{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-01-20","aktenzeichen":"3 StR 505/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 505/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Januar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am \n\n20. Januar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kleve vom 30. Juni 2008 im Rechtsfolgenausspruch mit \n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger \n\nFreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten \n\nmit Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmit-\n\ntel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts trank der Angeklagte zu-\n\nsammen mit seinen beiden Mittätern und dem späteren Tatopfer, in erhebli-\n\n3 \n\n4 \n\nchem Umfang Alkohol. Er gab diesem 30 Euro zum Einkauf weiterer alkoholi-\n\nscher Getränke. Als der Geschädigte zurückkam und nicht die in Anbetracht \n\ndes Geldes erwartete Anzahl von Schnapsflaschen mitbrachte, folterten der \n\nAngeklagte und seine beiden Mittäter ihn über mehrere Stunden hinweg durch \n\nSchläge mit einem Knüppel sowie durch Tritte, um ihn zur Herausgabe weiterer, \n\nbei ihm vermuteter Alkoholika zu zwingen. Nach mindestens vierstündiger Tor-\n\ntur verstarb das Opfer aufgrund der multiplen schweren Verletzungen. \n\nWährend die Überprüfung des Schuldspruchs keinen durchgreifenden \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hält der Rechtsfol-\n\ngenausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n1. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus nach § 63 StGB kann nicht bestehen bleiben. Sie setzt u. a. die positi-\n\nve Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Zustan-\n\ndes des Täters voraus, der dazu führte, dass er - sicher feststehend - die Tat \n\nzumindest mit erheblich eingeschränkter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 \n\nStGB beging (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 27; Fischer, StGB 56. Aufl. § 63 \n\nRdn. 6) und bedarf wegen ihres schweren Eingriffs in das Leben des Betroffe-\n\nnen einer besonders sorgfältigen Prüfung und Begründung. Den danach zu \n\nstellenden Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. \n\n5 \n\nDas Landgericht stützt die Unterbringung im Anschluss an den gehörten \n\nSachverständigen auf eine \"ausgeprägte dissoziale Persönlichkeitsstörung mit \n\nentsprechender Neigung zu kriminell geprägten Verhaltensmustern und sadisti-\n\nscher Gewaltbereitschaft\" (UA S. 26). Für sadistische Persönlichkeitsanteile \n\nlässt das Urteil indes den Nachweis vermissen, nachdem die verfahrensgegen-\n\nständliche Tat erkennbar von Gruppendynamik geprägt war und sich die zum \n\nBeleg angeführte gefährliche Körperverletzung als eine 14 Jahre zurückliegen-\n\nde Spontantat erweist. Dass die Persönlichkeitsstörung ein solches Ausmaß \n\nerreicht hätte, dass sie dem Eingangsmerkmal einer schweren anderen seeli-\n\nschen Abartigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB zugeordnet werden könnte, wird \n\nvom Landgericht - von einer formelhaften Nennung des Begriffs zu Beginn der \n\nErörterungen zur Schuldfähigkeit (UA S. 25) abgesehen - nicht belegt. Folge-\n\nrichtig führt das Urteil aus, die festgestellte \"Persönlichkeitsstörung allein\" führe \n\nnicht zu einer Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit, zu ihr komme es erst, \n\nwenn Alkoholkonsum hinzutrete (UA S. 27). Damit sind aber auch nicht die \n\nVoraussetzungen belegt, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise für \n\ndas Zusammenwirken von schwerer anderer seelischer Abartigkeit und Alko-\n\nholsucht bzw. Alkoholkonsum die Anordnung der Unterbringung nach § 63 \n\nStGB eröffnet (vgl. BGHSt 44, 338 und 44, 369). \n\n6 \n\n2. Die Aufhebung des Maßregelausspruchs entzieht auch der verhängten \n\nlebenslangen Freiheitsstrafe die Grundlage. Das Landgericht hat trotz der fest-\n\ngestellten erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten \n\nvon einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgesehen, \n\nweil es die Trunkenheit des Angeklagten als verschuldet angesehen hat. Dies \n\nsetzt voraus, dass dem Angeklagten der Alkoholkonsum uneingeschränkt vor-\n\nwerfbar ist (vgl. BGH NStZ 2004, 495; 2008, 330), wobei an diese Entscheidung \n\nbesonders strenge Anforderungen zu stellen sind, wenn es um die Verhängung \n\nlebenslanger Freiheitsstrafe geht (vgl. BGH NStZ 2005, 384). Der Senat kann \n\nnicht ausschließen, dass der neue Tatrichter aufgrund erneuter Verhandlung - \n\nbei der sich die Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen empfehlen wird \n\n- zu der Überzeugung gelangt, dass dem Angeklagten aufgrund seiner psychi-\n\nschen Beeinträchtigungen der Alkoholkonsum nicht uneingeschränkt vorwerfbar \n\nwar. Eine vollkommene Aufhebung der Schuldfähigkeit scheidet dagegen aus. \n\nBecker Miebach Pfister \n\n RiBGH Hubert befindet sich im \n Urlaub und ist daher gehindert \n zu unterschreiben. \n\n Sost-Scheible Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-20/3-str-505-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-20/3-str-505-08","retrieved":"2026-07-10 19:04:51.439623+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-20/3-str-505-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2009-01-20","dockets":["3 StR 505/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.01.2009 – 3 StR 505/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-20/3-str-505-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kleve vom 30. Juni 2008 im Rechtsfolgenausspruch mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/63","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"63","label":"§ 63 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/20","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"20","label":"§ 20 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:04:51.439623+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}