{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-01-20","aktenzeichen":"XI ZB 6/08","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZB 6/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Januar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und \n\ndie Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias \n\nam 20. Januar 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Be-\n\nschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nDresden vom 10. März 2008 wird auf ihre Kosten als \n\nunzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert beträgt 168.787,48 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger machen gegenüber der Beklagten Ansprüche im Zu-\n\nsammenhang mit einem Darlehen geltend, mit dem sie den Erwerb einer \n\nEigentumswohnung finanziert haben. Das Landgericht hat die Klage ab-\n\ngewiesen. \n\nGegen das ihnen am 6. Dezember 2007 zugestellte landgerichtli-\n\nche Urteil haben die Kläger am 4. Januar 2008 Berufung eingelegt. Mit \n\nbeim Oberlandesgericht am 7. Februar 2008 eingegangenem Schriftsatz \n\nhaben sie die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen \n\nMonat beantragt. Nach entsprechendem Hinweis darauf, dass diese Frist \n\nbereits am 6. Februar 2008 abgelaufen sei, haben sie am 20. Februar \n\n2008 hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und mit Schriftsatz vom \n\nselben Tag die Berufung begründet. \n\n3 \n\nZur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags haben die Kläger \n\nvorgetragen, die verfristete Einreichung des Verlängerungsantrags beru-\n\nhe auf einem Versehen der seinerzeit im letzten Ausbildungsjahr bei ih-\n\nrem Prozessbevollmächtigten beschäftigten und als außerordentlich zu-\n\nverlässig bekannten Auszubildenden F. . Ihr Prozessbevollmächtigter \n\nhabe, als im Rahmen einer routinemäßigen Überprüfung festgestellt wor-\n\nden sei, dass in dieser Sache von einer anderen Kanzleikraft eine feh-\n\nlerhafte Berufungsbegründungsfrist notiert gewesen sei, Frau F. die \n\nEinzelweisung erteilt, die Fristnotierung sofort zu berichtigen. Gleichwohl \n\nsei eine solche Berichtigung versehentlich unterblieben und die Akte irr-\n\ntümlich wieder in den Schrank gelegt worden. Ausweislich ihrer zur \n\nGlaubhaftmachung beigefügten eidesstattlichen Versicherung hatte Frau \n\nF. von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger die Weisung erhalten, \n\ndie Eintragung im Fristenbuch und im elektronischen Fristenkalender zu \n\nändern; sie habe die Akte dann zur Seite gelegt und sei möglicherweise \n\nan diesem Tag durch mehrere Telefonanrufe, die kurz hintereinander \n\neingegangen seien, abgelenkt gewesen. Die Akte sei dann irgendwie \n\nwieder in den Schrank gehängt worden, so dass sie sie vergessen habe. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung unter gleichzeitiger Zu-\n\nrückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. \n\nZur Begründung hat es ausgeführt, die Kläger seien nicht ohne Ver-\n\nschulden ihres vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten daran gehin-\n\ndert gewesen, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Dem Wieder-\n\neinsetzungsgesuch sei nicht zu entnehmen, dass die vorinstanzlichen \n\nProzessbevollmächtigten den von der Rechtsprechung aufgestellten \n\nSorgfaltspflichten in Fristensachen gerecht geworden seien. Unabhängig \n\nhiervon scheitere das Wiedereinsetzungsgesuch daran, dass die nach-\n\ngeholte Berufungsbegründung ihrerseits nicht den gesetzlichen Begrün-\n\ndungsanforderungen an die versäumte Prozesshandlung genüge. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. \n\nmit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. \n\nDie Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechts-\n\nbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden \n\nBeschluss gewahrt sein müssen (vgl. Senat, BGHZ 161, 86, 87 \n\nm.w.Nachw.), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Kläger ist \n\neine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforder-\n\nlich. Es liegt weder eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs vor noch verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts den \n\nAnspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs oder wirkungs-\n\nvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprin-\n\nzip; vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281). \n\n6 \n\nEntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsge-\n\nricht die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Rechts-\n\nfehler mit der Begründung verweigert, ein den Klägern nach § 85 Abs. 2 \n\nZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden ihres Prozessbevoll-\n\nmächtigten sei nicht ausgeschlossen, weil es an Vortrag fehle, dass und \n\nwelche organisatorischen Maßnahmen im Büro der Klägervertreter ergrif-\n\nfen worden seien, um zu verhindern, dass eine mündliche Einzelweisung \n\n- wie hier die Weisung, die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist zu \n\nkorrigieren - in Vergessenheit gerate. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat damit - worauf die Rechtsbeschwerde-\n\nerwiderung zutreffend hinweist - auf der Grundlage der gefestigten \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden. Danach müssen \n\nin einer Anwaltskanzlei organisatorische Vorkehrungen dagegen getrof-\n\nfen sein, dass eine mündliche Einzelweisung, die einen so wichtigen Vor-\n\ngang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist betrifft, in Vergessenheit \n\ngerät und die Fristeintragung - wie hier geschehen - unterbleibt (BGH, \n\nBeschlüsse vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688 f., \n\nvom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04, FamRZ 2004, 1711 und vom 4. April \n\n2007 - III ZB 85/06, NJW-RR 2007, 1430, 1431, jeweils m.w.Nachw.). \n\n8 \n\nDass im Büro der vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der \n\nKläger organisatorische Maßnahmen getroffen worden wären, um zu ver-\n\nmeiden, dass mündlich erteilte Weisungen in Vergessenheit geraten, \n\nwird mit dem Wiedereinsetzungsantrag nicht vorgetragen. Entgegen der \n\nAuffassung der Rechtsbeschwerde durfte das Berufungsgericht damit \n\nvon einem Verschulden der vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten \n\nder Kläger ausgehen. Werden solche Maßnahmen gegen das Vergessen \n\neiner lediglich mündlich erteilten Anweisung nämlich nicht mit dem An-\n\ntrag auf Wiedereinsetzung vorgetragen und glaubhaft gemacht, ist ein \n\nOrganisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten nicht ausge-\n\nschlossen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nzurückzuweisen (BGH, Beschluss vom 4. November 2003 aaO). \n\n9 \n\nSoweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, es erschließe sich aus \n\nder Entscheidung des Berufungsgerichts nicht, welche organisatorischen \n\nMaßnahmen insoweit in Betracht kämen, übersieht sie den Hinweis des \n\nBerufungsgerichts darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger, \n\nbevor er die Handakte der Auszubildenden überlassen habe, etwa einen \n\nWiedervorlagetermin hätte verfügen können, um auf diese Weise zu kon-\n\ntrollieren, ob eine Berichtigung der Frist erfolgt ist (hierzu auch BGH, \n\nBeschluss vom 4. November 2003 aaO). \n\n10 \n\nOhne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde auch auf den Be-\n\nschluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. April 2008 \n\n(XII ZB 189/07, NJW 2008, 2589 f.). Dort ist eine nachträgliche Kontrolle, \n\nob eine mündliche Weisung ausgeführt worden war, ausnahmsweise als \n\nentbehrlich angesehen worden, da eine präzise und klare Anweisung des \n\nAnwalts zur sofortigen Eintragung der Begründungsfrist vorlag, die vor \n\ndem Hintergrund einer allgemeinen Büroanweisung, einen solchen Auf-\n\ntrag stets vor allen anderen Aufträgen zu erledigen, erteilt worden war \n\n(aaO Tz. 14 f.). \n\n11 \n\nEin solcher Fall ist hier jedoch in dem Wiedereinsetzungsgesuch \n\nnicht schlüssig dargetan und glaubhaft gemacht. Es fehlt bereits an einer \n\nentsprechenden allgemeinen Büroanweisung, deren Existenz auch von \n\nder Rechtsbeschwerde nicht behauptet wird. Für die Annahme einer un-\n\nmissverständlichen und klaren Anweisung, den Auftrag vor allen anderen \n\nAufgaben auszuführen, genügt das glaubhaft gemachte Vorbringen der \n\nKläger überdies nicht. Mit dem im Wiedereinsetzungsgesuch enthaltenen \n\nVortrag, der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Kläger habe die \n\nWeisung erteilt, die Fristnotierung sofort zu berichtigen, ist nicht ausrei-\n\nchend dargetan und glaubhaft gemacht, dass die Mitarbeiterin hiermit \n\npräzise und unmissverständlich angewiesen worden war, den Auftrag vor \n\nallen anderen Aufgaben auszuführen. Insbesondere belegt ihre zur \n\nGlaubhaftmachung vorgelegte eidesstattliche Versicherung nicht, dass \n\nihr überhaupt präzise und klar eine Weisung erteilt worden ist, sofort tä-\n\ntig zu werden. Dort ist nur ausgeführt, dass sie die Weisung erhalten ha-\n\nbe, die Eintragung im Fristenbuch und im elektronischen Fristenkalender \n\nzu ändern, und die Akte dann zur Seite gelegt habe. Dass ihr dort aufge-\n\ntragen worden wäre, alles andere zurückzustellen und als erstes die Kor-\n\nrektur vorzunehmen, wird durch die eidesstattliche Versicherung nicht \n\nbelegt. \n\n12 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Matthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 29.11.2007 - 4 O 4352/06 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 10.03.2008 - 8 U 26/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-20/xi-zb-6-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-20/xi-zb-6-08","retrieved":"2026-07-10 19:07:24.389422+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-20/xi-zb-6-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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