{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-01-20","aktenzeichen":"VIII ZA 21/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 114, 233 Hc, 234 A Wird die beantragte Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert, bleibt der Partei nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine Zeit von höchstens drei bis vier Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will. Danach beginnt die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO für das Wiedereinsetzungsgesuch und die damit zu verbindende Einlegung des Rechtsmittels. Das gilt auch dann, wenn das Gericht nicht die Mittellosigkeit der Partei, sondern die Erfolgsaussicht der beabsich- tigten Rechtsverfolgung verneint hat (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84, VersR 1985, 271).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZA 21/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Januar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 114, 233 Hc, 234 A \n\nWird die beantragte Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel nach dem \n\nAblauf der Rechtsmittelfrist verweigert, bleibt der Partei nach der Bekanntgabe der \n\nEntscheidung noch eine Zeit von höchstens drei bis vier Tagen für die Überlegung, \n\nob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will. Danach beginnt die \n\nzweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO für das Wiedereinsetzungsgesuch und die \n\ndamit zu verbindende Einlegung des Rechtsmittels. Das gilt auch dann, wenn das \n\nGericht nicht die Mittellosigkeit der Partei, sondern die Erfolgsaussicht der beabsich-\n\ntigten Rechtsverfolgung verneint hat (Bestätigung von BGH, Beschluss vom \n\n9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84, VersR 1985, 271). \n\nBGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08 - LG Freiburg \n\nAG Freiburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers und die Richterinnen \n\nHermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n\nfür die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der \n\n3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 21. Oktober 2008 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagte unter anderem verurteilt, zukünftig eine \n\nerhöhte Miete zu zahlen. Die Beklagte hat beim Landgericht Prozesskostenhilfe \n\nfür die beabsichtigte Berufung beantragt. Das Landgericht hat den Antrag durch \n\nBeschluss vom 20. August 2008 mangels hinreichender Erfolgsaussicht zu-\n\nrückgewiesen. Der Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten \n\nam 25. August 2008 zugestellt worden. Am 25. September 2008 hat die Beklag-\n\nte durch ihre Prozessbevollmächtigten beim Landgericht Berufung eingelegt \n\nund diese begründet. Zugleich hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\ngegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Dazu hat sie vorgetragen, \n\ndie Wiedereinsetzungsfrist habe erst am 17. September 2008 zu laufen begon-\n\nnen, weil ihr an diesem Tag eine Freundin zugesagt habe, die Kosten für die \n\n2 \n\n3 \n\nBerufungsinstanz vorzustrecken. Das Landgericht hat den Antrag auf Wieder-\n\neinsetzung und die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen. Die \n\nBeklagte beantragt durch ihre vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die \n\nBewilligung von Prozesskostenhilfe für eine \"Nichtzulassungsbeschwerde\". \n\nII. \n\nDas Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: \n\nBei Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Berufung \n\nmüsse Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist grundsätzlich inner-\n\nhalb von zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zuzüglich weniger Tage be-\n\nantragt werden. Die Frist habe mit Zustellung des Prozesskostenhilfe ableh-\n\nnenden Beschlusses am 25. August 2008 begonnen. Der Zeitpunkt der Beseiti-\n\ngung ihrer finanziellen Mittellosigkeit sei entgegen der Ansicht der Beklagten \n\nnicht maßgeblich. Da zwischen der Zustellung der ablehnenden Entscheidung \n\nüber die Prozesskostenhilfe und dem Eingang des Wiedereinsetzungsantrags \n\nein Zeitraum von einem Monat liege, sei die Frist nicht gewahrt. Nachdem der \n\nWiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg habe und die Berufungsfrist nicht ge-\n\nwahrt sei, sei die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. \n\nIII. \n\n4 \n\n1. Der Antrag der Beklagten ist dahin auszulegen, dass Bewilligung von \n\nProzesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des \n\nLandgerichts begehrt wird. Gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts, \n\ndurch den – wie hier – der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\ngegen die Versäumung der Berufungsfrist und die Berufung als unzulässig ver-\n\nworfen werden, ist allein die Rechtsbeschwerde statthaft (§ 238 Abs. 2 Satz 1, \n\n§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Nichtzulassungsbeschwerde \n\nunterliegen dagegen in der Berufungsinstanz erlassene Endurteile (§ 542 \n\nAbs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 2, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n5 \n\n2. Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfol-\n\ngung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die beabsich-\n\ntigte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzli-\n\nche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-\n\ngerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Recht den Antrag der Beklagten \n\nauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der einmo-\n\nnatigen Berufungsfrist (§§ 233, 517 ZPO) und demgemäß auch die Berufung \n\nder Beklagten als unzulässig verworfen. \n\n6 \n\na) Eine Partei, die – wie hier die Beklagte für die Berufung gegen das Ur-\n\nteil des Amtsgerichts – um Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmit-\n\ntel nachsucht, ist bei noch laufendem Prozesskostenhilfeverfahren schuldlos \n\nverhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, wenn sie Anlass hat, auf die Bewil-\n\nligung der Prozesskostenhilfe zu vertrauen. Dieses Hindernis entfällt mit der \n\nEntscheidung über das Gesuch. Für den – hier gegebenen – Fall, dass die be-\n\nantragte Prozesskostenhilfe nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert \n\nwird, bleibt der Partei nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine Zeit \n\nvon höchstens drei bis vier Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel \n\nauf eigene Kosten durchführen will. Dann beginnt die zweiwöchige Frist des \n\n§ 234 Abs. 1 ZPO für das Wiedereinsetzungsgesuch und die damit zu verbin-\n\ndende Einlegung des Rechtsmittels (ständige Rechtsprechung des BGH seit \n\nBGHZ 4, 55, 57 f.; zuletzt etwa Beschluss vom 19. Juli 2007 – IX ZB 86/07, \n\nMDR 2008, 99; Beschluss vom 3. Juli 2008 – III ZA 8/08, juris, Tz. 14, jeweils \n\nm.w.N.). \n\n7 \n\nb) Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, \n\nwenn das Gericht – wie hier – nicht die Mittellosigkeit der Partei, sondern die \n\nErfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hat. Zwar bessern \n\nsich die finanziellen Möglichkeiten der Partei nicht dadurch, dass das Beru-\n\nfungsgericht ihr die beantragte Prozesskostenhilfe versagt. Daraus kann jedoch \n\nnicht geschlossen werden, dass sie nunmehr noch nach dem Ablauf der zwei-\n\nwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO, begrenzt allein durch die Jahresfrist des \n\n§ 234 Abs. 3 ZPO, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen könne. \n\nDiese Auffassung, die es in die Hand der mittellosen Partei legen würde, den \n\nEintritt der Rechtskraft der Entscheidung der Vorinstanz über ein Jahr hin in der \n\nSchwebe zu halten, verkennt den inneren Grund der Wiedereinsetzung bei Mit-\n\ntellosigkeit. Die mittellose Partei soll nicht schlechter stehen als eine vermögen-\n\nde. Deshalb wird ihr die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe und der Wiederein-\n\nsetzung eingeräumt. Nicht die bloße Mittellosigkeit entschuldigt also die Ver-\n\nsäumung der Rechtsmittelfrist, sondern Fristnachsicht wird nur dann und so \n\nlange gewährt, wie ein – in seinem Ausgang auch von den Aussichten der \n\nRechtsverfolgung abhängendes – Verfahren auf Bewilligung von Prozesskos-\n\ntenhilfe läuft und die Partei annehmen darf, es werde Erfolg haben. Das der \n\nFristwahrung entgegenstehende Hindernis besteht demnach nicht schlechthin \n\nin der Mittellosigkeit der Partei, sondern in der noch fehlenden Entscheidung \n\nüber das Gesuch. Dieses Hindernis entfällt mit der Bekanntgabe der insoweit \n\nergehenden Entscheidung des Gerichts und dem Ablauf der für den Fall der \n\nAblehnung dann sich noch anschließenden kurzen Überlegungsfrist (BGH, Be-\n\nschluss vom 9. Januar 1985 – IVb ZB 142/84, VersR 1985, 271 m.w.N.). Die \n\nzweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO begann somit hier \n\nwenige Tage nach der am 25. August 2008 erfolgten Zustellung des Beschlus-\n\nses vom 20. August 2008 und war daher bei Eingang der Berufung der Beklag-\n\nten und ihres Wiedereinsetzungsantrags am 25. September 2008 lange abge-\n\nlaufen. \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Freiburg, Entscheidung vom 09.05.2008 - 10 C 3187/07 - \n\nLG Freiburg, Entscheidung vom 21.10.2008 - 3 S 158/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-20/viii-za-21-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-20/viii-za-21-08","retrieved":"2026-07-10 19:07:13.186837+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-20/viii-za-21-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. 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