{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-01-15","aktenzeichen":"4 StR 537/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 537/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Januar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 2009 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Stralsund vom 7. Juli 2008 aufgehoben, \n\nsoweit eine Entscheidung über die Kompensation wegen \n\neiner der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung \n\nunterblieben ist. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht Stralsund hatte den Angeklagten durch Urteil vom \n\n10. März 2006 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch \n\neiner Schutzbefohlenen in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs ei-\n\nner Schutzbefohlenen in vier weiteren Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit \n\nmit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mona-\n\nten verurteilt. Auf seine Revision hob der Senat dieses Urteil durch Beschluss \n\nvom 26. September 2006 - 4 StR 353/06 (NStZ 2007, 352 = StV 2007, 22) we-\n\ngen Vorliegens des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 5 StPO auf und \n\nverwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht \n\nStralsund zurück. Dieses verurteilte den Angeklagten sodann am 12. April 2007 \n\nerneut wegen aller sechs dem Angeklagten bereits im ersten Urteil zur Last ge-\n\nlegten Sexualstraftaten und verhängte dieselben Einzelstrafen und auch diesel-\n\nbe Gesamtfreiheitsstrafe wie in dem ersten Urteil. Die hiergegen eingelegte Re-\n\nvision des Angeklagten hatte wiederum mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg. \n\nGerügt war die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes des § 250 StPO. \n\nDer Senat stellte durch Beschluss vom 29. Januar 2008 - 4 StR 449/07 (BGHSt \n\n52, 148 = NJW 2008, 1010 = StV 2008, 170) das Verfahren in drei der abgeur-\n\nteilten Fälle ein (dadurch entfielen Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren sechs \n\nMonaten und zweimal zwei Jahren), bestätigte die Verurteilung wegen Verge-\n\nwaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in \n\nzwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in einem \n\nweiteren Fall sowie die zugehörigen Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren, zwei \n\nJahren sechs Monaten und zwei Jahren und wies unter Verwerfung der weiter \n\ngehenden Revision die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung ü-\n\nber die Gesamtstrafe an das Landgericht Stralsund zurück. Dieses verurteilte \n\nden Angeklagten auf der Grundlage des rechtskräftigen Schuldspruchs und der \n\nrechtskräftig festgesetzten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier \n\nJahren und drei Monaten. Hiergegen wendet sich der Angeklagte wiederum mit \n\nseiner Revision, mit der er insbesondere die fehlende Berücksichtigung einer \n\nder Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung durch das Landgericht bean-\n\nstandet. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen \n\nUmfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Gesamtstrafenaus-\n\nspruch wendet, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Insoweit nimmt \n\nder Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesan-\n\nwalts unter Ziff. 1. seiner Antragsschrift vom 18. Dezember 2008. Die Ausfüh-\n\nrungen in der Gegenerklärung des Verteidigers vom 13. Januar 2009 führen zu \n\nkeinem anderen Ergebnis. \n\n3 \n\n2. Dagegen macht der Beschwerdeführer zu Recht einen Verstoß gegen \n\nden Beschleunigungsgrundsatz des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK geltend, der bei \n\nder Rechtsfolgenbemessung hätte berücksichtigt werden müssen. Dies lässt \n\nzwar den Gesamtstrafenausspruch unberührt, führt aber zur Aufhebung des \n\nUrteils, soweit das Landgericht unterlassen hat, nach den Grundsätzen des Be-\n\nschlusses des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 17. \n\nJanuar 2008 - GSSt 1/07 (BGHSt 52, 124 = NJW 2008, 860; sog. Vollstre-\n\nckungsmodell) eine Kompensation vorzunehmen. \n\n4 \n\na) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob und gegebenenfalls unter \n\nwelchen Voraussetzungen die durch Aufhebung eines Urteils im Rechtsmittel-\n\nzug auf Grund eines Verfahrensfehlers erforderliche neue Verhandlung der Sa-\n\nche und die dadurch bedingte Dauer des Verfahrens generell als Konventions-\n\nverstoß zu werten und deshalb der in Folge der Durchführung des Rechtsmit-\n\ntelverfahrens verstrichene Zeitraum der Überlänge eines Verfahrens hinzuzu-\n\nrechnen ist (vgl. die Nachweise bei Fischer StGB 56. Aufl. § 46 Rdn. 125). Hier \n\nsind jedoch im selben Verfahren mehrmals Urteile wegen allein von dem Ge-\n\nricht zu verantwortenden Verfahrensfehlern aufgehoben worden und musste die \n\nSache deshalb wiederholt neu verhandelt werden. Die dadurch eingetretene \n\nVerzögerung des Abschlusses des Verfahrens und die damit für den Angeklag-\n\nten verbundene besondere Belastung begründet daher einen Kompensations-\n\nanspruch aus Art. 13 EMRK. Das gilt hier umso mehr, als seit der Anklageerhe-\n\nbung mittlerweile über drei Jahre verstrichen sind und das Verfahren in Folge \n\nder zweifach notwendig gewordenen Neuverhandlung - gerechnet von der ers-\n\nten in dieser Sache ergangenen Revisionsentscheidung - allein bis zu dem an-\n\ngefochtenen Urteil annähernd zwei Jahre gedauert hat. Dabei kommt es nicht \n\nmehr entscheidend darauf an, dass sich zuletzt das Verfahren noch einmal um \n\nüber zwei Monate verzögert hat, weil die Verteidigung mit Erfolg den Beset-\n\nzungseinwand nach § 222 b StPO erhoben hat. \n\n5 \n\nb) Die im angefochtenen Urteil unterbliebene, wegen des Verstoßes ge-\n\ngen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gebotene Kompensation für die der Justiz anzu-\n\nlastende Verfahrensverzögerung hat der neue Tatrichter im Wege des Vollstre-\n\nckungsmodells (BGHSt - GS - 52, 124 = NJW 2008, 860) nachzuholen. Er wird \n\nzunächst festzustellen haben, welcher Zeitraum zwischen der Eröffnung des \n\nTatvorwurfs und dem Urteil bei zeitlich angemessener Verfahrensgestaltung als \n\nerforderlich anzusehen ist; dieser Zeitraum ist bei der Berechnung der Dauer \n\nder in den Verantwortungsbereich der Justiz fallenden Verfahrensverzögerung \n\nnicht zu berücksichtigen. Sodann wird das Gericht – da angesichts des Ausma-\n\nßes der Verzögerung deren bloße ausdrückliche Feststellung in den Entschei-\n\ndungsgründen zur Kompensation ersichtlich nicht genügt – festzulegen haben, \n\nwelcher bezifferte Teil der Gesamtstrafe zur Kompensation der Verzögerung als \n\nvollstreckt gilt. Bei der Bemessung sind vor allem das Gewicht der Verfahrens-\n\nfehler, die zur wiederholten Aufhebung der Urteile in diesem Verfahren geführt \n\nhaben, sowie die Auswirkungen der Verzögerungen auf den Angeklagten zu \n\nberücksichtigen (vgl. BGHSt - GS - aaO 146 = NJW aaO S. 866; BGH, Be-\n\nschluss vom 26. November 2008 - 5 StR 450/08 - m.w.N.). Dagegen bleiben die \n\nmit der Verfahrensdauer als solcher verbundenen Belastungen bei der Kom-\n\npensation außer Ansatz, da sie vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil \n\nzu Recht bei der Gesamtstrafbemessung zu Gunsten des Angeklagten berück-\n\nsichtigt worden sind (BGH - GS - aaO 147; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 \n\n– 3 StR 75/08). Hingegen wird der neue Tatrichter bei dem Maß der Kompensa-\n\ntion auch die weitere Verzögerung zu bedenken haben, die nunmehr bis zur \n\nwiederholten Neuverhandlung der Sache eintritt. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-15/4-str-537-08","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222b","ref_norm":"222b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-15/4-str-537-08","retrieved":"2026-07-10 19:07:26.683964+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-15/4-str-537-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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