{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-01-22","aktenzeichen":"1 StR 618/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 618/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Januar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2009 gemäß \n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts \n\nAugsburg vom 17. Juni 2008 aufgehoben. \n\nDer Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung \n\nder Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung \n\nwird abgelehnt. \n\nDie Kosten des Verfahrens über die nachträgliche Anordnung der \n\nSicherungsverwahrung und die notwendigen Auslagen des Verur-\n\nteilten fallen der Staatskasse zur Last. \n\nDie Entscheidung über die Entschädigung des Verurteilten wegen \n\nder erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem Landgericht \n\nvorbehalten. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten \n\nin der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 StGB angeordnet. Hierge-\n\ngen richtet sich die Revision des Verurteilten. Das Rechtsmittel hat bereits mit \n\nder Sachrüge Erfolg. Auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es daher nicht \n\nmehr an. \n\n2 \n\n2. Nach den landgerichtlichen Feststellungen wurde gegen den bis dahin \n\nunbestraften Verurteilten durch das Landgericht Augsburg mit rechtskräftigem \n\nUrteil vom 20. März 2003 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher \n\nKörperverletzung und versuchter Nötigung (Fall 1), wegen vorsätzlichen Ein-\n\ngriffs in den Straßenverkehr (Fall 2), vorsätzlicher Körperverletzung in Tatein-\n\nheit mit Beleidigung (Fall 3) sowie wegen Beleidigung in drei Fällen (Fälle 4 bis \n\n6) eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verhängt. \n\n3 \n\nDem lag zugrunde, dass der Verurteilte am 16. Juli 2002 eine ihm unbe-\n\nkannte Frau in einem Gebüsch mit Gewalt zu analem, oralem und vaginalem \n\nGeschlechtsverkehr gezwungen hatte (Fall 1; Einzelstrafe: fünf Jahre Freiheits-\n\nstrafe). Zuvor hatte er in einem Zeitraum von etwa zwei Monaten in Telefonaten \n\nmit Frauen, die sich bei ihm gemeldet hatten, nachdem er jeweils seine Tele-\n\nfonnummer an ihrem Auto hinterlassen hatte, sexualbezogene Reden geführt \n\nund dadurch vier von ihnen beleidigt (Fälle 3 bis 6), eine davon hierdurch zu-\n\ndem körperlich beeinträchtigt (Fall 3). Eine Frau hatte mit dem Verurteilten ein \n\nTreffen vereinbart, bei dem ihn jedoch ihr Freund zur Rede stellen wollte. Als \n\nder Freund sich deshalb dem Fahrzeug des Verurteilten näherte, fuhr dieser mit \n\nquietschenden Reifen davon, wobei der Freund der Frau von der noch offenen \n\nBeifahrertür gestreift und durch das Fahrmanöver gefährdet wurde (Fall 2). \n\n4 \n\n3. Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Urteil das Vorliegen von \n\nvor dem Ende des Strafvollzugs erkennbaren Tatsachen, die auf eine erhebli-\n\nche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hindeuten, bejaht \n\n(§ 66 b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 StGB). Als derartige „Nova“ hat es festge-\n\nstellt: \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\na) Am 26. März 2006 beschimpfte der Verurteilte einen Mithäftling mit \n\n„Du Türkensau“. Auf dessen Erwiderung holte er zum Schlag aus, konnte je-\n\ndoch durch Vollzugsbedienstete zurückgedrängt werden. \n\nb) Am 1. Juli 2006 trat der Verurteilte im Rahmen eines Fußballspiels ei-\n\nnem Mitgefangenen „mit voller Wucht den Fuß in die Beine“. Als er daraufhin \n\nvon einem Vollzugsbediensteten des Feldes verwiesen wurde, „baute er sich \n\nvor diesem auf“, so dass dieser befürchtete, er werde „augenblicklich zum \n\nSchlag gegen ihn ausholen“; jedoch wurde er von Mitgefangenen abgedrängt. \n\nNach dem Ende der Sportveranstaltung drohte er noch verbal dem Bedienste-\n\nten sowie dem von ihm getretenen Mitgefangenen. \n\nDer Verurteilte war auf die beiden Mitgefangenen eifersüchtig, weil diese \n\nseiner Ansicht nach mehr Zeit als er bei der Therapeutin, in die er sich „ver-\n\nschaut“ hatte, verbringen durften. \n\nc) Am 21. Juli 2006 äußerte er gegenüber dem Leiter der sozialtherapeu-\n\ntischen Abteilung für Sexualtäter lautstark, dass „es gleich krachen würde“. \n\nd) Am 27. September 2005 schrieb er einen Brief an eine Strafgefange-\n\nne, in dem er sexuelle Vorstellungen darlegte und entsprechende Fragen stell-\n\nte. \n\n10 \n\ne) Am 14. Dezember 2005 wünschte er sich brieflich von einer anderen \n\nFrau „ein paar schöne Fotos, wenn möglich bitte oben ohne“. Diesem Wunsch \n\nwurde entsprochen. Zudem thematisierte er sexuelle Vorstellungen. \n\n11 \n\nf) Am 30. Juli 2006 bat er seine Schwester, ihm „ein sommerbezogenes \n\naktuelles Foto“ von sich zu schicken. \n\n12 \n\ng) Ende 2005 wurde im Rahmen der Exploration durch einen psychiatri-\n\nschen Sachverständigen festgestellt, dass der Verurteilte „sexuelle Wünsche \n\nund Phantasien gegenüber seiner ehrenamtlichen Betreuerin“ hegte. \n\n13 \n\nh) Anlässlich einer in anderer Sache am 27. April 2006 durchgeführten \n\nVernehmung äußerte der Verurteilte gegenüber einem Polizeibeamten auf des-\n\nsen entsprechende Frage, dass „es … auch anders hätte kommen können, bis \n\nzur Tötung des Opfers“, wenn dieses bei der verurteilten Vergewaltigung (Fall \n\n1) geschrien oder sich gewehrt hätte. \n\n14 \n\n4. Diese Tatsachen haben - auch in der Gesamtschau - entgegen der \n\nAnsicht des Landgerichts nicht das für die Anwendung des § 66b Abs. 2 i.V.m. \n\nAbs. 1 StGB erforderliche Gewicht. Denn nach der gesetzlichen Konzeption soll \n\ndie zeitlich unbefristete, außerordentlich beschwerende nachträgliche Siche-\n\nrungsverwahrung (BGHSt 51, 191, 196) nur bei einer geringen Anzahl denkba-\n\nrer Fälle in Betracht kommen, bei denen der Verurteilte zum Entlassungszeit-\n\npunkt als hochgefährlich einzustufen ist. Deshalb muss es sich bei den „Nova“ \n\num Tatsachen jenseits einer gewissen Erheblichkeitsschwelle handeln (vgl. \n\nBGHSt 50, 121, 124 f.; 51, 191, 195; BTDrucks. 15/2887 S. 10, 12), d.h. sie \n\nmüssen ungeachtet der notwendigen Gesamtwürdigung bereits für sich Ge-\n\nwicht haben, weil sie nur dann auf eine relevante Gefährlichkeit des Verurteilten \n\nfür die Allgemeinheit hinweisen können (vgl. BGH StV 2007, 29). \n\n15 \n\nVorfälle im Vollzug können die nachträgliche Anordnung der Sicherungs-\n\nverwahrung daher nur rechtfertigen, wenn sie auf eine Bereitschaft des Verur-\n\nteilten hinweisen, schwere Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unver-\n\nsehrtheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer zu begehen. \n\nVerhaltensweisen, die sich auf die Vollzugssituation zurückführen lassen und \n\nsich für Strafgefangene als typisch oder doch weit verbreitet darstellen, fallen \n\nnicht darunter (BVerfG, Kammer, Beschl. vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06; \n\nBGHSt 50, 284, 297 f.). \n\n16 \n\nDaran gemessen überschreiten die vom Landgericht festgestellten, teil-\n\nweise auf dem Gefühl der Eifersucht beruhenden Verhaltensweisen des Verur-\n\nteilten gegenüber Mitgefangenen und Vollzugsbediensteten die Erheblichkeits-\n\nschwelle nicht. Dasselbe gilt für die vom Verurteilten geführte Korrespondenz, \n\nin der er sexuelle Wünsche und Phantasien äußerte, auf die zumindest eine \n\nFrau durch Übersendung der erbetenen Fotos einging. Es ist auch nicht er-\n\nkennbar, inwiefern es auf eine zukünftige gravierende Gefährlichkeit des Verur-\n\nteilten hindeuten können soll, dass dieser gegenüber einem psychiatrischen \n\nSachverständigen sich über sexuelle Wünsche und Phantasien hinsichtlich sei-\n\nner Betreuerin geäußert hat. Ungeachtet der Frage, ob diese Angaben verwert-\n\nbar sind, ergibt sich auch nichts anderes aus der Einschätzung des Verurteilten \n\ngegenüber dem Polizeibeamten über den möglichen Verlauf der sechs Jahre \n\nzurückliegenden, ohnehin bereits ausgesprochen schwerwiegenden Vergewal-\n\ntigungstat, da sich ihr für die vorzunehmende Einschätzung der Wahrschein-\n\nlichkeit zukünftiger gewichtiger Straftaten nichts entnehmen lässt. Es bedarf \n\ndanach keiner Entscheidung mehr, ob das Landgericht den Umstand, dass der \n\nVerurteilte seit dem letzten als relevant bewerteten Geschehen am 30. Juli \n\n2006 (Brief an seine Schwester) nicht mehr aufgefallen ist, zutreffend gewichtet \n\nhat. \n\n17 \n\n5. Der Senat schließt aus, dass bei einer neuen Hauptverhandlung weite-\n\nre Tatsachen festgestellt werden könnten, die die Anordnung der nachträgli-\n\nchen Sicherungsverwahrung rechtfertigen könnten und hat deshalb auf den \n\nWegfall der Anordnung erkannt. \n\n18 \n\n6. Die Entscheidung über eine Entschädigung des Verurteilten wegen \n\nder erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen muss dem Landgericht überlassen \n\nbleiben (vgl. BGH NStZ 2006, 156, 159 m.w.N.). \n\nNack Wahl Graf \n\n Jäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/1-str-618-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/1-str-618-08","retrieved":"2026-07-10 19:09:37.539115+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-22/1-str-618-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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