{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-01-23","aktenzeichen":"V ZR 197/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1041, 1050 Die aus § 1041 Satz 1 und 2 BGB folgenden Erhaltungspflichten des Nießbrauchers werden durch die Vorschrift des § 1050 BGB nicht eingeschränkt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 197/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n23. Januar 2009 \nLangendörfer-Kunz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 1041, 1050 \n\nDie aus § 1041 Satz 1 und 2 BGB folgenden Erhaltungspflichten des Nießbrauchers \n\nwerden durch die Vorschrift des § 1050 BGB nicht eingeschränkt. \n\nBGH, Urteil vom 23. Januar 2009 - V ZR 197/07 - OLG Karlsruhe \n\n LG Mannheim \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den \n\nRichter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und \n\nDr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Karlsruhe vom 16. November 2007 wird auf Kosten \n\nder Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Vater der Klägerin übertrug dieser durch notariellen Vertrag vom \n\n8. April 1971 das Eigentum an einem Gewerbegrundstück. Gleichzeitig räumte \n\ner seiner Ehefrau, der Beklagten, ein lebenslanges Nießbrauchrecht an dem \n\nGrundstück ein. In Ziffer 6 des Vertrages heißt es: \n\n\"Abweichend von § 1050 BGB wird vereinbart, daß die Nießbrau-\ncherin auch die Veränderung und Verschlechterung des belaste-\nten Grundbesitzes zu vertreten hat. Sie ist berechtigt, hieran sämt-\nliche Reparaturen und sonstige bauliche Änderungen vorzuneh-\nmen und die steuerliche Absetzung für Abnutzung geltend zu ma-\nchen.\" \n\n2 \n\n3 \n\nIn den Jahren 2001 bis 2005 wandte die Beklagte 71.020,16 € für die \n\nSanierung bzw. Instandhaltung der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude \n\nauf. Mit der in der Revisionsinstanz allein noch maßgeblichen Widerklage ver-\n\nlangt sie von der Klägerin, ihr diese Kosten zu erstatten. \n\nDas Landgericht hat die Widerklage abgewiesen. Die dagegen gerichtete \n\nBerufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelas-\n\nsenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Widerklageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht meint, die Beklagte könne von der Klägerin keinen \n\nAufwendungsersatz für die vorgenommenen Reparaturen verlangen. Die Aus-\n\nlegung von Ziffer 6 der notariellen Vereinbarung ergebe, dass die Beklagte \n\nauch die Kosten außergewöhnlicher Verwendungen auf die Gebäude zu tragen \n\nhabe. Die Umkehrung des Regelungsgehalts des § 1050 BGB führe zwangsläu-\n\nfig zu einer grundlegenden Veränderung der Haftungsverteilung zwischen Ei-\n\ngentümer und Nießbraucher. Aus der gewollten umfassenden und unbe-\n\nschränkten Haftung der Beklagten für alle Veränderungen und Verschlechte-\n\nrungen der Sache folge, dass sie alle erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen auf \n\nihre Kosten durchführen müsse. Die in § 1041 BGB vorgesehene Beschrän-\n\nkung ihrer Unterhaltungspflicht auf gewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen sei \n\ndamit hinfällig. \n\nII. \n\n5 \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das \n\nBerufungsgericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass die Beklagte ihre Aufwen-\n\ndungen für die Gebäudereparaturen, unabhängig davon, ob es sich dabei um \n\ngewöhnliche oder außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen handelt, nicht \n\nnach den §§ 1049 Abs. 1, 683, 684 BGB ersetzt verlangen kann. \n\n6 \n\n1. Grundsätzlich hat der Nießbraucher die belastete Sache zwar nur in \n\nihrem wirtschaftlichen Bestand, nicht aber in ihrem Kapitalwert zu erhalten \n\n(§ 1041 Satz 1 BGB). Ausbesserungen und Erneuerungen obliegen ihm nur \n\ninsoweit, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören (§ 1041 \n\nSatz 2 BGB). Hierzu zählen Erhaltungsmaßnahmen, die bei ordnungsgemäßer \n\nBewirtschaftung regelmäßig, und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeit-\n\nabstände zu erwarten sind (Senat, Urt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02, NJW-RR \n\n2003, 1290, 1291; MünchKomm-BGB/Pohlmann, 4. Aufl., § 1041 Rdn. 4; Soer-\n\ngel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1041 Rdn. 3). Darunter fallen insbesondere die \n\nnormalen Verschleißreparaturen, während etwa die vollständige Erneuerung \n\nder Dacheindeckung eines Hauses als außergewöhnliche Maßnahme den \n\nNießbraucher nicht belasten kann (vgl. Senat, Urt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02, \n\naaO, S. 1292; BGH, Urt. v. 7. Juli 1993, IV ZR 90/92, NJW 1993, 3198, 3199; \n\nUrt. v. 13. Juli 2005, VIII ZR 311/04, NJW-RR 2005, 1321, 1322). \n\n7 \n\n2. Etwas anderes gilt indessen, wenn es dem Nießbraucher in Abwei-\n\nchung von der Regelung in § 1041 Satz 2 BGB obliegt, auch außergewöhnliche \n\nUnterhaltungsmaßnahmen durchzuführen. In diesem Fall kann er seine Auf-\n\nwendungen nicht nach § 1049 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen (vgl. Staudin-\n\nger/Frank, BGB [2002], § 1049 Rdn. 1; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., \n\n§ 1049 Rdn. 1). \n\n8 \n\nEin solcher Fall liegt hier nach der Auslegung von Ziffer 6 des notariellen \n\nÜbergabevertrages durch das Berufungsgericht vor, wonach die Parteien der \n\nBeklagten durch die abweichende Vereinbarung zu § 1050 BGB sämtliche Er-\n\nhaltungspflichten bezüglich des Grundstücks und der darauf befindlichen Ge-\n\nbäude auferlegt haben. Diese Auslegung ist in der Revisionsinstanz nur einge-\n\nschränkt überprüfbar, nämlich dahin, ob der Tatrichter die gesetzlichen oder \n\nallgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze und Erfah-\n\nrungssätze beachtet und die der Auslegung zugrunde gelegten Tatsachen ohne \n\nVerfahrensfehler ermittelt hat (st. Rspr., vgl. BGHZ 150, 32, 37; 137, 69, 72; \n\n131, 136, 138). Solche Fehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. \n\n9 \n\na) Entgegen der Auffassung der Revision liegt der Auslegung kein unzu-\n\ntreffendes Verständnis des Verhältnisses der in § 1050 BGB und § 1041 BGB \n\nenthaltenen Regelungen zugrunde. Das wäre allerdings anders zu beurteilen, \n\nwenn die Annahme der Revision zuträfe, die Vorschrift des § 1050 BGB be-\n\nschränke die Pflichten des Nießbrauchers aus § 1041 BGB. In diesem Fall hätte \n\ndie Veränderung des Regelungsgehalts von § 1050 BGB im Zweifel nicht zu \n\neiner Erweiterung der in § 1041 enthaltenen Verpflichtungen der Beklagten ge-\n\nführt. Vielmehr hätte das Berufungsgericht dann erwägen müssen, ob sich die \n\nBedeutung der Vereinbarung in Ziff. 6 des Übergabevertrages darin erschöpfen \n\nsollte, der Beklagten die Möglichkeit zu nehmen, die von ihr nach § 1041 BGB \n\nzu tragenden gewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen unter Berufung auf eine \n\nordnungsgemäße Ausübung des Nießbrauchs auf die Klägerin als Eigentümerin \n\nabzuwälzen. Der Ausgangspunkt dieser Überlegung der Revision, wonach \n\n§ 1050 BGB die Verpflichtungen aus § 1041 BGB einschränkt, ist indessen un-\n\nzutreffend. \n\n10 \n\naa) Allerdings werden zu dem Verhältnis der Regelungen in § 1050 und \n\n§ 1041 BGB unterschiedliche Auffassungen vertreten. \n\n11 \n\n (1) Teilweise wird angenommen, § 1050 BGB begrenze die in § 1041 \n\nBGB geregelte Erhaltungspflicht. Der Nießbraucher müsse die zur gewöhnli-\n\nchen Unterhaltung der Sache gehörenden Ausbesserungen und Erneuerungen \n\nnach § 1041 BGB nicht vornehmen, soweit die Verschlechterung der Sache auf \n\ndem ordnungsgemäßen Gebrauch beruhe (OLG Karlsruhe Rpfleger 2005, 686, \n\n688; Soergel/Stürner, aaO, § 1041 Rdn. 1; § 1050 Rdn. 1; RGRK/Rothe, BGB, \n\n12. Aufl., § 1041 Rdn. 1). Dies gelte jedenfalls für die Erhaltungspflicht nach \n\n§ 1041 Satz 1 BGB (Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 1050 Rdn. 1; wohl \n\nauch NK-BGB/Lemke, 2. Aufl., § 1041 Rdn. 4; § 1050 Rdn. 2). \n\n12 \n\n (2) Nach anderer Auffassung bleiben die Pflichten des Nießbrauchers \n\naus § 1041 BGB durch die Regelung in § 1050 BGB unberührt (OLG Zweibrü-\n\ncken OLGZ 1984, 460, 461; Staudinger/Frank, BGB [2002], § 1041 Rdn. 2; \n\n§ 1050 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/Pohlmann, 4. Aufl., § 1041 Rdn. 3; § 1050 \n\nRdn. 1 f.; Bamberger/Roth/Wegmann, BGB, 2. Aufl., § 1050 Rdn. 3; \n\nPWW/Eickmann, BGB, 3. Aufl., § 1050 Rdn. 2; juris-PK/Lenders, 3. Aufl., \n\n§ 1050 Rdn. 3; vgl. auch Schön, Der Nießbrauch an Sachen, S. 83). Die Be-\n\nschränkung der Haftung des Nießbrauchers nach § 1050 BGB betreffe nur Ver-\n\nänderungen und Verschlechterungen der Sache, die nicht nach § 1041 BGB \n\nbeseitigt werden müssten. § 1041 BGB schränke deshalb die Regelung des \n\n§ 1050 BGB ein und nicht umgekehrt (MünchKomm-BGB/Pohlmann, aaO). \n\n13 \n\nbb) Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend. Die Vorschrift des \n\n§ 1050 BGB trifft keine eigenständige Regelung zu den Instandhaltungspflich-\n\nten des Nießbrauchers, sondern belastet den Eigentümer neben dem Risiko \n\neiner zufälligen Beschädigung oder Zerstörung der Sache mit deren im Lauf der \n\nZeit allmählich eintretenden Kapitalminderung. Hierbei handelt es sich lediglich \n\num die Klarstellung, dass den Nießbraucher keine Kapitalerhaltungspflicht trifft, \n\ner also nicht für Verschlechterungen der Sache haftet, die trotz Durchführung \n\nder gesetzlich geschuldeten Erhaltungsmaßnahmen eintreten (vgl. Staudin-\n\nger/Frank, BGB [2002], § 1050 Rdn. 1; Schön, Der Nießbrauch an Sachen, \n\nS. 83 u. 111). \n\n14 \n\nDieser Regelungsgehalt wird aus der Entstehungsgeschichte der Norm \n\ndeutlich. In dem ersten Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs stand die Vor-\n\nläuferregelung in § 1007 E-BGB noch im Zusammenhang mit den Pflichten des \n\nNießbrauchers bei Beendigung des Nießbrauchs. Sie bestimmte, dass die be-\n\nlastete Sache in dem Zustand zurückzugewähren war, in welchem sie sich bei \n\nBegründung des Nießbrauchs befand, schränkte diese Verpflichtung im zweiten \n\nHalbsatz aber dahin ein, dass der Nießbraucher nicht wegen Veränderungen \n\nund Verschlechterungen hafte, welche durch die ordnungsgemäße Ausübung \n\ndes Nießbrauchs, durch Alter oder durch einen anderen von ihm nicht zu vertre-\n\ntenden Umstand entstanden seien (vgl. Mugdan, Die gesamten Materialien zum \n\nBürgerlichen Gesetzbuch, Band \n\nIII, S. XLIX, sowie MünchKomm-\n\nBGB/Pohlmann, 4. Aufl., § 1050 Rdn. 1). Die Vorschrift bezweckte nur die Klar-\n\nstellung, dass der Nießbraucher nicht zum Ausgleich des Wertverlusts verpflich-\n\ntet ist, der auf dem normalen Alterungs- und Abnutzungsprozess beruht (vgl. \n\nMotive zu dem Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches, Band III, S. 520 sowie \n\nS. 504 u. 510). Eine Einschränkung der in anderen Vorschriften niedergelegten \n\nPflicht des Nießbrauchers, während seiner Besitzzeit für die Erhaltung der Sa-\n\nche in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen, war damit nicht verbunden. \n\nDie späteren Änderungen des Wortlauts haben hieran in der Sache nichts ge-\n\nändert; ihnen ist, auch soweit es die Erwähnung der durch das Alter der Sache \n\neingetretenen Verschlechterungen betrifft, nur \n\nredaktionelle Bedeutung \n\nbeizumessen (vgl. Protokolle der Kommission für die zweite Lesung des Ent-\n\nwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuches, Band \n\nIII, S. 401; sowie Planck/ \n\nBrodmann, BGB, 5. Aufl., § 1050 Anm. 1 a.E.). \n\n15 \n\nDieser systematische Zusammenhang gilt auch für das Verhältnis von \n\n§ 1050 zu § 1041 BGB. Zu den grundlegenden Pflichten des Nießbrauchers \n\ngehört das in § 1036 Abs. 2 BGB und § 1041 Satz 1 BGB enthaltene Gebot, die \n\nbelastete Sache ordnungsgemäß zu bewirtschaften und in einem Zustand zu \n\nerhalten, dass sie gemäß ihrer bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung genutzt \n\nwerden kann (vgl. KG DNotZ 2006, 470, 472; MünchKomm-BGB/Pohlmann, \n\n4. Aufl. § 1036 Rdn. 17; Staudinger/Frank, BGB [2002], § 1036 Rdn. 12 ff.; NK-\n\nBGB/Lemke, § 1036 Rdn. 20 ff.). Dieser Wesenskern des Nießbrauchs würde \n\nindessen ausgehöhlt, wenn § 1050 BGB als Einschränkung der Verpflichtung \n\ndes Nießbrauchers anzusehen wäre, die Sache in ihrem wirtschaftlichen Be-\n\nstand zu erhalten. Der Nießbraucher könnte von der Durchführung laufend an-\n\nfallender gewöhnlicher Erhaltungsmaßnahmen dann nämlich häufig mit der Be-\n\ngründung absehen, der Instandhaltungsbedarf sei auf die gewöhnliche Abnut-\n\nzung der belasteten Sache und damit auf die ordnungsgemäße Ausübung des \n\nNießbrauchs zurückzuführen. Damit wäre die Pflicht des Nießbrauchers zur \n\nordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache in ihr Gegenteil verkehrt. Dass \n\nnicht dies, sondern ein Vorrang der Erhaltungspflicht des Nießbrauchers der \n\nIntention des Gesetzes entspricht, wird durch den in § 1050 BGB enthaltenen \n\nVerweis auf die ordnungsgemäße Ausübung des Nießbrauchs deutlich; zu die-\n\nser gehört die Erfüllung der sich aus §§ 1036 Satz 2, 1041 BGB ergebenden \n\nPflichten (so auch MünchKomm-BGB/Pohlmann, aaO, § 1051 Rdn. 2). Soweit \n\nnach diesen Vorschriften Erhaltungsmaßnahmen geschuldet sind, kann sich der \n\nNießbraucher deshalb nicht darauf berufen, dass das Reparaturbedürfnis durch \n\ndie ordnungsgemäße Ausübung des Nießbrauchs eingetreten ist. § 1050 BGB \n\nbetrifft vielmehr nur Veränderungen und Verschlechterungen der Sache, die \n\ntrotz laufender Unterhaltung der Sache eintreten und stellt klar, dass diese dem \n\nEigentümer zur Last fallen (Staudinger/Frank, aaO, § 1050 Rdn. 1 u. 2; \n\nPlanck/Brodmann, BGB, 5. Aufl., § 1041 Anm. 1). \n\n16 \n\nb) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, mit der Umkehrung des Regelungsgehalts von § 1050 BGB sei \n\ndie Verpflichtung der Beklagten verbunden, abweichend von § 1041 Satz 2 \n\nBGB auch die Kosten von ihr durchgeführter außergewöhnlicher Unterhal-\n\ntungsmaßnahmen des Grundstücks zu tragen. \n\n17 \n\naa) Hat der Nießbraucher in Abweichung von § 1050 BGB für die allge-\n\nmeine Entwertung der Sache einzustehen, die auch bei ordnungsgemäßer lau-\n\nfender Unterhaltung infolge von Abnutzung und Alter eintritt, ist er zur Erhaltung \n\ndes vollen Kapitalwerts der Sache verpflichtet. Damit obliegen ihm zwangsläufig \n\nauch die außergewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen. Denn sie dienen dazu, \n\nden altersbedingten Wertverlust durch grundlegende Sanierungs- und Repara-\n\nturmaßnahmen auszugleichen. Wird beispielsweise die vollständige Neueinde-\n\nckung eines Hauses notwendig, weil das Dach im Laufe der Jahrzehnte marode \n\ngeworden ist, handelt es sich um eine durch das Alter der belasteten Sache \n\nbedingte Maßnahme. Da der Nießbraucher für eine solche Verschlechterung \n\nder Sache nach § 1050 BGB nicht einzustehen hat, muss er nach dem Gesetz \n\n(§ 1041 Satz 2 BGB) auch die Kosten für die Dacheindeckung nicht überneh-\n\nmen (vgl. Senat, Urt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290, 1292). \n\nHat er dagegen auch für die allgemeine Verschlechterung der Sache einzuste-\n\nhen, muss er das durch Zeitablauf abgenutzte Dach erneuern, um den eingetre-\n\ntenen Wertverlust der Sache auszugleichen und so ihren Kapitalwert zu erhal-\n\nten. \n\n18 \n\nbb) Entgegen der Auffassung der Revision waren die Parteien rechtlich \n\nnicht gehindert, eine von § 1050 BGB abweichende Regelung zu treffen. Zwar \n\nwird angenommen, dass die Vorschrift nicht mit dinglicher Wirkung abdingbar \n\nist (vgl. BayObLG DNotZ 1986, 151, 153 f.; MünchKomm-BGB/Pohlmann, aaO, \n\n§ 1050 Rdn. 3; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 1050 Rdn. 1; Schö-\n\nner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdn. 1375; Schön, Der Nießbrauch an \n\nSachen S. 281). Etwas anderes gilt aber für eine nur schuldrechtlich wirkende \n\nVereinbarung, wie sie zwischen den Parteien in dem Vertrag vom April 1971 \n\ngetroffen worden ist. In dem der Nießbrauchsbestellung zugrunde liegenden \n\nKausalverhältnis können dem Nießbraucher besondere, von dem Wesen des \n\nNießbrauchs abweichende schuldrechtliche Verpflichtungen auferlegt werden \n\n(vgl. Staudinger-Frank, BGB [2002], Vorbem. zu §§ 1030 Rdn. 18; Schön, aaO, \n\nS. 345). \n\n19 \n\ncc) Nach dieser schuldrechtlichen Vereinbarung richtet sich auch, ob der \n\nNießbraucher notwendige außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen bereits \n\nwährend der Dauer des Nießbrauchs durchzuführen hat, oder ob er den wäh-\n\nrend seiner Besitzzeit eingetretenen Wertverlust der Sache erst bei Beendigung \n\ndes Nießbrauchs ausgleichen muss. Vorliegend legt die Regelung in Ziffer 6 \n\ndes Übergabevertrages, nach der die Nießbraucherin berechtigt sein soll, sämt-\n\nliche Reparaturen und sonstige bauliche Änderungen an der belasteten Sache \n\nvorzunehmen, nahe, dass es ihrer Entscheidung überlassen ist, ob und ggf. \n\nwelche außergewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen sie während ihrer Besitzzeit \n\ndurchführt. Einer abschließenden Entscheidung bedarf die Frage indessen \n\nnicht, weil die Parteien nur um die Kosten für von der Beklagten bereits durch-\n\ngeführte Maßnahmen streiten. Solche fallen ihr, wie das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend annimmt, in jedem Fall zur Last. \n\n20 \n\nc) Die Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung \n\ndurch das Berufungsgericht verstößt schließlich nicht gegen den zu den allge-\n\nmein anerkannten Auslegungsregeln zählenden Grundsatz einer nach beiden \n\nSeiten interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 131, 136, 138). \n\n21 \n\nDass die Beklagte während ihrer Besitzzeit die zum Erhalt des Kapital-\n\nwerts des Grundstücks notwendigen finanziellen Lasten vollständig tragen soll, \n\nwährend die Klägerin von allen diesbezüglichen Belastungen befreit ist, steht \n\nmit dem erkennbaren Zweck der Vereinbarung vom 8. April 1971 in Einklang. \n\nDanach wurde das Grundstück der Klägerin im Wege der vorweggenommenen \n\nErbfolge unentgeltlich übertragen, während seine Nutzungen zu Lebzeiten der \n\nBeklagten nur dieser zugute kommen sollten. Dass die Klägerin während dieses \n\nZeitraums von jeglichen Belastungen des Grundbesitzes befreit sein soll, wird \n\nvor allem aus der Vereinbarung deutlich, wonach die Beklagte berechtigt ist, die \n\nKosten für die steuerliche Absetzung für Abnutzung geltend zu machen. Diese \n\nAbschreibungsmöglichkeit stand nämlich auch schon im Zeitpunkt des Ver-\n\ntragsschlusses nur dem wirtschaftlichen Eigentümer zu, also demjenigen, der \n\nunter völligem Ausschluss des Eigentümers im Rechtssinne die mit dem \n\nGrundstück verbundenen Nutzungen und Lasten einschließlich des allgemeinen \n\nWertverzehrs trägt (vgl. BFH BB 1972, 345; 1974, 634, 635; vgl. auch Bamber-\n\nger/Roth/Wegmann, BGB, 2. Aufl., § 1041 Rdn. 2). Die Regelung ist auch inte-\n\nressengerecht, da die Klägerin zu Lebzeiten der Beklagten weder von den Nut-\n\nzungen des Grundstücks noch von dem Nießbrauchsrecht der Beklagten profi-\n\ntiert. \n\n22 \n\nd) Anders als die Revision meint, spricht der Umstand, dass der Zustand \n\ndes Grundstücks zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht dokumentiert wor-\n\nden ist, nicht denknotwendig gegen die Verpflichtung der Beklagten zum Erhalt \n\ndes Kapitalwerts der Sache. Abgesehen davon, dass es beiden Parteien frei-\n\nstand, den Zustand der Sache durch einen Sachverständigen feststellen zu \n\nlassen (§ 1034 BGB), ist es ohne weiteres denkbar, dass eine Auseinanderset-\n\nzung über den genauen Zustand, in dem das Grundstück nach dem Tod der \n\nBeklagten von deren Erben zurückzugeben ist, von den familiär verbundenen \n\nBeteiligten als unwahrscheinlich angesehen und eine Dokumentation des Zu-\n\nstandes bei Vertragsschluss deshalb für entbehrlich erachtet wurde. Hinzu-\n\nkommt, dass sich die unterlassene Feststellung nicht zu Lasten der Nießbrau-\n\ncherin, sondern allenfalls nachteilig für die Klägerin auswirkt, da sie nach Ende \n\ndes Nießbrauchs gegebenenfalls beweisen muss, dass die Beklagte ihre Kapi-\n\ntalerhaltungspflicht verletzt und deshalb Schadensersatz zu leisten hat (vgl. \n\nMünchKomm-BGB/Pohlmann, aaO, § 1055 Rdn. 6; NK-BGB/Lemke, 2. Aufl., \n\n§ 1055 Rdn. 8). \n\n23 \n\nEbensowenig kommt es darauf an, ob die Mieterlöse des Grundstücks \n\nausreichen, um die notwendigen außergewöhnlichen Erhaltungsaufwendungen \n\nzu finanzieren. Denn es bleibt dem Nießbraucher unbenommen, auf den Nieß-\n\nbrauch zu verzichten, wenn die Aufwendungen, die erforderlich sind, um seiner \n\nErhaltungspflicht zu genügen, den Ertrag der Sache aufzehren oder gar über-\n\nsteigen (vgl. RGZ 72, 101, 102; 153, 29, 35; BayObLGZ 1985, 6, 12). \n\nIII. \n\n24 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 03.05.2006 - 5 O 262/05 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.11.2007 - 15 U 80/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-23/v-zr-197-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1041","ref_norm":"1041","n":20},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1050","ref_norm":"1050","n":20},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1036","ref_norm":"1036","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1049","ref_norm":"1049","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 684","ref_norm":"684","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1034","ref_norm":"1034","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-23/v-zr-197-07","retrieved":"2026-07-10 19:09:05.254172+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-23/v-zr-197-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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