{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-01-19","aktenzeichen":"II ZR 98/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GmbHG § 51 Abs. 3 Zu den Voraussetzungen einer Universalversammlung im Sinne von § 51 Abs. 3 GmbHG, bei deren Einberufung die Ladungsvorschriften nicht beachtet worden sind, gehört nicht nur, dass alle Gesellschafter anwesend sind, sondern dass sie mit der Abhaltung der Gesellschafterversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung ein- verstanden sind; das Einverständnis kann auch konkludent erteilt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Januar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 98/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGmbHG § 51 Abs. 3 \n\nZu den Voraussetzungen einer Universalversammlung im Sinne von § 51 Abs. 3 \n\nGmbHG, bei deren Einberufung die Ladungsvorschriften nicht beachtet worden sind, \n\ngehört nicht nur, dass alle Gesellschafter anwesend sind, sondern dass sie mit der \n\nAbhaltung der Gesellschafterversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung ein-\n\nverstanden sind; das Einverständnis kann auch konkludent erteilt werden. \n\nBGH, Beschluss vom 19. Januar 2009 - II ZR 98/08 - OLG Jena \n\n LG Mühlhausen \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Januar 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, \n\nCaliebe und Dr. Reichart \n\ngemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des \n\n6. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom \n\n10. März 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an \n\nden 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nStreitwert für das Beschwerdeverfahren: 50.000,00 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter \n\nAufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung an das Beru-\n\nfungsgericht, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO \n\nGebrauch gemacht hat. Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, die \n\n- grundsätzlich zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse führenden - Mängel \n\nder Einberufung der Gesellschafterversammlung vom 29. August 2006 seien \n\nnicht geheilt worden, weil keine Vollversammlung \"zur Beschlussfassung\" mit \n\nEinverständnis des Klägers stattgefunden habe, den Anspruch der Beklagten \n\nauf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungser-\n\nheblicher Weise verletzt. \n\n2 \n\n1. Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die hier \n\nunstreitig vorliegenden, an sich zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterver-\n\nsammlung gefassten Beschlüsse führenden Einberufungsmängel gemäß § 51 \n\nAbs. 3 GmbHG durch eine Vollversammlung (Universalversammlung) geheilt \n\nwerden können, wobei Voraussetzung einer solchen Vollversammlung ist, dass \n\nnicht nur sämtliche Gesellschafter anwesend sind, sondern auch das Einver-\n\nnehmen aller Anwesenden mit der Abhaltung der Gesellschafterversammlung \n\nzum Zwecke der Beschlussfassung besteht (BGHZ 100, 264, 269 f.; Sen.Urt. v. \n\n8. Dezember 1997 - II ZR 216/97, DStR 1998, 348; v. 11. Februar 2008 \n\n- II ZR 187/06, ZIP 2008, 757 Tz. 18; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG \n\n18. Aufl. § 51 Rdn. 31 m.w.Nachw.; Scholz/K. Schmidt/Seibt, GmbHG 10. Aufl. \n\n§ 51 Rdn. 32 f. m.w.Nachw.). \n\n3 \n\n2. Das Berufungsgericht hat jedoch bei seiner Beurteilung, das Gesamt-\n\nverhalten des Klägers in der Gesellschafterversammlung vom 29. August 2006 \n\nlasse die Annahme nicht zu, der Kläger sei mit der Abhaltung der Versammlung \n\nzur Beschlussfassung einverstanden gewesen, den Vortrag der Beklagten nur \n\nunvollständig zur Kenntnis genommen und die für die Richtigkeit dieser Darstel-\n\nlung angetretenen Beweise durch Vernehmung der Zeugen nicht erhoben. Die-\n\nser Verstoß gegen den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen \n\nGehörs ist entscheidungserheblich, denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das \n\nBerufungsgericht nach der gebotenen Befragung der Zeugen zur Annahme des \n\nEinverständnisses des Klägers mit der Abhaltung der Gesellschafterversamm-\n\nlung zum Zwecke der Beschlussfassung gelangt wäre. \n\n4 \n\na) Das Berufungsgericht hat lediglich darauf abgestellt, dass die übrigen \n\nGesellschafter aus der Tatsache, dass der Kläger sich an den Verhandlungs-\n\ntisch gesetzt und ihnen gegenüber eine \"einladende Handbewegung\" gemacht \n\nhabe, nicht auf ein Einverständnis des Klägers – auch – mit der Beschlussfas-\n\nsung hätten schließen dürfen. \n\n5 \n\nb) Die Beklagte hat jedoch darüber hinaus mehrfach vorgetragen und \n\ndurch Zeugen unter Beweis gestellt, dass dem Kläger zunächst vor Beginn der \n\nVersammlung die Tagesordnungspunkte bekannt gegeben worden seien. Auf \n\ndie \"ausdrückliche\" Frage, ob er mit den Tagesordnungspunkten und der \n\nDurchführung der Gesellschafterversammlung hierzu unter Verzicht auf jedwe-\n\nde Formen und Fristen einverstanden sei, habe er seine Zustimmung erteilt. Er \n\nhabe sich erst nach Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte an den Verhand-\n\nlungstisch gesetzt und eine Handbewegung gemacht, dass sich die übrigen \n\nGesellschafter ebenfalls setzen sollten, was diese - erst - daraufhin getan hät-\n\nten. Der Kläger habe sodann an den Abstimmungen zu den einzelnen Tages-\n\nordnungspunkten durch Stimmenthaltung mitgewirkt und sich lediglich gewei-\n\ngert, das über die Gesellschafterversammlung gefertigte Protokoll zu unter-\n\nzeichnen. \n\n6 \n\nc) Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass die Tatsa-\n\nche allein, dass ein Gesellschafter bei einer Vollversammlung anwesend ist und \n\nsich an der Abstimmung beteiligt, nicht zwingend bedeuten muss, dass von ei-\n\nner die Einladungsmängeln heilenden Vollversammlung auszugehen ist (siehe \n\nnur Sen.Urt. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 216/97 aaO). Es ist daher für die \n\nFeststellung, ob der Kläger durch seine Anwesenheit und Mitwirkung an der \n\nGesellschafterversammlung deren Abhaltung einschließlich der Beschlussfas-\n\nsung konkludent zugestimmt hat, von entscheidender Bedeutung, wie er sich \n\n7 \n\n8 \n\nnach Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte, während des Verlaufs der Ver-\n\nsammlung und bei den Abstimmungen verhalten hat. \n\n3. Die danach erforderliche tatrichterliche Klärung wird das Berufungsge-\n\nricht in dem wiedereröffneten Berufungsverfahren durch Würdigung des gesam-\n\nten Sachvortrags der Beklagten und durch Befragung der von der Beklagten \n\nbenannten Zeugen herbeizuführen haben. \n\nSollte die Beweisaufnahme ergeben, dass der Kläger, wie er behauptet, \n\nnur wie paralysiert am Tisch gesessen, geschwiegen und sich nicht etwa aus-\n\ndrücklich der Stimme enthalten, sondern auch insoweit nur geschwiegen habe, \n\nspräche dies eher gegen eine konkludente Zustimmung. Sollte er hingegen, wie \n\ndie Beklagten behaupten, in Kenntnis der Tagesordnungspunkte und auch auf \n\nNachfrage ausdrücklich mit der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung zu \n\nden Tagesordnungspunkten einverstanden gewesen sein, sich zu diesen in ir-\n\ngendeiner Form geäußert und z.B. auf die entsprechende Frage des Versamm-\n\nlungsleiters ausdrücklich erklärt haben, dass er sich der Stimme zu den jeweili- \n\ngen Beschlüssen enthalte, würde ein solches Verhalten auf eine konkludente \n\nZustimmung - auch - zur Beschlussfassung hindeuten. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mühlhausen, Entscheidung vom 16.05.2007 - 1 HKO 101/06 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 10.03.2008 - 6 U 530/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-19/ii-zr-98-08","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-19/ii-zr-98-08","retrieved":"2026-07-10 19:07:51.128792+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-19/ii-zr-98-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. Zivilsenat","date":"2009-01-19","dockets":["II ZR 98/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 19.01.2009 – II ZR 98/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-19/ii-zr-98-08","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"GmbHG § 51 Abs. 3 Zu den Voraussetzungen einer Universalversammlung im Sinne von § 51 Abs. 3 GmbHG, bei deren Einberufung die Ladungsvorschriften nicht beachtet worden sind, gehört nicht nur, dass alle Gesellschafter anwesend sind, sondern dass sie mit der Abhaltung der Gesellschafterversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung ein- verstanden sind; das Einverständnis kann auch konkludent erteilt werden.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des\n\n6. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom\n\n10. März 2008 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an\n\nden 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nStreitwert für das Beschwerdeverfahren: 50.000,00 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GmbHG/51","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"51","label":"§ 51 GmbHG","mentions":2},{"id":"ZPO/544","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"544","label":"§ 544 ZPO","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Mühlhausen","court_id":null,"court_as_stated":"LG Mühlhausen","date":"2007-05-16","docket":"1 HKO 101/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Jena","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Jena","date":"2008-03-10","docket":"6 U 530/07","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-01-19","docket":"II ZR 98/08","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2009-01-19/ii-zr-98-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-19/ii-zr-98-08","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"ZIP 2009, 562","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:07:51.128792+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}