{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2009-01-15","aktenzeichen":"KVR 54/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nKVR 54/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Januar 2009 \n\nin der Kartellverwaltungssache \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2009 durch \n\nden Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden \n\nRichter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und \n\nDr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Gegenvorstellungen der Beigeladenen zu 1 und 2 werden \n\nzurückgewiesen. \n\n2. Die Anhörungsrüge der Beigeladenen zu 2 wird auf ihre Kos-\n\nten als unzulässig verworfen. \n\n3. Die Anhörungsrüge der Beigeladenen zu 1 wird auf ihre Kosten \n\nzurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Mit Beschluss vom 14. August 2008 hat der Bundesgerichtshof auf die \n\nRechtsbeschwerde der Betroffenen den Beschluss des 1. Kartellsenats des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 2007 unter Zurückweisung des wei-\n\ntergehenden Rechtsmittels und der Anschlussrechtsbeschwerde des Bundes-\n\nkartellamts teilweise aufgehoben. Die Kosten des Beschwerde- und des \n\nRechtsbeschwerdeverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben. Nach dem \n\nBeschluss werden außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht erstattet. \n\n2 \n\nMit ihren Gegenvorstellungen und Anhörungsrügen beantragen die Bei-\n\ngeladenen zu 1 und 2, \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nden Betroffenen jeweils die Erstattung ihrer außergerichtlichen Ko-\nsten aufzuerlegen, hilfsweise den Betroffenen jeweils die Erstat-\ntung von 50% der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen \naufzuerlegen. \n\n2. Die Gegenvorstellungen geben dem Senat keinen Anlass zur Ände-\n\nrung seiner Kostenentscheidung. \n\na) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Gegenvorstellung als außerordentli-\n\ncher Rechtsbehelf statthaft ist. Dies wird insbesondere vom Bundesfinanzhof, \n\nder die Frage dem Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bun-\n\ndes zur Entscheidung vorgelegt hat, im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen \n\nAnforderungen an die Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.1.2007 \n\n- 1 BvR 2803/06, unter Hinweis auf BVerfGE 107, 395, 416) generell verneint \n\n(vgl. BFH, Beschl. v. 26.9.2007 - V S 10/07, NJW 2008, 543). Die Frage bedarf \n\nhier keiner Entscheidung. \n\nb) Die Gegenvorstellungen sind nämlich jedenfalls unbegründet. Die Kos-\n\ntenentscheidung entspricht auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der \n\nBeteiligten zu 1 und 2 der Rechtslage. \n\n3. Die Anhörungsrüge der Beigeladenen zu 2 ist unzulässig. Ihre Rüge \n\ngegen den am 4. September 2008 zugestellten Beschluss ist erst am 1. Okto-\n\nber 2008 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Nach § 71a Abs. 2 GWB ist die \n\nRüge jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Verletzung rechtli-\n\nchen Gehörs zu erheben. Es ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, \n\ndass die Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen zu 2 den Beschluss, aus \n\n7 \n\n8 \n\ndem sich die angebliche Gehörsverletzung ergeben soll, nicht sofort oder zu-\n\nmindest innerhalb der nächsten Arbeitstage lesen konnten. Die Frist des § 71a \n\nAbs. 2 GWB ist deshalb nicht eingehalten. \n\n4. Die zulässige Anhörungsrüge der Beigeladenen zu 1 ist unbegründet. \n\nEine Unbilligkeit der vom Bundesgerichtshof bei der Kostenentscheidung \n\nnach § 78 GWB vorgenommenen Interessenabwägung kann mit der Anhö-\n\nrungsrüge nicht geltend gemacht werden. Der Senat hat im Übrigen bei seiner \n\nKostenentscheidung berücksichtigt, dass die Beigeladene zu 1 besonders am \n\nVerfahrensausgang interessiert war und sich durch umfangreichen Vortrag und \n\nSachanträge beteiligt hat. \n\nTolksdorf \n\nBornkamm \n\nRaum \n\nStrohn \n\nKirchhoff \n\nVorinstanz: \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.06.2007 - VI-Kart 15/06 (V) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-15/kvr-54-07","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-15/kvr-54-07","retrieved":"2026-07-10 19:09:24.470193+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-15/kvr-54-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2009-01-15","dockets":["KVR 54/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 15.01.2009 – KVR 54/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-15/kvr-54-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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