{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-01-22","aktenzeichen":"4 StR 614/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 614/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Januar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Januar 2009 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Paderborn vom 28. August 2008 im Maß-\n\nregelausspruch aufgehoben; dieser Ausspruch entfällt. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen, jedoch wird die Gebühr auf ein Drittel ermäßigt. \n\nZwei Drittel der im Revisionsverfahren entstandenen ge-\n\nrichtlichen Auslagen und der dem Angeklagten insoweit \n\nerwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-\n\nkasse zur Last. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs in Tat-\n\neinheit mit Sachbeschädigung sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von sechs Monaten verurteilt und die erneute Unterbringung des Ange-\n\nklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil \n\nwendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung for-\n\nmellen und materiellen Rechts rügt. \n\n2 \n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge hinsichtlich der Maßregelanord-\n\nnung Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n3 \n\n1. Nach den Feststellungen liegen beim Angeklagten eine angeborene \n\nStörung der Intelligenz auf Grund familiärer Vorbelastung und - entwicklungs-\n\nbedingt - eine Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert, eine dissoziale bzw. \n\nantisoziale Persönlichkeitsstörung schwerer Ausprägung mit narzisstischen und \n\nemotional hochinstabilen Zügen vor bei einer frühtraumatisierten, milieugeschä-\n\ndigten, unreifen, rücksichtslosen, verbal unbelehrbaren, bindungs- und bezie-\n\nhungsgestörten, vereinsamten Persönlichkeit mit mangelndem Selbstwertge-\n\nfühl, erheblichen Insuffizienzgefühlen und einer Neigung zu impulsivem Han-\n\ndeln [UA 12]. Wegen dieser Störungen steht der Angeklagte seit vielen Jahren \n\nunter Betreuung, die unter anderem den Aufgabenkreis der Vermögenssorge \n\numfasst. Zudem ist der Angeklagte infolge eines essentiellen Tremors in der \n\nBewegungsmotorik erheblich beeinträchtigt und leidet unter schweren Sprach-\n\nproblemen. \n\n4 \n\n5 \n\nBedingt durch seinen psychischen Zustand beging der Angeklagte die \n\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Taten: \n\nAm 4. Juli 2007 brach er unter Beschädigung eines Fensters in das Büro \n\ndes Objekts für betreutes Wohnen ein und führte vom dortigen Telefonan-\n\nschluss zwei Telefongespräche mit Sexhotlines. Am 3. September 2007 bestell-\n\nte der Angeklagte einen Computer mit Zubehör und ließ sich diesen liefern, ob-\n\nwohl er wusste, dass der Kaufvertrag von seinem Betreuer nicht genehmigt und \n\nder Kaufpreis nicht bezahlt werden würde. \n\n6 \n\nIm Wesentlichen aus Anlass ähnlicher Taten hatte das Landgericht Pa-\n\nderborn bereits durch Urteil vom 8. Januar 2007 die Unterbringung des Ange-\n\nklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, die Vollstreckung \n\nder Maßregel aber zur Bewährung ausgesetzt. Es war in Übereinstimmung mit \n\nder psychiatrischen Sachverständigen davon ausgegangen, dass der Angeklag-\n\nte bei Begehung der Taten schuldunfähig (§ 20 StGB) gewesen sei. \n\n7 \n\n2. Das Landgericht hat die erneute Unterbringung des Angeklagten in ei-\n\nnem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil er die beiden Straftaten im \n\nZustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) begangen ha-\n\nbe und von ihm infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Ta-\n\nten zu erwarten seien, weshalb er für die Allgemeinheit gefährlich sei. \n\n8 \n\n9 \n\n3. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Maß-\n\nregelanordnung nicht. Sie belegen nicht, dass von dem Angeklagten infolge \n\nseines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er des-\n\nhalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. \n\nDie Anlasstaten liegen, wie unter anderem die insoweit erkannten Ein-\n\nzelstrafen von zwei und fünf Monaten zeigen, eher im unteren Bereich der Kri-\n\nminalität. Dies gilt auch für die Betrugstat, deren Gewicht trotz der Höhe des \n\neingetretenen Schadens durch die leichtfertige Vergabe des Finanzierungskre-\n\ndits gemindert wird. Nach der vom Landgericht in Übereinstimmung mit der \n\npsychiatrischen Sachverständigen gestellten Prognose sind von dem Angeklag-\n\nten künftig ähnliche Betrugs- und Hausfriedensbruchstaten zu erwarten [UA 15]. \n\nDerartige Taten stellen aber keine erheblichen Straftaten im Sinne des § 63 \n\nStGB dar (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 63 Rdn. 16 ff.); sie sind daher nicht ge-\n\neignet, die außerordentlich belastende Maßregel der Unterbringung in einem \n\npsychiatrischen Krankenhaus zu begründen. \n\n10 \n\nSoweit die Strafkammer im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung dar-\n\nüber hinaus meint, den im August 2005 begangenen Taten zum Nachteil seiner \n\nfrüheren Freundin, die der Maßregelanordnung durch das Landgericht Pader-\n\nborn vom 8. Januar 2007 zu Grunde liegen, entnehmen zu können, dass künftig \n\nauch die Gefahr von Gewalttätigkeiten des Angeklagten bestehe, kann dem \n\nnicht gefolgt werden: Bei diesen Taten (Diebstahl, Sachbeschädigung und Be-\n\ndrohung) handelt es sich ebenfalls um keine erheblichen Straftaten, zudem lie-\n\ngen sie bereits lange Zeit zurück und standen in engem Zusammenhang mit der \n\nvom Angeklagten nicht akzeptierten Trennung. \n\n11 \n\nWeitere Feststellungen zur Gefährlichkeitsprognose sind nach Lage der \n\nDinge nicht zu erwarten. Im Hinblick darauf ist eine Zurückverweisung der Sa-\n\nche zur erneuten Entscheidung nicht angezeigt. Der Senat erkennt deshalb da-\n\nhingehend, dass die Anordnung der Unterbringung entfällt, weil sie zur Bedeu-\n\ntung der vom Angeklagten begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu \n\ndem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht (§ 62 \n\nStGB). \n\n12 \n\n4. Durch den Wegfall der Unterbringungsanordnung ist das Gewicht des \n\nRechtsfolgenausspruchs so gemindert, dass es unbillig wäre, dem Angeklagten \n\ndie gesamten Kosten des Rechtsmittels aufzubürden. Der Senat hat daher zwei \n\nDrittel der Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse \n\nauferlegt. \n\nTepperwien RiBGH Prof.Dr.Kuckein Athing \n ist infolge Urlaubs gehindert \n zu unterschreiben \n\n Tepperwien \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/4-str-614-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/4-str-614-08","retrieved":"2026-07-10 19:07:44.497399+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-22/4-str-614-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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