{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-01-15","aktenzeichen":"III ZB 83/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 83/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Januar 2009 \n\nin dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nSchlick und die Richter Galke, Dr. Herrmann, Wöstmann und Hucke \n\nam 15. Januar 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 26. Zivilsenat - vom \n\n18. Oktober 2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. \n\nWert des Beschwerdegegenstands: 42.033,07 € (29.600 + 9.394 + \n\n3.039,07) \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Antragsgegnerin kaufte von der Antragstellerin eine Anlage zur \n\nHerstellung von Wattesäckchen. Weiter vereinbarten die Parteien, dass alle \n\nRechtsstreitigkeiten in einem Schiedsverfahren der Camera Arbitrale del Pie-\n\nmonte entschieden werden sollten. \n\nUnter Hinweis auf Mängel weigerte sich die Antragsgegnerin, die letzte \n\nKaufpreisrate in Höhe von 29.600 € zu zahlen. In dem daraufhin von der An-\n\ntragstellerin betriebenen Schiedsverfahren vor der Camera Arbitrale del Pie-\n\nmonte wurde die Antragsgegnerin am 4. September 2006 verurteilt, 29.600 € \n\nnebst Zinsen sowie weitere 9.394 € Schadensersatz an die Antragstellerin zu \n\nzahlen. \n\n3 \n\nDas Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch auf Ersuchen der Antrag-\n\nstellerin für vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin begehrt mit der Rechts-\n\nbeschwerde, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen. \n\nII. \n\n4 \n\nDie gemäß § 574 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1025 Abs. 4, § 1065 Abs. 1 \n\nSatz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO von Gesetzes wegen statthafte Rechts-\n\nbeschwerde ist nicht im Übrigen zulässig. Denn die Rechtssache hat weder \n\ngrundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-\n\nbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n5 \n\n1. \n\nDie Rechtsbeschwerde macht Grundsätzlichkeit der Sache geltend. Die \n\nAntragsgegnerin sei weder von der Bestellung des Schiedsrichters - die nicht \n\nentsprechend der Vereinbarung der Parteien erfolgt sei - gehörig in Kenntnis \n\ngesetzt noch ordnungsgemäß zu der Schiedsverhandlung am 10. Mai 2006 ge-\n\nladen worden. Das habe nach Art. V Abs. 1 lit. b des Übereinkommens vom \n\n10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schieds-\n\nsprüche (BGBl. 1961 II S. 121, im Folgenden: UNÜ) und - wegen Verkürzung \n\ndes rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs.1 GG) - zugleich nach Art. V Abs. 2 lit. b \n\nUNÜ die Versagung der Vollstreckbarerklärung zur Folge. Die Antragsgegnerin \n\nsei mit ihren Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung nicht präkludiert. \n\nZwar habe sie den Schiedsspruch nicht vor den italienischen Gerichten ange-\n\ngriffen. An der zu altem Schiedsverfahrensrecht (§ 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F.) \n\nergangenen sogenannten Präklusionsrechtsprechung könne aber - soweit sie \n\nhier überhaupt einschlägig sei - nicht festgehalten werden. \n\n6 \n\n2. \n\nEin nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässigkeitsbegründender Verfahrensfehler, \n\ninsbesondere eine Gehörsverletzung, ist nicht gegeben; die - wohl grundsätzli-\n\nche - Frage, ob die sogenannte Präklusionsrechtsprechung nach der Umgestal-\n\ntung des (nationalen) Exequaturverfahrens für ausländische Schiedssprüche \n\ndurch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz fortgeführt werden kann, \n\nstellt sich nicht. \n\n7 \n\na) Gemäß Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ darf die Vollstreckbarerklärung eines \n\nSchiedsspruchs versagt werden, wenn die Partei, gegen die er geltend gemacht \n\nwird, \"den Beweis erbringt, dass <sie> ... von der Bestellung des Schiedsrich-\n\nters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis ge-\n\nsetzt worden ist oder dass sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder \n\nVerteidigungsmittel nicht hat geltend machen können\". Die Vorschrift will die \n\nBeteiligung der Partei an der Bildung des Schiedsgerichts und einen gewissen \n\nMindeststandard bezüglich des rechtlichen Gehörs sichern (vgl. Musielak/Voit, \n\nZPO 6. Aufl. 2008 § 1061 Rn. 15). Es handelt sich dabei nicht um einen absolu-\n\nten Anerkennungsversagungsgrund. Dem Schiedsspruch ist die Anerkennung \n\ngemäß Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ, Art. 103 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. V Abs. 2 lit. b \n\nUNÜ) vielmehr nur dann zu versagen, wenn der Verstoß kausal war. Ausrei-\n\nchend ist allerdings, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts auf der Ge-\n\nhörsverletzung beruhen kann; entsprechendes gilt bei sonstigen Verfahrensfeh-\n\nlern (vgl. BGHZ 31, 43, 46 ff und Senatsurteil vom 18. Januar 1990 - III ZR \n\n269/88 - NJW 1990, 2199, 2200 <jeweils \n\nzum Gehörsverstoß>; \n\nStein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 Anhang § 1061 Rn. 82 <zum Ge-\n\nhörsverstoß> und 121 <zum Fehler bei Konstituierung des Schiedsgerichts>; \n\nMünchKommZPO/Adolphsen 3. Aufl. 2008 § 1061 Anh. 1 Art. V UNÜ Rn. 31; \n\nMusielak/Voit aaO <zum Gehörsverstoß> und Rn. 17 a.E. <zu anderen Verfah-\n\nrensfehlern>). \n\n8 \n\n9 \n\nb) Es ist nicht ersichtlich, dass der Schiedsspruch auf den von der \n\nRechtsbeschwerde geltend gemachten Verfahrensfehlern, insbesondere auf \n\neinem Verstoß gegen den Gehörsgrundsatz, beruhen könnte. \n\naa) Die Rechtsbeschwerde vermag nicht Parteivortrag zu benennen und \n\nes ist auch sonst nicht erkennbar, dass ein anderer Schiedsrichter bestellt wor-\n\nden wäre, wenn der Vorsitzende der Camera Arbitrale das in der Schiedsord-\n\nnung vorgesehene Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters eingehalten \n\nhätte. \n\n10 \n\nbb) Was die - unterbliebene - ordnungsgemäße Ladung zur Schiedsver-\n\nhandlung anlangt, macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Antragsgegnerin \n\nhätte in der Schiedsverhandlung \"zur Mangelhaftigkeit der Maschinen Beweis-\n\nmittel benannt\", so dass das Schiedsgericht sie nicht für beweisfällig habe hal-\n\nten dürfen. Dieses Vorbringen reicht für eine ordnungsgemäße Gehörsrüge im \n\nRechtsbeschwerdeverfahren nicht aus, zumal das Oberlandesgericht einen \n\nderartigen Verstoß nicht etwa unterstellt hat, sondern hinsichtlich der Mängelrü-\n\nge unter eingehender Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Schieds-\n\nrichters zu dem Schluss gelangt ist, insoweit gehe es nicht um die Fra- \n\nge des rechtlichen Gehörs, sondern um die Richtigkeit der Tatsachenfeststel-\n\nlung und der Rechtsanwendung. \n\nSchlick \n\nGalke \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nHucke \n\nVorinstanz: \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.10.2007 - 26 Sch 1/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-15/iii-zb-83-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-15/iii-zb-83-07","retrieved":"2026-07-10 19:05:43.972442+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-15/iii-zb-83-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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