{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-01-27","aktenzeichen":"4 StR 473/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 473/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Januar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u. a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Januar 2009 gemäß § 349 Abs. \n\n2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Saarbrücken vom 28. Mai 2008 in den Aussprü-\n\nchen über die wegen schweren Raubes in Tateinheit mit \n\ngefährlicher Körperverletzung verhängte Einzelstrafe und \n\nüber die Gesamtstrafe aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Computerbetruges zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit seiner \n\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. \n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zu den Aussprüchen über die wegen \n\nschweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verhängte \n\nEinzelstrafe und über die Gesamtstrafe Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet \n\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Der Schuldspruch wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährli-\n\ncher Körperverletzung hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Jedoch \n\nbegegnet die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Qualifikati-\n\nonstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Verwenden eines gefährlichen \n\nWerkzeugs) verwirklicht, durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken. Nach \n\nden Feststellungen hat der Angeklagte der Geschädigten, um aus deren Woh-\n\nnung Geld und andere Wertgegenstände entwenden zu können, eine narkoti-\n\nsierende Substanz, so genannte \"K.O.-Tropfen\", in den Kaffee gegeben, nach \n\nderen Genuss die Geschädigte für etwa drei Stunden bewusstlos wurde. Da-\n\nnach hat der Angeklagte die K.O.-Tropfen, die er bei sich führte, um den Wider-\n\nstand der Geschädigten durch Gewalt zu verhindern, zwar bei der Begehung \n\nder Tat verwendet. Der Einsatz der K.O.-Tropfen erfüllt aber unter den hier ge-\n\ngebenen Umständen lediglich den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB, \n\ndenn ein narkotisierendes Mittel in der vom Angeklagten verwendeten Dosie-\n\nrung ist kein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. \n\nBGH, Beschl. vom 15. Juli 1998 - 1 StR 309/98). Auch die durch das Verabfol-\n\ngen der „K.O.-Tropfen“ verursachte Körperverletzung (vgl. BGHR StGB § 223 \n\nBewusstseinsverlust 1) hat der Angeklagte demgemäß nicht mittels eines ge-\n\nfährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern durch \n\nBeibringung gesundheitsschädlicher Stoffe und, was das Landgericht überse-\n\nhen hat, mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 und \n\n3 StGB; vgl. BGHR aaO: zu § 223 a StGB). \n\n3 \n\n2. Die wegen dieser Tat verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und \n\ndrei Monaten hat keinen Bestand, weil nicht auszuschließen ist, dass das Land-\n\ngericht eine geringere Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es sie dem Straf-\n\nrahmen des § 250 Abs. 1 StGB (Mindeststrafe: drei Jahre Freiheitsstrafe) ent-\n\nnommen hätte. Die Aufhebung dieser Einzelstrafe nötigt zur Aufhebung auch \n\nder Gesamtstrafe. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier \n\nallein vorliegenden Wertungsfehler nicht. Ergänzende Feststellungen, die zu \n\nden bisherigen nicht in Widerspruch stehen, sind möglich. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\nRiBGH Dr. Ernemann ist \ninfolge Krankheit gehindert \nzu unterschreiben \n\nTepperwien Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-27/4-str-473-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-27/4-str-473-08","retrieved":"2026-07-10 19:08:10.450559+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-27/4-str-473-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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