{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2009-01-20","aktenzeichen":"X ZB 22/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten PatG § 1 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Jedenfalls dann, wenn das sich einer Datenverarbeitungsanlage bedienende Verfahren in den Ablauf einer technischen Einrichtung eingebettet ist (wie etwa bei der Einstellung der Bildauflösung eines Computertomografen), entscheidet über die Patentierung nicht das Ergebnis einer Gewichtung technischer und nichttechnischer Elemente. Maßgebend ist vielmehr, ob die Lehre bei der gebo- tenen Gesamtbetrachtung der Lösung eines über die Datenverarbeitung hi- nausgehenden konkreten technischen Problems dient.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 22/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Januar 2009 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nbetreffend die Patentanmeldung 101 56 215.2-53 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \n\nnein \n\nSteuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten \n\nPatG § 1 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 \n\nJedenfalls dann, wenn das sich einer Datenverarbeitungsanlage bedienende \nVerfahren in den Ablauf einer technischen Einrichtung eingebettet ist (wie etwa \nbei der Einstellung der Bildauflösung eines Computertomografen), entscheidet \nüber die Patentierung nicht das Ergebnis einer Gewichtung technischer und \nnichttechnischer Elemente. Maßgebend ist vielmehr, ob die Lehre bei der gebo-\ntenen Gesamtbetrachtung der Lösung eines über die Datenverarbeitung hi-\nnausgehenden konkreten technischen Problems dient. \n\nBGH, Beschl. v. 20. Januar 2009 - X ZB 22/07 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis sowie die Richter Scharen, Dr. Lemke, \n\nAsendorf und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des \n\n17. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatent-\n\ngerichts vom 17. April 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung \n\nan das Bundespatentgericht zurückverwiesen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.000,-- € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Patent \n\nmit der Bezeichnung \"Verfahren zur Verarbeitung medizinisch relevanter Daten\" \n\neingereicht; das Amt hat die Anmeldung zurückgewiesen. Mit der Beschwerde \n\nhat die Anmelderin vor dem Bundespatentgericht - soweit für das Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahren von Interesse - beantragt, das Patent mit einem wie folgt \n\nlautenden Patentanspruch 1 zu erteilen, an den sich 14 weitere Ansprüche an-\n\nschließen sollen (2. Hilfsantrag): \n\n\"Verfahren zur Verarbeitung medizinisch relevanter Daten im \n\nRahmen einer durchzuführenden Untersuchung eines Patienten, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass ein in einer Datenver-\n\narbeitungseinrichtung abgelegtes Programmmittel anhand von \n\neingegebenen symptomspezifischen und/oder diagnosespezifi-\n\nschen Informationen unter Verwendung einer symptom- und/oder \n\ndiagnosebasierten Datenbank eine oder mehrere zur Untersu-\n\nchung des Patienten durchzuführende Untersuchungsmodalitäten \n\nauswählt, die an eine Wiedergabeeinrichtung ausgegeben werden, \n\nwobei zu einer bestimmten Untersuchungsmodalität ein oder meh-\n\nrere die Untersuchung definierende Untersuchungs- oder Mess-\n\nprotokolle durch die Datenbank ausgewählt und ausgegeben wer-\n\nden \n\nund wobei die Untersuchungs- oder Messprotokolle von der Da-\n\ntenverarbeitungseinrichtung an eine Datenverarbeitungs- und/oder \n\nSteuerungseinrichtung einer ausgewählten Untersuchungsmodali-\n\ntät, die zur Untersuchung des Patienten verwendet wird, übertra-\n\ngen werden, wo sie gegebenenfalls bei Bedarf wiedergegeben \n\nund/oder zur Steuerung der Untersuchungsmodalität verwendet \n\nwerden.\" \n\n2 \n\nDer weitere Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom vorangegangenen ledig-\n\nlich in der abweichenden Fassung des letzten Halbsatzes von Patentan-\n\nspruch 1, welcher lautet: \n\n\"… wo sie wiedergegeben und zur Steuerung der Untersuchungs-\n\nmodalität verwendet werden.\" \n\n3 \n\nDas Bundespatentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der \n\nzugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Anmelderin diese Entscheidung \n\naufzuheben, soweit die Anmeldung mit den Patentansprüchen 1 bis 15 gemäß \n\nHilfsantrag 2 bzw. Hilfsantrag 3 zurückgewiesen worden ist. \n\n4 \n\n5 \n\nII. Die kraft Zulassung statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechts-\n\nbeschwerde hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Bun-\n\ndespatentgericht. \n\n1. Das Bundespatentgericht hat die Ansicht vertreten, die Anmeldung \n\nhabe keine auf technischem Gebiet liegende Erfindung i.S. von § 1 PatG zum \n\nGegenstand. Soweit es die richtige Auswahl von Untersuchungsmodalitäten \n\n(z.B. Röntgenuntersuchung, Computertomografie, Magnetresonanz) und gege-\n\nbenenfalls die zweckmäßige Reihenfolge ihrer Anwendung bei einem Patienten \n\ndurch ein Programmmittel unter Einsatz einer symptom- und/oder diagnoseba-\n\nsierten Datenbank betreffe, unterfalle das angemeldete Verfahren dem Aus-\n\nschluss vom Patentschutz nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG. Auch der Anweisung, \n\ndass für jede bestimmte Untersuchungsmodalität ein oder mehrere Untersu-\n\nchungs- oder Messprotokolle ausgewählt und ausgegeben werden sollen, liege \n\nkeine konkrete technische Problemstellung zugrunde. Diese Anweisung sei, wie \n\ndie Auswahl der Untersuchungsmodalitäten, von der Absicht bestimmt, bisher \n\nvom Arzt getroffene abwägende gedankliche Entscheidungen zu automatisie-\n\nren. Das Verfahren sei nicht aufgrund dieser Anweisung patentierbar. \n\n6 \n\nNeben diesen nichttechnischen Gesichtspunkten weise das Verfahren \n\nnach Anspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 2 allerdings auch technische \n\nGesichtspunkte auf, und zwar jedenfalls insofern, als die von dem Programm-\n\nmittel in der Datenverarbeitungseinrichtung ausgewählten Protokolle an die Un-\n\ntersuchungsmodalitäten übertragen und dort fallweise zur direkten Ansteuerung \n\nder Untersuchungsmodalität verwendet werden. Dieser Schritt diene zwar der \n\nLösung einer konkreten technischen Problemstellung, gereiche der Anmeldung \n\njedoch ebenfalls nicht zur Patentfähigkeit. Nach der Entscheidung des Bundes-\n\ngerichtshofs \"Anbieten interaktiver Hilfe\" greife der Ausschlusstatbestand des \n\n§ 1 Abs. 3 und 4 PatG zwar schon dann nicht, wenn wenigstens einem Teil der \n\nLehre ein konkretes technisches Problem zugrunde liege. Nach anderen Ent-\n\nscheidungen sei aber eine Gesamtbetrachtung darüber anzustellen, was nach \n\nder beanspruchten Lehre im Vordergrund stehe. Das sei bei dem beanspruch-\n\nten Verfahren der vom Programmmittel ausgeführte Abfrage- und Entschei-\n\ndungsprozess. Entfielen diese auf Fachwissen zurückgreifenden und abwägen-\n\nde gedankliche Gesichtspunkte einbeziehenden Abläufe, könne weder die von \n\nder Anmelderin nach den Anmeldungsunterlagen angestrebte Unterstützung \n\ndes Arztes bei der Auswahl der Untersuchungsmodalitäten und -protokolle, \n\nnoch die Einstellung von geeigneten Geräteparametern an den Modalitäten rea-\n\nlisiert werden. Die Übertragung der Protokolle an die Datenverarbeitungsein-\n\nrichtungen der Untersuchungsmodalitäten sei demgegenüber eine ergänzende \n\nMaßnahme von untergeordneter Bedeutung. Das Verfahren nach dem Haupt-\n\nanspruch in der Fassung des Hilfsantrags 2 könne daher nicht als Erfindung i.S. \n\nvon § 1 Abs. 1 PatG anerkannt werden. \n\n7 \n\n2. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Er-\n\nfolg. Mit der vom Patentgericht gegebenen Begründung lässt sich die Zurück-\n\nweisung der Anmeldung nicht rechtfertigen. \n\n8 \n\na) Der Gegenstand der Anmeldung weist nach den vom Patentgericht ge-\n\ntroffenen Feststellungen in der Fassung der Hilfsanträge 2 und 3 die für die Pa-\n\ntentfähigkeit eines Computerprogramms oder eines in Verfahrensansprüche \n\ngekleideten Gegenstands der datenverarbeitungsmäßigen Abarbeitung von \n\nVerfahrensschritten erforderliche Technizität (§ 1 Abs. 1 PatG) schon deshalb \n\nauf, weil er der Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung von Daten mittels \n\neines technischen Geräts dient. \n\n9 \n\nEtwas anderes ergibt sich für den Standpunkt des Bundespatentgerichts \n\nauch nicht aus der Senatsentscheidung \"Logikverifikation\" (BGHZ 143, 255). \n\nZiel der dort angesprochenen Gesamtbetrachtung (aaO, S. 262 f.) ist allein, ob \n\n- was vorliegend außer Streit steht - das Programm oder Verfahren in einer \n\nWeise in einen technischen Ablauf eingebettet ist, die das Merkmal der Techni-\n\nzität überhaupt als erfüllt erscheinen lässt. Daraus ergibt sich aber nicht, wie \n\ndas Patentgericht zu meinen scheint, dass Technizität bei einem Nebeneinan-\n\nder technischer und nichttechnischer Elemente als Ergebnis einer Gewichtung \n\nnegiert werden dürfe. \n\n10 \n\nUnerheblich für das Technizitätserfordernis ist, ob der Gegenstand einer \n\nAnmeldung, wie es nach den getroffenen Feststellungen hier der Fall ist, neben \n\ntechnischen Merkmalen auch nichttechnische aufweist. Die auf der sogenann-\n\nten Kerntheorie beruhende Rechtsprechung zur Abgrenzung nicht schutzfähiger \n\nKombinationen, auf die sich das Patentgericht für seinen gegenteiligen Ansatz \n\nberufen hat (Sen.Urt. v. 11.3.1986 - X ZR 65/85, GRUR 1986, 531 - Flugkosten-\n\nminimierung), ist mit der Entscheidung \"Tauchcomputer\" vom 4. Februar 1992 \n\n(BGHZ 117, 144) aufgegeben worden (vgl. Benkard/Bacher/Melullis, PatG, \n\n10. Aufl., § 1 PatG Rdn. 45b; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. § 1 \n\nRdn. 34). Ob Kombinationen von technischen und nichttechnischen bzw. vom \n\nPatentschutz ausgeschlossenen Merkmalen im Einzelfall patentfähig sind, \n\nhängt insoweit - abgesehen von etwa einschlägigen Ausschlusstatbeständen \n\ndes § 1 Abs. 3 PatG - allein davon ab, ob sie auf einer erfinderischen Tätigkeit \n\nberuhen (vgl. Benkard/Bacher/Melullis, aaO). \n\n11 \n\nb) Nach der Rechtsprechung des Senats muss eine Anmeldung, die ein \n\nComputerprogramm oder ein durch Software realisiertes Verfahren zum Ge-\n\ngenstand hat, über die für die Patentfähigkeit unabdingbare Technizität hinaus \n\nverfahrensbestimmende Anweisungen enthalten, welche die Lösung eines kon-\n\nkreten technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand haben. \n\nWegen des Patentierungsausschlusses von Computerprogrammen als solchen \n\n(§ 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG) vermögen regelmäßig erst solche Anweisungen die Pa-\n\ntentfähigkeit eines Verfahrens zu begründen, welche eine Problemlösung mit \n\nsolchen Mitteln zum Gegenstand hat. Nicht der Einsatz eines Computerpro-\n\ngramms selbst, sondern die Lösung eines solchen Problems mit Hilfe eines \n\n(programmierten) Computers kann vor dem Hintergrund des Patentierungsver-\n\nbotes eine Patentfähigkeit zur Folge haben. Das hat zur Folge, dass bei der \n\nPrüfung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit diese Problemlösung in den \n\nBlick zu nehmen ist. Außerhalb der Technik liegende Anweisungen genügen in \n\ndiesem Zusammenhang grundsätzlich nicht; sie sind nur in dem Umfang von \n\nBedeutung, in dem sie auf die Lösung des technischen Problems mit techni-\n\nschen Mitteln Einfluss nehmen (Sen., BGHZ 149, 68 - Suche fehlerhafter Zei-\n\nchenketten; 159, 197 - elektronischer Zahlungsverkehr). Schutzfähig ist eine \n\nsolche Lehre vielmehr erst dann, wenn die Lösung des konkreten technischen \n\nProblems neu und erfinderisch ist. \n\n12 \n\nJedenfalls soweit das hier angemeldete Verfahren nach Auswahl von Un-\n\ntersuchungsmodalität und Untersuchungs- bzw. Messprotokollen auch den Ein-\n\nsatz der jeweiligen Untersuchungsmodalität steuert (beispielsweise die Einstel-\n\nlung der Bildauflösung bei Computertomografien), löst es ein in diesem Sinne \n\nkonkretes technisches Problem. Die programmgesteuerte Einstellung solcher \n\nGeräteparameter führt, an die Stelle der manuellen Einstellung durch das Be-\n\ndienungspersonal tretend, einen technischen Erfolg herbei, der einem Anwen-\n\ndungsprogramm zur Überwachung und Regelung des Ablaufs einer techni-\n\nschen Einrichtung (Sen.Beschl. v. 13.05.1980 - X ZB 19/78 - Antiblockier-\n\nsystem) oder zur Aufarbeitung von Messergebnissen (Sen., BGHZ 117, 144 \n\n- Tauchcomputer) vergleichbar ist (vgl. zur Schutzfähigkeit einer von einem Ab-\n\nlaufprogramm gesteuerten Röntgeneinrichtung zur Erzielung optimaler Belich-\n\ntung bei hinreichender Überlastungssicherheit der Röntgenröhren auch EPA \n\nGRUR Int. 1988, 585). \n\n13 \n\n3. Die Schutzfähigkeit der angemeldeten Erfindung ist hier nach allem \n\nkeine Frage der Technizität oder des Patentierungsausschlusses, sondern der \n\nerfinderischen Tätigkeit, die das Bundespatentgericht nunmehr zu prüfen haben \n\nwird. Dabei könnte auch auf die bisher nicht behandelte Frage einzugehen sein, \n\nob die Anmeldung über die außertechnischen Vorgänge der Sammlung, Spei-\n\ncherung, Auswertung und Verwendung von Daten hinaus für deren Umsetzung \n\neine dem Patentschutz zugängliche technische Lehre offenbart und, falls das \n\nder Fall sein sollte, ob deren Auffindung die Entfaltung erfinderischer Tätigkeit \n\nerforderte, oder ob diese Umsetzung dem Fachwissen des Anwenders überlas-\n\nsen bleibt. \n\n14 \n\nEine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich erachtet. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Lemke \n\n Asendorf \n\n Gröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 17.04.2007 - 17 W(pat) 6/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-20/x-zb-22-07","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-20/x-zb-22-07","retrieved":"2026-07-10 19:08:34.168791+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-20/x-zb-22-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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