{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-01-14","aktenzeichen":"XII ZB 178/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1587 b Abs. 5; VAHRG § 1 Abs. 3; VAÜG § 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b; ZVK-KVS-Satzung §§ 72, 73 Abs. 1; BetrAVG § 18 Abs. 2 a) Zur Behandlung von Anrechten bei der Zusatzversorgungskasse des Kom- munalen Versorgungsverbandes Sachsen (ZVK-KVS) im Versorgungsaus- gleich, wenn der vom Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 72, 73 Abs. 1 ZVK-KVS-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge ermittelt wor- den ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06, XII ZB 181/05 und XII ZB 87/06 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). b) Zur Berechnung des Höchstbetrages, wenn dem ausgleichsberechtigten Ehegatten, der während der Ehezeit nur angleichungsdynamische Rentenan- rechte erworben hat, im Versorgungsausgleich sowohl angleichungs- als auch regeldynamische Rentenanrechte gutgebracht werden sollen (Fortfüh- rung des Senatsbeschlusses vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Januar 2009 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 178/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 b Abs. 5; VAHRG § 1 Abs. 3; VAÜG § 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b; \nZVK-KVS-Satzung §§ 72, 73 Abs. 1; BetrAVG § 18 Abs. 2 \n\na) Zur Behandlung von Anrechten bei der Zusatzversorgungskasse des Kom-\nmunalen Versorgungsverbandes Sachsen (ZVK-KVS) im Versorgungsaus-\ngleich, wenn der vom Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils \neine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in \n§§ 72, 73 Abs. 1 ZVK-KVS-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen \n(unwirksamen) Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge ermittelt wor-\nden ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 \n- XII ZB 53/06, XII ZB 181/05 und XII ZB 87/06 - jeweils zur Veröffentlichung \nbestimmt). \n\nb) Zur Berechnung des Höchstbetrages, wenn dem ausgleichsberechtigten \nEhegatten, der während der Ehezeit nur angleichungsdynamische Rentenan-\nrechte erworben hat, im Versorgungsausgleich sowohl angleichungs- als \nauch regeldynamische Rentenanrechte gutgebracht werden sollen (Fortfüh-\nrung des Senatsbeschlusses vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - \nFamRZ 2006, 327 ff.). \n\nBGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - OLG Dresden \n\nAG Zittau \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2009 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterinnen Weber-Monecke und \n\nDr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der \n\nBeschluss des 20. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandes-\n\ngerichts Dresden vom 30. August 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-\n\nlandesgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 2.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer am 13. März 1953 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) \n\nund die am 13. Oktober 1958 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehe-\n\nfrau) haben am 24. August 1990 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag \n\nwurde der Ehefrau am 3. Juli 2004 zugestellt. Das am 1. März 2005 verkündete \n\nVerbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum Scheidungsaus-\n\nspruch rechtskräftig. \n\n2 \n\nWährend der Ehezeit (1. August 1990 bis 30. Juni 2004, § 1587 Abs. 2 \n\nBGB) haben beide Parteien angleichungsdynamische gesetzliche Rentenan-\n\nwartschaften erworben, und zwar der Ehemann bei der Deutschen Rentenver-\n\nsicherung Knappschaft Bahn See (DRV-KBS; weitere Beteiligte zu 2) in Höhe \n\nvon monatlich 615,37 € (zusammengesetzt aus knappschaftlichen Werten von \n\n132,52 € und allg. Werten von 482,85 €) und die Ehefrau bei der Deutschen \n\nRentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte zu 3) angleichungs-\n\ndynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 16,78 € (jeweils bezogen \n\nauf den 30. Juni 2004 als dem Ehezeitende). Die Ehefrau begründete zudem \n\nbei der Sächsischen Ärzteversorgung (SÄV; weitere Beteiligte zu 4) anglei-\n\nchungsdynamische Anwartschaften in Höhe von jährlich 11.244,96 € (monatlich \n\n937,08 €) und nach der Auskunft der Zusatzersorgungskasse des Kommunalen \n\nVersorgungsverbandes Sachsen (ZVK-KVS; weitere Beteiligte zu 1) nur im \n\nLeistungsstadium regeldynamische Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung \n\ndes öffentlichen Dienstes, die mit 348,93 € monatlich angegeben wurden (je-\n\nweils bezogen auf den 30. Juni 2004). \n\n3 \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin \n\ngeregelt, dass es durch analoges Quasi-Splitting zu Lasten der Versorgung der \n\nEhefrau bei der ZVK-KVS auf dem Versicherungskonto des Ehemanns bei der \n\nDRV-KBS Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 27,26 €, bezogen auf \n\nden 30. Juni 2004, begründet hat. Bei seiner Berechnung ging das Amtsgericht \n\n- Familiengericht - davon aus, dass die Ehefrau grundsätzlich angleichungsdy-\n\nnamische Anrechte in Höhe von 169,25 € und regeldynamische Anrechte in \n\nHöhe von 59,77 € auszugleichen habe, der Wertausgleich aber nach § 1587 b \n\nAbs. 5 BGB auf einen Höchstbetrag von 27,26 € begrenzt sei. \n\n4 \n\nAuf die Beschwerde der ZVK-KVS hat das Oberlandesgericht die Ent-\n\nscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass es im Wege des \n\nanalogen Quasi-Splittings zu Lasten der Versorgung der Ehefrau bei der ZVK-\n\nKVS Rentenanwartschaften in Höhe von 28,94 € und zu Lasten der Versorgung \n\nder Ehefrau bei der SÄV Rentenanwartschaften in Höhe von 82,08 € (jeweils \n\nmonatlich und bezogen auf das Ehezeitende) auf dem Versicherungskonto des \n\nEhemanns bei der DRV-KBS begründet und im Übrigen den schuldrechtlichen \n\nAusgleich vorbehalten hat. Dabei hat es den absoluten Höchstbetrag (§ 1587 b \n\nAbs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI) zwar unter Heranziehung des \n\naktuellen Rentenwerts (West) bestimmt, das auf den Höchstbetrag anzurech-\n\nnende angleichungsdynamische Anrecht des Ehemanns jedoch mit dem An-\n\ngleichungsfaktor für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung (§ 3 \n\nAbs. 2 Nr. 1 a VAÜG) multipliziert. Für den nach Auffassung des Oberlandesge-\n\nrichts danach auf 111,02 € zu begrenzenden öffentlich-rechtlichen Wertaus-\n\ngleich hat das Oberlandesgericht die Anwartschaften der Ehefrau bei der ZVK-\n\nKVS und der SÄV nach der Quotierungsmethode anteilig herangezogen. \n\n5 \n\nMit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die DRV-KBS \n\ngegen die vom Oberlandesgericht angewandte Methode zur Bestimmung des \n\nHöchstbetrages. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDas zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n1. Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, \n\ndass die Ehefrau sowohl die werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte \n\n(bei der SÄV und der DRV Bund) als auch die höheren - weil einzigen - nicht \n\nangleichungsdynamischen Anrechte (bei der ZVK-KVS) erworben hat und des-\n\nhalb nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b VAÜG grundsätzlich die Voraussetzungen für die \n\nDurchführung des Versorgungsausgleichs vor der Einkommensangleichung \n\nvorliegen. Die leistungsdynamische Anwartschaft bei der ZVK-KVS hat das \n\nOberlandesgericht dabei mit einem dynamisierten Wert von 119,54 € in die \n\nAusgleichsbilanz eingestellt. Die Ehefrau habe demgemäß nach §§ 2 Abs. 1 \n\nNr. 1 b, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 VAÜG i.V.m. § 1587 a Abs. 1 BGB angleichungs-\n\ndynamische Anrechte in Höhe von 169,25 € ([16,78 € + 937,08 € - 615,37 €]: 2) \n\nund regeldynamische Anrechte in Höhe von 59,77 € (119,54 € : 2) auszuglei-\n\nchen. Der Ausgleich sei durch analoges Quasi-Splitting zu Lasten der SÄV und \n\nder ZVK-KVS durchzuführen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1 b VAÜG; 1 Abs. 3 VAHRG). \n\n8 \n\nDie für den Ehemann durch analoges Quasi-Splitting in der gesetzlichen \n\nRentenversicherung zu begründenden Anrechte dürften - zusammen mit seinen \n\nin der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanrechten - den Höchstbetrag \n\nnach § 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI nicht übersteigen. \n\nDer Nominalbetrag der Anrechte, die für den Ehemann im Weg des analogen \n\nQuasi-Splittings noch begründet werden könnten, betrage 111,02 €. Er sei zu \n\nbestimmen, indem man die Anzahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate \n\n(167) durch sechs dividiere und die sich ergebenden höchstmöglichen Entgelt-\n\npunkte von 27,8333 mit dem aktuellen Rentenwert (West) bei Ende der Ehezeit \n\nmultipliziere (27,8333 x 26,13 = 727,28 €). Hiervon seien die vom ausgleichsbe-\n\nrechtigten Ehemann in der Ehezeit bei der DRV-KBS erworbene Anwartschaft \n\nmit einem Betrag von 616,26 € in Abzug zu bringen, wobei der sich aus der \n\nAuskunft der DRV-KBS ergebende Monatsbetrag von 615,37 € mit dem Anglei-\n\nchungsfaktor für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung nach § 3 \n\nAbs. 2 Nr. 1 a VAÜG (1,0014384) zu multiplizieren sei. Wenn in den Versor-\n\ngungsausgleich sowohl angleichungs- als auch regeldynamische Anrechte ein-\n\nzubeziehen seien und ein für beide Anrechte maßgeblicher Faktor bestimmt \n\nwerden müsse, bleibe es bei der Maßgeblichkeit des für regeldynamische An-\n\n9 \n\n10 \n\nrechte geltenden Rechts. Den Besonderheiten der in die Berechnung einflie-\n\nßenden angleichungsdynamischen Anrechte sei mit der Multiplikation des auf \n\nden Höchstbetrag anzurechnenden angleichungsdynamischen Anrechts mit \n\ndem Angleichungsfaktor für den Versorgungsausgleich in der Rentenversiche-\n\nrung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAüG) Rechnung zu tragen. \n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n2. Die angefochtene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen \n\nbleiben, weil das Oberlandesgericht das Anrecht der Ehefrau bei der ZVK-KVS \n\nmit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat. Der \n\nAnwartschaft liegt nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 auch eine \n\naus Gründen des Bestandsschutzes zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Start-\n\ngutschrift zugrunde, die sich für die am 13. Oktober 1958 geborene Ehefrau \n\nnach der in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 der ZVK-KVS-Satzung i.V.m. \n\n§ 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen Übergangsregelung für rentenferne Versi-\n\ncherte berechnet. Diese Regelung ist jedoch unwirksam. \n\n11 \n\na) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der ZVK-KVS \n\ngrundlegend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen Ge-\n\nsamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten ein so ge-\n\nnanntes „Punktemodell“ eingeführt. Den Systemwechsel hatten die Tarifver-\n\ntragsparteien des kommunalen öffentlichen Dienstes \n\nim Altersvorsor-\n\nge-Tarifvertrag- Kommunal (ATV-K) vom 1. März 2002 vereinbart (abgedruckt \n\nin Langenbrinck/ Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen \n\nDienstes, 2. Aufl. S. 165 ff.; vgl. allgemein zum Systemwechsel der betriebli-\n\nchen Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Langenbrinck/Mühlstädt aaO \n\nRdn. 1 ff.). \n\n12 \n\nGemäß §§ 33 ff. n.F. der ZVK-KVS-Satzung bestimmen sich die Versor-\n\ngungsanrechte in der Anwartschaftsphase jetzt grundsätzlich anhand von Ver-\n\nsorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines \n\nZwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt \n\nvon 1.000 €, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monat-\n\nliche Zusatzversorgung ergibt sich dann gemäß § 33 Abs. 1 ZVK-KVS-Satzung \n\nim Wege der Multiplikation mit dem Messbetrag von 4 €. Für die vor der Sat-\n\nzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält die ZVK-\n\nKVS-Satzung in den §§ 69 ff. differenzierende Übergangsregelungen. Versor-\n\ngungsrenten, deren Bezug vor dem 1. Januar 2002 begonnen hat, werden nach \n\n§ 69 ZVK-KVS-Satzung als Besitzstandsrente grundsätzlich unverändert wei-\n\ntergezahlt. Im Übrigen wird für die Versicherten zwischen rentennahen Jahr-\n\ngängen, die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, \n\nund rentenfernen Jahrgängen - zu denen vorliegend auch die am 13. Oktober \n\n1958 geborene Ehefrau gehört - unterschieden. Die rentennahen Jahrgänge \n\nerhalten ebenfalls einen Besitzstandsschutz, indem ihnen die bis zum 31. De-\n\nzember 2001 auf Grundlage des alten Rechts erlangten Anrechte als Startgut-\n\nschrift gutgebracht werden (§§ 72 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 2 ZVK-KVS-Satzung). \n\nDagegen werden für die rentenfernen Jahrgänge die bis zum 31. Dezember \n\n2001 erworbenen Anwartschaften gemäß §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 \n\nZVK-KVS-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur \n\nÄnderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung \n\nvom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicherten wiederum als Start-\n\ngutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen, wobei der Anwart-\n\nschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt und dadurch, ohne Berück-\n\nsichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umgerechnet wird. \n\n13 \n\nGrundlage für die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember \n\n2001 für Pflichtversicherte rentenferner Jahrgänge ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 \n\nZVK-KVS-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsfähige \n\nEntgelt. Bis zur Systemumstellung ergab sich dieses aus dem durchschnittli-\n\nchen monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt der letzten drei Kalen-\n\nderjahre vor dem Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten war (Langen-\n\nbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 125; vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Lan-\n\ngenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 109 ff., 145). Für die Ermittlung der Startgut-\n\nschrift wird nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zunächst eine sog. Voll-Leistung \n\nberechnet, die der Versicherte erhalten hätte, wenn er 45 Jahre im öffentlichen \n\nDienst beschäftigt gewesen wäre und damit den Höchstversicherungssatz er-\n\nreicht hätte. Die Voll-Leistung wird dabei ähnlich wie die Versorgungsrente nach \n\ndem bisherigen Recht ermittelt: Anhand des gesamtversorgungsfähigen Ent-\n\ngelts und der gesamtversorgungsfähigen Zeit wird die Gesamtversorgung des \n\nVersicherten berechnet, von der die anhand eines pauschalen Verfahrens be-\n\nrechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/Mühlstädt aaO \n\nRdn. 145). Von dieser Voll-Leistung erhält der Versicherte dann je nach Dauer \n\nder Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen prozentualen Anteil von \n\n2,25 v.H. pro Pflichtversicherungsjahr. \n\n14 \n\nb) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des ange-\n\nfochtenen Beschlusses allerdings entschieden, dass die (mit §§ 72 Abs. 1 und \n\n2, 73 Abs. 1 Satz 1 ZVK-KVS-Satzung inhaltsgleiche) auf dem Tarifvertrag Al-\n\ntersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) beruhende Übergangsregelung für \n\nrentenferne Versicherte in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und \n\nder Länder (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S) unwirksam ist (BGHZ \n\n174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und BGH \n\nUrteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, 1345). \n\n15 \n\nEs führe zu einer sachwidrigen und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG ver-\n\nstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versi-\n\ncherten, soweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 der VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 \n\nNr. 1 Satz 1 BetrAVG mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses \n\nbestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben wer-\n\nden. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor \n\n2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG \n\nnicht stand, weil es infolge der Inkompatibilität beider Faktoren (vgl. dazu näher \n\nBGHZ 174, 127, 174) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 %-Wertes \n\nohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließe. Die Un-\n\ngleichbehandlung liege darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszei-\n\nten die zum Erwerb der Vollrente (100 %) erforderlichen 44,44 Pflichtversiche-\n\nrungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen könnten und deshalb von \n\nvornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssten. Davon seien ne-\n\nben Akademikern auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anfor-\n\nderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlosse-\n\nnen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, \n\nerst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Hingegen habe sich nach § 41 \n\nAbs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 2 b Satz 1 und 5 VBLS a.F. die Höhe sowohl des \n\nBruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den \n\nPflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamt-versorgungsfähigen Zeit \n\ngerichtet (BGHZ 174, 127, 172 ff.). \n\n16 \n\nc) Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. Senatsbe-\n\nschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 und XII ZB 87/06 - zur Veröf-\n\nfentlichung bestimmt; für die Unwirksamkeit der Übergangsregelung in §§ 72 \n\nAbs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 der Rheinischen Zusatzversorgungskasse vgl. \n\nSenatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - jeweils zur Veröf-\n\nfentlichung bestimmt). Weil die in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 \n\nZVK-KVS-Satzung enthaltene Übergangsregelung für rentenferne Versicherte \n\nidentisch ist mit der Regelung in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S, \n\nist sie aus den dargestellten Gründen wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG \n\nunwirksam. Ein danach ermittelter Wert einer Startgutschrift darf deshalb auch \n\nim Versorgungsausgleich nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein \n\noder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden (Senatsbeschluss \n\nvom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Da \n\n§§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 ZVK-KVS-Satzung auf § 33 Abs. 1 ATV-K \n\nals einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht (vgl. zu \n\n§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 VBLS; BGHZ 174, 127, 139), muss wegen der zu \n\nbeachtenden Tarifautonomie eine Neufassung der Übergangsregelung für ren-\n\ntenferne Versicherte vielmehr den Tarifvertragspartnern vorbehalten bleiben \n\n(vgl. hierzu und zu den Regelungsmöglichkeiten der Tarifpartner BGHZ 174, \n\n127, 177 ff.). \n\n17 \n\nAuch \n\nist der Wert der Startgutschrift nicht etwa aus prozess-\n\nökonomischen Gründen anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (ver-\n\nfassungswidrigen) Übergangsregelung für rentenferne Versicherte zu bestim-\n\nmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06, XII ZB \n\n53/06 und XII ZB 181/05 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). Ob dies auch \n\ndann gilt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf einen zeitnahen Ver-\n\nsorgungsausgleich unter Einbeziehung eines unter die Übergangsregelung für \n\nrentenferne Jahrgänge fallenden Anrechts aus der Zusatzversorgung des öf-\n\nfentlichen Dienstes dringend angewiesen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. \n\nFür einen Rentenbezug des am 13. März 1953 geborenen (ausgleichsberech-\n\ntigten) Ehemanns bestehen keine Anhaltspunkte. \n\n18 \n\n3. Das Oberlandesgericht hat zudem den nach § 1587 b Abs. 5 BGB \n\ni.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI zu ermittelnden Höchstbetrag unzutreffend \n\nbestimmt. Hat nämlich der ausgleichsberechtigte Ehegatte - wie hier - in der \n\nEhezeit ausschließlich angleichungsdynamische Anrechte erworben, so ist der \n\nHöchstbetrag für die zu seinen Gunsten noch zu begründenden Anrechte ent-\n\ngegen der Auffassung des Oberlandesgerichts dadurch zu ermitteln, dass die \n\nnoch zur Verfügung stehenden Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert \n\n(Ost) vervielfältigt werden (Senatsbeschlüsse vom 23. November 2005 - XII ZB \n\n260/03 - FamRZ 2006, 327, 330 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/00 - \n\nFamRZ 2005, 432, 433). \n\n19 \n\na) Ein Versicherter kann in der gesetzlichen Rentenversicherung aus \n\nGründen der Gleichbehandlung innerhalb der Versichertengemeinschaft durch \n\nden Versorgungsausgleich keine höhere Rente erlangen als diejenige, die er \n\nbei Zahlung von Höchstbeträgen in der Ehezeit selbst hätte erwerben können. \n\nDer in dieser Hinsicht gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 \n\nSGB VI zu beachtende Höchstbetrag will eine dieser Limitierung etwa entspre-\n\nchende Begrenzung auf zwei Entgeltpunkte pro Jahr erreichen. Dies wird da-\n\ndurch bewirkt, dass die Zahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate durch \n\nsechs geteilt wird; das Ergebnis entspricht der Zahl der in der Ehezeit maximal \n\nerreichbaren Entgeltpunkte. Der infolge des Versorgungsausgleichs zu berück-\n\nsichtigende Zuschlag an Entgeltpunkten darf zusammen mit den in der Ehezeit \n\nbereits vorhandenen Entgeltpunkten diesen Wert nicht übersteigen. \n\n20 \n\nSoweit ausschließlich angleichungsdynamische Anrechte betroffen sind, \n\nist dieser Höchstbetrag als Geldbetrag auf Grundlage des aktuellen Renten-\n\nwerts (Ost) zu ermitteln. Dies folgt aus § 264 a Abs. 3 SGB VI, wonach bei An-\n\nwendung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich - und somit auch für \n\ndie Ermittlung des Höchstbetrages gemäß § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI - in An-\n\nsehung angleichungsdynamischer Anrechte der gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung die Entgeltpunkte (Ost) an die Stelle der Entgeltpunkte treten. Nur dadurch \n\nist entsprechend dem Zweck der Höchstbetragsregelung sichergestellt, dass \n\nder Geldbetrag der von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten erlangten an-\n\ngleichungsdynamischen Anrechte zusammen mit dem Geldbetrag seiner eige-\n\nnen angleichungsdynamischen Anrechte nicht höher ist als der Geldbetrag, den \n\ner hätte erlangen können, wenn er selbst während der Ehezeit im Beitrittsgebiet \n\nzu Höchstbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen \n\nwäre (Senatsbeschlüsse vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ \n\n2006, 327, 330 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/00 - FamRZ 2005, 432, \n\n433). \n\n21 \n\nb) Diese grundlegende Beurteilung ändert sich auch nicht deshalb, weil \n\nvorliegend dem ausgleichsberechtigten Ehemann durch den Versorgungsaus-\n\ngleich angleichungs- und regeldynamische Anrechte gutzubringen sind. Bei \n\nEinbeziehung des aktuellen Rentenwertes (West) läge der Berechnung die dem \n\nZweck der Höchstbetragsregelung zuwiderlaufende Annahme zugrunde, dem \n\nEhemann wäre in der Ehezeit der Erwerb einer regeldynamischen gesetzlichen \n\nRentenanwartschaft möglich gewesen, obwohl er tatsächlich ein Anrecht mit \n\ndiesem Wert im Beitrittsgebiet nicht hätte erlangen können, wenn er während \n\nder Ehezeit zu Höchstbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung versi-\n\nchert gewesen wäre. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die zu übertragen-\n\nden oder zu begründenden regeldynamischen Anrechte einer anderen Bewer-\n\ntung unterliegen. Dies kann dadurch erfolgen, dass bei der Prüfung, ob der \n\nHöchstbetrag überschritten ist, die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gut-\n\nzubringenden regeldynamischen Anrechte nach dem Verhältnis des aktuellen \n\nRentenwerts (Ost) zum aktuellen Rentenwert (West) in angleichungs-dynami-\n\nsche Anrechte umgerechnet werden (Senatsbeschluss vom 23. November \n\n2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 330; vgl. auch OLG Thüringen \n\nFamRZ 2005, 1570, 1571 und zur Methode Kemnade FamRZ 2004, 1650, \n\n1651). \n\n22 \n\nc) Der für den ausgleichsberechtigten Ehemann maßgebliche absolute \n\nHöchstbetrag der während der Ehezeit zu erlangenden Anwartschaften ist da-\n\nbei als monatlicher Rentenbetrag ohne den Rentenartfaktor der knappschaftli-\n\nchen Rentenversicherung (1,3333; § 82 Nr. 1 SGB VI) zu bemessen (vgl. \n\nSchmeiduch FamRZ 2006, 796 f.). Seit dem 1. Januar 1992 können im Versor-\n\ngungsausgleich in der knappschaftlichen Rentenversicherung nur noch Anrech-\n\nte der allgemeinen Rentenversicherung erworben werden (Hauck/Noftz/Klatten-\n\nhoff SGB VI § 86 Rdn. 5; Schmeiduch aaO S. 797). Würde man gleichwohl den \n\nabsoluten Höchstbetrag unter Berücksichtigung des Rentenartfaktors von \n\n1,3333 berechnen, könnte der Inhaber eines knappschaftlichen Anrechts durch \n\nden Versorgungsausgleich höhere Anrechte in der allgemeinen Rentenversi-\n\ncherung erhalten als ein Ausgleichsberechtigter, der in der Ehezeit Anrechte in \n\nder allgemeinen Rentenversicherung oder überhaupt keines der verschiedenen \n\ngesetzlichen Rentenanrechte erworben hat (Schmeiduch aaO S. 797). Eine \n\nsolche Privilegierung des Inhabers knappschaftlicher Rentenanrechte ist nicht \n\ngerechtfertigt. \n\n23 \n\nHingegen ist für die Bestimmung des individuellen Höchstbetrages die \n\nmit dem besonderen Rentenartfaktor berechnete knappschaftliche Anwartschaft \n\ndes Ehemannes von dem absoluten Höchstbetrag in Abzug zu bringen. Denn \n\nauch für die Ermittlung des geschuldeten Ausgleichsbetrages (§ 1587 a Abs. 1 \n\nBGB) ist die unter Beachtung der §§ 78 ff. SGB VI ermittelte Vollrente wegen \n\nAlters aus der knappschaftlichen Rentenversicherung in die Ausgleichsbilanz \n\neinzustellen (MünchKomm/Sander BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 172; OLG Bran-\n\ndenburg FamRZ 2006, 427 f.; Schmeiduch aaO S. 797). Entsprechend hat auch \n\ndie DRV-KBS in ihrer Auskunft die ehezeitbezogene monatliche Rentenanwart-\n\nschaft des Ehemannes (615,37 €) unter Berücksichtigung des besonderen Ren-\n\ntenartfaktors ermittelt. \n\n24 \n\nd) Der beim Ehemann für den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich maß-\n\ngebliche absolute Höchstbetrag beträgt danach 639,33 € monatlich (167 Mona-\n\nte : 6 = 27,8333 EP x 22,97 aRW [Ost]). Der zugunsten des Ehemannes öffent-\n\nlich-rechtlich auszugleichende individuelle Höchstbetrag beläuft sich unter Be-\n\nrücksichtigung der nicht zu beanstandenden Auskunft der DRV-KBS auf \n\n23,96 € monatlich (639,33 € - 615,37 € \n\n[ehezeitliche Anrechte bei der \n\nDRV-KBS]). Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich ist auf diesen mo-\n\nnatlichen Betrag beschränkt; für einen darüber hinausgehenden Ausgleichsan-\n\nspruch bleibt der Ehemann auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich \n\nverwiesen. \n\n25 \n\n4. Die angefochtene Entscheidung kann schließlich auch deshalb nicht \n\nbestehen bleiben, weil das Oberlandesgericht für das analoge Quasi-Splitting \n\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b VAÜG i.V.m. § 1 Abs. 3 VAHRG das regeldynamische \n\nAnrecht der Ehefrau bei der ZVK Sachsen und das angleichungsdynamische \n\nAnrecht bei der SÄV jeweils anteilig mit der Begründung herangezogen hat, das \n\nregeldynamische und das angleichungsdynamische Anrecht müssten zwingend \n\nquotenmäßig berücksichtigt werden. Dem kann so nicht gefolgt werden. \n\n26 \n\nFür die unmittelbare Anwendung der Quotierungsmethode ist im vorlie-\n\ngenden Fall kein Raum, weil die angleichungsdynamischen und die regel-\n\ndynamischen Anrechte nicht verrechnet werden können und kraft Gesetzes \n\n(vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG) getrennt voneinander auszugleichen sind (Senats-\n\nbeschluss vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 329; \n\nOLG Thüringen FamRZ 2005, 1570, 1571; a.A. Götsche FamRZ 2006, 513, \n\n517). Würde allerdings der vollständige In-Sich-Ausgleich aller nach § 1 Abs. 3 \n\nVAHRG im Wege des analogen Quasi-Splittings auszugleichenden anglei-\n\nchungsdynamischen und nicht angleichungsdynamischen Anrechte - wie hier - \n\nan der Höchstbetragsregelung scheitern und würde deshalb ein schuld-rechtlich \n\nauszugleichender Restbetrag verbleiben, ist dem Gericht in gleicher Weise wie \n\nbei den Quotierungsfällen ein im Sinne der Ehegatten auszuübendes Ermessen \n\ndahin einzuräumen, in welcher Weise es die eine oder andere Versorgung bis \n\nzur Grenze des Höchstbetrages in Anspruch nimmt. Es gilt damit Ähnliches wie \n\nfür das Ermessen bei der Auswahl unter mehreren Versorgungsträgern für ein \n\nerweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG. Das Oberlandesgericht \n\nwar deshalb entgegen seiner Auffassung nicht verpflichtet, etwa im Interesse \n\neiner Gleichbehandlung der ZVK Sachsen und der SÄV beide Anrechte der \n\nEhefrau anteilig nach ihrem Wert in das analoge Quasi-Splitting einzubeziehen. \n\nDie Auswahl der in Anspruch genommenen Versorgungen muss vielmehr auf \n\nsachgerechten Erwägungen beruhen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 25. März \n\n1992 - XII ZB 8/90 - FamRZ 1992, 921, 923), was das Beschwerdegericht ver-\n\nkannt hat. \n\n27 \n\n5. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden. \n\nDie Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es \n\nnach einer Neuregelung der Übergangsbestimmung für rentenferne Jahrgänge \n\nin der ZVK-KVS-Satzung eine aktuelle Auskunft über den Ehezeitanteil des An-\n\nrechts der Ehefrau bei der weiteren Beteiligten zu 1 einholt und den Versor-\n\ngungsausgleich auf dieser Grundlage unter Beachtung des für den ausgleichs-\n\nberechtigten Ehemann maßgeblichen Höchstbetrages neu regelt. Für die He-\n\nranziehung der Anrechte der Ehefrau bei der ZVK-KVS und der SÄV im Rah-\n\nmen des analogen Quasi-Splittings (§ 1 Abs. 3 VAHRG) wird das Oberlandes-\n\ngericht gegebenenfalls eine tatrichterliche Ermessensentscheidung unter Ab-\n\nwägung der Interessen der Ehegatten zu treffen haben. \n\n28 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n29 \n\na) Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwen-\n\ndung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit \n\nder Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in §§ 72, 73 Abs. 1 Satz 1 \n\nZVK-KVS-Satzung für die Berechnung der in den Versorgungsaugleich einzu-\n\nbeziehenden Anwartschaft der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung des öffentli-\n\nchen Dienstes eine rechtliche Grundlage fehlt (vgl. Senatsbeschlüsse vom \n\n5. November 2008 - XII ZB 87/06, XII ZB 53/06 und XII ZB 181/05 - jeweils zur \n\nVeröffentlichung bestimmt). Zwar steht eine Verfahrensaussetzung nach § 148 \n\nZPO regelmäßig im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen \n\nist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer \n\nSachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts auf eine \n\nZusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - im betreffenden Verfahren nicht \n\ngeklärt werden können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB \n\n87/06, XII ZB 53/06 und XII ZB 181/05 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). \n\nDem Oberlandesgericht ist es dabei grundsätzlich verwehrt, das Verfahren al-\n\nlein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neuregelung der Übergangsrege-\n\nlung in der ZVK-KVS-Satzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzu-\n\nverweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur \n\nVeröffentlichung bestimmt). \n\n30 \n\nb) Den Ehezeitanteil des Anrechts der Ehefrau auf eine Zusatzversor-\n\ngung des öffentlichen Dienstes hat das Oberlandesgericht - im Einklang mit der \n\nAuskunft der weiteren Beteiligten zu 1 - zutreffend im Wege einer zweistufigen \n\nBerechnung ermittelt. Soweit das Anrecht bei einer Zusatzversorgungskasse \n\nals Startgutschrift aus einem Anwartschaftsbetrag am 31. Dezember 2001 er-\n\nmittelt ist, ist deren Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB zeitratierlich \n\naus dem Verhältnis der gesamtversorgungsfähigen Zeit in der Ehe bis Ende \n\n2001 zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit bis Ende 2001 zu ermitteln. \n\nSoweit das Anrecht hingegen auf den ab Anfang 2002 erworbenen Versor-\n\ngungspunkten beruht, ist der Ehezeitanteil - wie in der gesetzlichen Rentenver-\n\nsicherung - nach dem Betrag zu bemessen, der sich am Ende der Ehezeit aus \n\nden auf die Ehezeit entfallenden Versorgungspunkten unter Berücksichtigung \n\ndes Messbetrages von 4 € ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII \n\nZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085). \n\n31 \n\nc) Bei einer erneuten Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, dass \n\ndas nur im Leistungsstadium volldynamische Anrecht bei der ZVK-KVS gege-\n\nbenenfalls nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. Tabelle 1 der aktuellen Bar-\n\nwert-Verordnung (derzeit in der seit 10. Juni 2008 geltenden Fassung der \n\n4. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 2. Juni 2008, BGBl. I \n\n969) in ein volldynamisches Anrecht umzurechnen ist (vgl. Senatsbeschluss \n\nvom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nFrau Richterin am Bundes \ngerichtshof Dr. Vézina ist \nkrankheitshalber an der \nUnterschrift verhindert. \n\nHahne \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \nAG Zittau, Entscheidung vom 01.03.2005 - 2 F 187/04 - \nOLG Dresden, Entscheidung vom 30.08.2005 - 20 UF 196/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-14/xii-zb-178-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":5},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-14/xii-zb-178-05","retrieved":"2026-07-10 19:07:12.090729+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-14/xii-zb-178-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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November 2008 - XII ZB 53/06, XII ZB 181/05 und XII ZB 87/06 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). b) Zur Berechnung des Höchstbetrages, wenn dem ausgleichsberechtigten Ehegatten, der während der Ehezeit nur angleichungsdynamische Rentenan- rechte erworben hat, im Versorgungsausgleich sowohl angleichungs- als auch regeldynamische Rentenanrechte gutgebracht werden sollen (Fortfüh- rung des Senatsbeschlusses vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327 ff.).","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der\n\nBeschluss des 20. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandes-\n\ngerichts Dresden vom 30. 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