{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-01-21","aktenzeichen":"IV ZA 17/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZA 17/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Januar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, \n\nDr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter \n\nFelsch \n\nam 21. Januar 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskos-\n\ntenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen \n\ndie Beschlüsse des 26. Zivilsenats des Kammergerichts \n\nvom 8. August 2008 und 17. September 2008 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Kläger begehrt Pflichtteilsergänzung. Er hat den Beklagten \n\nals testamentarischen Erben im Wege der Stufenklage auf Auskunftser-\n\nteilung und Rechnungslegung über etwaige Zuwendungen in Anspruch \n\ngenommen, die seitens des im Februar 1997 verstorbenen Erblassers an \n\nden Beklagten oder einen Dritten erfolgt sind, beantragt, erforderlichen-\n\nfalls die Vollständigkeit und Richtigkeit der begehrten Auskunft an Eides \n\nstatt zu versichern, und einen bis zur Auskunftserteilung zunächst unbe-\n\nstimmten Zahlungsantrag gestellt. Das Landgericht hat die Klage abge-\n\nwiesen; das Urteil ist den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des \n\nKlägers am 16. Juni 2008 zugestellt worden. Am 16. Juli 2008, dem Tag \n\ndes Ablaufs der Berufungsfrist, hat der Kläger persönlich um 20.19 Uhr \n\ndem Landgericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n\nper Telefax übermittelt mit dem Zusatz \"zur Vorlage beim Kammerge-\n\nricht\". Das Original der Antragsschrift lag dem Landgericht am 17. Juli \n\n2008 vor. Das Landgericht hat die Antragsschrift im Original und im Tele-\n\nfaxausdruck an das Kammergericht weitergeleitet. \n\n2 \n\nDas Kammergericht hat mit Beschluss vom 8. August 2008, den \n\nProzessbevollmächtigten zugestellt am 13. August 2008, den Antrag zu-\n\nrückgewiesen. Dem beabsichtigten Rechtsmittel fehle die Erfolgsaus-\n\nsicht, da es bereits unzulässig wäre. Zwar könne einer Partei Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist ge-\n\nwährt werden, wenn über ihren Prozesskostenhilfeantrag nicht vor Ablauf \n\nder Berufungs- bzw. Berufungsbegründungsfrist entschieden sei. Das \n\nsetze indes voraus, dass der Prozesskostenhilfeantrag seinerseits inner-\n\nhalb der Berufungsfrist ordnungsgemäß gestellt sei. Das sei hier nicht \n\nder Fall, weil der Antrag erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Kam-\n\nmergericht als Berufungsgericht eingegangen sei. Der Eingang beim \n\nerstinstanzlichen Gericht genüge zur Fristwahrung nicht, zumal der Klä-\n\nger mit einer fristgerechten Weiterleitung an das Berufungsgericht nicht \n\nhabe rechnen können, weil das Telefax erst nach Dienstschluss am \n\n16. Juli 2008 an das Landgericht übermittelt worden sei. Unter gleichen \n\nUmständen wäre eine Berufung daher zu verwerfen. \n\n3 \n\nDer Kläger persönlich hat daraufhin beim Kammergericht am \n\n26. August 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Aufhe-\n\nbung des Beschlusses vom 8. August 2008 beantragt. Ihm sei nicht be-\n\nkannt gewesen, dass eine Berufung - anders als etwa eine Beschwerde - \n\nnur beim nächst höheren Gericht eingelegt werden könne. In den ihm \n\nvon den Justizbehörden zur Verfügung gestellten Hinweisen zum Pro-\n\nzesskostenhilfeverfahren finde sich dazu nichts; auf die Vollständigkeit \n\nund Richtigkeit dieser Hinweise habe er sich jedoch verlassen dürfen, \n\nzumal ein Rechtsanwalt immer erst nach Bewilligung von Prozesskos-\n\ntenhilfe beigeordnet werde. \n\n4 \n\nDas Kammergericht hat am 17. September 2008, dem Kläger zu-\n\ngestellt am 1. Oktober 2008, den Antrag zurückgewiesen. Der Kläger \n\nhätte sich über die unterschiedlichen Verfahrensweisen bei der Be-\n\nschwerde einerseits (§ 569 ZPO) und der Berufung andererseits (§ 519 \n\nZPO) informieren müssen und habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass \n\nfür beide Rechtsmittel dieselben Bestimmungen gälten. Seitens der Jus-\n\ntizbehörden in Berlin werde auch nicht der Eindruck erweckt, die dort an-\n\nsässigen Gerichte würden wechselseitig und fristwahrend Schriftsätze \n\nannehmen. Ein etwaiges Verschulden seiner erstinstanzlichen Prozess-\n\nbevollmächtigten müsse sich der Kläger zurechnen lassen, weil deren \n\nPflichten nach Beendigung einer Instanz auch die Beratung über die \n\nform- und fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels umfassten. \n\n5 \n\nMit Telefax vom 1. November 2008 (Samstag) hat der Kläger um \n\n21.53 Uhr beim Bundesgerichtshof Prozesskostenhilfe und Beiordnung \n\neines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beantragt \n\nzum Zwecke der Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen die beiden Be-\n\nschlüsse des Kammergerichts. Beigefügt war der Entwurf einer - in der \n\nletzten Seite unvollständig übermittelten - Begründung der Rechtsbe-\n\nschwerde; im Original lag der Schriftsatz dem Bundesgerichtshof am \n\n6. November 2008 vor. Der zuständige Rechtspfleger hat den Kläger mit \n\nVerfügung vom 3. November 2008 (Montag) darauf hingewiesen, dass \n\ndem Antrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen \n\nVerhältnisse nebst Belegen nicht beigefügt sei. Am 21. November 2008 \n\nhat der Kläger per Telefax geantwortet, auf seinen PKH-Antrag in \n\nI. Instanz Bezug genommen, für die ihm Prozesskostenhilfe bewilligt \n\nworden sei, und zudem einen PKH-Vordruck mit aktuellen Einträgen ein-\n\ngereicht; als Beleg hat er den Einkommensteuerbescheid des Finanzam-\n\ntes in Aussicht gestellt. \n\n6 \n\n7 \n\nII. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurück-\n\nzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende \n\nAussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). \n\n1. Gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 8. August 2008 \n\nist nach dem Gesetz die Rechtsbeschwerde nicht vorgesehen (§ 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist vom Kammergericht auch nicht zuge-\n\nlassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO); diese Entscheidung über \n\ndie Nichtzulassung ist ebenfalls nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom \n\n10. Januar 2008 - IX ZB 109/07 - WuM 2008, 113 Tz. 2). Ein entspre-\n\nchendes Rechtsmittel wäre daher von vornherein nicht statthaft. \n\n8 \n\n2. Gegen den ihm Wiedereinsetzung versagenden Beschluss vom \n\n17. September 2008 steht dem Kläger die Rechtsbeschwerde kraft Ge-\n\nsetzes offen (§ 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO); sie ist indes gemäß § 574 \n\nAbs. 2 ZPO nur zulässig, wenn einer der dort genannten Gründe gege-\n\nben ist. Das ist hier nicht erkennbar. Weder hat die Rechtssache grund-\n\nsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Eingreifen des Rechts-\n\nbeschwerdegerichts. Die Entscheidung des Kammergerichts erweist sich \n\nschon deshalb als zutreffend, weil der selbst nicht postulationsfähige \n\nKläger nach der ablehnenden Entscheidung über die von ihm beantragte \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n9 \n\n10 \n\nProzesskostenhilfe die von ihm versäumte Prozesshandlung - die Einle-\n\ngung der Berufung - nicht durch seine Prozessbevollmächtigten nachge-\n\nholt hat (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli \n\n2007 - IX ZB 86/07 - MDR 2008, 99 Tz. 10 m.w.N.). \n\n3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat aber \n\nauch aus anderen Gründen keinen Erfolg. \n\na) Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden \n\nHandlung, wie hier die Einlegung der Rechtsbeschwerde binnen der Frist \n\ndes § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist die Frist nur dann unverschuldet ver-\n\nsäumt und der Partei auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiederein-\n\nsetzung in die versäumte Frist (§§ 233 ff. ZPO) zu gewähren, wenn sie \n\nbis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen-\n\nden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht und alles \n\nin ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzö-\n\ngerung sachlich entschieden werden kann (Senatsbeschlüsse vom \n\n5. Dezember 2007 - IV ZA 17/07 - Tz. 3; vom 24. Oktober 2007 - IV ZA \n\n9/07 - Tz. 3, jeweils unter juris abrufbar m.w.N.). Das ist durch den Klä-\n\nger hier nicht geschehen, was in Bezug auf die angestrebte Rechtsbe-\n\nschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 8. August \n\n2008 offensichtlich, aber auch für den Beschluss vom 17. September \n\n2008 zu bejahen ist. \n\n11 \n\nDenn dies setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittel-\n\nfrist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der \n\nProzesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt. Da die Bewilli-\n\ngung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt \n\n(§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die Erklärungen auch im höheren \n\nRechtszug - gegebenenfalls erneut - beizufügen (Senatsbeschlüsse vom \n\n5. Dezember 2007 und 24. Oktober 2007 aaO; BGHZ 148, 66, 69), was \n\nder Kläger versäumt hat. \n\n12 \n\nIn diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die in erster In-\n\nstanz vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen \n\nVerhältnisse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen konnte \n\noder ob in der Zwischenzeit in den persönlichen und wirtschaftlichen \n\nVerhältnissen des Klägers erhebliche Änderungen eingetreten sind. Zur \n\nDarlegung der Voraussetzungen des § 114 ZPO kann es zwar ausrei-\n\nchen, auf bereits zu den Akten gereichte Vordrucke Bezug zu nehmen, \n\nwenn Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind und hierauf unmiss-\n\nverständlich hingewiesen wird (Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember \n\n2007 und 24. Oktober 2007 aaO jeweils Tz. 4). Das ist dem beim Bun-\n\ndesgerichtshof per Telefax eingegangenen ersten Schriftsatz des Klä-\n\ngers jedoch nicht zu entnehmen. \n\n13 \n\nb) Ein Hinweis auf die Unvollständigkeit seines Prozesskostenhil-\n\nfegesuches konnte dem Kläger nicht mehr rechtzeitig erteilt werden. Das \n\nfolgt schon daraus, dass der Prozesskostenhilfeantrag am Samstag, dem \n\n1. November 2008, in den Abendstunden und damit außerhalb der übli-\n\nchen Dienstzeiten beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Er lag dem \n\nzuständigen Rechtspfleger erst am 3. November 2008, dem nächstfol-\n\ngenden Werktag und zugleich dem Tag des Fristablaufs, zur Bearbeitung \n\nvor. Ausweislich des vom Rechtspfleger gefertigten Aktenvermerkes wa-\n\nren weder eine E-Mail-Adresse noch eine Telefonnummer zu ermitteln, \n\nunter der der Kläger zu erreichen gewesen wäre; das von ihm übermittel-\n\nte Telefax weist die Faxnummer des absendenden Gerätes nicht aus, so \n\ndass auch dieser Kommunikationsweg nicht zur Verfügung stand. Der \n\nRechtspfleger hat den Kläger daher noch am gleichen Tage durch ein \n\nentsprechendes Schreiben darauf hingewiesen, dass sein Prozesskos-\n\ntenhilfeantrag unvollständig war, soweit es um die Erklärung über die \n\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem gemäß § 117 \n\nAbs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordruck ging. Der Kläger hat darauf nach \n\nmehr als zwei Wochen mit einem am 21. November 2008 an den Bun-\n\ndesgerichtshof per Telefax übersandten Schreiben geantwortet. Schon \n\ndeshalb war eine abschließende Prüfung des Prozesskostenhilfeantra-\n\nges binnen noch offener Rechtsmittelfrist nicht mehr möglich; überdies \n\nzeigt die verspätete Antwort des Klägers, dass er auch sonst nicht alles \n\nin seinen Kräften Stehende getan hat, damit über seinen Antrag ohne \n\nVerzögerung sachlich entschieden werden konnte. \n\n14 \n\nc) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) gegen \n\ndie versäumte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde kommt nach al-\n\nledem nicht in Betracht. Der Kläger war aus den genannten Gründen \n\nauch nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der \n\nRechtsbeschwerde einzuhalten. Ein etwaiges Verschulden seiner Pro-\n\nzessbevollmächtigten wäre ihm, wie das Kammergericht zutreffend er-\n\nkannt hat, nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (Senatsbeschlüsse vom \n\n5. Dezember 2007 aaO Tz. 6 und 24. Oktober 2007 aaO Tz. 8). \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 29.05.2008 - 33 O 59/07 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 08.08.2008 - 26 U 122/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-21/iv-za-17-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-21/iv-za-17-08","retrieved":"2026-07-10 19:05:50.867378+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-21/iv-za-17-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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