{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-01-21","aktenzeichen":"VI ZR 170/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 170/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Januar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den \n\nRichter Pauge sowie die Richterin von Pentz \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil \n\ndes 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Mai \n\n2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGegenstandswert: 134.432,44 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 \n\nAbs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung \n\ndes Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung \n\nverletzt den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 \n\nGG. \n\n2 \n\n2. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass die \n\nAuffassung des Berufungsgerichts, die Unterlassung der Serientopografie vor \n\nder Operation der Klägerin stelle einen groben Befunderhebungsfehler dar, auf \n\neiner unzureichend aufgeklärten Tatsachengrundlage beruht, weil die Ausfüh-\n\nrungen der gerichtlichen Sachverständigen die erforderliche Klarheit vermissen \n\nlassen und eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Beklagten, die (im \n\nEinzelnen benannte) Fachliteratur stütze die Auffassung der Sachverständigen \n\nzur Notwendigkeit einer Serientopografie nicht sowie ein Keratokonus habe je-\n\ndenfalls 1996 mangels der entsprechenden Symptome nicht vorgelegen, im \n\nBerufungsurteil fehlt. Die Sachverständige hat erstmals in der mündlichen Ver-\n\nhandlung vom 19. März 2007 die Auffassung vertreten, die Unterlassung einer \n\nSerientopographie vor der streitgegenständlichen Operation sei ein grober Feh-\n\nler. Obwohl die Beklagten daraufhin im Schriftsatz vom 29. Juni 2007 im Ein-\n\nzelnen dargelegt haben, dass die Auffassung der gerichtlichen Sachverständi-\n\ngen von der von ihr selbst zitierten einschlägigen Fachliteratur nicht gestützt \n\nwird, ist dem das Landgericht nicht nachgegangen. Trotz der Wiederholung der \n\nEinwendungen in der Berufungsbegründung hat sich das Berufungsgericht da-\n\nmit nur unzureichend auseinandergesetzt. Zwar hat es die gerichtliche Sach-\n\nverständige erneut mündlich angehört. Vom Inhalt des Schriftsatzes vom \n\n29. Juni 2007 hatte sich die Sachverständige jedoch zuvor keine ausreichende \n\nKenntnis verschaffen können, da ihr mit der Ladung lediglich das landgerichtli-\n\nche Urteil, die Berufungsbegründung mit der Bezugnahme auf den nicht beige-\n\nfügten Schriftsatz vom 29. Juni 2007 und das Protokoll über die Anhörung vor \n\ndem Landgericht zugeleitet worden sind. \n\n3 \n\na) Die Beklagten haben im Schriftsatz vom 29. Juni 2007 darauf hinge-\n\nwiesen, dass von der Fachliteratur die Auffassung der gerichtlichen Sachver-\n\nständigen nicht gestützt werde, es seien bereits 1996 Anhaltspunkte für einen \n\nbeidseitigen Keratokonus aufgrund der hohen Werte der Hornhautbrechkraft, \n\ndes unterschiedlichen Astigmatismus zwischen beiden Augen und der Achslage \n\ndes stärker brechenden Meridians gegeben gewesen, denen mittels einer Se-\n\nrientopografie hätte nachgegangen werden müssen. Der ehemalige gerichtliche \n\nSachverständige Prof. Dr. Dr. S. habe trotz der Untersuchung der Klägerin \n\nim Jahre 2001 einen Keratokonus nicht feststellen können. Ebenso habe der \n\ngerichtliche Sachverständige Prof. Dr. G. aufgrund der gegebenen Be-\n\nfunde keine Anzeichen für eine derartige Erkrankung gesehen. \n\n4 \n\nIn der mündlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht wiederholte Prof. \n\nDr. Sp. ihre im schriftlichen Gutachten und in der Anhörung vor dem \n\nLandgericht vertretene Auffassung. Der Frage nach der Vereinbarkeit mit ab-\n\nweichenden wissenschaftlichen Meinungen dazu, ab welchem Brechungswert \n\nein Verdacht auf einen Keratokonus anzunehmen sei, wich die Sachverständige \n\nunter Hinweis darauf aus, dass wegen der fehlenden Linsentragepause ein be-\n\nlastbarer Wert für den Zustand des linken Auges vor der Operation im Jahr \n\n1996 nicht vorhanden sei. Die Einwendungen der Beklagten erledigten sich ent-\n\ngegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht schon deshalb, weil \n\neine krankhafte Verformung der Hornhaut durch das Tragen der linken Kontakt-\n\nlinse bis kurz vor der Untersuchung durch Prof. Dr. Dr. S. , wie dies die Klä-\n\ngerin auf Nachfrage des Gerichts behauptet hat, verdeckt worden sein konnte. \n\nDie gerichtliche Sachverständige vermochte nämlich nicht auszuschließen, \n\ndass es seit 2001 zu einer Progression der Keratokonusbildung am linken Auge \n\ngekommen ist. Wäre aber im Jahr 2001 die angebliche Erkrankung noch nicht \n\nerkennbar gewesen, so könnte dies noch viel weniger im Jahr 1996 der Fall \n\ngewesen sein. \n\n5 \n\nb) Die Beklagten haben außerdem geltend gemacht, dass ein Keratoko-\n\nnus in erster Linie an dem operierten Auge nachweisbar sein müsste, weil dort \n\ndie Hornhaut verdünnt worden sei. Dem hat die gerichtliche Sachverständige \n\nnicht widersprochen. Sie konnte aber auf dem operierten rechten Auge auch im \n\nJanuar 2007 einen Keratokonus nicht feststellen. Hierzu steht außerdem in Wi-\n\nderspruch, dass sich nach der Auffassung der gerichtlichen Sachverständigen \n\nbei einer Serientopographie im Jahre 1996 der Keratokonus im linken Auge im \n\nrechten Auge wieder gespiegelt hätte. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hätte danach dem unter Beweis durch Sachver-\n\nständigengutachten gestellten Vorbringen der Beklagten im nachgelassenen \n\nSchriftsatz vom 13. Mai 2008 nachgehen müssen, dass es sich bei dem angeb-\n\nlich linksseitig festgestellten Keratokonus wegen der fehlenden Anzeichen für \n\neinen Keratokonus am rechten Auge um eine Fehldiagnose der gerichtlichen \n\nSachverständigen handle. Die Auffassung der Beklagten wird noch dadurch \n\ngestützt, dass die Untersuchung im Januar 2007 nicht unter den von der ge-\n\nrichtlichen Sachverständigen für eine valide Diagnose für erforderlich gehalte-\n\nnen Voraussetzungen erfolgte. Nach der Auffassung von Prof. Dr. Sp. \n\nkönnte ein Keratokonus durch das Tragen von Kontaktlinsen bis zu einer Tra-\n\ngepause von sechs Monaten vorgetäuscht und maskiert werden. Außerdem \n\nerfordere eine gesicherte Diagnose mehrfache Topografien der Augenoberflä-\n\nche im wöchentlichen Abstand. Die Klägerin hat aber vor der Untersuchung im \n\nJanuar 2008 nur eine Tragepause von drei Wochen eingehalten. Außerdem \n\nwurde lediglich eine einzige Untersuchung durch die Sachverständige durchge-\n\nführt. \n\n7 \n\n3. Der erkennende Senat hat wiederholt ausgeführt, dass gerade in Arzt-\n\nhaftungsprozessen Äußerungen medizinischer Sachverständiger kritisch auf \n\nihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen sind. Das gilt sowohl für \n\nWidersprüche zwischen einzelnen Erklärungen desselben Sachverständigen \n\n(vgl. Senatsurteile BGHZ 161, 255, 264; vom 17. September 1985 - VI ZR \n\n12/84 - VersR 1985, 1187, 1188; vom 7. April 1992 - VI ZR 216/91 - VersR \n\n1992, 747, 748 sowie vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 67/93 - VersR 1994, \n\n480, 482) als auch für Widersprüche zwischen Äußerungen mehrerer Sachver-\n\nständiger, selbst wenn es dabei um Privatgutachten geht (vgl. Senatsurteil vom \n\n4. Oktober 1989 - VI ZR 319/88 - VersR 1989, 1296, 1297). Auch der beklagte \n\nArzt hat Anspruch auf eine ordnungsgemäße Befassung des Gerichts mit sei-\n\nnem Vortrag (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2001 - VI ZR 272/99 - VersR \n\n2001, 722). Eine eigene Sachkunde des Berufungsgerichtes ist nicht ausgewie-\n\nsen und auch nicht anzunehmen. Unter diesen Umständen bedurfte es einer \n\nweiteren Aufklärung des Sachverhaltes. Diese kann einer Partei im Arzthaf-\n\ntungsprozess nicht deswegen verwehrt werden, weil sie kein dem gerichtlichen \n\nSachverständigengutachten entgegenstehendes Privatgutachten vorgelegt oder \n\neinen anderen Sachverständigen nicht benannt hat. Hierzu waren die Beklagten \n\nnicht verpflichtet. Ausreichend ist, dass neue und ernst zu nehmende Bedenken \n\ngegen Teile des Gutachtens erhoben werden. Dem entspricht die Pflicht des \n\nGerichtes, von sich aus verbleibende Zweifel zu klären. Das Berufungsgericht \n\nhätte dem rechtzeitigen Vortrag der Beklagten nachgehen und die Widersprü-\n\nche und Unklarheiten in den Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen \n\nzumindest durch deren nochmalige Anhörung oder auch durch Beauftragung \n\neines weiteren Gutachters (§ 412 ZPO) aufklären müssen (vgl. Senatsurteile \n\nvom 3. Juni 1985 - VI ZR 95/85 - VersR 1986, 1079, 1080 und vom 23. März \n\n2004 - VI ZR 428/02 - VersR 2004, 790, 792). \n\n8 \n\n5. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsurteil auf \n\nder unterbliebenen Aufklärung der Unklarheiten und Widersprüche in den Aus-\n\nführungen der gerichtlichen Sachverständigen und der hierdurch gegebenen \n\nVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht, \n\nwar das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen. \n\nMüller Zoll Diederichsen \n\n Pauge von Pentz \n\nVorinstanzen: \nLG München I, Entscheidung vom 25.07.2007 - 9 O 11447/98 - \nOLG München, Entscheidung vom 29.05.2008 - 1 U 4499/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-21/vi-zr-170-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-21/vi-zr-170-08","retrieved":"2026-07-10 19:08:06.862095+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-21/vi-zr-170-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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