{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-01-22","aktenzeichen":"IX ZR 3/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 174 Abs. 2 Die ordnungsgemäße Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren setzt die schlüssige Darlegung des Lebenssachverhalts voraus, aus dem der Gläubi- ger seinen Zahlungsanspruch herleitet. Handelt es sich um die Sammelanmel- dung einer Mehrzahl von Forderungen, ist der Darlegungslast für jede Einzel- forderung zu genügen. InsO § 176, § 177 Abs. 1 Satz 3, § 179 Abs. 1 Entspricht die Anmeldung einer Forderung nicht den zu beachtenden Mindest- anforderungen oder wird der Forderungsgrund nach der Anmeldung ausge- tauscht, erfordert die Zulässigkeit der Forderungsfeststellungsklage sowohl eine Neuanmeldung als auch die Durchführung eines hierauf bezogenen Prüfungs- termins.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 3/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n22. Januar 2009 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nInsO § 174 Abs. 2 \n\nDie ordnungsgemäße Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren setzt \ndie schlüssige Darlegung des Lebenssachverhalts voraus, aus dem der Gläubi-\nger seinen Zahlungsanspruch herleitet. Handelt es sich um die Sammelanmel-\ndung einer Mehrzahl von Forderungen, ist der Darlegungslast für jede Einzel-\nforderung zu genügen. \n\nInsO § 176, § 177 Abs. 1 Satz 3, § 179 Abs. 1 \n\nEntspricht die Anmeldung einer Forderung nicht den zu beachtenden Mindest-\nanforderungen oder wird der Forderungsgrund nach der Anmeldung ausge-\ntauscht, erfordert die Zulässigkeit der Forderungsfeststellungsklage sowohl eine \nNeuanmeldung als auch die Durchführung eines hierauf bezogenen Prüfungs-\ntermins. \n\nBGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08 - OLG Brandenburg \n\n LG Neuruppin \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer \n\nund Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenbur-\n\ngischen Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 2007 wird auf Kos-\n\nten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Beklagte ist Verwalter in dem am 1. Juli 2002 über das Vermögen \n\nder M. GmbH (nachfolgend: Schuldne-\n\nrin) eröffneten Insolvenzverfahren. \n\nDie Klägerin vereinbarte mit der Schuldnerin am 23. November 2001 ei-\n\nnen \"Vertrag über die Mitgliedschaft in der N. (An-\n\nschlussvertrag)\", durch den die Schuldnerin mit ihren Betriebsstätten in den \n\nVerbund der von der Klägerin geschaffenen Handelsorganisation eintrat. Da-\n\nnach war die Schuldnerin berechtigt, Waren des von der Klägerin angebotenen \n\nSortiments entweder bei der Klägerin oder direkt bei einem ihrer Vorlieferanten \n\nzu beziehen. Die Schuldnerin erwarb vorwiegend Ware unmittelbar bei Liefe-\n\nranten der Klägerin. Wie bei Wahl dieses Bezugswegs vertraglich vorgesehen, \n\nbeglich die Klägerin die Zahlungsforderungen ihrer Lieferanten gegen die \n\nSchuldnerin. Die Lieferanten traten ihre Forderungen an die Klägerin ab, die sie \n\nsodann nach Maßgabe der ihr von den Lieferanten übermittelten Rechnungen \n\nbei der Schuldnerin geltend machte. Dazu erstellte die Klägerin zweimal monat-\n\nlich Debitorenabrechnungen über vor Insolvenzeröffnung begründete Forderun-\n\ngen, die für den Abrechnungszeitraum Januar 2002 bis Februar 2003 zu ihren \n\nGunsten einen Forderungsbestand von 3.016.126,47 € ausweisen. Die Abrech-\n\nnungen für die Monate Januar und Februar 2002 zahlte die Schuldnerin durch \n\nSchecks in Höhe von 925.060,60 €, während sie für den Restbetrag einen \n\nWechsel über 914.000 € ausstellte, der im Unterschied zu den Schecks nicht \n\neingelöst wurde. Damit war nach der Behauptung der Klägerin ein Forderungs-\n\nbestand von 2.091.065,87 € verblieben. \n\n3 \n\nDie Klägerin meldete am 7. August 2002 in dem von dem Insolvenzver-\n\nwalter gefertigten Anmeldeformular eine Hauptforderung aus \"Warenlieferung\" \n\nin Höhe von 2.038.811,05 € und Zinsen in Höhe von 23.219,80 € zur Insolvenz-\n\ntabelle an. Der Beklagte widersprach der Forderungsanmeldung. Die Klägerin \n\nbeantragt - nach Wegfall eines \"Valutabestandes\" von 1.482,23 € - die Feststel-\n\nlung einer Hauptforderung in Höhe von 2.035.614,60 € und einer Zinsforderung \n\nin der genannten Höhe. Das Landgericht hat teilweise Forderungen zur Tabelle \n\nfestgestellt und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung des \n\nBeklagten hat das Oberlandesgericht die Klage unter Zurückweisung der Beru-\n\nfung der Klägerin insgesamt abgewiesen. Mit ihrer von dem Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht (vgl. NJW-Spezial 2008, 278) hat ausgeführt, die \n\nKlage sei mangels einer wirksamen Anmeldung der Forderungen insgesamt \n\nunzulässig. Die Anmeldung der Klägerin stelle eine Sammelanmeldung dar, die \n\neiner Spezifizierung der einzelnen Forderungen bedürfe. Der Anmeldung sei zu \n\nentnehmen, dass die Klägerin als Zentralreguliererin halbmonatlich Abrechnun-\n\ngen vornehme. Es sei aber nicht ersichtlich, ob die Schuldnerin aus den die je-\n\nweiligen Standortgesellschaften betreffenden Forderungen verpflichtet sei. Da \n\ndie Klägerin der Anmeldung keine Rechnungen beigefügt habe, könne auch die \n\nFälligkeit der Forderungen nicht festgestellt werden. \n\n6 \n\nDie Klägerin habe den Anmeldungsfehler auch im Rechtsstreit nicht be-\n\nhoben. Deswegen könne dahinstehen, ob eine Heilung überhaupt möglich sei. \n\nBis heute habe die Klägerin die erforderlichen Rechnungen und Lieferscheine \n\nihrer Vorlieferanten nicht vorgelegt. Aus den Debitorenabrechnungen seien der \n\nRechnungsaussteller, das Rechnungsdatum und der Rechnungsbetrag ersicht-\n\nlich, aber nicht, an wen und wann Lieferungen erfolgt seien. Eine Forderungs-\n\nprüfung könne anhand der Debitorenabrechnung weder durch den Beklagten \n\nnoch durch die übrigen Insolvenzgläubiger vorgenommen werden. Die Klägerin \n\nkönne sich nicht darauf berufen, dass der Schuldnerin die Einzelrechnungen \n\nder Vorlieferanten vorlägen. Vielmehr sei die Klägerin gehalten, entsprechende \n\nInformationen und Unterlagen bei ihren Vorlieferanten zu beschaffen. Ohne Er-\n\nfolg berufe sich die Klägerin erstmals im Berufungsrechtszug darauf, eine Kon-\n\ntokorrentforderung angemeldet zu haben, weil die Vereinbarung eines Konto-\n\nkorrents nicht substantiiert dargetan sei. \n\n7 \n\nIm Blick auf den Betrag von 914.000 € fehle es an einer wirksamen An-\n\nmeldung einer Forderung aus Warenlieferung, hinsichtlich einer Wechselforde-\n\nrung überhaupt an einer Anmeldung. Die angemeldete Forderung aus Waren-\n\nlieferung stelle eine Restkaufpreisforderung der Klägerin aus den Monaten Ja-\n\nnuar und Februar 2002 dar. Es fehle an der Anmeldung des Grundes und des \n\nBetrages dieser Restforderung. Da als Rechtsgrund der Forderung Warenliefe-\n\nrung genannt worden sei, könne nicht von der Anmeldung einer Wechselforde-\n\nrung ausgegangen werden. Die Anmeldung der Warenlieferung umfasse nicht \n\ndie Wechselforderung, weil es sich um einen anderen Streitgegenstand hande-\n\nle. \n\nII. \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Die Feststellungs-\n\nklage ist als unzulässig abzuweisen, weil es an der Sachurteilsvoraussetzung \n\neiner ordnungsgemäßen Anmeldung und Prüfung der geltend gemachten For-\n\nderung mangelt (BGH, Urt. v. 8. November 1961 - VIII ZR 149/60, NJW 1962, \n\n153, 154; Urt. v. 21. Februar 2000 - II ZR 231/98, WM 2000, 891, 892 m.w.N.). \n\n9 \n\n10 \n\n1. Bei der Anmeldung sind gemäß § 174 Abs. 2 InsO der Grund und der \n\nBetrag der Forderung anzugeben. \n\na) Mit dem Grund der Forderung ist der Klagegrund und damit der Sach-\n\nverhalt gemeint, aus dem die Forderung entspringt (RGZ 93, 13, 14; BFHE 149, \n\n98, 101). Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der \n\nGläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann \n\n(§ 178 Abs. 3 InsO), muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der \n\nRechtskraft eindeutig konkretisiert werden (BGH, Urt. v. 27. September 2001 \n\n- IX ZR 71/00, NZI 2002, 37; BFHE 141, 7, 9; BAG NJW 1986, 1896; Münch-\n\nKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl. § 174 Rn. 10). Die Individualisierung der Forderung \n\ndient daneben dem Zweck, den Verwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in \n\nden Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu \n\nunterziehen (MünchKomm-InsO/Nowak, aaO; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 174 \n\nRn. 17; Eickmann in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Aufl. § 63 Rn. 10). \n\nMithin hat der Gläubiger bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt schlüssig \n\ndarzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutra-\n\ngenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen \n\nlässt (RGZ 93, 13, 14; MünchKomm-InsO/Nowak, aaO; HmbKomm-InsO/Preß/ \n\nHenningsmeier, 2. Aufl. § 174 Rn. 15; Braun/Specovius, InsO 3. Aufl. § 174 \n\nRn. 26; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 174 Rn. 27; Uhlenbruck, aaO \n\nRn 16; Eickmann aaO § 63; Ernestus in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der \n\nInsolvenzverwaltung, 8. Aufl. § 11 Rn. 7). Wird eine Forderung aus fremdem \n\nRecht geltend gemacht, bedarf es näheren Sachvortrags zum Rechtserwerb \n\ndes Gläubigers (Pape, aaO). Ebenso ist zum Verpflichtungsgrund des Schuld-\n\nners vorzutragen, wenn sich die Forderung ursprünglich nicht gegen ihn, son-\n\ndern gegen einen Dritten richtete. \n\n11 \n\nb) Zwar kann der Gläubiger zur Darlegung seiner Forderung auf beige-\n\nfügte Unterlagen Bezug nehmen. Die Verweisung auf Anlagen ist jedoch unzu-\n\nreichend, wenn daraus der Grund der Forderung nicht hervorgeht (Münch-\n\nKomm-InsO/Nowak, aaO; Pape, aaO; Ernestus, aaO). Die Vorlage einer den \n\nRechtsgrund und die erbrachte Leistung nicht näher aufschlüsselnden Rech-\n\nnung ist folglich zur Spezifizierung einer Forderung ungeeignet (HmbKomm-\n\nInsO/Preß/Henningsmeier, aaO; Braun/Specovius, aaO). Handelt es sich um \n\neine Sammelanmeldung, der mehrere Forderungen eines Berechtigten oder \n\n12 \n\n13 \n\nmehrerer Berechtigter zugrunde liegen, hat für jede einzelne Forderung eine \n\nSubstantiierung zu erfolgen (BAG, aaO; MünchKomm-InsO/Nowak, aaO § 174 \n\nRn. 12; Eickmann, aaO § 63 Rn. 9; Uhlenbruck, aaO Rn. 15). \n\n2. Die Anmeldung der Hauptforderung über 2.038.811,05 € genügt nicht \n\ndiesen Anforderungen. \n\na) Die Forderungsanmeldung vom 7. August 2002 lässt nicht ansatzwei-\n\nse erkennen, wer ursprünglich Gläubiger und - weil die Schuldnerin auch für die \n\nBestellungen ihrer sämtlichen Betriebsstätten einstehen soll - Schuldner der \n\neinzelnen Forderung war, welche konkrete Ware jeweils geliefert wurde und \n\nwelcher Rechtsgrund der einzelnen Lieferung zugrunde lag. Folglich waren ent-\n\ngegen der Revisionsbegründung - unabhängig davon, ob es weiterer Angaben \n\nzur Fälligkeit der Forderungen bedurfte - weder der Beklagte noch die weiteren \n\nInsolvenzgläubiger in der Lage, \"ein eindeutiges Bild von der geltend gemach-\n\nten Forderung\" zu gewinnen. Tatsächlich ist nicht annähernd ersichtlich, auf \n\nwelchen konkreten Einzelforderungen die Sammelanmeldung beruht. \n\n14 \n\nb) Eine ordnungsgemäße Anmeldung der Forderung kann nicht in der mit \n\nder Klage eingereichten Debitorenabrechnung erkannt werden; überdies fehlt \n\nes an der Sachurteilsvoraussetzung einer Prüfung der Forderung. \n\n15 \n\naa) Auch nach Vorlage der Debitorenabrechnung ist nicht den Anforde-\n\nrungen einer hinreichenden Darlegung der Forderungen genügt. Der Debito-\n\nrenabrechnung können lediglich der Rechnungsaussteller, das Rechnungsda-\n\ntum und der Rechnungsbetrag entnommen werden. Da daraus jedoch weder \n\nder Schuldner noch der Gegenstand und die rechtliche Grundlage der Leistung \n\nhervorgeht, können die einzelnen Forderungen auch mit Hilfe der Debitorenab-\n\nrechnung nicht rechtlich nachvollzogen werden. \n\n16 \n\nbb) Selbst wenn man von einer genügenden nachträglichen Substantiie-\n\nrung ausginge, wäre jedenfalls die weitere Sachurteilsvoraussetzung einer For-\n\nderungsprüfung (§ 176 InsO) nicht erfüllt. \n\n17 \n\nIm Streitfall war die Forderungsanmeldung der Klägerin vom 7. August \n\n2002 mangels der gebotenen Darlegung des Grundes unwirksam. Dieser Man-\n\ngel kann, weil es an den Mindestanforderungen einer wirksamen Anmeldung \n\nfehlt, nur durch eine Neuanmeldung behoben werden (BGH, Urt. v. 27. Sep-\n\ntember 2001, aaO; Urt. v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429, \n\n2432; MünchKomm-InsO/Nowak, aaO § 174 Rn. 15; Pape, aaO § 174 Rn. 32; \n\nFK-InsO/Kießner, 5. Aufl. § 174 Rn. 23; Becker in Nerlich/Römermann, InsO \n\n§ 174 Rn. 19; Braun/Specovius, aaO § 174 Rn. 31). Es kann dahinstehen, ob in \n\nder Klagebegründung eine Neuanmeldung (§ 177 Abs. 1 Satz 3 InsO) erblickt \n\nwerden kann. Jedenfalls fehlt es an der Sachurteilsvoraussetzung der Durch-\n\nführung eines Prüfungstermins, in dem die Forderung einen Widerspruch erfah-\n\nren hat. Eine Heilung von wesentlichen Mängeln der Anmeldung ist ohne die \n\nDurchführung eines Prüfungstermins nicht möglich (BGH, Urt. v. 8. November \n\n1961, aaO; Urt. v. 21. Februar 2000, aaO m.w.N.; BFHE 94, 4, 5 f; Münch-\n\nKomm-InsO/Nowak, aaO; Pape, aaO; Uhlenbruck, aaO § 174 Rn. 22). \n\n18 \n\nc) Vergeblich macht die Revision geltend, den Anforderungen des § 174 \n\nAbs. 2 InsO durch die Anmeldung eines Saldos der halbmonatlichen Abrech-\n\nnungsperioden genügt zu haben. \n\n19 \n\naa) Zwar ist bei einem Kontokorrent lediglich der Saldo anzumelden \n\n(Eickmann, aaO § 63 Rn. 8). Voraussetzung ist aber, dass es sich - was im \n\nStreitfall nicht gegeben ist - um einen anerkannten Saldo handelt. Außerdem \n\nhat die Klägerin nach dem Inhalt des Schreibens vom 7. August 2002 indessen \n\nausschließlich Forderungen aus \"Warenlieferung\" und keine Kontokorrentforde-\n\nrungen angemeldet. Auch die Vorlage der Debitorenabrechnung im vorliegen-\n\nden Rechtsstreit belegt, dass außerhalb eines Kontokorrents stehende Einzel-\n\nforderungen angemeldet wurden. Die Klägerin war nicht infolge der äußeren \n\nGestaltung des Anmeldeformulars, wo sich eine besondere Spalte zur Anmel-\n\ndung nicht näher bestimmter Forderungen befand, gehindert, eine Kontokor-\n\nrentforderung anzumelden. Überdies ist ein Gläubiger nicht zur Verwendung \n\neines von dem Insolvenzverwalter - wie im Streitfall - für die Forderungsanmel-\n\ndung erstellten Formblatts gezwungen, sondern vielmehr berechtigt, seine For-\n\nderung in der ihm geeignet erscheinenden Weise schriftlich anzumelden (Keller, \n\nInsolvenzrecht Rn. 697). Dessen ungeachtet entbehrt die Anmeldung jeder Dar-\n\nlegung über ein zwischen der Klägerin und der Schuldnerin vereinbartes Konto-\n\nkorrentverhältnis. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, spricht das in \n\nden Vertragsbedingungen zu Lasten der Schuldnerin enthaltene Aufrechnungs-\n\nverbot nachdrücklich gegen ein Kontokorrentverhältnis. \n\n20 \n\nbb) Selbst wenn man von einer nachträglichen hinreichenden Substanti-\n\nierung einer Kontokorrentforderung im vorliegenden Rechtsstreit ausginge, wä-\n\nre die Klage unzulässig. \n\n21 \n\nWie bereits ausgeführt (vgl. oben b bb), bedarf es stets einer Neuanmel-\n\ndung, wenn der Grund des Anspruchs im laufenden Verfahren geändert wird. \n\nOhne sie ist eine auf einen anderen Anspruchsgrund gestützte Feststellungs-\n\nklage ebenso unzulässig wie eine Klage ohne jede Anmeldung. Der Übergang \n\nvon der Geltendmachung einzelner kausaler Forderungen auf eine Kontokor-\n\nrentforderung bildet eine Klageänderung, weil es sich dabei um eine neue, auf \n\neinen anderen Entstehungsgrund gestützte Forderung handelt. \n\n22 \n\nLegt man die Klagebegründung als Neuanmeldung (§ 177 Abs. 1 Satz 3 \n\nInsO) aus, fehlt es jedenfalls - auch dies ist bereits oben ausgeführt - an der \n\nZulässigkeitsvoraussetzung der Durchführung eines Prüfungstermins. Durch die \n\nEinbeziehung einer umgestalteten, ungeprüften Forderung in den Feststel-\n\nlungsprozess würde einem Gläubiger, der die angemeldete Forderung nicht \n\nbestritten hatte, das Recht zum Widerspruch vorenthalten (BFHE 141, 7, 10; \n\n149, 98, 100 f). Die Notwendigkeit der Durchführung eines Prüfungstermins ist \n\nnicht durch eine Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Klä-\n\nger oder durch einen Rügeverzicht des Insolvenzverwalters abdingbar (BGH, \n\nUrt. v. 21. Februar 2000, aaO). \n\n3. Ebenso hat die Revision keinen Erfolg, soweit sich die Klägerin darauf \n\nberuft, eine Wechselforderung in Höhe von 914.000 € angemeldet zu haben. \n\na) Infolge der ausdrücklichen Anmeldung aus \"Warenlieferung\" hergelei-\n\nteter Forderungen scheidet die Anmeldung einer Wechselforderung aus. Die \n\nbloße Erwähnung des Wechsels bei der Berechnung der Sammelforderung un-\n\nter dem Begriff \"Wechselrückruf\" sollte ersichtlich nur der Erläuterung der weiter \n\nallein auf Warenlieferung gestützten Gesamtforderung dienen (vgl. RGZ 39, 37, \n\n45). Die Klägerin hat nicht von der in dem Anmeldeformular vorgesehenen \n\nMöglichkeit Gebrauch gemacht, mit dem Wechsel eine sonstige Forderung an-\n\nzumelden und deren tatsächlichen Voraussetzungen substantiiert darzulegen. \n\n23 \n\n24 \n\n25 \n\nb) Da die Wechselurkunden mit der Klage vorgelegt und erst damit die \n\nForderungen substantiiert wurden (vgl. RGZ 39, 37, 45; FK-InsO/Kießner, aaO \n\n§ 174 Rn. 20), wurde zugleich der Grund des Anspruchs geändert. Die Klage \n\naus dem Wechsel anstatt aus dem Grundgeschäft stellt eine Klageänderung \n\ndar (vgl. BGH, Urt. v. 26. Mai 1986 - II ZR 237/85, NJW-RR 1987, 58). Infolge \n\nder Änderung des Anspruchsgrundes bedarf es als Zulässigkeitsvoraussetzung \n\nder Forderungsfeststellungsklage sowohl der Neuanmeldung als auch der - hier \n\nnach den Ausführungen unter 2. c bb) ebenfalls fehlenden - Prüfung der Forde-\n\nrung. \n\n26 \n\n4. Die Anmeldung der Zinsforderung über 23.219,80 € entbehrt bereits \n\nmangels schlüssigen Vortrags der Hauptforderung der gebotenen Darlegung. \n\nDie Klägerin hat sich überdies damit begnügt, den beanspruchten Zinssatz von \n\n5 % mitzuteilen, lässt aber jeden Vortrag zu den Fälligkeitszeitpunkten der ein-\n\nzelnen Rechnungen vermissen. \n\nIII. \n\n27 \n\nSchließlich hat die Rüge der Klägerin keinen Erfolg, das Berufungsge-\n\nricht sei verpflichtet gewesen, dem Beklagten gemäß §§ 421 ff ZPO bzw. ge-\n\nmäß § 142 ZPO die Vorlage der in der Debitorenabrechnung genannten Einzel-\n\nrechnungen aufzugeben. \n\n28 \n\n1. Es fehlt bereits an der gebotenen Darlegung, dass die angefochtene \n\nEntscheidung auf dem gerügten Verfahrensmangel beruht (§ 545 Abs. 1 ZPO). \n\nMit Hilfe der Rechnungen wäre die Klägerin zwar möglicherweise imstande ge-\n\n29 \n\n30 \n\nwesen, ihre Forderung im vorliegenden Rechtsstreit ordnungsgemäß darzule-\n\ngen. Die nachträgliche Substantiierung hätte jedoch für sich genommen nicht zu \n\neinem Prozesserfolg geführt, weil es neben der Anmeldung außerdem einer \n\nPrüfung der umgestalteten Forderung bedurft hätte. Die Revision lässt jedoch \n\njeglichen Vortrag zum Erfordernis einer Forderungsprüfung vermissen. \n\n2. Davon abgesehen war der Beklagte nicht zur Vorlage der Rechnungen \n\nverpflichtet. \n\na) Der Antrag auf Vorlegung einer Urkunde durch den Gegner erfordert \n\ngemäß § 424 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die \n\nUrkunde bewiesen werden sollen. Der Antrag ist folglich unzulässig, wenn er \n\nmangels einer Substantiierung der zu beweisenden Tatsachen lediglich eine \n\nAusforschung bezweckt (Zöller/Geimer, ZPO 27. Aufl. § 424 Rn. 2; Musie-\n\nlak/Huber, ZPO 6. Aufl. § 424 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Schreiber, 3. Aufl. \n\n§ 422 Rn. 5). Ebenso dient § 142 ZPO nicht dazu, einer Partei die Darlegungs-\n\nlast dadurch zu erleichtern, dass das Gericht Ausforschung betreibt (BGH, \n\nBeschl. v. 14. Juni 2007 - VII ZR 230/06, NJW-RR 2007, 1393, 1394). \n\n31 \n\nb) Im Streitfall oblag es der Klägerin, die angemeldeten Einzelforderun-\n\ngen schlüssig darzulegen. Eine solche Darlegung hat die Klägerin versäumt, \n\nobwohl sie mit Hilfe der ihr von ihren Vorlieferanten übermittelten Rechnungen \n\nhierzu ohne weiteres in der Lage gewesen wäre. Mithin war der Beklagte nicht \n\nzur Vorlage der die angemeldete Sammelforderung ausfüllenden Rechnungen \n\nverpflichtet. Der Verwalter ist grundsätzlich nicht gehalten, den Anspruch zu \n\nermitteln und zugunsten des Gläubigers etwaige Urkunden zu beschaffen \n\n(MünchKomm-InsO/Nowak, aaO § 174 Rn. 10; HmbKomm-InsO/Preß/Hen-\n\nningsmeier, aaO). Vielmehr hat umgekehrt der Gläubiger dem Verwalter nach \n\n§ 174 Abs. 1 Satz 2 InsO die Urkunden zur Verfügung zu stellen, die eine For-\n\nderungsprüfung ermöglichen (FK-InsO/Kießner, aaO § 174 Rn. 19). \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Neuruppin, Entscheidung vom 21.09.2006 - 6 O 25/03 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.12.2007 - 6 U 109/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/ix-zr-3-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 424","ref_norm":"424","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/ix-zr-3-08","retrieved":"2026-07-10 19:06:51.846892+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-22/ix-zr-3-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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InsO § 176, § 177 Abs. 1 Satz 3, § 179 Abs. 1 Entspricht die Anmeldung einer Forderung nicht den zu beachtenden Mindest- anforderungen oder wird der Forderungsgrund nach der Anmeldung ausge- tauscht, erfordert die Zulässigkeit der Forderungsfeststellungsklage sowohl eine Neuanmeldung als auch die Durchführung eines hierauf bezogenen Prüfungs- termins.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenbur-\n\ngischen Oberlandesgerichts vom 4. 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