{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-01-26","aktenzeichen":"II ZB 6/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 233 Fc, Fd, 574 Abs. 2 Nr. 2; a) Die Verletzung des Anspruchs des Rechtsbeschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs führt zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unabhängig da- von, ob sie sich auf das Ergebnis auswirkt. b) Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist und ihre Eintragung im Fris- tenkalender müssen nicht in jedem Fall auf dem Handaktenbogen notiert werden. Auch die Anbringung entsprechender Vermerke auf dem jeweiligen Schriftstück genügt den an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens zu stel- lenden Anforderungen. c) Ein Rechtsanwalt darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass eine ausgebilde- te und bisher zuverlässig arbeitende Büroangestellte eine konkrete Einzelanwei- sung, auch wenn sie nur mündlich erteilt wird, befolgt und ordnungsgemäß aus- führt (st.Rspr., vgl. z.B. Sen.Beschl. v. 3. Dezember 2007 - II ZB 20/07, NJW 2008, 576). Betrifft jedoch die mündlich erteilte Einzelweisung die Notierung einer Berufungs- oder Berufungsbegründungsfrist, müssen in der Rechtsanwalts- kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass eine solche nur mündlich erteilte Weisung in Vergessenheit gerät und die Eintragung der Frist unterbleibt (st.Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 4. April 2007 - III ZB 85/06, NJW-RR 2007, 1430, 1431).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZB 6/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Januar 2009 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 233 Fc, Fd, 574 Abs. 2 Nr. 2; \n\na) Die Verletzung des Anspruchs des Rechtsbeschwerdeführers auf Gewährung \nrechtlichen Gehörs führt zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unabhängig da-\nvon, ob sie sich auf das Ergebnis auswirkt. \n\nb) Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist und ihre Eintragung im Fris-\ntenkalender müssen nicht in jedem Fall auf dem Handaktenbogen notiert werden. \nAuch die Anbringung entsprechender Vermerke auf dem jeweiligen Schriftstück \ngenügt den an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens zu stel-\nlenden Anforderungen. \n\nc) Ein Rechtsanwalt darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass eine ausgebilde-\nte und bisher zuverlässig arbeitende Büroangestellte eine konkrete Einzelanwei-\nsung, auch wenn sie nur mündlich erteilt wird, befolgt und ordnungsgemäß aus-\nführt (st.Rspr., vgl. z.B. Sen.Beschl. v. 3. Dezember 2007 - II ZB 20/07, \nNJW 2008, 576). Betrifft jedoch die mündlich erteilte Einzelweisung die Notierung \neiner Berufungs- oder Berufungsbegründungsfrist, müssen in der Rechtsanwalts-\nkanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, \ndass eine solche nur mündlich erteilte Weisung in Vergessenheit gerät und die \nEintragung der Frist unterbleibt (st.Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 4. April 2007 \n- III ZB 85/06, NJW-RR 2007, 1430, 1431). \n\nBGH, Beschluss vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08 - OLG Celle \nLG Stade \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Januar 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nCaliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des \n\n9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Februar 2008 \n\nwird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 60.614,94 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten als Gesellschafter und früheren Ge-\n\nschäftsführer auf Zahlung und Feststellung in Anspruch. Das Landgericht hat \n\ndie Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 15. Oktober 2007 \n\nzugestellte Urteil vom 11. Oktober 2007 durch ihre erstinstanzlichen Prozess-\n\nbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 14. November 2007 fristgerecht Berufung \n\neingelegt. Am 11. Januar 2008 hat die Klägerin durch die mit der Durchführung \n\ndes Berufungsverfahrens beauftragte \"S. Rechtsanwaltsgesellschaft \n\nMBH\", die mit Schriftsatz vom 27. November 2007 dem Berufungsgericht die \n\nVertretung der Klägerin angezeigt hatte, die Berufung begründet und zugleich \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die am 17. Dezember 2007 ab-\n\ngelaufene Berufungsbegründungsfrist beantragt. \n\n2 \n\n3 \n\nZur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Klägerin vor-\n\ngetragen: \n\nNach telefonischer Erteilung des Mandats für die Durchführung des Be-\n\nrufungsverfahrens am 22. November 2007 habe der in der Anwaltskanzlei \n\nS. mit der Sache befasste Rechtsanwalt Dr. F. am Vormittag \n\ndes folgenden Tages die ihm zu diesem Vorgang übersandten Unterlagen, dar-\n\nunter das erstinstanzliche Urteil und die Berufungsschrift, auf den Schreibtisch \n\nder in der Kanzlei für die Fristennotierung zuständigen Rechtsanwalts- und No-\n\ntariatsfachangestellten Frau D. gelegt und erklärt, dass in dieser Sache \n\nzunächst eine Berufungsbegründungsfrist notiert und dann eine neue Akte an-\n\ngelegt werden müsse. Zwar habe die Sekretärin des Rechtsanwalts \n\nDr. F. , Frau G. , noch an diesem Tag eine Akte angelegt; die Notie-\n\nrung der Berufungsbegründungsfrist sei jedoch unterblieben. Bei Frau D. \n\nhandele es sich um eine sehr zuverlässige Mitarbeiterin mit mehrjähriger Be-\n\nrufserfahrung, die seit September 2007 mit der Fristennotierung und Fristenkon-\n\ntrolle betraut gewesen sei und diese Tätigkeit beanstandungsfrei erledigt habe. \n\nWarum sie die Berufungsbegründungsfrist nicht notiert habe, sei nicht mehr \n\nnachvollziehbar, weil sie sich an den Vorgang nicht erinnern könne. \n\n4 \n\nEbenfalls am 23. November 2007 habe Rechtsanwalt Dr. F. ein \n\nkurz nach 12.00 Uhr im Büro seiner Sekretärin eingegangenes Telefax der Klä-\n\ngerin, in dem sie - wie bei der telefonischen Mandatierung am Vortag angekün-\n\ndigt - das vorläufige Aktenzeichen des Berufungsgerichts mitgeteilt habe, vom \n\nFaxgerät in sein Büro mitgenommen und habe den Bestellungsschriftsatz an \n\ndas Berufungsgericht diktiert. Er habe das Schreiben zusammen mit der diktier-\n\nten Kassette seiner Sekretärin mit der Weisung übergeben, die neue Akte nach \n\ndem Schreiben des Diktats vorzulegen. Entgegen der erteilten Weisung habe \n\nFrau G. das einige Tage später gefertigte Schreiben ohne die Handakte zur \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nUnterschrift vorgelegt. Die Gründe hierfür seien nicht mehr aufklärbar. Die \n\nHandakte sei Rechtsanwalt Dr. F. von einer Kanzleimitarbeiterin erst-\n\nmals am 28. Dezember 2007 vorgelegt worden, nachdem die Geschäftsstelle \n\ndes Berufungsgerichts an diesem Tag durch einen Anruf in der Kanzlei darauf \n\nhingewiesen habe, dass innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keine Beru-\n\nfungsbegründung eingegangen sei. \n\nDas Mandat ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten habe die \n\nKlägerin mit Schreiben vom 28. November 2007 beendet. \n\nII. \n\n1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den \n\nWiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nDie Fristversäumung sei auf ein Organisationsverschulden im Büro der \n\nmit der Durchführung des Berufungsverfahrens beauftragten Prozessbevoll-\n\nmächtigten der Klägerin zurückzuführen. Es könne offen bleiben, ob die Kläge-\n\nrin dargelegt und glaubhaft gemacht habe, dass der Fristenkalender ordnungs-\n\ngemäß geführt werde. Die Büroorganisation ihrer Prozessbevollmächtigten ge-\n\nnüge jedenfalls deshalb den an eine ordnungsgemäße Fristenkontrolle zu stel-\n\nlenden Anforderungen nicht, weil die Fristwahrung nicht nur durch Führen eines \n\nFristenkalenders, sondern auch durch Notieren der Fristen auf den Handakten \n\nzu sichern sei. Wie sich aus dem auf Anforderung vorgelegten Handaktenbogen \n\nergebe, sei dies im vorliegenden Fall unterblieben. Wären Rechtsanwalt \n\nDr. F. die Handakten wieder vorgelegt worden, hätte er bemerkt oder \n\nbemerken müssen, dass die erforderliche Gegenkontrolle zur Sicherung der \n\nFristwahrung unterblieben sei. \n\n8 \n\n9 \n\nGegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 \n\nAbs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO. Auch wenn über die Zulässigkeit der Beru-\n\nfung noch nicht entschieden ist, kann gegen den die Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand versagenden Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werden \n\n(BGH, Beschl. v. 17. März 2004 \n\n- IV ZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150; \n\nMusielak/Grandel, ZPO 6. Aufl. § 238 Rdn. 7). Sie ist auch im Übrigen zulässig, \n\nweil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). \n\n10 \n\na) Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde ist dies allerdings nicht \n\nschon deshalb der Fall, weil der angefochtene Beschluss keine Darstellung des \n\nSachverhalts enthält. Zwar müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde \n\nunterliegen, den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wie-\n\ndergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge der Parteien erkennen \n\nlassen; andernfalls sind sie nicht mit den erforderlichen gesetzmäßigen Grün-\n\nden versehen (Sen.Beschl. v. 28. April 2008 - II ZB 27/07, NJW-RR 2008, 1455 \n\nTz. 4; BGH, Beschl. v. 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670, 1671 \n\nTz. 4 m.w.Nachw.). Das Fehlen einer Sachdarstellung bleibt hier jedoch folgen-\n\nlos, weil sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel mit noch \n\nhinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben. \n\n11 \n\nb) Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist jedoch deshalb \n\nerforderlich, weil der angefochtene Beschluss den verfassungsrechtlich gewähr-\n\nleisteten Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 \n\nAbs. 1 GG) verletzt. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung ausschließ-\n\nlich darauf gestützt, dass die Fristenkontrolle im Büro ihrer mit der Durchfüh-\n\nrung des Berufungsverfahrens beauftragten Prozessbevollmächtigten jedenfalls \n\ndeshalb unzureichend organisiert gewesen sei, weil die Wahrung der Beru-\n\nfungseinlegungs- und begründungsfristen nur durch Führung eines Fristenka-\n\nlenders und nicht auch durch Eintragung der Fristen auf den Handakten gesi-\n\nchert werde. Mit dieser Erwägung hat das Berufungsgericht übergangen, dass \n\nnach der - von der Klägerin vorgelegten und in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch \n\nzur Darstellung der Fristenkontrolle in Bezug genommenen - eidesstattlichen \n\nVersicherung der mit der Fristenkontrolle beauftragten Rechtsanwaltsfachange-\n\nstellten Frau D. in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin \n\ndie Fristen nebst Vorfristen gerade nicht nur im Fristenkalender notiert werden, \n\nsondern zur Gegenkontrolle auf dem jeweiligen Dokument vermerkt wird, dass \n\ndie Fristen notiert wurden. Die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand beruht auf dem Gehörsverstoß. Hätte das Berufungsgericht diesen Vor-\n\ntrag berücksichtigt, hätte es ein Organisationsverschulden der Prozessbevoll-\n\nmächtigten der Klägerin nicht darin sehen können, dass ihre Büroorganisation \n\nkeine Sicherung der Fristwahrung durch Eintragung der Fristen auf bzw. in den \n\nHandakten vorsehe. Die Frist und ihre Eintragung im Fristenkalender muss \n\nnicht in jedem Fall auf dem Handaktenbogen notiert werden. Auch die Anbrin-\n\ngung entsprechender Vermerke auf dem jeweiligen Schriftstück genügt den an \n\neine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens zu stellenden Anforde-\n\nrungen (vgl. Sen.Beschl. v. 19. Juni 2006 - II ZB 25/05, DStR 2006, 1614; BGH, \n\nBeschl. v. 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 ff.). \n\n12 \n\nSelbst wenn man die Darstellung der Büroorganisation in der eidesstattli-\n\nchen Versicherung der Kanzleimitarbeiterin D. für erläuterungsbedürftig \n\nhalten wollte, weil sich aus ihr nicht mit hinreichender Deutlichkeit ergebe, dass \n\nauf dem betreffenden Schriftstück auch vermerkt wird, welche Frist im Fristen-\n\nkalender notiert wurde, gilt nichts anderes. In diesem Fall hätte das Berufungs-\n\ngericht die Klägerin, die - wie aus der Begründung ihres Wiedereinsetzungsge-\n\nsuchs ersichtlich - diesem Gesichtspunkt mangels Kausalität für die Fristver-\n\nsäumung keine maßgebende Bedeutung beigemessen hatte, nach § 139 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO auf seine Bedenken hinweisen und ihr Gelegenheit zur Äußerung \n\ngeben müssen (vgl. Sen.Beschl. v. 19. Juni 2006 aaO S. 1615). \n\n13 \n\nDie Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen \n\nGehörs führt zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unabhängig davon, ob sie \n\nsich auf das Ergebnis auswirkt (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 \n\n- V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; Zöller/Heßler, ZPO 27. Aufl. § 574 \n\nRdn. 13 a). \n\n14 \n\n3. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Berufungsge-\n\nricht hat der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im \n\nErgebnis zu Recht versagt, weil sie nicht ohne ihr Verschulden verhindert war, \n\ndie Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Sie muss \n\nsich das Verschulden ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zurech-\n\nnen lassen. \n\n15 \n\nDer Senat kann unentschieden lassen, ob es schon ein Verschulden des \n\nRechtsanwalts Dr. F. darstellt, dass er sich die nach Mandatsüber-\n\nnahme angelegte Akte nicht zur eigenen Kontrolle der Notierung der Fristen hat \n\nvorlegen lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 22. November 2000 - XII ZB 28/00, \n\nFamRZ 2001, 1143, 1145). Die Fristversäumung beruht jedenfalls deshalb auf \n\neinem (Organisations-)Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten, weil die Be-\n\nfolgung der an Frau D. mündlich erteilten Weisung, die Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist einzutragen, nicht hinreichend abgesichert war. \n\n16 \n\nAllerdings darf sich ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf verlassen, \n\ndass eine ausgebildete Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwie-\n\nsen hat, eine konkrete Einzelanweisung, auch wenn sie mündlich erteilt wird, \n\nbefolgt und ordnungsgemäß ausführt (st.Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 6. Juli \n\n2000 \n\n- VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823; Beschl. v. 17. September 2002 \n\n- VI ZR 419/01, VersR 2003, 792, 793; Sen.Beschl. v. 3. Dezember 2007 \n\n- II ZB 20/07, NJW-RR 2008, 576 Tz. 15). Wird aber ein so wichtiger Vorgang \n\nwie die Notierung einer Berufungs- oder Berufungsbegründungsfrist nur münd-\n\nlich vermittelt, müssen nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung in \n\nder Rechtsanwaltskanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dage-\n\ngen getroffen sein, dass eine solche nur mündlich erteilte Anweisung in Ver-\n\ngessenheit gerät und die Eintragung der Frist unterbleibt (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91, NJW 1992, 574; Beschl. v. 17. September 2002 \n\naaO; Beschl. v. 5. November 2002 - VI ZR 399/01, NJW 2003, 435, 436; \n\nBeschl. v. 4. April 2007 - III ZB 85/06, NJW-RR 2007, 1430, 1431 Tz. 9; Beschl. \n\nv. 9. Oktober 2007 - XI ZB 14/07, NJOZ 2008, 2162, 2163 f. Tz. 6). \n\n17 \n\nAbgesehen davon bestand im konkreten Fall besondere Veranlassung, \n\ndie nur mündlich angeordnete Eintragung der Berufungsbegründungsfrist durch \n\norganisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Denn aus den Frau D. - mit \n\nder Weisung, die Berufungsbegründungsfrist einzutragen - übergebenen Unter-\n\nlagen war nicht ohne weiteres erkennbar, dass eine solche Frist eingetragen \n\nwerden musste. Es war ihnen schon nicht zu entnehmen, dass die Klägerin die \n\nKanzlei S. mit der Durchführung des Berufungsverfahrens beauftragt \n\nhatte, wie dies nach Übersendung der Unterlagen tatsächlich geschehen war. \n\nEbenso wenig war ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten das land-\n\ngerichtliche Urteil zugestellt worden. Hinzu kommt, dass nur aus einem genau-\n\nen Studium der Unterlagen ersichtlich war, dass eine Berufungsbegründungs-\n\nfrist lief und dass in einer bei den Unterlagen befindlichen E-Mail der erstin-\n\nstanzlichen Prozessbevollmächtigten an die Klägerin vom 17. Oktober 2007 \n\nzudem das Fristende unzutreffend mitgeteilt war. \n\n18 \n\nDen oben näher geschilderten Anforderungen sind die zweitinstanzlichen \n\nProzessbevollmächtigten der Klägerin nicht gerecht geworden. Der mit der Sa-\n\nche befasste Rechtsanwalt Dr. F. hat die Fachangestellte \n\nFrau D. weder im konkreten Fall ausdrücklich angewiesen, seine Anord-\n\nnung, die Berufungsbegründungsfrist einzutragen, sofort auszuführen, noch \n\nwaren unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin in der Kanzlei ihrer Pro-\n\nzessbevollmächtigten Vorkehrungen, z.B. durch eine allgemeine Weisung, Auf-\n\nträge zur Eintragung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen so-\n\nfort und vorrangig zu erledigen, dagegen getroffen, dass die Ausführung einer \n\nentsprechenden mündlich erteilten Weisung unterblieb (BAG, Beschl. v. \n\n10. Januar 2003 - 1 AZR 70/02, NJW 2003, 1269, 1270; Roth in Stein/Jonas, \n\nZPO 22. Aufl. § 233 Rdn. 38 Stichwort \"Büroverschulden\", lit. e a.E.). \n\n19 \n\nDie von Rechtsanwalt Dr. F. - nach Mitteilung des vorläufigen \n\ngerichtlichen Aktenzeichens am Nachmittag des gleichen Tages - seiner Sekre-\n\ntärin erteilte mündliche Anweisung, ihm nach dem Schreiben des Diktats die \n\nHandakte vorzulegen, stellt keine hinreichende Absicherung der gegenüber \n\nFrau D. am Vormittag mündlich angeordneten Eintragung einer Beru-\n\nfungsbegründungsfrist dar. Rechtsanwalt Dr. F. konnte sich nicht dar-\n\nauf verlassen, dass in dieser Sache am gleichen Tag ein Fax der Klägerin ein-\n\ntreffen würde. Abgesehen davon hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin \n\nnach ihrem eigenen Vortrag seine Sekretärin nicht deshalb zur Vorlage der \n\nHandakte angewiesen, um die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist zu \n\nkontrollieren, sondern um die schriftliche Mandatsbestätigung zu diktieren. \n\n20 \n\nIm Übrigen hat die Klägerin auch nicht die Möglichkeit ausgeschlossen, \n\ndass die Vorlage der Handakten durch die Sekretärin wiederum als Folge eines \n\neigenen (Organisations-)Verschuldens unterblieben ist. Denn das Wiederein-\n\nsetzungsgesuch enthält zur Zuverlässigkeit von Frau G. keinerlei Angaben. \n\nIm Wiedereinsetzungsantrag ist nur vorgetragen, dass \"aus heute nicht mehr \n\nnachvollziehbaren Gründen\" die Vorlage der Akte unterblieben ist, obwohl das \n\ndiktierte Schreiben dem Anwalt zur Unterschrift vorgelegt worden ist. \n\nGoette Kurzwelly Caliebe \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stade, Entscheidung vom 11.10.2007 - 8 O 5/07 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 13.02.2008 - 9 U 190/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-26/ii-zb-6-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-26/ii-zb-6-08","retrieved":"2026-07-10 19:07:40.425666+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-26/ii-zb-6-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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Auch die Anbringung entsprechender Vermerke auf dem jeweiligen Schriftstück genügt den an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens zu stel- lenden Anforderungen. c) Ein Rechtsanwalt darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass eine ausgebilde- te und bisher zuverlässig arbeitende Büroangestellte eine konkrete Einzelanwei- sung, auch wenn sie nur mündlich erteilt wird, befolgt und ordnungsgemäß aus- führt (st.Rspr., vgl. z.B. Sen.Beschl. v. 3. Dezember 2007 - II ZB 20/07, NJW 2008, 576). Betrifft jedoch die mündlich erteilte Einzelweisung die Notierung einer Berufungs- oder Berufungsbegründungsfrist, müssen in der Rechtsanwalts- kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass eine solche nur mündlich erteilte Weisung in Vergessenheit gerät und die Eintragung der Frist unterbleibt (st.Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 4. 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