{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-01-22","aktenzeichen":"V ZB 181/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 181/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Januar 2009 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Januar 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der Beschluss der \n\n7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 2. Oktober 2008 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDie Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts \n\nBottrop vom 19. August 2008 (16 K 40/05) wird bis zur erneuten \n\nEntscheidung über die Beschwerde der Schuldner gegen den Zu-\n\nschlagsbeschluss eingestellt. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n175.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Schuldner sind Eigentümer des im Eingang bezeichneten Grund-\n\nstücks. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, in welchem sie \n\nleben. Am 18. September 2006 wurde über das Vermögen beider Schuldner ein \n\nInsolvenzverfahren eröffnet. Der Beteiligte zu 3 wurde in beiden Verfahren zum \n\nVerwalter ernannt. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Beteiligten zu 4 und 5 betreiben aus dinglichen Rechten die Zwangs-\n\nversteigerung des Grundstücks. Im Versteigerungstermin vom 15. Juli 2008 \n\nblieb die Beteiligte zu 7 Meistbietende. Mit Beschluss vom 19. August 2008 hat \n\ndas Amtsgericht ihr den Zuschlag erteilt. \n\nGegen diesen haben sich die Schuldner mit der sofortigen Beschwerde \n\ngewandt. Sie machen geltend, psychisch erkrankt zu sein und sich selbst töten \n\nzu wollen, sollten sie aufgrund des Zuschlags ihr Heim verlieren. Das Amtsge-\n\nricht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat sie als unzu-\n\nlässig verworfen. Hiergegen wenden sich die Schuldner mit der von dem Land-\n\ngericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n1. Das Beschwerdegericht meint, mit der Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens über ihr Vermögen hätten die Schuldner die Befugnis zur Verfügung über \n\ndieses verloren. Das schließe auch die Befugnis der Schuldner aus, den Zu-\n\nschlagsbeschluss anzufechten. \n\nDem ist der Senat in dem nach der Entscheidung des Beschwerdege-\n\nrichts getroffenen Beschluss vom 18. Dezember 2008, V ZB 57/08, zur Veröf-\n\nfentlichung vorgesehen, entgegengetreten. Der mit der Eröffnung eines Insol-\n\nvenzverfahrens verbundene Verlust der Verfügungsbefugnis lässt zwar grund-\n\nsätzlich die Befugnis des Schuldners entfallen, die Entscheidungen des Voll-\n\nstreckungsgerichts im Zwangsversteigerungsverfahren anzufechten (vgl. Senat, \n\nBeschl. v. 18. Oktober 2007, V ZB 141/06, ZfIR 2008, 150; Beschl. v. 29. Mai \n\n2008, V ZB 3/08, ZinsO 2008, 741). Das gilt jedoch insoweit nicht, als mit dem \n\nRechtsmittel die Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf die Gefahr der \n\nSelbsttötung des Schuldners oder eines nahen Angehörigen des Schuldners \n\nerstrebt wird, weil nur so dem Bedeutungsgehalt des Grundrechts aus Art. 2 \n\nAbs. 2 Satz 1 GG Rechnung getragen werden kann (Senat, Beschluss vom \n\n18. Dezember 2008, aaO, Umdruck S. 6 f.; ferner BGH, Beschl. v. 16. Oktober \n\n2008, IX ZB 77/08, NJW 2009, 78 f.). \n\nSo verhält es sich hier. Die sofortige Beschwerde der Schuldner ist dar-\n\nauf gestützt, dass ihr Leben durch den Verlust ihres Hauses gefährdet sei. Mit \n\ndiesem Vortrag hat sich das Beschwerdegericht, aus seiner Sicht folgerichtig, \n\nnicht auseinandergesetzt. Dies ist nachzuholen. \n\n2. Da aus dem Zuschlagsbeschluss bereits vor dem Eintritt der Rechts-\n\nkraft vollstreckt werden kann (Böttcher, ZVG 4. Aufl. § 93 Rdn. 2; Stöber, ZVG \n\n18. Aufl. § 93 Rdn. 2.1) und die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerde-\n\ngerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die Aus-\n\nsetzung der Vollstreckung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdege-\n\nrichts gemäß §§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO durch das Rechtsbeschwerdege- \n\n6 \n\n7 \n\nricht auszusprechen (Senat, Beschl. v. 18. Dezember 2008, aaO, Umdruck \n\nS. 8). \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bottrop, Entscheidung vom 19.08.2008 - 16 K 40/05 - \n\nLG Essen, Entscheidung vom 02.10.2008 - 7 T 470/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/v-zb-181-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 570","ref_norm":"570","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/v-zb-181-08","retrieved":"2026-07-10 19:07:00.883957+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-22/v-zb-181-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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