{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-01-22","aktenzeichen":"IX ZB 42/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Lugano-Übk Art. 31 Abs. 1 Ein vollstreckbares gerichtliches Urteil eines schweizerischen Gerichts oder ein ge- setzliches Surrogat eines solchen Urteils stellt eine vollstreckbare Entscheidung im Sinne des Art. 31 Abs. 1 Luganer Übereinkommen dar, ohne dass in der Schweiz der Betreibungsweg beschritten und das Verfahren der definitiven Rechtsöffnung durch- geführt werden muss.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 42/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Januar 2009 \n\nin dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nLugano-Übk Art. 31 Abs. 1 \n\nEin vollstreckbares gerichtliches Urteil eines schweizerischen Gerichts oder ein ge-\n\nsetzliches Surrogat eines solchen Urteils stellt eine vollstreckbare Entscheidung im \n\nSinne des Art. 31 Abs. 1 Luganer Übereinkommen dar, ohne dass in der Schweiz der \n\nBetreibungsweg beschritten und das Verfahren der definitiven Rechtsöffnung durch-\n\ngeführt werden muss. \n\nBGH, Beschl. vom 22. Januar 2009 - IX ZB 42/06 - OLG Schleswig Holstein \n\nLG Lübeck \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp \n\nam 22. Januar 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Be-\n\nschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom \n\n11. April 2005 und der Beschluss des 16. Zivilsenats des Schles-\n\nwig-Holsteinischen Oberlandesgerichts \n\nin Schleswig \n\nvom \n\n9. Februar 2006 aufgehoben. \n\nDie Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Schweiz, vom \n\n19. November 2003, Prozess-Nr. FO 030456/U1 wird mit folgen-\n\ndem Inhalt für vollstreckbar erklärt: \n\nDer Antragsgegner ist verpflichtet, an den Antragsteller CHF \n\n2330,-- zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit 27. Januar 2003 zu \n\nbezahlen sowie Kosten von CHF 285,-- und eine Umtriebsent-\n\nschädigung von CHF 227,--. \n\nDie Verfügung des Bezirksgerichts Zürich ist mit der Vollstre-\n\nckungsklausel zu versehen. \n\nDer Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n1.480 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung einer Verfügung des \n\nBezirksgerichts Zürich, die ergangen ist, nachdem der Antragsgegner mitgeteilt \n\nhatte, dass er die Klage des Antragstellers auf Verpflichtung des Antragsgeg-\n\nners zur Zahlung von CHF 2330,-- zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit \n\n27. Januar 2003 anerkenne. In der Verfügung wurde der Prozess als durch An-\n\nerkennung der Klage erledigt abgeschrieben und der Antragsgegner verurteilt, \n\ndie Kosten von CHF 285,-- und eine Umtriebsentschädigung von CHF 227,-- zu \n\nbezahlen. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen fristge-\n\nrecht erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde \n\nverfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Vollstreckbarerklärung weiter. \n\nII. \n\n3 \n\nDas gemäß § 15 Abs. 1 AVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte \n\nRechtsmittel ist zulässig, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 \n\nAbs. 2 Nr. 1 ZPO), ob ein rechtskräftiges vollstreckbares gerichtliches Urteil \n\noder ein diesem gleichstehendes Surrogat nach schweizerischem Recht als \n\nvollstreckbare Entscheidung im Sinne des Art. 31 des Luganer Übereinkom-\n\nmens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher \n\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (BGBl. \n\n1994 II S. 2660; im Folgenden auch: LugÜ) anzusehen ist. Die Rechtsbe-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht \n\neingelegt und begründet worden, § 15 Abs. 2 und 3, § 16 AVAG. \n\nIII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Verfügung des Bezirksgerichts \n\nZürich ist gemäß § 8 AVAG für vollstreckbar zu erklären (§ 17 Abs. 3 AVAG). \n\n1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die Voraussetzungen des Art. 31 \n\nAbs. 1 LugÜ lägen nicht vor, weil es an der Vollstreckbarkeit der vorgelegten \n\nEntscheidung in der Schweiz fehle. Zwar stelle die hier streitgegenständliche \n\nVerfügung nach Schuldanerkennung ein gesetzliches Surrogat eines vollstreck-\n\nbaren gerichtlichen Urteils dar. Der Gläubiger müsse aber zunächst den Betrei-\n\nbungsweg beschreiten und dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zustellen las-\n\nsen. Auf einen - einem Widerspruch gegen einen Mahnbescheid vergleichba-\n\nren - Rechtsvorschlag des Schuldners müsse er das sogenannte definitive \n\nRechtsöffnungsverfahren betreiben. Der Gläubiger könne beim Richter die defi-\n\nnitive Aufhebung der Einstellungswirkung des Rechtsvorschlags verlangen, wo-\n\nbei der Schuldner - anders als beim provisorischen Rechtsöffnungsverfahren - \n\nnur mit Einwendungen gehört werde, welche die Tilgung, Stundung oder Ver-\n\njährung der Schuld seit Erlass des Urteils beträfen. Bringe der Schuldner keine \n\nbegründeten Einwendungen vor, werde der Rechtsvorschlag beseitigt und dem \n\nGläubiger die definitive Rechtsöffnung erteilt; erst damit könne er in der \n\nSchweiz zur Vollstreckung im eigentlichen Sinne schreiten. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung teilweise nicht stand. \n\nDas Beschwerdegericht hat den Begriff der vollstreckbaren Entscheidung in \n\nArt. 31 Abs. 1 LugÜ verkannt. \n\na) Auf das vorliegende Verfahren findet das Übereinkommen von Lugano \n\nAnwendung, da die Schweiz nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-\n\nten ist, Art. 54b Abs. 2 Buchst. c LugÜ. \n\nb) Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich stellt nach den Feststellun-\n\ngen des Beschwerdegerichts ein gesetzliches Surrogat eines vollstreckbaren \n\ngerichtlichen Urteils eines schweizerischen Gerichts dar. Dies wurde von der \n\nRechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen (vgl. auch § 80 Abs. 2 des Schwei-\n\nzerischen Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, im Folgenden: \n\nSchKG). Gemäß Art. 25 LugÜ ist unter einer Entscheidung im Sinne dieses Ü-\n\nbereinkommens jede von einem Gericht eines Vertragsstaates erlassene Ent-\n\nscheidung zu verstehen ohne Rücksicht auf die Bezeichnung. \n\n9 \n\nc) Ein vollstreckbares schweizerisches Urteil oder ein ihm gleichgestell-\n\ntes Surrogat stellt eine vollstreckbare Entscheidung im Sinne des Art. 31 LugÜ \n\ndar, die auf Antrag eines Berechtigten in Deutschland für vollstreckbar erklärt \n\nwerden kann, ohne dass in der Schweiz der Betreibungsweg beschritten und \n\ndie definitive Rechtsöffnung erwirkt worden sein muss. \n\n10 \n\n(1) Wie sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ent-\n\nnehmen lässt, betrifft der Begriff der Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat lediglich \n\ndie Vollstreckbarkeit in formeller Hinsicht, nicht aber die Voraussetzungen, un-\n\nter denen die Entscheidung im Urteilsstaat tatsächlich vollstreckt werden kann \n\n(vgl. EuGH, Urt. v. 29. April 1999 Rs C-267/97 Eric Coursier/Fortis Bank SA, \n\nSammlung 1999 S. 2543, 2571 Rn. 29). Diese Rechtsprechung ist zwar zu der \n\nmit Art. 31 LugÜ übereinstimmenden Bestimmung des Art. 31 EuGVÜ ergan-\n\ngen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Brüsseler EWG-\n\nÜbereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung ge-\n\nrichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelsachen ist jedoch nach den Er-\n\nklärungen der Vertreter der Regierungen der Unterzeichnerstaaten des Luganer \n\nÜbereinkommens (BGBl. 1999 II S. 2700 ff) auch bei dessen Auslegung zu be-\n\nrücksichtigen (vgl. z.B. MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl. LugÜ Protokoll \n\nNr. 2 Rn. 4, 5). \n\n11 \n\n(2) Die verfahrensrechtliche Ausgestaltung des schweizerischen Betrei-\n\nbungsrechts steht der Vollstreckbarkeit im Sinne des Art. 31 LugÜ nicht entge-\n\ngen. Die definitive Rechtsöffnung in diesem Sinne ist keine Voraussetzung der \n\nVollstreckbarerklärung schweizerischer Titel in Deutschland. \n\n12 \n\naa) Nach schweizerischem Betreibungsrecht kann, wie das Beschwer-\n\ndegericht festgestellt hat, der Schuldner nur mit Einwendungen gehört werden, \n\nwelche die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Schuld seit Erlass des Ur-\n\nteils betreffen. Bringt der Schuldner keine begründeten Einwendungen in die-\n\nsem Sinne vor, wird sein Rechtsvorschlag beseitigt und dem Gläubiger die defi-\n\nnitive Rechtsöffnung erteilt, womit dieser zur Vollstreckung im eigentlichen Sin-\n\nne in der Schweiz schreiten kann. Damit entspricht dieses Verfahren funktional \n\nder deutschen Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO (Walter, ZZP 107 \n\n(1994), 301, 313; Keßler, Die Vollstreckbarkeit und ihr Beweis gemäß Art. 31 \n\nund 47 Nr. 1 EuGVÜ, S. 142). Das schweizerische Verfahren der definitiven \n\nRechtsöffnung ist in derartigen Fällen deshalb ebenso wie die Vollstreckungs-\n\ngegenklage nach § 767 ZPO ein Verfahren, das das Vollstreckungsverfahren im \n\nSinne des Art. 16 Nr. 5 LugÜ zum Gegenstand hat (vgl. EuGH, Urt. v. 4. Juli \n\n1985, Rechtssache 220/84, AS-Autoteile Service/Malhé, Sammlung 1985, \n\n2267, 2277 f Rn. 12, 19). \n\n13 \n\nbb) Da die definitive Rechtsöffnung nach schweizerischem Recht dem \n\nZwangsvollstreckungsverfahren im Sinne des Art. 16 Nr. 5 LugÜ zuzurechnen \n\nist, fehlt es bereits an der internationalen Zuständigkeit schweizerischer Gerich-\n\nte, wenn die Vollstreckung im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates \n\ndurchgeführt werden soll (vgl. Keßler aaO S. 141/142 und die dort zitierte herr-\n\nschende schweizer Rechtslehre; Walter, aaO S. 313). International zuständig \n\nsind ausschließlich die Gerichte im Vollstreckungsstaat. Dies schließt es aus, \n\nals Voraussetzung der Vollstreckbarkeit im Sinne des Art. 31 LugÜ die Durch-\n\nführung des Verfahrens der definitiven Rechtsöffnung in der Schweiz zu verlan-\n\ngen. Denn ein solches Verfahren könnte dort mangels internationaler Zustän-\n\ndigkeit gar nicht durchgeführt werden. Eine Auslegung, die dies trotzdem for-\n\ndert, wäre mit einer völkerrechtsfreundlichen Handhabung des Luganer \n\nÜbereinkommens nicht vereinbar, weil sie die Vollstreckbarerklärung in anderen \n\nVertragsstaaten ausschlösse. \n\n14 \n\ncc) Der Schuldner kann die Einwendungen, die er im definitiven Rechts-\n\nöffnungsverfahren nach schweizerischem Recht erheben könnte, auch im deut-\n\nschen Verfahren auf Vollstreckbarerklärung vorbringen. Er kann sie gemäß § 12 \n\nAbs. 1 AVAG \n\nim Verfahren der sofortigen Beschwerde vor dem \n\nOberlandesgericht oder in einem späteren Verfahren nach Maßgabe des § 14 \n\nAVAG geltend machen. \n\n15 \n\n3. Die Beschwerdeentscheidung ist auch nicht aus anderen Gründen \n\nrichtig, § 17 Abs. 2 Satz 2 AVAG, § 577 Abs. 3 ZPO. \n\n16 \n\nDie Auffassung des Landgerichts, es liege schon kein vollstreckbarer \n\nTitel vor, hat das Beschwerdegericht nach Prüfung des schweizerischen Rechts \n\nim Hinblick auf § 80 Abs. 2 SchKG für unzutreffend erachtet. Dies ist der Nach-\n\nprüfung durch das Beschwerdegericht gemäß § 17 Abs. 1 AVAG entzogen. \n\n17 \n\n4. Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen erfolgt nur wegen \n\nRechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachver-\n\nhältnis. Nach letzterem ist die Sache zur Endentscheidung reif. Das Rechtsbe-\n\nschwerdegericht hat deshalb in der Sache selbst zu entscheiden, § 17 Abs. 2 \n\nAVAG, § 577 Abs. 5 ZPO. \n\n18 \n\nAnerkennungshindernisse gemäß Art. 34 Abs. 2 LugÜ aus den in Art. 27 \n\nund 28 LugÜ angeführten Gründen sind nicht gegeben. Die erforderlichen Un-\n\nterlagen nach Art. 46 ff LugÜ sind vorgelegt. Einwendungen nach § 12 Abs. 1 \n\nAVAG hat der Antragsgegner nicht geltend gemacht. \n\n19 \n\n5. Die Festlegung des Streitwertes richtet sich nach dem Wechselkurs \n\nbei Eingang der Rechtsbeschwerde am 21. März 2006. Er betrug an diesem \n\nTag nach Auskunft der Deutschen Bundesbank 1,5738. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lübeck, Entscheidung vom 11.04.2005 - 10 O 56/05 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 09.02.2006 - 16 W 59/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/ix-zb-42-06","cited_norms":[{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":2},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/ix-zb-42-06","retrieved":"2026-07-10 19:06:42.138711+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-22/ix-zb-42-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2009-01-22","dockets":["IX ZB 42/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 22.01.2009 – IX ZB 42/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/ix-zb-42-06","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Lugano-Übk Art. 31 Abs. 1 Ein vollstreckbares gerichtliches Urteil eines schweizerischen Gerichts oder ein ge- setzliches Surrogat eines solchen Urteils stellt eine vollstreckbare Entscheidung im Sinne des Art. 31 Abs. 1 Luganer Übereinkommen dar, ohne dass in der Schweiz der Betreibungsweg beschritten und das Verfahren der definitiven Rechtsöffnung durch- geführt werden muss.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Be-\n\nschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom\n\n11. April 2005 und der Beschluss des 16. Zivilsenats des Schles-\n\nwig-Holsteinischen Oberlandesgerichts\n\nin Schleswig\n\nvom\n\n9. Februar 2006 aufgehoben.\n\nDie Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Schweiz, vom\n\n19. November 2003, Prozess-Nr. FO 030456/U1 wird mit folgen-\n\ndem Inhalt für vollstreckbar erklärt:\n\nDer Antragsgegner ist verpflichtet, an den Antragsteller CHF\n\n2330,-- zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit 27. Januar 2003 zu\n\nbezahlen sowie Kosten von CHF 285,-- und eine Umtriebsent-\n\nschädigung von CHF 227,--.\n\nDie Verfügung des Bezirksgerichts Zürich ist mit der Vollstre-\n\nckungsklausel zu versehen.\n\nDer Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf\n\n1.480 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AVAG 2001/17","law":"AVAG 2001","abbreviation":"AVAG 2001","ref":"17","label":"§ 17 AVAG 2001","mentions":4},{"id":"AVAG 2001/12","law":"AVAG 2001","abbreviation":"AVAG 2001","ref":"12","label":"§ 12 AVAG 2001","mentions":2},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/577","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"577","label":"§ 577 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/767","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"767","label":"§ 767 ZPO","mentions":2},{"id":"AVAG 2001/8","law":"AVAG 2001","abbreviation":"AVAG 2001","ref":"8","label":"§ 8 AVAG 2001","mentions":1},{"id":"AVAG 2001/14","law":"AVAG 2001","abbreviation":"AVAG 2001","ref":"14","label":"§ 14 AVAG 2001","mentions":1},{"id":"AVAG 2001/16","law":"AVAG 2001","abbreviation":"AVAG 2001","ref":"16","label":"§ 16 AVAG 2001","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Lübeck","court_id":null,"court_as_stated":"LG Lübeck","date":"2005-04-11","docket":"10 O 56/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Schleswig","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Schleswig","date":"2006-02-09","docket":"16 W 59/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-01-22","docket":"IX ZB 42/06","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2009-01-22/ix-zb-42-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/ix-zb-42-06","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:06:42.138711+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}