverständigen erfolgte Bemes-\n\nsung der Verursachungsbeiträge ersichtlich auf einer Schätzung, die im \n\nschriftlichen Gutachten zudem nicht begründet wird; statt dessen enthält \n\nes lediglich die nicht näher erläuterte Feststellung, aus Sicht des Sach-\n\nverständigen sei \"der Anteil der begleitenden verschleißbedingten Ver-\n\nänderungen geringer als der Mitwirkungsanteil des Unfalls\". Anlässlich \n\nseiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige u.a. ausgeführt, \n\nder zu beurteilende Vorfall falle nicht mehr unter eine normale Bewe-\n\ngung, die täglich passieren könne. Es lägen verschleißbedingte Verände-\n\nrungen der Wirbelsäule beim Kläger vor. Diese Kombination begünstige \n\ndas Auftreten des Vorfalles. Die Wahrscheinlichkeit, dass er sich bei ei-\n\nnem jungen Menschen mit gesunder Wirbelsäule ereignet hätte, halte er \n\nfür deutlich geringer. Letztlich gebe es keine verlässlichen medizinischen \n\nDaten, die er seinem Gutachten zugrunde legen könne. Für einen stum-\n\nmen Bandscheibenvorfall habe er zwar keine Anhaltspunkte, könne die-\n\nsen aber auch nicht ausschließen. \n\n18 \n\nc) Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, weshalb es trotz die-\n\nser Unwägbarkeiten und der fehlenden Begründung für das vom Sach-\n\nverständigen gewonnene Ergebnis dessen Beurteilung gefolgt und von \n\neiner zuverlässigen und gesicherten Einschätzung der Verursachungs-\n\nbeiträge von 60% (Unfall) zu 40% (Vorschäden) ausgegangen ist, mithin \n\nden vom Kläger zu führenden Beweis als erbracht angesehen hat. Es ist \n\nAufgabe des Tatrichters, Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständi-\n\nger sorgfältig und kritisch zu würdigen und auf die Ausräumung mögli-\n\ncher Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Zweifel hinzuwirken (Senats-\n\nurteil vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 20/06 - Tz. 8 m.w.N. bei juris; BGH, \n\nUrteil vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 - NJW 1997, 1638 unter II 1 b). \n\nDazu kann es geboten sein, ein weiteres Gutachten einzuholen, insbe-\n\nsondere wenn das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen insge-\n\nsamt oder zumindest in einzelnen Punkten zu vage und unsicher er-\n\nscheint (Senatsurteil vom 15. Juni 1994 - IV ZR 126/93 - VersR 1994, \n\n1054 unter 1). \n\n19 \n\nDiesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil nicht. Das Beru-\n\nfungsgericht ist auf die entscheidenden Fragen nicht eingegangen, son-\n\ndern hat sich die bereits in der Berufungsbegründung beanstandete \n\nSichtweise des Landgerichts zu eigen gemacht, ohne sich mit den Ein-\n\nwendungen der Beklagten auseinanderzusetzen. Seine Begründung er-\n\nschöpft sich in der Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil, was in-\n\ndes eine sorgfältige und vor allem auch kritische Würdigung des Sach-\n\nverständigengutachtens nicht ersetzen kann. \n\n20 \n\nd) Das Berufungsgericht geht ferner nicht auf das von der Beklag-\n\nten beigebrachte vorgerichtliche Gutachten des Sachverständigen E. \n\n ein, der zu anderen Ergebnissen als der gerichtliche Sachver-\n\nständige gelangt ist und dem Operationsbericht vom 4. März 2004 auf-\n\ngrund der damals vorgefundenen narbig eingeheilten Sequesteranteile \n\ndeutliche Hinweise auf ein älteres Bandscheibenleiden entnommen hat. \n\nEbenso hat es den Beweisantrag der Beklagten, ein weiteres gerichtli-\n\nches Gutachten einzuholen (§ 412 Abs. 1 ZPO), nicht beschieden. Einen \n\nsolchen Beweisantrag darf das Berufungsgericht aber nur übergehen, \n\nwenn es nach Ausschöpfung der bisherigen Beweismittel und Möglich-\n\nkeiten zur Sachverhaltsaufklärung das bereits vorliegende Gutachten für \n\nvollständig und überzeugend hält und die Gründe dafür im Urteil ausführ-\n\nlich darlegt. Daran fehlt es. \n\n21 \n\nEs hat gerade nicht nachvollziehbar gemacht, weshalb es nicht \n\ngeboten war, ein zusätzliches Gutachten einzuholen. Legt eine Partei ein \n\nmedizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen \n\ndes gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, ist vom Tatrichter be-\n\nsondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Falle - wie auch im Falle \n\nsich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachver-\n\nständiger - den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, \n\ndass er ohne einleuchtende und logische Begründung einem von ihnen \n\nden Vorzug gibt (vgl. Senatsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR \n\n250/06 - VersR 2008, 1676 Tz. 11; vom 22. September 2004 - IV ZR \n\n200/03 - VersR 2005, 676 unter II 2 b, jeweils m.w.N.). Erst wenn seine \n\nAufklärungsbemühungen erfolglos geblieben sind, darf der Tatrichter \n\nDiskrepanzen frei würdigen, indem er sich einem der Gutachten mit in \n\nsich schlüssiger Begründung anschließt (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezem-\n\nber 2008 aaO; BGH, Urteil vom 27. März 2001 - VI ZR 18/00 - VersR \n\n2001, 859 unter II). Dann muss die Beweiswürdigung erkennen lassen, \n\ndass die einander widersprechenden Ansichten der Sachverständigen \n\ngegeneinander abgewogen worden sind und sich nach Herausarbeitung \n\nder abweichenden Standpunkte keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten \n\nergeben haben (Senatsurteil vom 3. Dezember aaO; BGH, Urteil vom \n\n23. September 1986 - VI ZR 261/85 - NJW 1987, 442 unter II 2 a). Das \n\nlässt sich dem Berufungsurteil ebenfalls nicht entnehmen. \n\n22 \n\n3. Das Berufungsurteil leidet noch an einem weiteren wesentlichen \n\nMangel. Denn selbst wenn der Kläger den Beweis geführt hätte, dass \n\ndas Unfallereignis die überwiegende Ursache für die geltend gemachte \n\nGesundheitsschädigung gewesen ist, hat es das Berufungsgericht ver-\n\nsäumt, ausreichende Feststellungen zu den Auswirkungen dieser Ge-\n\nsundheitsschädigung, insbesondere zum Invaliditätsgrad zu treffen. Auch \n\nhier obliegt es dem Kläger, den Nachweis für die konkrete Ausgestaltung \n\ndes Gesundheitsschadens und seiner Dauerhaftigkeit zu führen (Senats-\n\nurteile vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00 - NJW-RR 2002, 166 unter \n\nII 2 a; vom 12. November 1997 - IV ZR 191/96 - r+s 1998, 80 unter 4 je-\n\nweils m.w.N.). \n\n23 \n\na) Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung, der Kläger sei \n\n\"jedenfalls zu 80% invalide\", aus dem Ergebnis der persönlichen Anhö-\n\nrung des Klägers, der sein Beschwerdebild subjektiv geschildert hat, so-\n\nwie daraus abgeleitet, dass der Sachverständige das geschilderte Be-\n\nschwerdebild für verifizierbar gehalten habe. Zum Invaliditätsgrad selbst \n\nist der Sachverständige nicht gehört worden. Zu dieser Frage findet sich \n\nkeine gerichtliche Beweisanordnung; sie war insgesamt nicht Gegen-\n\nstand der Beweiserhebung. Weshalb das Berufungsgericht zu diesem \n\nPunkt von der Einholung eines (ergänzenden) Sachverständigengutach-\n\ntens abgesehen hat, wird aus dem Berufungsurteil nicht ersichtlich. Ei-\n\ngene Sachkunde, die das Berufungsgericht zu einer eigenständigen Be-\n\nurteilung medizinischer Fragen in die Lage versetzt hätte, ist gleichfalls \n\nnicht erkennbar. Die Beklagte hat sich ausdrücklich auf die Einholung ei-\n\nnes Sachverständigengutachtens berufen; das Berufungsgericht hat \n\nauch diesen Beweisantrag ohne jede Begründung übergangen. Hier wird \n\nes weitere Feststellungen treffen müssen, was Art und Umfang unfallbe-\n\ndingter Invalidität anbelangt. Erst wenn Art und Ausmaß der tatrichterlich \n\nbislang nicht festgestellten Beeinträchtigungen feststehen, wird das Be-\n\nrufungsgericht gegebenenfalls der Frage nachgehen müssen, ob - wie \n\nvon der Beklagten geltend gemacht - die Voraussetzungen des Aus-\n\nschlusstatbestandes unter Ziffer 5.2.6 AUB (\"krankhafte Störungen infol-\n\nge psychischer Reaktionen\") vorliegen können. Der Senat verweist hin-\n\nsichtlich der Voraussetzungen dieser Klausel auf seine bisherige Recht-\n\nsprechung (Urteile vom 29. September 2004 - IV ZR 233/03 - VersR \n\n2004, 1449 unter 2 b; vom 19. März 2003 - IV ZR 283/02 - VersR 2003, \n\n634 unter II 2; BGHZ 159, 360 ff.). \n\n24 \n\nb) Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen aber auch \n\nsonst nicht den Schluss zu, zugunsten des Klägers sei von einem Invali-\n\nditätsgrad in Höhe von 80% auszugehen. Der vom Berufungsgericht her-\n\ngestellte Bezug zur Gliedertaxe, die beim Kläger ersichtlich nicht ein-\n\nschlägig ist, ist fehlerhaft. Welche Höhe die vom Versicherer gegebenen-\n\nfalls zu erbringende Invaliditätsleistung hat, bestimmt sich nach dem \n\nGrad einer (dauerhaften) Beeinträchtigung der normalen körperlichen \n\nund geistigen Leistungsfähigkeit, der grundsätzlich durch Hinzuziehung \n\neines Sachverständigen zu ermitteln ist. Feste und auf einem abstrakt-\n\ngenerellen Maßstab basierende Invaliditätsgrade finden sich lediglich für \n\nden Verlust oder die Funktionsunfähigkeit bestimmter, in der Gliedertaxe \n\nim Einzelnen aufgeführter Körperteile oder Sinnesorgane. In diesen Fäl-\n\nlen kommt es auf die genauen Auswirkungen der gesundheitlichen Be-\n\nschädigung nicht an. Vielmehr steht der Invaliditätsgrad nach der Glie-\n\ndertaxe unverrückbar fest; die allgemeinen Regelungen für die Invalidi-\n\ntätsbemessung treten dahinter zurück (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar \n\n2001 - IV ZR 32/00 - VersR 2001, 360 unter 2 a). \n\n25 \n\nMit den vom Kläger behaupteten Dauerschäden hat dies schon \n\ndeshalb nichts zu tun, weil sich diese unter die Gliedertaxe nicht einord-\n\nnen lassen. Es ist daher weder ein Vergleich mit der Gliedertaxe über-\n\nhaupt statthaft, wie etwa zwischen den vom Kläger geltend gemachten \n\nBeeinträchtigungen und dem Invaliditätsgrad für den Verlust eines Bei-\n\nnes, noch kann dieser die konkrete Bemessung des Invaliditätsgrades \n\nersetzen oder auch nur ergänzen; schon gar nicht kann er die Einholung \n\neines Sachverständigengutachtens entbehrlich machen. Auch aus die-\n\nsem Grunde steht das Ergebnis des Berufungsgerichts, der Kläger sei zu \n\n80% invalide, auf einer nicht tragfähigen Grundlage. \n\n26 \n\n4. Auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die \n\nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat, sind \n\nschließlich nicht frei von Rechtsfehlern. Nach § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hat \n\ndas Gericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung insbeson-\n\ndere dann anzuordnen, wenn nachträglich Tatsachen vorgetragen und \n\nglaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund i.S. der \n\n§§ 579, 580 ZPO bilden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - IX ZR \n\n341/98 - NJW 2000, 142 unter II m.w.N.); auf die weiteren Vorausset-\n\nzungen des § 581 ZPO kommt es - entgegen der Revisionserwiderung - \n\ndabei nicht an. \n\n27 \n\nVom Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes war hier auszuge-\n\nhen. Die Bestimmung des § 296a ZPO, auf die das Berufungsgericht ab-\n\nstellt, gilt im Anwendungsbereich des § 156 ZPO nicht (vgl. nur Zöller/-\n\nGreger ZPO 27. Aufl. § 156 Rdn. 3). Es genügt zudem, dass die für eine \n\nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Tatsachen \n\nglaubhaft gemacht werden (Zöller/Greger aaO; MünchKomm/Wagner, \n\nZPO 3. Aufl. § 156 Rdn. 7). Die Auseinandersetzung mit dem glaubhaft \n\ngemachten neuen Prozessstoff gehört in die wiedereröffnete mündliche \n\nVerhandlung. Entgegen dem Berufungsgericht ist es daher für die Ent-\n\nscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung uner-\n\nheblich, ob der Kläger die Tatsachen anders als die Beklagte in ihrem \n\nnachgereichten Schriftsatz dargestellt und ebenfalls Beweis für die Rich-\n\ntigkeit seiner Behauptungen angeboten hat. \n\n28 \n\nDer nachträgliche Vortrag der Beklagten hat den Wiederaufnah-\n\nmegrund des § 580 Nr. 4 ZPO zum Gegenstand, wonach es einen Resti-\n\ntutionsgrund darstellt, wenn das Urteil von der gegnerischen Partei durch \n\neine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist. Eine \n\nsolche Straftat kann in einem (versuchten) Prozessbetrug liegen, wenn \n\nnämlich die gegnerische Partei wissentlich unwahr vorgetragen hat (Zöl-\n\nler/Greger aaO § 580 Rdn. 11). Der Kläger hat behauptet, er habe nur \n\nnoch einen eingeschränkten Bewegungsradius, Drehungen seines Ober-\n\nkörpers seien nicht mehr möglich, er könne nicht mehr Auto fahren und \n\nsei auf eine Gehhilfe angewiesen. Zudem hat er gegenüber dem Sach-\n\nverständigen ein stark hinkendes Gangbild gezeigt. Nach den Beobach-\n\ntungen der von der Beklagten beauftragten Detektive hat sich der Kläger \n\nhingegen wiederholt ohne Gehstock bewegt, nennenswerte Bewegungs-\n\neinschränkungen oder ein Hinken waren dabei nicht erkennbar; der Klä-\n\nger habe längere Autofahrten unternommen und Arbeiten in seinem Haus \n\nbzw. im Garten verrichtet. Schließlich sind gegen den Kläger verschie-\n\ndene Ermittlungen wegen Körperverletzung anhängig, weil er aktiv in \n\nPrügeleien verwickelt gewesen sein soll. Ferner soll der Kläger Dritten \n\nhandwerkliche Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten haben und im \n\nInternet als Manager einer Musikgruppe aufgeführt sein. Diese Umstän-\n\nde passen nicht in das Bild einer versicherten Person, die einen Invalidi-\n\ntätsgrad von jedenfalls 80% geltend macht. Das Berufungsgericht hätte \n\ndiesen Umständen nachgehen müssen. Die Beklagte muss sich in die-\n\nsem Zusammenhang nicht darauf verweisen lassen, bereits aufgrund ih-\n\nres Teilunterliegens in erster Instanz Anlass gehabt zu haben, einen De-\n\ntektiv einzuschalten. Ohne konkreten Anhalt, der sich für die Beklagte \n\nausweislich der von ihr beigebrachten Glaubhaftmachung erst zu einem \n\nspäteren Zeitpunkt ergeben hat, ist ein Versicherer nicht verpflichtet, \n\nErmittlungen gegen den Versicherungsnehmer einzuleiten, da er - bis \n\nihm Gegenteiliges bekannt wird - vom Leitbild eines redlichen Versiche-\n\nrungsnehmers ausgehen darf. \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kiel, Entscheidung vom 26.01.2007 - 18 O 231/07 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 13.12.2007 - 16 U 26/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-28/iv-zr-6-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 579","ref_norm":"579","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 581","ref_norm":"581","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-28/iv-zr-6-08","retrieved":"2026-07-10 19:04:49.206189+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-28/iv-zr-6-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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