{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-01-22","aktenzeichen":"I ZR 19/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Motezuma UrhG § 6 Abs. 2 Satz 1, § 71 a) Derjenige, der einen auf das ausschließliche Verwertungsrecht des Heraus- gebers der Erstausgabe eines Werkes nach § 71 UrhG gestützten Anspruch geltend macht, trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Werk im Sinne dieser Bestimmung \"nicht erschienen\" ist. Er kann sich allerdings zunächst auf die Behauptung beschränken, das Werk sei bis- lang nicht erschienen. Es ist dann Sache der Gegenseite, die Umstände darzulegen, die dafür sprechen, dass das Werk doch schon erschienen ist. b) Wird ein Werk nach seiner Art dem interessierten Publikum durch soge- nannte Werkvermittler zugänglich gemacht, kann bereits die Übergabe eini- ger weniger Werkstücke oder sogar nur eines einzigen Werkstücks ausrei- chen, den voraussichtlichen Publikumsbedarf zu decken und damit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG ein Erscheinen des Werkes zu bewirken. Ent- scheidend ist, ob der Berechtigte mit der Übergabe des Werkes an den Werkvermittler alles seinerseits Erforderliche getan hat und es nur noch von der Leistung des Vermittlers und dem Interesse des Publikums abhängt, dass das Werk in der angesprochenen Öffentlichkeit bekannt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 19/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n22. Januar 2009 \nBott \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nMotezuma \n\nUrhG § 6 Abs. 2 Satz 1, § 71 \n\na) Derjenige, der einen auf das ausschließliche Verwertungsrecht des Heraus-\ngebers der Erstausgabe eines Werkes nach § 71 UrhG gestützten Anspruch \ngeltend macht, trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, \ndass das Werk im Sinne dieser Bestimmung \"nicht erschienen\" ist. Er kann \nsich allerdings zunächst auf die Behauptung beschränken, das Werk sei bis-\nlang nicht erschienen. Es ist dann Sache der Gegenseite, die Umstände \ndarzulegen, die dafür sprechen, dass das Werk doch schon erschienen ist. \n\nb) Wird ein Werk nach seiner Art dem interessierten Publikum durch soge-\nnannte Werkvermittler zugänglich gemacht, kann bereits die Übergabe eini-\nger weniger Werkstücke oder sogar nur eines einzigen Werkstücks ausrei-\nchen, den voraussichtlichen Publikumsbedarf zu decken und damit im Sinne \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG ein Erscheinen des Werkes zu bewirken. Ent-\nscheidend ist, ob der Berechtigte mit der Übergabe des Werkes an den \nWerkvermittler alles seinerseits Erforderliche getan hat und es nur noch von \nder Leistung des Vermittlers und dem Interesse des Publikums abhängt, \ndass das Werk in der angesprochenen Öffentlichkeit bekannt wird. \n\nBGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 19/07 - OLG Düsseldorf \n LG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 22. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2007 wird auf Kosten der \n\nKlägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nIm Jahre 2002 entdeckte der Musikwissenschaftler Dr. V. im \n\nHandschriftenarchiv der Klägerin, der 1791 gegründeten Sing-Akademie zu \n\nBerlin, die - nicht ganz vollständige - Partitur der Oper \"Motezuma\" des 1741 \n\nverstorbenen Komponisten Antonio Vivaldi. Die Oper war im Jahre 1733 unter \n\nLeitung Vivaldis am Teatro S. Angelo in Venedig öffentlich uraufgeführt worden. \n\nWährend das von Giusti verfasste Libretto erhalten blieb, galt die Komposition \n\nVivaldis lange als verschollen. Die Klägerin erstellte im Januar 2005 fünfzig ge-\n\nbundene Faksimilekopien der Handschrift und bot diese über ihre Internetseite \n\nzum Kauf an. Seit Herbst 2005 vertreibt sie die Noten über einen Verlag. \n\n2 \n\nNachdem der Musikwissenschaftler F. M. S. gemeinsam \n\nmit Dr. V. die für eine Aufführung des Werkes notwendigen Ergänzungen \n\nvorgenommen hatte, wurde die Oper unter Leitung S. mit Zustimmung \n\nder Klägerin am 11. Juni 2005 in Rotterdam konzertant aufgeführt. Die Beklagte \n\nplante in Zusammenarbeit mit S. weitere szenische Aufführungen der \n\nOper im Rahmen des von ihr veranstalteten Düsseldorfer Kulturfestivals \"Alt-\n\nstadtherbst\". Diese Aufführungen wurden ihr zunächst auf Antrag der Klägerin \n\nim Wege der einstweiligen Verfügung durch das Landgericht untersagt. Nach-\n\ndem das Berufungsgericht dieses Verbot aufgehoben und den Antrag auf Er-\n\nlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt hatte (OLG Düsseldorf GRUR \n\n2006, 673), führte die Beklagte die Oper an vier Tagen im September 2005 in \n\nDüsseldorf auf. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Klägerin ist der Ansicht, sie habe als Herausgeberin der Erstausga-\n\nbe des Werkes (\"editio princeps\") nach § 71 UrhG das ausschließliche Recht \n\nzur Verwertung der Komposition zur Oper \"Motezuma\" erworben. Die Beklagte \n\nhabe dieses Verwertungsrecht mit ihren Aufführungen verletzt. \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Aus-\n\nkunftserteilung und Rechnungslegung hinsichtlich der durch die Aufführungen \n\nerzielten Einnahmen, eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollstän-\n\ndigkeit der zu erteilenden Auskünfte sowie Zahlung von Schadensersatz in An-\n\nspruch. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin \n\nist ohne Erfolg geblieben (OLG Düsseldorf ZUM 2007, 386). Mit der zugelasse-\n\nnen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Kläge-\n\nrin ihre Klageanträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Stufenklage insgesamt abgewiesen, weil \n\nder Klägerin kein Leistungsschutzrecht aus § 71 UrhG und damit weder ein \n\nSchadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG noch die Hilfsansprüche auf \n\nAuskunftserteilung, Rechnungslegung und eidesstattliche Versicherung zustün-\n\nden. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n7 \n\nDie Klägerin trage die Beweislast dafür, dass es sich bei der Oper \"Mo-\n\ntezuma\" um ein \"nicht erschienenes\" Werk im Sinne des § 71 UrhG handele. \n\nDiesen Beweis habe sie im Hinblick auf die konkreten Anzeichen für das Ge-\n\ngenteil nicht geführt. Die Beklagte habe dargelegt, dass es zur damaligen Zeit \n\nin venezianischen Opernhäusern bei Auftragsarbeiten üblich gewesen sei, auf \n\nAnforderung Kopien von den bei den Opernhäusern verbliebenen \"originali\" \n\ndurch gewerbliche Kopisten zu erstellen und in hinreichender Anzahl an Inter-\n\nessenten zu versenden. Sie habe weiter dargelegt, dass konkrete Anhaltspunk-\n\nte dafür bestünden, dass im Falle der Oper \"Motezuma\" genauso verfahren \n\nworden sei. Die Anforderungen an die Anzahl der für ein Erscheinen der Oper \n\nerforderlichen Kopien könnten wegen des beschränkten Interessentenkreises \n\nund der geringen Nachfrage jedenfalls nicht sehr hoch angesetzt werden. Es \n\nliege jedenfalls nahe, dass es sich bei der im Archiv des Klägers aufgefundenen \n\nAbschrift nicht um die einzige Kopie handele. Da die Klägerin zu dem Weg, den \n\ndie Partitur in ihr Archiv genommen habe, nichts habe vortragen können, könne \n\nhieraus auch nicht darauf geschlossen werden, dass es sich dabei lediglich um \n\nein Einzelexemplar handele. \n\n8 \n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Er-\n\ngebnis stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Klä-\n\ngerin kein Leistungsschutzrecht an Vivaldis Komposition zur Oper \"Motezuma\" \n\naus § 71 Abs. 1 UrhG zusteht und sie wegen der von der Beklagten veranstalte-\n\nten Aufführungen dieser Oper daher weder Schadensersatz noch Auskunftser-\n\nteilung, Rechnungslegung oder die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung \n\nbeanspruchen kann. \n\n9 \n\n1. Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts \n\nerlaubterweise erstmals erscheinen lässt oder erstmals öffentlich wiedergibt, \n\nhat gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 UrhG das ausschließliche Recht, das Werk zu \n\nverwerten. Das gleiche gilt gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 UrhG für nicht erschiene-\n\nne Werke, die im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes niemals ge-\n\nschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. \n\n10 \n\n2. Die Klägerin hat durch die Herausgabe der Komposition zur Oper \n\n\"Motezuma\" nicht deshalb ein Leistungsschutzrecht aus § 71 UrhG erworben, \n\nweil die Musik zu dieser Oper lange als verschollen galt. Die Bestimmung des \n\n§ 71 UrhG kann auch mit Blick auf ihren Sinn und Zweck nicht dahin ausgelegt \n\nwerden, dass ein ausschließliches Verwertungsrecht an einem zwar möglicher-\n\nweise bereits erschienenen, jedenfalls aber als verschollen geltenden Werk be-\n\ngründet werden kann (so aber Ekrutt, UFITA 84 [1979], S. 45, 49 ff.; A. Norde-\n\nmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 71 UrhG Rdn. 17). \n\n11 \n\nMit dem Leistungsschutzrecht nach § 71 UrhG soll dem Herausgeber ei-\n\nne Entschädigung dafür gewährt werden, dass das Auffinden und die Heraus-\n\ngabe eines bisher unbekannten oder nur durch mündliche Überlieferung be-\n\nkannten Werkes oft einen erheblichen Aufwand an Arbeit und Kosten erfordert; \n\ndarüber hinaus soll das Schutzrecht eine Belohnung und ein Anreiz für die Her-\n\nausgabe des Werkes sein, die der Allgemeinheit dessen bleibenden Besitz \n\nvermittelt \n\n(vgl. Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. IV/270, \n\nS. 87 f.). Mit dieser Begründung könnte allerdings auch dem Herausgeber eines \n\nals verschollen angesehenen Werkes ein Leistungsschutzrecht gewährt wer-\n\nden. \n\n12 \n\nEiner entsprechenden Auslegung des § 71 UrhG steht jedoch bereits der \n\neindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegen, nach dem das ausschließliche \n\nVerwertungsrecht nur an einem nicht erschienenen Werk entstehen kann \n\n(Hertin in Schulze/Mestmäcker/Grünwald, Urheberrecht, Loseblattkommentar, \n\nStand Dezember 2008, § 71 UrhG Rdn. 9; Rüberg, ZUM 2006, 122, 125; Waitz, \n\nDas Leistungsschutzrecht am nachgelassenen Werk, 2008, S. 88 f.). Gegen \n\neine Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieser Regelung auf für verschol-\n\nlen gehaltene Werke spricht zudem, dass der durch diese Vorschrift in Umset-\n\nzung von Art. 4 der Schutzdauer-Richtlinie (Richtlinie 93/98/EWG des Rates \n\nvom 29. Oktober 1993, jetzt [kodifizierte Fassung] Richtlinie 2006/116/EG des \n\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006) begründete, \n\nden vermögensrechtlichen Befugnissen des Urhebers entsprechende Werk-\n\nschutz ohnehin bereits sehr weitgehend und daher nicht unproblematisch ist \n\n(Begründung zum Regierungsentwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des \n\nUrheberrechtsgesetzes BT-Drucks. 13/781, S. 10 f.; vgl. Schricker/Loewen-\n\nheim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 71 UrhG Rdn. 3) und eine Ausnahme vom \n\nGrundsatz der Benutzungsfreiheit gemeinfreier Werke bildet (vgl. v. Gamm, \n\nUrhG, § 71 Rdn. 2; vgl. auch Rüberg, ZUM 2006, 122, 127). \n\n13 \n\n3. Der Klägerin steht ein ausschließliches Verwertungsrecht aus § 71 \n\nUrhG nicht zu, weil sie nicht hinreichend dargelegt hat, dass die Komposition \n\nVivaldis zur Oper \"Motezuma\" im Sinne dieser Bestimmung \"nicht erschienen\" \n\nist. \n\n14 \n\na) Derjenige, der - wie die Klägerin - einen auf das ausschließliche Ver-\n\nwertungsrecht des Herausgebers der Erstausgabe eines Werkes nach § 71 \n\nUrhG gestützten Anspruch geltend macht, trägt, wie das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend angenommen hat, grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, \n\ndass das Werk im Sinne dieser Bestimmung \"nicht erschienen\" ist. Da es in \n\naller Regel schwierig ist, darzulegen und nachzuweisen, dass ein Werk nicht \n\nerschienen ist, kann er sich allerdings zunächst auf die Behauptung beschrän-\n\nken, das Werk sei bislang nicht erschienen. Es ist dann Sache der Gegenseite, \n\ndie Umstände darzulegen, die dafür sprechen, dass das Werk doch schon er-\n\nschienen ist. Der Anspruchsteller genügt seiner Darlegungs- und Beweislast, \n\nwenn er diese Umstände widerlegt. \n\n15 \n\naa) Der Umstand, dass das Werk \"nicht erschienen\" ist, ist eine Voraus-\n\nsetzung für die Entstehung des Leistungsschutzrechts aus § 71 Abs. 1 UrhG \n\nund damit für das Bestehen des auf eine Verletzung dieses Rechts gestützten \n\nSchadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG. Nach dem auch im Urheber-\n\nrecht geltenden Grundsatz, dass jede Prozesspartei die tatsächlichen Voraus-\n\nsetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm darzulegen und zu beweisen hat \n\n(BGH, Urt. v. 28.10.1987 - I ZR 164/85, GRUR 1988, 373, 375 - Schallplat-\n\ntenimport III; Urt. v. 11.5.2000 - I ZR 193/97, GRUR 2000, 879, 880 = WRP \n\n2000, 1280 - stüssy), trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, \n\ndass diese Anspruchsvoraussetzung erfüllt ist. \n\n16 \n\nDie Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. IV/270, S. 87 f.) \n\nbietet, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, keine Anhalts-\n\npunkte dafür, dass der Anspruchsgegner nach dem Willen des Gesetzgebers \n\nim Hinblick auf die bestehenden Beweisschwierigkeiten des Anspruchstellers \n\ndie Beweislast für das Erschienensein des Werkes tragen soll. In der Begrün-\n\ndung heißt es zwar, \"das Erscheinen eines Werkes ist dagegen in der Regel \n\nleicht nachweisbar.\" Dies ist aber, wie sich aus dem Zusammenhang dieser \n\nÄußerung ergibt, nur die Begründung dafür, weshalb eine - bei alten Werken \n\nkaum jemals feststellbare - vorherige Veröffentlichung (anders als ein vorheri-\n\nges Erscheinen) für die Entstehung des Schutzrechts unschädlich sein soll. \n\nDamit ist nicht gesagt, dass der Anspruchsteller nicht die Darlegungs- und Be-\n\nweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entstehung des Leis-\n\ntungsschutzrechts tragen soll. \n\n17 \n\nbb) Den Schwierigkeiten, denen sich die mit der Darlegung und dem \n\nBeweis des Nichtvorliegens einer Tatsache belastete Partei gegenübersieht, ist \n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings im Rahmen des \n\nZumutbaren dadurch zu begegnen, dass der Prozessgegner sich nicht mit dem \n\nbloßen Bestreiten einer entsprechenden Behauptung der Partei begnügen darf, \n\nsondern substantiiert darlegen muss, welche Umstände für das Vorliegen die-\n\nser Tatsache sprechen (vgl. BGH, Urt. v. 19.5.1958 - II ZR 53/57, NJW 1958, \n\n1189; Urt. v. 8.10.1992 - I ZR 220/90, GRUR 1993, 572, 573 f. - Fehlende Lie-\n\nferfähigkeit; Urt. v. 16.12.1993 - I ZR 231/91, GRUR 1994, 288, 289 f. = WRP \n\n1994, 252 - Malibu; Beschl. v. 21.12.2006 - I ZB 17/06, GRUR 2007, 629 Tz. 12 \n\n= WRP 2007, 781 - Zugang des Abmahnschreibens; Urt. v. 22.11.2007 \n\n- I ZR 77/05, GRUR 2008, 625 Tz. 19 = WRP 2008, 924 - Fruchtextrakt). \n\n18 \n\nDie besonderen Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben, dass - wie die \n\nRevision geltend macht - beim klassischen Anwendungsfall des § 71 UrhG der \n\nNachweis für das Nicht-Erschienensein eines jahrhundertealten Werks zu er-\n\nbringen ist, rechtfertigen es nicht, dem Anspruchsteller weitergehende Erleich-\n\nterungen bei der Beweisführung zu gewähren (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, \n\n3. Aufl., § 71 Rdn. 15; Meckel in Dreyer/Kotthoff/Meckel, HK-Urheberrecht, \n\n2. Aufl., § 71 UrhG Rdn. 7; Schricker/Loewenheim aaO § 71 UrhG Rdn. 7; \n\nHertin aaO § 71 UrhG Rdn. 13; Rüberg, ZUM 2006, 122, 125 ff.; v. Linstow in \n\nFestschrift für Ullmann, 2006, S. 297, 307; Jayme in Weller/Kemle/Lynen, Des \n\nKünstlers Rechte - die Kunst des Rechts, 2008, S. 65, 70; vgl. auch Eberl, \n\nGRUR 2006, 1009; für eine Umkehr der Beweislast Wandtke/Bullinger/Thum, \n\nUrhG, 3. Aufl., § 71 UrhG Rdn. 10a; Pielsticker in Büscher/Dittmer/Schiwy, Ge-\n\nwerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 71 UrhG Rdn. 5; M. Bü-\n\nscher in Festschrift für Raue, 2006, S. 363, 372 f.; für eine Reduzierung des \n\nBeweismaßes Götting/Lauber-Rönsberg, GRUR 2006, 638, 644; dies., Der \n\nSchutz nachgelassener Werke, 2006, 44; vgl. auch LG Magdeburg ZUM 2004, \n\n672, 674). Die von der Revision hervorgehobenen Schwierigkeiten treffen in \n\nerster Linie den Anspruchsgegner, der substantiiert darlegen muss, welche \n\nUmstände für das Erschienensein des Werkes sprechen. Da der Anspruchstel-\n\nler seiner Darlegungs- und Beweislast bereits genügt, wenn er diese Umstände \n\nwiderlegt, wird ihm - entgegen der Annahme der Revision - kein vollständiger \n\nNegativbeweis aufgebürdet, der bei einem jahrhundertealten Werk aufgrund \n\ndes Zeitablaufs nahezu unmöglich wäre. Es ist daher nicht zu befürchten, dass \n\ndem Anspruchsteller bei einer Anwendung der von der Rechtsprechung zum \n\nNachweis negativer Tatbestandsmerkmale entwickelten Grundsätze eine Be-\n\nweisführung praktisch unmöglich wäre und die Norm faktisch \"leerliefe\". \n\n19 \n\nb) Die Klägerin hat nach diesen Grundsätzen nicht hinreichend darge-\n\nlegt, dass Vivaldis Komposition zur Oper \"Motezuma\" im Sinne des § 71 UrhG \n\n\"nicht erschienen\" ist. \n\n20 \n\nFür den Begriff des Erscheinens im Sinne des § 71 UrhG ist die Be-\n\ngriffsbestimmung in § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG maßgebend (vgl. Begründung des \n\nRegierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 40; vgl. BGH, Urt. v. 23.1.1981 \n\n- I ZR 170/78, GRUR 1981, 360, 361 - Erscheinen von Tonträgern zu §§ 86, 78 \n\nAbs. 2 [§ 76 Abs. 2 a.F.] UrhG). Danach ist ein Werk erschienen, wenn mit Zu-\n\nstimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Her-\n\nstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr ge-\n\nbracht worden sind. \n\n21 \n\nAllerdings gewährt § 71 UrhG auch demjenigen ein Leistungsschutz-\n\nrecht, der ein nicht erschienenes Werk \"erstmals öffentlich wiedergibt\". Zudem \n\nsetzt die Entstehung des Schutzrechts nach der durch § 71 UrhG umgesetzten \n\nBestimmung des Art. 4 der Schutzdauer-Richtlinie voraus, dass es sich um ein \n\n\"zuvor unveröffentlichtes Werk\" handelt. Ob daraus zu schließen ist, dass nicht \n\nnur ein vorheriges Erscheinen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG), sondern auch eine frü-\n\nhere Veröffentlichung (§ 6 Abs. 1 UrhG) des Werkes einem Erwerb des Leis-\n\ntungsschutzrechts entgegensteht (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 71 \n\nRdn. 5; Schricker/Loewenheim aaO § 71 UrhG Rdn. 6; Wandtke/Bullinger/Thum \n\naaO § 71 UrhG Rdn. 14 ff.; jeweils m.w.N.), oder ob die Bestimmung der Richt-\n\nlinie (so Walter/Walter, Europ. Urheberrecht, Art. 4 Schutzdauer-RL Rdn. 16) \n\nund möglicherweise auch die ihrer Umsetzung dienende nationale Regelung \n\ndes § 71 UrhG einer korrigierenden Auslegung bedürfen, um dem eigentlichen \n\nZweck dieser Regelung zu genügen, bislang nicht erschienene Werke der Öf-\n\nfentlichkeit nachhaltig zugänglich zu machen, braucht im Streitfall nicht ent-\n\nschieden zu werden. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass \n\ndas fragliche Werk zum Zeitpunkt der Uraufführung nicht auch erschienen ist. \n\n22 \n\nDie von der Beklagten substantiiert dargelegten und von der Klägerin \n\nnicht widerlegten Umstände sprechen dafür, dass die Komposition zur Oper \n\n\"Motezuma\" bereits im Jahre 1733 mit der Verteilung des Notenmaterials an die \n\nBeteiligten der Uraufführung und der Hinterlegung eines \"originale\" bei dem \n\nOpernhaus im Sinne des § 6 Abs. 2 UrhG erschienen ist, weil damit Vervielfälti-\n\ngungsstücke der Komposition nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl in \n\nVerkehr gebracht worden sind. Damit steht jedenfalls das frühere Erscheinen \n\ndes Werkes einem Erwerb des Leistungsschutzrechts aus § 71 UrhG entgegen. \n\n23 \n\naa) An die Beteiligten der Uraufführung im Jahre 1733 wurde zweifellos \n\ndas zur Aufführung der Oper erforderliche Notenmaterial verteilt. Aus den von \n\nden Parteien vorgelegten Stellungnahmen namhafter Musikwissenschaftler geht \n\nnach den Feststellungen des Berufungsgerichts ferner hervor, dass es damals \n\nin Venedig üblich war, ein \"originale\" - bei dem es sich um die Urschrift oder \n\neine Abschrift der Oper handelte - bei dem Opernhaus zu hinterlegen, von dem \n\nInteressenten durch gewerbliche Kopisten Abschriften anfertigen lassen konn-\n\nten. Da die Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen von dieser \n\nÜbung abweichenden Ablauf vorgetragen hat, ist davon auszugehen, dass \n\ndementsprechend auch ein \"originale\" der Oper \"Motezuma\" beim Teatro S. \n\nAngelo hinterlegt wurde. \n\n24 \n\nbb) Bei dem an die Beteiligten der Uraufführung verteilten und dem - da-\n\nmit möglicherweise identischen - beim Opernhaus hinterlegten Notenmaterial \n\nhandelte es sich um zumindest ein Vervielfältigungsstück der Komposition zur \n\nOper \"Motezuma\". \n\n25 \n\nVervielfältigungsstück ist jede körperliche Festlegung eines Werkes, die \n\ngeeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art und Weise \n\nunmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen (BGHZ 17, 266, 269 f. \n\n- Grundig Reporter). Das bei der Uraufführung verwendete und beim Opern-\n\nhaus hinterlegte Notenmaterial ist eine körperliche Festlegung der Komposition \n\nzur Oper \"Motezuma\", die es ermöglicht, das Werk lesend oder hörend wahrzu-\n\nnehmen. Das gilt auch hinsichtlich der für die Instrumentalisten und Sänger be-\n\nstimmten Einzelstimmen, die für sich genommen zwar jeweils nur einen Auszug \n\naus der vollständigen Partitur darstellen, in ihrer Gesamtheit aber eine Festle-\n\ngung des vollständigen Werkes bilden. \n\n26 \n\nDa der Vervielfältigungsbegriff jede Werkverkörperung umfasst, kommt \n\nes weder darauf an, ob das Notenmaterial gedruckt oder handschriftlich vorlag \n\nnoch darauf, ob es sich dabei um eine Abschrift oder die Urschrift der Komposi-\n\ntion handelte. Auch das Original ist eine körperliche Festlegung der (persönli-\n\nchen) geistigen Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) und damit ein - wenn auch das \n\nerste - Vervielfältigungsstück des Werkes (vgl. Schricker/Loewenheim aaO § 16 \n\nUrhG Rdn. 7). Der Gesetzeszweck des § 6 Abs. 2 UrhG, das Werk der Öffent-\n\nlichkeit mittels einer Werkverkörperung zugänglich zu machen, kann auch durch \n\ndas Angebot oder Inverkehrbringen des Originals oder - bei Mehrfachorigina-\n\nlen - der Originale des Werkes erfüllt werden (Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel \n\naaO § 6 UrhG Rdn. 60; Möhring/Nicolini/Ahlberg, UrhG, 2. Aufl., § 6 Rdn. 21; \n\nSchricker/Katzenberger aaO § 6 UrhG Rdn. 33; Wandtke/Bullinger/Marquardt \n\naaO § 6 UrhG Rdn. 26; a.A. Bueb, Der Veröffentlichungsbegriff im deutschen \n\nund internationalen Urheberrecht, 1974, S. 55; vgl. auch Schiefler, UFITA 48 \n\n[1966], S. 81, 93). Soweit § 6 Abs. 2 Satz 2 UrhG das Original neben dem Ver-\n\nvielfältigungsstück nennt, dient dies lediglich der Klarstellung, dass das Er-\n\nscheinen eines Werkes der bildenden Künste - von dem es oft nur ein Werk-\n\nstück gibt - durch jedes Vervielfältigungsstück einschließlich des Originals be-\n\nwirkt werden kann (Möhring/Nicolini/Ahlberg aaO § 6 Rdn. 21). \n\n27 \n\n28 \n\ncc) Mit der Übergabe an die Beteiligten der Uraufführung und der Hinter-\n\nlegung beim Opernhaus wurde das Notenmaterial in Verkehr gebracht. \n\nInverkehrbringen ist jede Handlung, mit der Werkstücke der Öffentlich-\n\nkeit - also Dritten, mit denen keine persönliche Verbundenheit besteht - zuge-\n\nführt werden. Die Überlassung eines einzelnen Werkstücks genügt (BGHZ 113, \n\n159, 161 f. - Einzelangebot, m.w.N.). Eine Veräußerung ist nicht erforderlich, \n\njede Besitzüberlassung reicht aus, insbesondere auch ein Vermieten oder Ver-\n\nleihen (BGH, Urt. v. 6.3.1986 - I ZR 208/83, GRUR 1986, 736 - Schallplatten-\n\nvermietung; Urt. v. 10.7.1986 - I ZR 102/84, GRUR 1987, 37, 38 - Videolizenz-\n\nvertrag). \n\n29 \n\nDas Notenmaterial wurde danach bereits mit der Verteilung an die Betei-\n\nligten der Uraufführung in Verkehr gebracht, selbst wenn es nach der Urauffüh-\n\nrung wieder eingesammelt worden sein sollte (vgl. BGH, Urt. v. 16.6.1971 \n\n- I ZR 120/69, GRUR 1972, 141 - Konzertveranstalter). Mit der Hinterlegung des \n\n\"originale\" bei dem Teatro S. Angelo wurde - falls es sich dabei nicht um das \n\nNotenmaterial der Uraufführung handelte - ein weiteres Exemplar der Komposi-\n\ntion in Verkehr gebracht. \n\n30 \n\n31 \n\ndd) Das Notenmaterial wurde auch mit Zustimmung des Berechtigten in \n\nVerkehr gebracht. \n\nBerechtigt ist in erster Linie der Urheber des Werkes, ferner derjenige, \n\ndem ein die Befugnis zur Veröffentlichung des Werkes einschließendes Nut-\n\nzungsrecht eingeräumt \n\nist \n\n(Begründung des Regierungsentwurfs, BT-\n\nDrucks. IV/270, S. 40). Die Zustimmung Vivaldis zur Verteilung des Notenmate-\n\nrials an die Beteiligten der Uraufführung ergibt sich bereits daraus, dass er die \n\nUraufführung selbst dirigierte. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts hinterlegte Vivaldi das \"originale\" in Kenntnis der \n\ngängigen Kopierpraxis beim Inhaber des Opernhauses und erteilte damit auch \n\ninsoweit seine Zustimmung zum Inverkehrbringen. \n\n32 \n\nee) Mit der Übergabe des Notenmaterials an die Beteiligten der Urauf-\n\nführung und der Hinterlegung eines \"originale\" beim Opernhaus wurde eine ge-\n\nnügende Anzahl von Vervielfältigungsstücken nach ihrer Herstellung in Verkehr \n\ngebracht. \n\n33 \n\n(1) Vervielfältigungsstücke eines Werkes sind \"in genügender Anzahl\" \n\nhergestellt und verbreitet, wenn die Zahl der Vervielfältigungsstücke \"zur De-\n\nckung des normalen Bedarfs\" ausreicht (Begründung des Regierungsentwurfs, \n\nBT-Drucks. IV/270, S. 40). Der normale Bedarf entspricht der - nach vorsichti-\n\nger Schätzung der Marktlage - unmittelbar nach dem Angebot oder dem Inver-\n\nkehrbringen der Werkstücke zu erwartenden Nachfrage des angesprochenen \n\nPublikums (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 181 f.). Der normale \n\nBedarf ist gedeckt, wenn dem interessierten Publikum ausreichend Gelegenheit \n\nzur Kenntnisnahme des Werkes gegeben wird (BGHZ 64, 183, 187 f. - August \n\nVierzehn). Welche Anzahl von Vervielfältigungsstücken dafür benötigt wird, \n\nhängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. RGZ 111, 14, 18 f. - Strind-\n\nberg). Dabei kommt es wesentlich auf die Art des Werkes und seine Verwer-\n\ntung an (BGH, Urt. v. 23.1.1981 - I ZR 170/78, GRUR 1981, 360, 362 - Erschei-\n\nnen von Tonträgern). \n\n34 \n\nInsoweit ist zu berücksichtigen, dass der Begriff des Erscheinens im \n\nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG nicht erfordert, dass die Werkstücke der Öf-\n\nfentlichkeit unmittelbar zur Verfügung gestellt werden (vgl. Begründung des Re-\n\ngierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 40). Es reicht vielmehr aus, dass Ver-\n\nvielfältigungsstücke des Werkes in für die Öffentlichkeit genügender Anzahl \n\nhergestellt worden sind und die Öffentlichkeit die Möglichkeit erhält, das Werk \n\nmit Auge oder Ohr wahrzunehmen. Der Gesetzgeber hat auch die Fälle erfas-\n\nsen wollen, in denen ein den Werkgenuss erst vermittelnder Dritter dazwi-\n\nschengeschaltet ist. Dies zeigen die in der Begründung zu § 6 UrhG genannten \n\nBeispiele, wonach ein Film, der für öffentliche Vorführungen in den Verleih ge-\n\ngeben worden ist, ebenso als erschienen gilt wie ein Werk der Musik, dessen \n\nNotenmaterial vom Verlag leihweise für öffentliche Aufführungen zur Verfügung \n\ngestellt worden ist (vgl. BT-Drucks. IV/270, S. 40; BGH GRUR 1981, 360, 361 f. \n\n- Erscheinen von Tonträgern). \n\n35 \n\nWird ein Werk nach seiner Art dem interessierten Publikum durch soge-\n\nnannte Werkvermittler zugänglich gemacht, kann daher bereits die Übergabe \n\neiniger weniger Werkstücke oder sogar nur eines einzigen Werkstücks ausrei-\n\nchen, den voraussichtlichen Publikumsbedarf zu decken und damit ein Erschei-\n\nnen des Werkes zu bewirken (Möhring/Nicolini/Ahlberg aaO § 6 Rdn. 28; \n\nReimer/Ulmer, GRUR Int. 1967, 431, 438; Hubmann, GRUR 1980, 537, 541; \n\nSieger, AfP 1983, 349; Süßenberger/Czychowski, GRUR 2003, 489, 490 f.). \n\nEntscheidend ist, ob der Berechtigte mit der Übergabe des Werkes an den \n\nWerkvermittler alles seinerseits Erforderliche getan hat und es nur noch von der \n\nLeistung des Vermittlers und dem Interesse des Publikums abhängt, dass das \n\nWerk der angesprochenen Öffentlichkeit bekannt wird (vgl. BGH GRUR 1981, \n\n360, 362 - Erscheinen von Tonträgern). \n\n36 \n\nDer Senat hat daher die Bemusterung von Sendeanstalten, Filmprodu-\n\nzenten und Werbeunternehmen mit mehr als 50 Tonträgern als ausreichend für \n\nein Erscheinen des auf dem Tonträger verkörperten Werkes erachtet (BGH \n\nGRUR 1981, 360, 362 - Erscheinen von Tonträgern). Er ist vom Erscheinen \n\neines Filmwerkes ausgegangen, das in 8 Kopien zum üblichen Vertrieb freige-\n\ngeben und damit dem breiten Publikum zugänglich gemacht worden ist (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 19.5.1972 - I ZR 42/71, GRUR Int. 1973, 49, 51 - Goldrausch). Er \n\nhat ein Werk für Chor und Orchester im Hinblick darauf als erschienen angese-\n\nhen, dass in Musikfachzeitschriften und mit einem Rundschreiben an zahlreiche \n\nOrchesterleiter, Rundfunkmitarbeiter und andere Interessenten für die Ausleihe \n\ndes Aufführungsmaterials geworben worden ist (BGHZ 64, 164, 168 - TE \n\nDEUM). \n\n37 \n\nAuch die Übergabe des Notenmaterials einer Oper an die Aufführenden \n\nkann danach zu einem \"Erscheinen\" der Komposition führen, wenn dem inter-\n\nessierten Publikum damit ausreichend Gelegenheit zur Kenntnisnahme des \n\nWerkes gegeben wird (Möhring/Nicolini/Ahlberg aaO § 6 Rdn. 22; Reimer/\n\nUlmer, GRUR Int. 1967, 431, 438; Hubmann, GRUR 1980, 537, 541; vgl. auch \n\nRehbinder, FuR 1981, 285, 286; Sieger, FuR 1981, 289, 290 f., 292 f.). Dem \n\nsteht - anders als die Revision meint - nicht entgegen, dass das Oberlandesge-\n\nricht München in einer vom Senat bestätigten Entscheidung die Verteilung von \n\nWerkexemplaren der Oper \"Tosca\" nur an Veranstalter und Beteiligte der Urauf-\n\nführung nicht als eine Veröffentlichung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 RBÜ (Fas-\n\nsung Paris) der Komposition Puccinis gewertet hat (OLG München GRUR \n\n1983, 295, 297; BGHZ 95, 229, 237 - Puccini; der Begriff der Veröffentlichung \n\nim Sinne von Art. 3 Abs. 3 RBÜ entspricht dem Begriff des Erscheinens im Sin-\n\nne von § 6 Abs. 2 UrhG, vgl. Schricker/Katzenberger aaO § 6 UrhG Rdn. 58). \n\nDas Oberlandesgericht München hat das Einstellen nur je eines Auszugs der \n\nvollständigen Oper in zwei öffentliche Bibliotheken mit Recht nicht als genügend \n\nangesehen, weil an der Oper \"Tosca\" bereits vor der Uraufführung ein erhebli-\n\nches internationales Publikumsinteresse bestand. Mit Rücksicht auf dieses Pub-\n\nlikumsinteresse konnte auch die Verteilung von Werkexemplaren der Oper \n\n\"Tosca\" nur an den begrenzten Kreis der Veranstalter der Uraufführung und der \n\nan dieser mitwirkenden Personen nicht als Veröffentlichung angesehen werden. \n\nSoweit das zu erwartende Publikumsinteresse mit Hilfe des übergebenen Auf-\n\nführungsmaterials gedeckt werden kann, kann dagegen dessen Übergabe an \n\ndie Aufführenden zu einem Erscheinen des Werkes führen. \n\n38 \n\n(2) Nach diesen Maßstäben haben die Übergabe des Notenmaterials an \n\ndie Beteiligten der Uraufführung und die Hinterlegung des \"originale\" bei dem \n\nTeatro S. Angelo ein \"Erscheinen\" der Komposition Vivaldis zur Oper \"Motezu-\n\nma\" bewirkt. \n\n39 \n\nAus den Feststellungen des Berufungsgerichts und den von beiden Par-\n\nteien vorgelegten - insoweit übereinstimmenden - Stellungnahmen anerkannter \n\nMusikwissenschaftler geht hervor, dass zur damaligen Zeit die für veneziani-\n\nsche Opernhäuser angefertigten Auftragswerke - und um ein solches handelte \n\nes sich bei der Oper \"Motezuma\" - üblicherweise nur während einer Spielzeit an \n\ndem jeweiligen Opernhaus aufgeführt wurden und dass deshalb über das für \n\ndiese Aufführungen benötigte Notenmaterial hinaus regelmäßig kein Bedarf an \n\ngedruckten oder handschriftlichen Kopien vollständiger Opernpartituren be-\n\nstand. Zudem konnten - wie allgemein bekannt war - Interessenten (vor allem \n\nauswärtige Fürstenhöfe oder andere Opernhäuser) von einem bei dem Opern-\n\nhaus hinterlegten \"originale\" durch professionelle Kopisten gegen Entgelt Ab-\n\nschriften - sei es der vollständigen Partitur, sei es einzelner Arien - anfertigen \n\nlassen. \n\n40 \n\nOb es sich auch im Falle der Oper \"Motezuma\" so verhalten hat, kann \n\nheute nicht mehr festgestellt werden. Da die Klägerin jedoch keine Anhalts-\n\npunkte für einen abweichenden Ablauf vorgetragen hat, besteht eine hohe \n\nWahrscheinlichkeit, dass bereits mit der Übergabe des Notenmaterials an die \n\nBeteiligten der Uraufführung und der Hinterlegung eines \"originale\" bei dem \n\nOpernhaus alles getan war, um dem venezianischen Opernpublikum und mög-\n\nlichen Interessenten an Partiturabschriften ausreichende Gelegenheit zur \n\nKenntnisnahme der Komposition zu geben und damit deren Erscheinen zu be-\n\nwirken. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob - wie das Beru-\n\nfungsgericht angenommen hat - insbesondere mit Blick auf die im Archiv der \n\nKlägerin entdeckte Handschrift ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür be-\n\nstehen, dass von dem \"originale\" tatsächlich Abschriften durch Kopisten erstellt \n\nund an Interessenten versandt worden sind. \n\n41 \n\nIII. Die Revision des Beklagten ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.05.2006 - 12 O 538/05 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.01.2007 - I-20 U 112/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/i-zr-19-07","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":31},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":14},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/i-zr-19-07","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-22/i-zr-19-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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Es ist dann Sache der Gegenseite, die Umstände darzulegen, die dafür sprechen, dass das Werk doch schon erschienen ist. b) Wird ein Werk nach seiner Art dem interessierten Publikum durch soge- nannte Werkvermittler zugänglich gemacht, kann bereits die Übergabe eini- ger weniger Werkstücke oder sogar nur eines einzigen Werkstücks ausrei- chen, den voraussichtlichen Publikumsbedarf zu decken und damit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG ein Erscheinen des Werkes zu bewirken. Ent- scheidend ist, ob der Berechtigte mit der Übergabe des Werkes an den Werkvermittler alles seinerseits Erforderliche getan hat und es nur noch von der Leistung des Vermittlers und dem Interesse des Publikums abhängt, dass das Werk in der angesprochenen Öffentlichkeit bekannt wird.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Düsseldorf vom 16. 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