{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-01-15","aktenzeichen":"IX ZR 237/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 91 Abs. 1, BGB § 816 Abs. 2 Eine vor Insolvenzeröffnung von dem Schuldner an einen Nichtberechtigten erbrachte Leistung kann nach Insolvenzeröffnung von dem Berechtigten ge- nehmigt werden, um bei dem Nichtberechtigten Rückgriff zu nehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Januar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZR 237/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 91 Abs. 1, BGB § 816 Abs. 2 \n\nEine vor Insolvenzeröffnung von dem Schuldner an einen Nichtberechtigten \n\nerbrachte Leistung kann nach Insolvenzeröffnung von dem Berechtigten ge-\n\nnehmigt werden, um bei dem Nichtberechtigten Rückgriff zu nehmen. \n\nBGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 - IX ZR 237/07 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Frankfurt am Main \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nGrupp \n\nam 15. Januar 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil \n\ndes 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main \n\nvom 24. Oktober 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Streitwert wird auf 72.207,56 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 29. Juni 2001 über das Vermögen \n\nder Firma F. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) \n\neröffneten Insolvenzverfahren. \n\nDie Schuldnerin stellte der D. GmbH (nachfolgend: \n\nD. GmbH), einem Konzernunternehmen der Beklagten, am 31. August \n\n2000 \n\nfür erbrachte Telekommunikationsdienstleistungen den Betrag von \n\n141.225,72 DM in Rechnung. Die D. GmbH, die nach einer späteren Ver-\n\näußerung aus dem Konzernverband der Beklagten von der T. \n\nGmbH (nachfolgend: T. GmbH) übernommen wurde, veranlasste am \n\n10. Oktober 2000 und am 30. Oktober 2000 jeweils eine Zahlung von etwa \n\n141.000 DM an die Schuldnerin. Nach Feststellung der Doppelzahlung über-\n\nwies die Schuldnerin am 26. November 2000 einen Betrag von 141.225,72 DM \n\n(72.207,56 €) statt an die D. GmbH versehentlich an die Beklagte. In dem \n\nÜberweisungsbeleg wurde die Beklagte ausdrücklich als Empfänger der Zah-\n\nlung bezeichnet, unter dem Verwendungszweck neben der Rechnungsnummer \n\n770430 die Kundennummer der D. GmbH sowie der Zusatz \"Ihre Doppel-\n\nzahlung\" angegeben. \n\n3 \n\nDie T. GmbH beantragte am 31. August 2004 gegen die Beklagte \n\nunter Angabe des dem Anspruchsgrunds \"ungerechtfertigte Bereicherung\" den \n\nErlass eines Mahnbescheids über 75.902,17 €. Im Rahmen eines anderen \n\nRechtsstreits schlossen die T. GmbH und die Beklagte am 22. Septem-\n\nber 2005 einen Vergleich, durch den sich die Beklagte zur Zahlung von \n\n100.000 € an die T. GmbH verpflichtete. Mit dieser Zahlung sollte nach \n\ndem Inhalt des Vergleichs auch die Forderung aus dem Mahnverfahren abge-\n\ngolten werden. \n\n4 \n\nAußerdem leitete die T. GmbH am 23. Dezember 2004 gegen die \n\nSchuldnerin ein Mahnverfahren zwecks Erstattung der Überzahlung in Höhe \n\nvon 72.207,56 € ein. Diese Forderung wurde am 14. April 2005 zur Insolvenz-\n\ntabelle festgestellt. \n\n5 \n\nMit vorliegender Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Erstattung \n\nder Überweisung vom 26. November 2000 über 72.207,56 €. Landgericht und \n\nOberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Der Kläger verfolgt sein Zah-\n\nlungsbegehren mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiter. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDie statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde des Klägers bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Soweit das Oberlandesgericht von einer Genehmigung der am \n\n26. November 2000 von der Schuldnerin an die Beklagte bewirkten Überwei-\n\nsung durch die T. GmbH im Zuge des gegen die Beklagte am 31. August \n\n2004 eingeleiteten Mahnverfahrens ausgeht (§ 816 Abs. 2 BGB), handelt es \n\nsich um eine revisionsrechtlich unangreifbare tatrichterliche Würdigung. \n\n8 \n\nIn der Klageerhebung kann regelmäßig die Genehmigung der Leistung \n\nan den Nichtberechtigten gesehen werden, auch wenn dies nicht ausdrücklich \n\nerklärt wird (BGH, Urt. v. 20. Juni 1990 - XII ZR 93/89, ZIP 1990, 1126, 1127). \n\nEine solche Annahme ist jedenfalls gerechtfertigt, wenn die Klagebegründung \n\ndie Voraussetzungen eines den Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB ausfüllenden \n\nTatsachenvortrags enthält (BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - IX ZR \n\n172/07, ZIP 2008, 1991, 1992 Rn. 11). Diesen Anforderungen ist im Blick auf \n\nden in dem Mahnbescheid vom 31. August 2004 angebrachten Vermerk \"unge-\n\nrechtfertigte Bereicherung\" genügt, der den Willen der T. GmbH zum \n\nAusdruck bringt, die Überweisung der Schuldnerin an die Beklagte als Voraus-\n\nsetzung für die Begründetheit des mit dem Mahnbescheid verfolgten Anspruchs \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n9 \n\n10 \n\nzu genehmigen. Da eine Genehmigung bereits konkludent erklärt werden kann \n\n(BGH, Urt. v. 20. Juni 1990, aaO; Staudinger/Gursky, BGB 2003 § 182 Rn. 9), \n\nbedarf es keiner Entscheidung, ob auch den für die Konkretisierung eines \n\nMahnbescheids zu beachtenden Anforderungen (BGHZ 172, 42, 55; vgl. auch \n\nBGH, Urt. v. 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, WM 2008, 1935) genügt ist. Die \n\nWirksamkeit der Genehmigung wird durch den von der T. GmbH im spä-\n\nteren Insolvenzverfahren der Schuldnerin erhobenen Anspruch nicht berührt, \n\nweil die Erteilung einer Genehmigung ebenso wie ihre Verweigerung unwider-\n\nruflich ist (BGHZ 13, 179, 187). \n\n2. Die Überweisung der Schuldnerin an die Beklagte stellt eine Leistung \n\nim Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 und des § 816 Abs. 2 BGB dar. \n\nUnter einer Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine be-\n\nwusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen \n\n(BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02, NJW 2004, 1169). Die lediglich \n\ndas Motiv der Zahlung betreffende fehlerhafte Adressierung der Überweisung \n\ndurch die Schuldnerin lässt deren Leistungswillen im Verhältnis zur Beklagten \n\nnicht entfallen, so dass die rechtsgrundlose Überweisung im Valutaverhältnis \n\nrückabzuwickeln ist (BGH, Urt. v. 9. März 1987 - II ZR 238/86, NJW 1987, 1825, \n\n1826; Urt. v. 18. Dezember 2008 - IX ZR 192/07 z.V.b.; Schimansky in Schi-\n\nmansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 50 Rn. 24; Bamber-\n\nger/Roth/Wendehorst, BGB 2. Aufl. § 812 Rn. 45). Davon abgesehen kann - wie \n\nfür den Fall einer gefälschten Überweisung entschieden wurde - auch eine Zu-\n\nwendung genehmigt werden, die nicht auf einer Leistung des Genehmigenden \n\nberuht (BGH, Urt. v. 20. Juni 1990, aaO). \n\n11 \n\n12 \n\n3. Die Genehmigung der Überweisung an die Beklagte durch die \n\nT. GmbH ist wirksam und steht in Einklang mit § 91 Abs. 1 InsO. \n\na) Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung können Rechte an Gegen-\n\nständen der Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht \n\nwirksam erworben werden. Die Norm schützt die Masse vor dem Verlust von \n\nVermögensgegenständen, indem sie jeden Rechtserwerb für unwirksam erklärt, \n\ngleich auf welcher Rechtsgrundlage er beruht. Damit wird die haftungsrechtliche \n\nZuweisung der Masse an die Gläubiger gegen Eingriffe gesichert, die in anderer \n\nWeise als durch Rechtshandlungen des Schuldners und Vollstreckungsmaß-\n\nnahmen bewirkt werden (MünchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. § 91 Rn. 3). \n\n13 \n\nb) Bedarf eine vor Verfahrenseröffnung erfolgte Verfügung des Schuld-\n\nners zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung eines Dritten, so kann diese Geneh-\n\nmigung noch nach Verfahrenseröffnung erteilt werden, weil die Genehmigung \n\ngemäß § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Verfügung zurückwirkt. Die In-\n\nsolvenzeröffnung beseitigt die Verfügungsbefugnis des Schuldners, lässt aber \n\ndie Genehmigungsbefugnis außenstehender Dritter unangetastet. Die Wirk-\n\nsamkeit einer Genehmigung wird also nach einhelliger Auffassung nur durch \n\ndie Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Genehmigen-\n\nden und nicht durch ein nach Bewirkung der Leistung über das Vermögen des \n\nVerfügenden eröffnetes Insolvenzverfahren eingeschränkt (RGZ 134, 73, 78; \n\nBGH, Urt. v. 9. Oktober 1958 - II ZR 229/57, WM 1958, 1417, 1418 f; HK-\n\nInsO/Kayser, 5. Aufl. § 91 Rn. 34; MünchKomm-InsO/Breuer, aaO § 91 Rn. 45; \n\nLüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 91 Rn. 52; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 91 \n\nRn. 28; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 2. Aufl. § 91 Rn. 21; im Ergebnis ebenso \n\nJaeger/Windel, InsO § 91 Rn. 106). Infolge der fingierten Rückwirkung der sei-\n\ntens der T. GmbH erteilten Genehmigung gilt die Leistung der Schuldne-\n\nrin - anders als in dem einen Zwischenerwerb der Masse voraussetzenden Fall \n\nder Konvaleszenz (§ 185 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB; BGH, Beschl. v. \n\n25. September 2003 - IX ZR 213/03, NJW-RR 2004, 259) - als noch vor Verfah-\n\nrenseröffnung rechtsgültig an die Beklagte erbracht. \n\n14 \n\nc) Zwar wird im bereicherungsrechtlichen Schrifttum die Möglichkeit der \n\nGenehmigung einer Leistung des in Insolvenz gefallenen Schuldners an einen \n\nNichtberechtigten in Zweifel gezogen (Staudinger/Stephan Lorenz, BGB § 816 \n\nRn. 32 m.w.N; Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung 1983 § 8 III, \n\nS. 354 f). Zutreffend wird jedoch auf den Vorrang des Insolvenzrechts hinge-\n\nwiesen, der nicht mit Hilfe des Bereicherungsrechts korrigiert werden kann: \n\nGestattet das Insolvenzrecht - wie unter b) dargelegt - die Genehmigung der \n\nLeistung des Schuldners an einen Nichtberechtigten durch den Berechtigten \n\nnoch nach Insolvenzeröffnung, kann dieser unter Verzicht auf seinen Anspruch \n\ngegen den Schuldner bei dem Nichtberechtigten Rückgriff nehmen \n\n(Schlechtriem in: Ungerechtfertigte Bereicherung, Symposium für Detlef König, \n\n1984 S. 57, 76 Fn. 78; Erman/Westermann/Buck-Heeb, BGB 12. Aufl. § 816 \n\nRn. 17; MünchKomm-BGB/Lieb, 4. Aufl. § 816 Rn. 60; Bamberger/Roth/ \n\nWendehorst, aaO § 816 Rn. 30). \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Gehrlein Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hanau, Entscheidung vom 30.01.2007 - 6 O 116/06 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.10.2007 - 21 U 20/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-15/ix-zr-237-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-15/ix-zr-237-07","retrieved":"2026-07-10 19:04:58.690346+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-15/ix-zr-237-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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