{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-01-22","aktenzeichen":"V ZB 91/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 91/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Januar 2009 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Januar 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtbeschwerde des Schuldners werden die Beschlüsse \n\nder 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 24. Juni 2008 \n\nund des Amtsgerichts Gießen vom 11. Februar 2008 aufgehoben, \n\nsoweit darin zum Vorteil des Beteiligten zu Nr. 7 befunden worden \n\nist. Diesem wird der Zuschlag versagt. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n119.100 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Beteiligte zu 1 (Schuldner) ist u.a. Eigentümer der im Rubrum zu a) \n\nnäher bezeichneten Grundstücke, deren Zwangsversteigerung angeordnet wor-\n\nden ist. In dem ersten Versteigerungstermin am 14. März 2005 hatte der \n\nSchuldner das Gesamtausgebot aller Grundstücke unter Verzicht auf das Ein-\n\nzelausgebot beantragt, ist darauf aber in den Terminen vom 9. Mai 2005, 2. Ok-\n\ntober 2006 und 11. Dezember 2006 nicht mehr zurückgekommen. \n\n2 \n\nIn dem Versteigerungstermin vom 29. Oktober 2007, in dem neben \n\nbetreibenden Gläubigern auch der Schuldner mit seinem Verfahrensbevoll-\n\nmächtigten zugegen gewesen ist, hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag der \n\nBeteiligten zu 2 (Gläubigerin) mit Blick auf die im Rubrum zu a) genannten \n\nGrundstücke beschlossen und in den Versteigerungsbedingungen festgestellt, \n\ndass ein Doppelausgebot aller Grundstücke bzw. ein Gruppenausgebot erfol-\n\ngen solle. Die anwesenden Beteiligten haben hiergegen im Termin keine Ein-\n\nwände erhoben. In der sodann durchgeführten Versteigerung ist der Beteiligte \n\nzu 7 Meistbietender geblieben. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2008 hat der \n\nSchuldner eingewandt, der Erteilung des Zuschlages stehe entgegen, dass im \n\nTermin nicht auf eine Einzelausbietung verzichtet worden sei. Im Übrigen müs-\n\nse ein Verzicht - woran es hier fehle - zu Protokoll erklärt werden. Es sei nicht \n\nauszuschließen, dass bei einer Einzelausbietung ein höherer Versteigerungser-\n\nlös erzielt worden wäre. \n\n3 \n\nMit Beschluss vom 11. Februar 2008 hat das Vollstreckungsgericht dem \n\nBeteiligten zu 7 den Zuschlag erteilt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners \n\nist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechts-\n\nbeschwerde möchte er die Versagung des Zuschlags erreichen. Soweit das \n\nVollstreckungsgericht mit weiterem Beschluss vom 11. Februar 2008 der Betei-\n\nligten zu 8 ein Grundstück zugeschlagen hat, verfolgt der Schuldner die Anfech-\n\ntung des Zuschlages nicht weiter. \n\nII. \n\n4 \n\nDas Beschwerdegericht ist der Auffassung, § 63 ZVG sei nicht verletzt. \n\nDer Schuldner habe auf das Einzelausgebot wirksam verzichtet. Keiner der in \n\ndem Termin Anwesenden habe dem Antrag der Beteiligten zu 2 widersprochen. \n\nAuch auf den Beschluss des Vollstreckungsgerichts seien keine Einwendungen \n\nerhoben worden. Bereits dadurch sei eine schlüssige Verzichtserklärung be-\n\ngründet worden. Das gelte umso mehr, als der Schuldner Anträge gestellt, er \n\ninsbesondere Sicherheitsleistung verlangt habe, und er selber in einem der frü-\n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nheren Versteigerungstermine unter Verzicht auf das Einzelausgebot das Ge-\n\nsamtausgebot beantragt habe. Eine Protokollierung des Verzichts sei nicht er-\n\nforderlich. \n\nIII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach \n\n§ 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie \n\nführt zur Versagung des Zuschlags (§ 100 i.V.m. § 83 Nr. 2 ZVG). \n\n1. Das Absehen von dem Einzelausgebot hält einer rechtlichen Überprü-\n\nfung nicht stand. \n\na) Allerdings geht das Beschwerdegericht zu Recht davon aus, dass von \n\neinem Einzelausgebot nur abgesehen werden darf, wenn die in § 63 Abs. 4 \n\nSatz 1 ZVG genannten Beteiligten hierauf verzichten (vgl. Senat, Beschl. v. \n\n30. Oktober 2008, V ZB 41/08, zur Veröffentlichung bestimmt). Es legt auch \n\nzutreffend zugrunde, dass der von dem Schuldner in dem ersten Versteige-\n\nrungstermin am 14. März 2005 erklärte Verzicht auf das Einzelausgebot verfah-\n\nrensrechtlich überholt ist und nicht mehr fortwirkt (vgl. auch Stöber, ZVG, \n\n18. Aufl., § 63 Rdn. 2.2; Hintzen in Dassler/Schiffhauer u.a., ZVG, 13. Aufl., \n\n§ 63 Rdn. 9). \n\n8 \n\nb) Das Beschwerdegericht nimmt jedoch zu Unrecht an, dass der \n\nSchuldner in dem Versteigerungstermin am 29. Oktober 2007 erneut auf das \n\nEinzelausgebot verzichtet hat. Der Senat hat bereits - allerdings erst nach der \n\nBeschlussfassung durch das Beschwerdegericht - entschieden, dass der Ver-\n\nzicht ein positives Tun mit eindeutigem Erklärungsgehalt voraussetzt, das zu-\n\ndem stets zu protokollieren ist (Senatsbeschluss v. 30. Oktober 2008, aaO). \n\nDaran fehlt es hier. \n\n9 \n\nDass der in dem Versteigerungstermin anwesende Schuldner oder sein \n\nVerfahrensbevollmächtigter den Verzicht auf das Einzelausgebot erklärt hätte, \n\nlässt sich dem Protokoll schon nicht entnehmen. Zwar kann sich ein nicht aus-\n\ndrücklich vermerkter Vorgang gleichwohl aus dem Zusammenhang des im Üb-\n\nrigen Protokollierten ergeben, wenn der protokollierte Vorgang ohne den nicht \n\nprotokollierten schlechterdings nicht denkbar ist - so kann etwa aus der proto-\n\nkollierten Rückgabe einer Sicherheit geschlossen werden, dass diese zuvor \n\ngeleistet worden ist (Senatsbeschluss v. 30. Oktober 2008, aaO). Vergleichbar \n\nverhält es sich hier jedoch nicht. Dass keiner der in dem Termin anwesenden \n\nBeteiligten dem Antrag der Beteiligten zu 2 widersprochen hat, lässt auch im \n\nZusammenspiel mit dem Umstand, dass der Schuldner Sicherheitsleistung ver-\n\nlangt und im Übrigen Einwendungen erhoben hat, nicht denknotwendig (zwin-\n\ngend) den Schluss auf eine Verzichtserklärung zu. Im Übrigen kann auch von \n\neinem positiven Tun mit eindeutigem Erklärungsgehalt keine Rede sein. \n\n10 \n\nc) Offen gelassen hat der Senat bislang, ob in Ausnahmefällen das Ein-\n\nzelausgebot auch ohne die Verzichtserklärung anwesender Beteiligter unter \n\ndem Blickwinkel des Rechtsmissbrauchs unterbleiben kann (Senatsbeschluss \n\nv. 30. Oktober 2008, aaO, m.w.N.). Die Frage braucht auch hier nicht entschie-\n\nden zu werden, weil die aufgezeigten Umstände auch bei verständiger Ge-\n\nsamtwürdigung nicht für die Annahme eines Rechtsmissbrauches ausreichen. \n\n11 \n\n2. Da nicht auszuschließen ist, dass bei einem Einzelausgebot ein höhe-\n\nrer Versteigerungserlös erzielt worden wäre, ist der Zuschlag auch unter Be-\n\nrücksichtigung der Vorschrift des § 84 ZVG zu versagen. \n\nIV. \n\n12 \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Anwendung der \n\n§§ 91 ff. ZPO steht grundsätzlich entgegen (vgl. dazu insbesondere Senat, \n\nBGHZ 170, 378, 381 m.w.N.), dass sich die Beteiligten bei der Zuschlags-\n\nbeschwerde und in einem sich daran anschließenden Rechtsbeschwerde-\n\nverfahren in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung ge-\n\ngenüber stehen. Die Bestimmung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 47 \n\nAbs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 GKG (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, \n\nV ZB 168/05, AGS 2007, 99, 100). \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Alsfeld, Entscheidung vom 11.02.2008 - 33 K 11/03 - \n\nLG Gießen, Entscheidung vom 24.06.2008 - 7 T 178/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/v-zb-91-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/v-zb-91-08","retrieved":"2026-07-10 19:08:36.455610+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-22/v-zb-91-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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