{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-01-14","aktenzeichen":"1 StR 554/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 554/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n14. Januar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Misshandlung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar \n\n2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund der Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nProf. Dr. Sander, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\nund Rechtsanwalt \n\nals Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Münster vom 26. November 2007 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-\n\nnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben \n\ndie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhal-\n\nten. \n\n3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung \n\n- auch über die Kosten dieses Rechtsmittels - an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nGegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht waren zwei Taten, \n\nwelche dem Angeklagten zur Last gelegt wurden. Dabei hat das Landgericht \n\nden Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe (Geiselnahmeübung im zweiten \n\nQuartal 2004) wegen Misshandlung gemäß § 30 Abs. 1 WStG zu einer Geld-\n\nstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,-- Euro verurteilt. Im Fall II.2 der Urteils-\n\ngründe (Geiselnahmeübung im dritten Quartal 2004) hat es ihn dagegen von \n\ndem Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung \n\nund mit entwürdigender Behandlung (§ 31 Abs. 1 WStG) freigesprochen. \n\n2 \n\nDer Angeklagte wendet sich mit seiner auf die näher ausgeführte Sach-\n\nbeschwerde gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Mit der zu Unguns-\n\nten des Angeklagten eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft wird eben-\n\nfalls die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Die Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft wird vom Generalbundesanwalt vertreten und richtet sich gegen den \n\nFreispruch des Angeklagten im Fall II.2 der Urteilsgründe (Geiselnahmeübung \n\nim dritten Quartal 2004). Betreffend den Fall II.1 der Urteilsgründe (Geiselnah-\n\nmeübung im zweiten Quartal 2004) beanstandet die Beschwerdeführerin die \n\nfehlende Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperver-\n\nletzung und entwürdigender Behandlung. Während das Rechtsmittel des Ange-\n\nklagten keinen Erfolg hat, ist das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft \n\nmit den Feststellungen - ausgenommen diejenigen zum äußeren Tatgesche-\n\nhen - aufzuheben. \n\n3 \n\n4 \n\nI. \n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\n1. Der Angeklagte - Stabsunteroffizier - war in Coesfeld in der 7. Kompa-\n\nnie des 7. Instandsetzungsbataillons der Bundeswehr als Hilfsausbilder tätig. \n\nBei dieser Kompanie, die in der Freiherr-vom-Stein-Kaserne stationiert war und \n\ndie vom früheren Mitangeklagten Hauptmann S. geführt wurde, handelte \n\nes sich um eine reine Ausbildungskompanie, der jeweils zu Quartalsbeginn \n\nneue Rekruten zur dreimonatigen Grundausbildung zugewiesen wurden. \n\n5 \n\n2. Zur Tatzeit - im zweiten und dritten Quartal 2004 - galt für die Ausbil-\n\ndung der Rekruten die „Anweisung für die Truppenausbildung Nummer 1“ \n\n(AnTrA1), Stand Juni 2001. Sie regelte Ziele und Inhalte der Allgemeinen \n\nGrundausbildung und sah für die dreimonatige Grundausbildung der Rekruten \n\neine Ausbildung „Geiselnahme/Verhalten in Geiselhaft“ nicht vor. Am 8. Juli \n\n2004 wurde nach längeren Überlegungen im Bundesministerium der Verteidi-\n\ngung eine geänderte AnTrA1 herausgegeben, die zum 1. Oktober 2004 in Kraft \n\ntrat. Diese enthielt einen neuen Teil „Basisausbildung EAKK“ (Einsatzvorberei-\n\ntende Ausbildung für Krisenbewältigung und Konfliktverhütung) mit dem Ziel, \n\nbereits in der Grundausbildung die für einen Auslandseinsatz im Rahmen der \n\nKonfliktverhütung und Krisenbewältigung erforderlichen Grundkenntnisse und \n\nGrundfertigkeiten zu erlernen. Dieser neue Ausbildungsteil sah eine zweistün-\n\ndige, vom Kompaniechef durchgeführte Unterrichtseinheit - jedoch keine prakti-\n\nsche Übung - über Geiselhaft, Entführung und Gefangenschaft bei Einsätzen \n\nsowie über die Konfrontation mit Verwundung und Tod und deren Bewältigung \n\nvor. Diese geänderte AnTrA1 war seit 19. Juli 2004 im Intranet der Bundeswehr \n\nabrufbar. Bereits zuvor fanden im Vereinte-Nationen-Ausbildungszentrum in \n\nHammelburg Lehrgänge statt, in denen Zugführer von Ausbildungskompanien \n\nfür die Ausbildung nach der neuen AnTrA1 geschult wurden, um als Multiplika-\n\ntoren für die übrigen Ausbilder zu fungieren. \n\n6 \n\nDie Übung „Geiselnahme/Verhalten in Gefangenschaft“ ist ein Abschnitt \n\nder „Einsatzbezogenen Zusatzausbildung“, die von der Bundeswehr für diejeni-\n\ngen Soldaten auf Zeit, freiwillig länger dienende Soldaten oder Berufssoldaten \n\nvorgesehen ist, die ihre Ausbildung bereits abgeschlossen und den Befehl be-\n\nkommen haben, an einem Auslandseinsatz teilzunehmen. Diese Übung wurde \n\nvon der Bundeswehr nur an drei Standorten im Bundesgebiet durchgeführt, wo-\n\nzu die Freiherr-vom-Stein-Kaserne aber nicht gehörte. Sie wurde zudem zuvor \n\nim Unterricht mit allen Teilnehmern besprochen und von Psychologen begleitet. \n\nDie Übung lief dergestalt ab, dass die auszubildenden Soldaten eine Busfahrt \n\nunternahmen, während derer sie überfallen wurden. Ihnen wurden die Augen \n\nverbunden und sie wurden aufgefordert, ihre Hände in den Nacken, auf die Knie \n\noder die Sitzbank vor ihnen zu legen. Anschließend wurden sie an einen Ort \n\nverbracht, an dem eine „Befragung“ stattfand. Hierbei wurden die Soldaten, de-\n\nren Augen nach wie vor verbunden waren, physischen und psychischen Belas-\n\ntungen ausgesetzt, um bei ihnen Stress zu erzeugen. Sie wurden lautstark be-\n\nfragt und mussten körperliche Übungen wie Liegestütze oder Kniebeugen ma-\n\nchen. Zudem wurde ihnen gedroht, Kameraden zu schlagen oder zu erschie-\n\nßen, wenn sie nicht die gewünschten Antworten gaben. Zur möglichst realisti-\n\nschen Untermalung wurden die entsprechenden Geräusche (Schläge und \n\nSchüsse) simuliert. Während der Übung hatten die Soldaten - wie ihnen beim \n\nvorhergehenden Unterricht gesagt worden war - jederzeit die Möglichkeit, durch \n\nein Handzeichen aus der Übung auszusteigen. Die früheren Mitangeklagten \n\nK. und H. hatten eine solche „Einsatzbezogene Zusatzausbildung“ \n\nbereits absolviert. \n\n7 \n\n3. Nachdem in der Vergangenheit auch außerhalb der drei festgelegten \n\nStandorte eine Ausbildung „Geiselnahme/Geiselhaft“ durchgeführt worden war, \n\ndie nicht derjenigen in den drei Ausbildungszentren entsprach und die bei eini-\n\ngen Teilnehmern zu Anzeichen einer Traumatisierung geführt hatte, wies das \n\nHeeresführerkommando der Bundeswehr in einem als „VS - nur für den Dienst-\n\ngebrauch“ gekennzeichneten Schreiben vom 26. Februar 2004 darauf hin, dass \n\ndiese Ausbildung ausschließlich im Rahmen der „Einsatzbezogenen Zusatz-\n\nausbildung“ in den drei Ausbildungs- beziehungsweise Gefechtsübungszentren \n\ndurchgeführt werden dürfe, da sie dort unter Anleitung des dafür speziell ge-\n\nschulten Personals erfolgen könne. Empfänger dieses Schreibens war auch die \n\n7. Ausbildungskompanie in Coesfeld. Außerdem war in dem „Befehl 38/10“ vom \n\n12. April 2004 die Ausbildung über das Thema „Verhalten in Geiselhaft“ aus-\n\nschließlich dem Vereinte-Nationen-Ausbildungszentrum zugewiesen worden. \n\nDass der Angeklagte dieses Schreiben oder den Befehl kannte, vermochte die \n\nKammer nicht festzustellen. \n\n8 \n\n4. Anfang April 2004 begannen in der Freiherr-vom-Stein-Kaserne etwa \n\n80 Rekruten, von denen zirka die Hälfte Wehrdienstleistende waren, ihre drei-\n\nmonatige Grundausbildung. Es wurden zwei Ausbildungszüge gebildet, deren \n\nZugführer die ehemaligen Mitangeklagten Hauptfeldwebel D. und Ho. \n\n waren. \n\n9 \n\na) Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Verlauf des \n\nzweiten Quartals 2004 kamen die beiden Zugführer auf die Idee, in der „Allge-\n\nmeinen Grundausbildung“ in Coesfeld eine Geiselnahmeübung einzuführen. \n\nVor dem 8. Juni 2004 fand auf deren Anordnung eine Ausbilderbesprechung \n\nstatt, an der auch der Angeklagte teilnahm. Dabei wurde der grobe Ablauf der \n\nGeiselnahmeübung erörtert. Die beiden Zugführer D. und Ho. beab-\n\nsichtigten, die Rekruten nach der dienstplanmäßigen Nachtschießübung am \n\n8. Juni 2004 gruppenweise auf einen nächtlichen Orientierungsmarsch zu schi-\n\ncken, bei dem zum Schluss die „Geiselnahme“ mit anschließendem „Verhör“ er-\n\nfolgen sollte. Weder der Orientierungsmarsch noch die Geiselnahmeübung \n\nstanden auf dem für die Rekruten einsehbaren Dienstplan und waren diesen \n\nsomit nicht bekannt. \n\n10 \n\nDie beiden Zugführer D. und Ho. teilten neben fünf weiteren \n\nAusbildern den Angeklagten für das „Überfallkommando“ ein. Sie sollten die \n\nRekruten in den frühen Morgenstunden des 9. Juni 2004 überfallen, entwaffnen, \n\nfesseln und ihnen die Augen verbinden. Anschließend sollten die Rekruten auf \n\nder Ladefläche eines Pritschenwagens zum Standortübungsplatz gefahren \n\nwerden, um in einer dortigen Sandgrube ihr „Verhör“ durchzuführen. Für dieses \n\nVerhör teilten die beiden Zugführer den früheren Mitangeklagten H. ein. \n\nDiesem sagte D. , das „Verhör“ solle „etwa so wie in Hammelburg“, im Ver-\n\neinte-Nationen-Ausbildungszentrum, ablaufen, wo der frühere Mitangeklagte \n\nH. eine Geiselnahmeübung absolviert hatte. \n\n11 \n\nDas Landgericht sah sich nach „der bisherigen Beweisaufnahme“ nicht in \n\nder Lage aufzuklären, ob bei dieser Ausbilderbesprechung noch weitere Einzel-\n\nheiten der Geiselnahmeübung erörtert wurden. Die beiden Zugführer D. \n\nund Ho. teilten den Anwesenden mit, die geplante Geiselnahmeübung sei \n\nvom Kompaniechef „abgesegnet worden“. Tatsächlich hatte Hauptmann \n\nS. eine solche Übung auch genehmigt. \n\n12 \n\nb) Gegen Ende der Nachtschießübung am 8. Juni 2004 erklärten die bei-\n\nden Zugführer D. und Ho. den angetretenen Rekruten, im Raum \n\nCoesfeld seien Terroristen gesichtet worden, das Gebiet müsse bestreift und \n\nsämtliche Auffälligkeiten müssten dokumentiert werden. Die Rekruten, die ihr \n\ngesamtes Marschgepäck und ihr Gewehr bei sich hatten, machten sich grup-\n\npenweise auf den Weg. Dabei marschierten die einzelnen Gruppen zeitlich ver-\n\nsetzt ohne ihren planmäßigen Gruppenführer los. Die Rolle des Gruppenführers \n\nmusste jeweils ein Rekrut übernehmen. Es gab keinen ausdrücklichen Hinweis \n\ndarauf, dass etwas Besonderes passieren könnte. Ein Kennwort, mit dem die \n\nRekruten die Übung hätten beenden können, wurde ihnen nicht mitgeteilt. Le-\n\ndiglich manchen Rekruten war während ihres späteren Verhörs gesagt worden, \n\num die Übung zu beenden, müssten sie nur das Wort „Tiffy“ nennen, das in der \n\nGrundausbildung als Synonym für „Schwächling“ oder „Weichei“ verwendet \n\nwurde und durchaus negativ behaftet war. \n\n13 \n\nc) Die sechs Beteiligten des „Überfallkommandos“ hatten einen Hinter-\n\nhalt im Gelände eingerichtet. Sie trugen Bundeswehrkleidung, hatten aber teil-\n\nweise ihre Dienstgradabzeichen und Namensschilder entfernt. Ihre Gesichter \n\nwaren vermummt, um nicht auf den ersten Blick erkannt zu werden. Sie hatten \n\nGewehre mit geladenen Manöverpatronengeräten dabei, teilweise auch unge-\n\nladene Pistolen und mehrere Übungsgranaten. Es waren auch Kabelbinder vor \n\nOrt. Spätestens jetzt besprachen die sechs Ausbilder, den Rekruten damit die \n\nHände auf den Rücken zu fesseln, wobei vermieden werden sollte, dass die \n\nKabelbinder in die Haut schnitten. \n\n14 \n\nDie erste Gruppe traf verspätet erst in den Morgenstunden des 9. Juni \n\n2004 ein. Das „Überfallkommando“ lenkte die Rekruten zuerst ab und griff sie \n\ndann schreiend und schießend an. Die Rekruten waren im Allgemeinen zu \n\nüberrascht und - nach rund 24 Stunden Dienst und dem mehrstündigen Orien-\n\ntierungsmarsch - zumeist auch zu erschöpft, um noch größere Gegenwehr zu \n\nleisten. Sie gingen durchweg davon aus, dass es sich bei den maskierten An-\n\ngreifern um Bundeswehrangehörige handelte. In aller Regel kamen die Rekru-\n\nten der Aufforderung, sich zu ergeben und sich auf den Boden zu legen, letzt-\n\nlich freiwillig nach. Bei manchen Rekruten halfen die Angreifer mit körperlichem \n\nDruck nach. Allerdings leisteten andere Rekruten auch Widerstand. So wurde \n\nder Zeuge L. von einem der Angreifer zu Boden gerissen, wo er auf \n\ndem Bauch zum Liegen kam. Damit er nicht wieder aufstehen konnte, drückte \n\neiner der Ausbilder ein Knie auf seinen Hals. Anschließend wurden L. \n\n s Hände mit den Kabelbindern auf den Rücken gefesselt und zusätzlich mit \n\nder Splitterschutzweste oder dem Koppeltragegestell verbunden, wodurch seine \n\nArme nach oben gezogen wurden und er schmerzhaften Druck auf seinen \n\nSchultern verspürte. Als er sich gegen die Fesselung wehrte, nahm einer der \n\nAngreifer das Knie des Zeugen L. in einen Haltegriff, so dass dessen \n\nBein verdreht wurde und er Schmerzen erlitt. Auch mit dem Zeugen R. \n\ngab es bei der Entwaffnung eine „kleine Rangelei“, bei der er aber nicht verletzt \n\nwurde. Der Zeuge Kl. wurde bei dem Überfall von hinten in einen Würgegriff \n\ngenommen und zu Boden gebracht. \n\n15 \n\nAlle Rekruten mussten sich nach ihrer Entwaffnung hinknien oder auf \n\nden Bauch legen. Ihnen wurden die Hände mit Kabelbindern auf den Rücken \n\ngefesselt, wobei größtenteils darauf geachtet wurde, dass sie nicht zu stramm \n\nanlagen. Der Zeuge Sc. wurde vom Angeklagten gefesselt. Als der Zeuge \n\nauf Frage erklärte, der Sitz der Kabelbinder sei „o.k.“, zog der Angeklagte die \n\nKabelbinder bewusst noch fester zu, so dass sie nunmehr zu stramm saßen, \n\ndem Zeugen Schmerzen verursachten und es später Schwierigkeiten bereitete, \n\nihn davon zu befreien. Deswegen wurde der Angeklagte wegen Misshandlung \n\n(§ 30 Abs. 1 WStG) verurteilt. Bei dem Versuch eines Ausbilders, sie mit einem \n\nTaschenmesser zu durchtrennen, trug der Zeuge Sc. eine leichte Schnitt-\n\nverletzung davon. Bei den meisten Soldaten hinterließen die Kabelbinder keine \n\nSpuren. Sechs Rekruten trugen jedoch Druckstellen an den Handgelenken da-\n\nvon; zwei erlitten Kratzer beziehungsweise kleine Schnittwunden an den Ar-\n\nmen. Die Augen der Rekruten wurden mit einem Dreiecktuch verbunden; mögli-\n\ncherweise wurde einzelnen auch ein Wäschesack über den Kopf gezogen. \n\n16 \n\nd) Nachdem sämtliche Rekruten einer Gruppe wie geschildert außer Ge-\n\nfecht gesetzt worden waren, was zwischen fünf und zehn Minuten dauerte, \n\nwurden sie auf die Ladefläche eines Pritschenwagens verladen. Dabei wurde \n\nein Rekrut „in den Lkw hineingezogen oder unsanft hineingeschoben“. Ein an-\n\nderer kam nach dem Einladen auf einem Kameraden zu liegen und wieder ein \n\nanderer wurde auf den Lkw geschubst, wobei er sich das Knie schmerzhaft an-\n\nstieß. Während der langsamen Fahrt zur etwa zwei Kilometer entfernten Sand-\n\ngrube war einer der Angreifer - bei einer Fahrt auch der Angeklagte - auf dem \n\nLkw dabei, um für Ruhe zu sorgen und zu verhindern, dass die Rekruten mit-\n\neinander redeten. Kam ein Rekrut einer Anweisung nicht nach, so erhielt er ei-\n\nnen leichten Schlag - zumeist auf den Helm. Dies war - mit Ausnahme der \n\nSchläge, die der Zeuge L. bezog - nicht schmerzhaft. Jedoch bekam \n\nein Rekrut während der Fahrt aufgrund der beengten Platzverhältnisse einen \n\nschmerzhaften Krampf in den Beinen. \n\n17 \n\ne) Nach etwa fünf bis zehn Minuten Fahrt an der Sandgrube angekom-\n\nmen, wurden die Rekruten einzeln von der Ladefläche geholt, wobei darauf ge-\n\nachtet wurde, dass sie sich nicht verletzten. Fünf Rekruten fielen beim „Abla-\n\nden“ allerdings auf den Sandboden. Der Pritschenwagen fuhr mit dem Ausbilder \n\nzurück zum Überfallort, um auf die nächste Gruppe zu warten. \n\n18 \n\nDie Rekruten mussten sich in einem von dem Angeklagten H. und \n\nden ihm zur Unterstützung zugeteilten drei Hilfsausbildern mit Stacheldraht ab-\n\ngetrennten Bereich zunächst hinknien. Einige wurden angewiesen, sich mit ih-\n\nrem Kopf an eine steile Sandwand anzulehnen. Es begann dann das vom An-\n\ngeklagten H. geleitete „Verhör“. Dabei befragte er die Rekruten zuerst ganz \n\nallgemein in gebrochenem Englisch. Die Reaktionen waren unterschiedlich. Die \n\nRekruten waren auf eine solche Übung nicht vorbereitet worden, so dass sie \n\nnicht wussten, wie sie sich richtig zu verhalten hatten. Die schweigenden Re-\n\nkruten und diejenigen, die unpassende Antworten gaben, unterzog der Ange-\n\nklagte H. unterschiedlichen „Behandlungen“, die er sich ausgedacht hatte. \n\n19 \n\nSo mussten sich einige Rekruten - mit nach wie vor auf dem Rücken ge-\n\nfesselten Händen - in einer Entfernung von etwa einem Meter einem Kamera-\n\nden gegenüber hinknien. Beiden wurde dann der Oberkörper so weit nach vor-\n\nne gezogen, bis sie sich mit ihren Helmen gegenseitig stützten. Dies führte da-\n\nzu, dass beide in den Sand fielen, sobald einer von ihnen die Position nicht \n\nmehr halten konnte. Teilweise mussten sich die gefesselten Rekruten an einen \n\nBaum stellen und sich mit dem behelmten Kopf daran anlehnen. Ihnen wurden \n\ndie Füße ebenfalls so weit zurückgezogen, bis sie ihre Stellung nur mit Mühe \n\nhalten konnten. Wäre ein Rekrut abgerutscht, wäre er ohne die Möglichkeit des \n\nAbfangens umgefallen. Andere Rekruten wurden von den Kabelbindern befreit \n\nund mussten mit verbundenen Augen Liegestütze oder Kniebeugen machen. \n\nDen Zeugen B. fasste der Angeklagte H. dabei am Kragen und drück-\n\nte ihn nach unten, wodurch die Ausführung der Liegestütze erheblich erschwert \n\nwurde und der Zeuge mit dem Kopf auf den Sandboden aufschlug. Wieder an-\n\ndere mussten allein oder zu zweit mit verbundenen Augen einen Baumstamm \n\nvor dem Körper oder über dem Kopf halten. \n\n20 \n\nFür den Fall, dass Rekruten Aufgaben nicht erfüllten oder Fragen des \n\nAngeklagten H. nicht beantworteten, gab es simulierte Erschießungen der-\n\ngestalt, dass zunächst die Erschießung des Rekruten oder eines Kameraden \n\nangedroht und schließlich ein Feuerstoß aus dem Maschinengewehr abgege-\n\nben wurde. \n\n21 \n\nAus einer mitgebrachten Kübelspritze wurden zahlreiche Rekruten mit \n\nWasser bespritzt. Dem Zeugen L. wurde, während er von oben herab \n\nnass gespritzt wurde, gesagt, es werde auf ihn und seine Gruppe uriniert. Eini-\n\ngen Rekruten wurde Sand unter die Kleidung geworfen und wieder andere wur-\n\nden mit beidem - Sand und Wasser - „traktiert“. Da der nasse Sand an der Klei-\n\ndung haftete und auf der Haut rieb, führte dies bei zwei Rekruten dazu, dass sie \n\nsich beim anschließenden Marsch in die Kaserne die Oberschenkel wund liefen \n\nbeziehungsweise sich ihre bereits vorhandenen wunden Stellen verschlimmer-\n\nten. \n\n22 \n\nEinem anderen Teil der Rekruten pumpten der Angeklagte H. und ein \n\nHilfsausbilder mit der Kübelspritze Wasser auch in den Mund, wobei ein ande-\n\nrer den Rekruten festhielt. Der Zeuge L. wurde im Laufe seiner Be-\n\nfragung auf den Rücken gelegt, was die Schmerzen in seinen Schultern ver-\n\nschlimmerte; dabei wurde er festgehalten. Zusätzlich wurde sein Mund gewalt-\n\nsam geöffnet, indem der Angeklagte H. oder in dessen Beisein ein Hilfs-\n\nausbilder mit der Hand Druck auf den Unterkiefer ausübte. In den geöffneten \n\nMund wurde sodann mehrmals Wasser hineingepumpt, so dass der Zeuge \n\nL. keine Luft mehr bekam. Schließlich wurde ihm der Reißverschluss \n\nseiner Hose geöffnet, der Schlauch hineingesteckt und Wasser in die Hose ge-\n\npumpt. Der Angeklagte H. verhöhnte ihn anschließend als „Bettnässer“. Als \n\nder Zeuge L. daraufhin seinerseits den Angeklagten H. beleidig-\n\nte, bekam er, nachdem er gefragt worden war, ob er sterben wolle, einen metal-\n\nlischen Gegenstand an den Kopf gehalten und hörte einen Maschinengewehr-\n\nverschluss einrasten. Dadurch geriet er in Panik, weil er dachte, ein echtes Ma-\n\nschinengewehr werde ihm an den Kopf gehalten, und er wusste, welche Verlet-\n\nzungen auch Platzpatronen in solchen Waffen verursachen können, wenn sie in \n\nunmittelbarer Nähe eines Menschen abgefeuert werden. Es fielen sodann tat-\n\nsächlich auch mehrere Schüsse, wobei sich das Maschinengewehr aber in eini-\n\nger Entfernung befand. \n\n23 \n\nAuch weiteren Rekruten wurde, während sie mit auf dem Rücken gefes-\n\nselten Händen und verbundenen Augen auf dem Boden knieten oder lagen, \n\nWasser in den Mund und/oder in die Nase gepumpt. Teilweise wurde ihnen da-\n\nbei der Mund gewaltsam geöffnet oder die Nase zugehalten, damit sie den \n\nMund öffneten. Einige Rekruten konnten dadurch nicht mehr richtig atmen oder \n\nverschluckten sich. Einem dieser Rekruten wurde zudem ebenfalls Wasser in \n\ndie Hose gepumpt. \n\n24 \n\nf) Als der Angeklagte eine der Gruppen auf dem Pritschenwagen zur \n\nSandgrube begleitet hatte, hatte er gesehen, wie Rekruten - noch immer gefes-\n\nselt und mit verbundenen Augen - im Sand knieten oder auf ihren Fersen hock-\n\nten. Der Zeuge Sc. wurde von dem früheren Mitangeklagten H. und \n\ndessen Hilfsausbildern mit der Kübelspritze nass gemacht und ihm wurde Sand \n\nunter die Kleidung geworfen. Anschließend wurde er von seinen Fesseln befreit \n\nund musste zusammen mit einem Kameraden einen Baumstamm halten. Da \n\ndieser zu schwer war, ließen sie ihn fallen, woraufhin ihnen ein leichterer gege-\n\nben wurde, den sie vor dem Körper halten mussten. Währenddessen befragte \n\nder Angeklagte, der in der Sandgrube verblieben war, den Zeugen Sc. nach \n\ndem Kompaniechef. Als dieser antwortete, er wisse das nicht, beschimpfte ihn \n\nder Angeklagte als „Motherfucker“. Als der Zeuge Sc. den Angeklagten da-\n\nraufhin ebenfalls beleidigte und den Baumstamm fallen ließ, fasste ihn der An-\n\ngeklagte an den Haaren, zog seinen Kopf nach hinten und sagte „Shoot him!“. \n\nOb der Angeklagte davor wusste, was mit den Rekruten in der Sandgrube im \n\nEinzelnen geschah, konnte die Kammer nicht feststellen. \n\n25 \n\ng) Das „Verhör“ einer Gruppe dauerte jeweils etwa 30 Minuten. Danach \n\nwurden die Rekruten, soweit noch nicht geschehen, von Kabelbindern und Au-\n\ngenbinden befreit, bevor sie den Befehl erhielten, zur Kaserne zurück zu mar-\n\nschieren. Der Zeuge L. konnte, weil seine Schultern aufgrund der \n\nFesselung derart stark schmerzten, nicht allein aufstehen, sondern musste von \n\nzwei Hilfsausbildern unterstützt werden. Im Anschluss an die Übung fand eine \n\nNachbesprechung statt. \n\n26 \n\n5. Im dritten Quartal 2004 begannen etwa 160 Rekruten ihre Allgemeine \n\nGrundausbildung in der Freiherr-vom-Stein-Kaserne in Coesfeld, die auf drei \n\nAusbildungszüge verteilt wurden. Zugführer waren unter anderem die beiden \n\nHauptfeldwebel D. und Ho. . Der Angeklagte war als Gruppenführer \n\nim dritten Zug eingesetzt. Nach den Planungen der Zugführer D. und Ho. \n\n sollten auch in diesem Quartal Geiselnahmeübungen stattfinden - dieses \n\nMal jedoch für jeden Zug gesondert. Zunächst sollte der dritte, von Hauptfeld-\n\nwebel Ho. geführte Zug die Übung absolvieren. \n\n27 \n\na) Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Tag vor dem 24. August \n\n2004 fand deshalb wiederum eine Ausbilderbesprechung statt, an der auch der \n\nAngeklagte teilnahm. Dabei wurde erneut der grobe Ablauf der Geiselnahme-\n\nübung erörtert. Die beiden Zugführer D. und Ho. beabsichtigten, die \n\nRekruten nach der dienstplanmäßigen Schießübung des dritten Zuges am \n\n24. August 2004, die sich bis in den späten Abend ziehen sollte, auf einen zu-\n\nvor nicht angekündigten nächtlichen Orientierungsmarsch zu schicken, bei dem \n\nsie zum Schluss überfallen, entwaffnet und gefesselt werden sollten. Anschlie-\n\nßend sollten sie mit einem Fahrzeug zum „Verhör“ gebracht werden, das dieses \n\nMal im Keller des Kasernenblocks 6, in dem der dritte Zug untergebracht war, \n\nstattfinden sollte. \n\n28 \n\nDer Angeklagte sollte seine Gruppe auf dem Marsch begleiten, damit \n\nsich die Gruppe nicht verläuft; er sollte also weder am Überfall noch am Verhör \n\nteilnehmen. Ob bei dieser Ausbilderbesprechung bereits Einzelheiten der Stati-\n\nonen „Überfall“ und „Verhör“ erörtert wurden, konnte das Landgericht nicht fest-\n\nstellen. Allerdings wurde zu der Station „Verhör“ gesagt, dass sich die entspre-\n\nchenden Ausbilder am Vorgehen in der Sandgrube orientieren sollten. \n\n29 \n\nb) Nachdem die Rekruten des dritten Zuges am 24. August 2004 die \n\ndienstplanmäßige Schießübung absolviert hatten, kehrten sie gegen 0.00 Uhr \n\nzur Kaserne zurück. Von dem Zugführer Ho. wurde ihnen mitgeteilt, im \n\nRaum Coesfeld habe es terroristische Anschläge gegeben und die Bahnstrecke \n\nmüsse gesichert werden. Die geplante Geiselnahme erwähnte er nicht. Aller-\n\ndings erklärte er den Rekruten, dass sie die Übung jederzeit durch Nennung \n\ndes Wortes „Tiffy“ beenden könnten. Nur wenige der Rekruten verstanden die-\n\nses Wort als Synonym für „Weichei“; für die meisten hatte es keine spezielle \n\nBedeutung. Die Rekruten wurden auf vier Gruppen aufgeteilt und marschierten \n\nzeitlich versetzt begleitet von ihrem jeweiligen Gruppenführer los. \n\n30 \n\nc) Währenddessen bereitete sich das „Überfallkommando“ - wie bereits \n\nbei der Übung im Juni 2004 - vor. Vor Ort wurden die daran Beteiligten von den \n\nZugführern D. und Ho. eingewiesen. Die Rekruten sollten nach dem \n\nÜberfall wiederum entwaffnet und gefesselt werden. Außerdem sollte ihnen ein \n\nWäschebeutel über den Kopf gezogen werden. Beim Anlegen der Kabelbinder \n\nsollte erneut darauf geachtet werden, dass sie nicht in die Haut schnitten. Da \n\nsich der Angeklagte bei der Übung im zweiten Quartal im Überfallkommando \n\nbefunden hatte, wusste er in etwa, was auf die Rekruten zukommen würde. \n\n31 \n\nIn den frühen Morgenstunden des 25. August 2004 waren die Rekruten, \n\nauch die Gruppe des Angeklagten, die er begeleitete, nach einem etwa 20 Ki-\n\nlometer langen Marsch auf dem Rückweg zur Kaserne. Als sie an den Überfall-\n\nort gelangten, verwirrten die Ausbilder die Rekruten durch den lauten Knall ei-\n\nnes gezündeten Bodensprengsimulators und kamen laut schreiend aus ihrer \n\nDeckung. Auch hier waren die Rekruten aufgrund des langen Marsches und \n\nnach fast 24 Stunden Dienst zu erschöpft und auch zu überrascht, um noch \n\ngrößeren Widerstand zu leisten. Nach einem Schusswechsel leisteten die Re-\n\nkruten der Aufforderung, die Waffe abzulegen und sich hinzulegen, Folge. Eini-\n\nge Rekruten wurden von den Ausbildern zu Boden gedrückt oder gerissen. Als \n\nsich der Zeuge P. verteidigen wollte, rammte ihm einer der Ausbilder die \n\nSchulterstütze eines Gewehres in den Rücken. \n\n32 \n\nNachdem die Rekruten entwaffnet worden waren, wurden ihnen die \n\nHände mit Kabelbindern auf den Rücken gefesselt, wobei größtenteils darauf \n\ngeachtet wurde, dass sie nicht zu stramm anlagen. Bei dem Zeugen Be. \n\nsaßen sie aber so eng, dass er Druckspuren auf der Haut davontrug. Der Zeu-\n\nge La. erlitt durch die Fesselung Schürfwunden und bei dem Zeugen P. \n\n , dem zusätzlich auch die Füße gefesselt wurden, schnitten die Kabelbinder \n\nin das Fleisch, so dass Abdrücke auf der Haut zu sehen waren. Allen Rekruten \n\nwurde zudem ein Wäschebeutel über den Kopf gezogen oder ihnen wurden die \n\nAugen mit einem Dreiecktuch verbunden. Neben dem Kopf des Zeugen La. \n\n wurde eine Pistole durchgeladen und ihm an die Schläfe gehalten. \n\n33 \n\nd) Anschließend wurden die Rekruten auf die Ladefläche eines herange-\n\nfahrenen Mercedes Sprinters gesetzt und in das Fahrzeug hineingeschoben. \n\nDer Zeuge P. , der an Händen und Füßen gefesselt war, wurde zum Fahr-\n\nzeug getragen und auf die Ladefläche gelegt. Auf der folgenden Fahrt zur Ka-\n\nserne fuhren zwei Ausbilder auf der Ladefläche mit, um die Rekruten zu befra-\n\ngen und um für Ruhe zu sorgen. Als der Zeuge P. , der mit seinem Bauch auf \n\ndem Knie eines Kameraden lag und deshalb schlecht Luft bekam, versuchte, \n\nsich aufzurichten, wurde er von einem der Ausbilder niedergedrückt und ge-\n\nschlagen, wodurch er Schmerzen erlitt. Der Zeuge N. wurde mit der Schul-\n\nterstütze eines Gewehrs angestoßen, was „nicht übertrieben weh tat, aber auch \n\nnicht angenehm“ war. Dem Zeugen M. wurde, wenn er eine Frage falsch \n\nbeantwortet hatte, der Mündungsfeuerdämpfer eines Gewehres in seine Ober-\n\nschenkelregion gedrückt, was Schmerzen verursachte. \n\n34 \n\nAuch der Angeklagte fuhr mit dem Sprinter zurück zur Kaserne. Für die \n\nKammer blieb jedoch offen, ob er sich dabei auf der Ladefläche oder in dem \n\nabgetrennten Führerhaus befand. \n\n35 \n\ne) Nach kurzer Fahrt in der Kaserne angekommen fuhr das Fahrzeug \n\nrückwärts an eine auf dem Boden ausgelegte, etwa 40 cm dicke Hochsprung-\n\nmatte heran. Zum „Abladen“ wurden die Rekruten bis an die Ladekante des \n\nSprinters gezogen und sie wurden dann entweder zum Springen aufgefordert \n\noder hinunter gestoßen. Dadurch sollte bei den Rekruten, die nichts sehen \n\nkonnten, Angst und Unsicherheit erzeugt werden. Daran beteiligte sich auch der \n\nAngeklagte, indem er die Rekruten zum Springen aufforderte. \n\n36 \n\nf) Sodann wurden die Rekruten in den Keller des Kasernenblocks 6 ge-\n\nbracht. Die Rekruten sollten sich zunächst in einem Kellerraum hinknien und \n\nwurden weiterhin befragt. Dann wurden sie nacheinander in einen anderen \n\nRaum gebracht und dort weiter verhört. Als der Zeuge P. als einziger im ers-\n\nten Raum war und versuchte die Tür zuzuschlagen, um sich zu befreien, stieß \n\nihn ein Ausbilder in eine Ecke, wo er mit dem Kopf gegen die Wand prallte. Der \n\nZeuge P. wurde anschließend in einem anderen Raum auf einen Stuhl ge-\n\nsetzt und weiter befragt. Als er weiterhin nicht antwortete, wurde er mit einem \n\nharten, länglichen Gegenstand fest auf Arme, Beine und Rücken geschlagen. \n\nDies bereitete ihm Schmerzen. Nachfolgend wurde er in einen anderen Raum \n\ngebracht, wo seine Kleidung mit Wasser durchnässt wurde, während er weiter-\n\nhin befragt wurde. Schließlich wurde er in den Kellerflur hinausgebracht, wo er \n\nsich hinknien musste. Dort blies ihm ein Ausbilder Rauch unter das Dreiecktuch \n\nund es wurde ihm ein heißer Gegenstand an seinen Nacken gedrückt. \n\n37 \n\nDem Zeugen La. wurde während der Befragung mit einer Lampe \n\nins Gesicht gestrahlt. Danach musste er sich in einem anderen Raum hinknien \n\nund mit dem Kopf auf einem Waschbecken abstützen. Nachdem er in dieser \n\nStellung einige Zeit ausgeharrt hatte, wurde seine Feldbluse aufgeknöpft und er \n\nwurde - ebenso wie drei weitere Rekruten - mit Wasser nass gemacht. Der \n\nZeuge Bä. musste sich hinknien und seinen Kopf an die Wand anlehnen. In \n\ndieser Haltung wurde er dann befragt. Gab er keine Antworten, bekam er einen \n\nSchlag auf den Helm. Der Zeuge Be. wurde im Keller herum und gegen \n\ndie gepolsterten Wände geschubst. Auch dem Zeugen Ha. wurde Zigaretten-\n\nrauch ins Gesicht geblasen. Außerdem wurde er mit einem Eimer Wasser \n\nübergossen und ihm der leere Eimer auf den Kopf gestellt, wodurch er sich ge-\n\ndemütigt fühlte. \n\n38 \n\ng) Nach etwa 30 bis 45 Minuten war die Übung für die Gruppe des Ange-\n\nklagten beendet. Die Rekruten wurden von den Kabelbindern befreit und konn-\n\nten auf ihre Stube gehen. Bei dem Zeugen P. saßen die Kabelbinder aller-\n\ndings so streng, dass sie zunächst nicht gelöst werden konnten und erst von ei-\n\nnem Kameraden mit einem Messer durchtrennt werden mussten. \n\n39 \n\nFür die Kammer ließ sich in der Beweisaufnahme nicht klären, wo sich \n\nder Angeklagte während des gesamten Verhörs seiner Gruppe im Keller auf-\n\nhielt. Der Angeklagte hatte zwar gesehen, wie der Zeuge Be. in einem \n\nVernehmungsraum auf einem Stuhl saß. Ob er auch mitbekommen hat, was im \n\nKeller mit den anderen Rekruten geschehen war, konnte die Kammer nicht klä-\n\nren. \n\n40 \n\nh) Auch die übrigen Gruppen des dritten Zuges wurden im Laufe der \n\nNacht überfallen, gefesselt und in dem Keller verhört. Aufgrund der Beweisauf-\n\nnahme steht für die Kammer jedoch nicht fest, dass der Angeklagte daran betei-\n\nligt war. \n\n41 \n\nZu einem späteren Zeitpunkt erklärte der Zugführer Ho. den Rekru-\n\nten des dritten Zuges, wie sie sich bei einer Geiselnahme richtig zu verhalten \n\nhätten. \n\nII. \n\n42 \n\nDer Revision des Angeklagten bleibt aus den vom Generalbundesanwalt \n\nin seiner Antragsschrift vom 9. Oktober 2008 und in der Revisionshauptver-\n\nhandlung dargelegten Gründen der Erfolg versagt, da eine Überprüfung des Ur-\n\nteils weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen den Angeklagten be-\n\nschwerenden Rechtsfehler ergeben hat. \n\nIII. \n\n43 \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie eine Verurteilung des \n\nAngeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Misshand-\n\nlung und entwürdigender Behandlung in zwei tatmehrheitlichen Fällen erstrebt, \n\nhat Erfolg. \n\n44 \n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten lediglich im Fall II.1 der Urteils-\n\ngründe wegen der strengen Fesselung des Zeugen Sc. mit den Kabelbin-\n\ndern einer Misshandlung nach § 30 Abs. 1 WStG für schuldig befunden. Bezüg-\n\nlich der weiteren Geschehnisse bei dieser Übung sowie im Hinblick auf den \n\nVorfall am 24./25. August 2004 hat es eine Strafbarkeit hingegen verneint. Je-\n\ndoch wird schon die Annahme der Kammer, dass sich der Angeklagte im Fall \n\nII.1 der Urteilsgründe bezüglich des Geschehens in der Sandgrube nicht straf-\n\nbar gemacht habe, da er sich das, was „später der frühere Mitangeklagte H. \n\nin der Sandgrube mit den Rekruten angestellt hat“ (UA S. 42), nicht zurechnen \n\nlassen müsse, weil es keinen gemeinsamen Tatplan gegeben habe, von den \n\nUrteilsfeststellungen nicht getragen und ist rechtsfehlerhaft. \n\n45 \n\na) Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Mittäter begeht, ist nach den gesam-\n\nten Umständen des konkreten Falles in wertender Betrachtung zu beurteilen. \n\nWesentliche Anhaltspunkte hierfür sind der Grad des eigenen Tatinteresses, \n\nder Umfang der Tatbeteiligung sowie die Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille \n\nhierzu, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem \n\nWillen abhängen (st. Rspr. - vgl. nur BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 13 \n\nm.w.N.). Zwar haftet jeder Mittäter für das Handeln der anderen nur im Rahmen \n\nseines - zumindest bedingten - Vorsatzes, ist also für den Erfolg nur insoweit \n\nverantwortlich, als sein Wille reicht, so dass ihm ein Exzess der anderen nicht \n\nzur Last fällt. Jedoch werden Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit de-\n\nnen nach den Umständen des Einzelfalles gerechnet werden muss, vom Willen \n\ndes Mittäters umfasst, auch wenn er diese sich nicht besonders vorgestellt hat. \n\nEbenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verant-\n\nwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist (vgl. \n\nBGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 32 m.w.N.). Dabei kann bei einem mehrakti-\n\ngen Geschehen Täter auch derjenige sein, welcher nicht sämtliche Akte selbst \n\nerfüllt. Es genügt, wenn er auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die \n\nTatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet (vgl. BGHR StGB § 25 \n\nAbs. 2 Willensübereinstimmung 3). Diese Maßstäbe hat die Strafkammer ihrer \n\nrechtlichen Beurteilung nicht hinreichend zu Grunde gelegt. \n\n46 \n\nb) Nach den Feststellungen des Landgerichts wusste der Angeklagte \n\naufgrund der vorangegangenen Ausbilderbesprechung, dass die unter anderem \n\nvon ihm ausgeführten Überfälle der Ermöglichung der nachfolgenden Befra-\n\ngungen dienten, die „etwa so wie in Hammelburg … ablaufen“ (vgl. UA S. 9) \n\nsollten. Diese Art und Weise der Durchführung der Verhöre teilte der Zugführer \n\nD. ausweislich der Urteilsgründe dem früheren Mitangeklagten H. bei \n\ndieser Besprechung mit. Der Senat muss diese Urteilsausführungen („in der \n\nBesprechung“) dahin verstehen, dass dies für alle an der Ausbilderbesprechung \n\nBeteiligten hörbar war. Die Urteilsausführungen belegen zudem, dass sämtli-\n\nchen Beteiligten - insbesondere aufgrund ihrer eigenen Ausbildung bei der \n\nBundeswehr und wie das Fehlen einer Nachfrage zeigt - bewusst war, dass das \n\nVerhör - wie auch bei den Geiselnahmeübungen im Rahmen der „Einsatzbezo-\n\ngenen Zusatzausbildung“ - jeweils unter psychischen und physischen Belastun-\n\ngen erfolgen sollte, um bei den Rekruten Stress zu erzeugen. Auch wenn - was \n\ndas Landgericht „aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme“ nicht zu klären ver-\n\nmochte - weitere Einzelheiten dazu von den Beteiligten nicht erörtert wurden \n\nund der Angeklagte nicht wusste, was in der Sandgrube letztlich im Einzelnen \n\ngeschah, liegt es aufgrund der sonstigen Feststellungen nahe, dass es zu er-\n\nheblichen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit der Rekruten \n\n(dazu näher unten Ziffer III.4.b) kommen würde. Hinzukommt, dass sich der \n\nAngeklagte selbst jedenfalls zeitweilig in der Sandgrube aufhielt und sich aktiv \n\nan der Befragung des Zeugen Sc. beteiligte. Hierbei ging er sogar soweit, \n\ndass er den Rekruten, nachdem dieser einen Baumstamm, den er zusammen \n\nmit einem Kameraden vor seinem Körper hätte halten sollen, fallen gelassen \n\nhatte, beleidigte, an den Haaren fasste und seinen Kopf nach hinten zog. Je-\n\ndenfalls legen die gemeinsame Erörterung der Geiselnahmeübung ohne weite-\n\nre Nachfrage zu den Einzelheiten im Zusammenhang mit der nachfolgenden \n\naktiven Beteiligung des Angeklagten an dieser Übung nahe, dass ihm die ge-\n\nnaue Vorgehensweise bei den Verhören in der Sandgrube zumindest gleichgül-\n\ntig war. \n\n47 \n\nAbsprachegemäß hat der Angeklagte die Verhöre und auch die damit \n\neinhergehenden erheblichen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrt-\n\nheit der Rekruten dadurch ermöglicht, dass er diese gemeinsam mit weiteren \n\nAusbildern überfallen, entwaffnet, gefesselt und zur Sandgrube verbracht hat. \n\nDabei hatten sie bezüglich der konkreten Ausgestaltung dieses Teils der Übung \n\nfreie Hand. Die Beiträge des „Überfallkommandos“ und derjenigen, die das \n\nVerhör durchführten, ergänzten sich - dem Tatplan entsprechend - arbeitsteilig. \n\nDie Feststellungen lassen keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte bei sei-\n\nnem eigenen Handeln bei den Überfällen und bei der Befragung des Zeugen \n\nSc. in der Sandgrube - insbesondere aufgrund der im Rahmen der Ausbil-\n\ndung ansonsten unüblichen nicht nur kurzzeitigen Fesselung mit Kabelbindern, \n\nder teils gewaltsamen Überwältigungen und der Behandlung des Zeugen \n\nSc. - die erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens der \n\nRekruten zumindest billigend in Kauf genommen hat. Die in diesem Zusam-\n\nmenhang festgestellte körperliche Misshandlung der Rekruten wäre dann von \n\nseinem Willen umfasst. Die Vorgehensweise bei den Überfällen und der Befra-\n\ngung durch den Angeklagten selbst und die damit zusammenhängenden Beein-\n\nträchtigungen für die Rekruten unterschieden sich nicht wesentlich von denjeni-\n\ngen bei den Geschehnissen bei den übrigen Befragungen. Allein die Steigerung \n\nder Intensität einzelner Handlungen bei den Verhören - wie etwa dem Pumpen \n\nvon Wasser in Mund und Nase bis zur Atemnot - bewirkt nicht, dass die Geisel-\n\nnahmeübung insgesamt eine andere, von dem Angeklagten nicht mehr vorge-\n\nstellte Qualität der Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit gehabt hät-\n\nte. Aufgetretene Exzesse sind lediglich im Rahmen des Schuldumfangs der \n\neinzelnen Beteiligten von Bedeutung. \n\n48 \n\nc) Der vom Landgericht vorgenommenen Differenzierung zwischen dem \n\nÜberfall einerseits und dem Verhör andererseits kann daher nicht gefolgt wer-\n\nden. Das Überwältigen der Rekruten ermöglichte erst das anschließende Ver-\n\nhör und bildete einen unverzichtbaren Bestandteil der insgesamt unzulässigen \n\n(dazu unten Ziffer III.4.c) Geiselnahmeübung. Der an dieser Übung beteiligte \n\nAngeklagte muss sich deshalb die Geschehnisse der gesamten Übung zurech-\n\nnen lassen, soweit sie von dem gemeinsam gefassten Tatplan gedeckt sind und \n\nes sich nicht um einzelne Exzesse handelte. Jedenfalls die von den Rekruten in \n\nder Sandgrube auszuführenden Zwangshaltungen, Kniebeugen, Liegestütze, \n\ndas Haltenmüssen von Baumstämmen und die Scheinerschießungen stimmen \n\nnach den Urteilsfeststellungen nach Art und Intensität der Beeinträchtigung mit \n\nden Vorgehensweisen bei den zulässigen Geiselnahmeübungen, die unter an-\n\nderem in Hammelburg durchgeführt werden, überein, so dass dies nahe liegend \n\nvon dem gemeinsamen Tatplan umfasst und somit dem Angeklagten zurechen-\n\nbar war. \n\n49 \n\nd) Unabhängig davon erfüllt entgegen der Auffassung des Landgerichts \n\nbereits der Umstand, dass der Angeklagte im Rahmen der Befragung des Zeu-\n\ngen Sc. in der Sandgrube dessen Kopf an den Haaren nach hinten gezogen \n\nhat, nachdem dieser zuvor - wie der Angeklagte mitbekommen hatte - in gefes-\n\nseltem Zustand mit Wasser nass gemacht und ihm Sand unter die Kleidung \n\ngeworfen worden war, bevor er bis zur Erschöpfung einen Baumstamm halten \n\nmusste, den Tatbestand der §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, §§ 30 \n\nAbs. 1, 31 Abs. 1 WStG (zu § 31 WStG vgl. unten Ziffer III.7). Insofern bedarf \n\nes auch keiner weiteren Erörterung, dass diese Vorgehensweise selbstredend \n\nnicht von der Anordnung einer vermeintlich rechtmäßigen Übung gedeckt war. \n\n50 \n\n2. Auch im Fall II.2 der Urteilsgründe nimmt die Kammer bei der Beurtei-\n\nlung der Strafbarkeit des Angeklagten wegen seiner Beteiligung an der Geisel-\n\nnahmeübung vom 25. August 2004 rechtsfehlerhaft eine Aufspaltung der Ge-\n\nschehnisse vor und bewertet deren einzelne Abschnitte jeweils isoliert. Der An-\n\ngeklagte leistete auch in diesem Fall einen notwendigen Beitrag zur Durchfüh-\n\nrung der Geiselnahmeübung, indem er seine Gruppe - offensichtlich um Ver-\n\nspätungen wie beim ersten Mal zu vermeiden - zum Überfallort und nach dem \n\nÜberfall den Transport der Rekruten begleitete sowie bei deren „Abladen“ tätig \n\nwar. Dafür, dass dem Angeklagten zudem hier die vom gemeinsamen Tatplan \n\ngedeckte Geiselnahmeübung schon deshalb in ihrer Gesamtheit zurechenbar \n\nist, soweit nicht einzelne Exzesse vorlagen, spricht, dass er die vorangegange-\n\nnen Vorgänge in der Sandgrube teilweise miterlebt hatte und daher nahe lie-\n\ngend wissen musste, was die Rekruten zu erwarten hatten. \n\n51 \n\nDer Senat kann daher offen lassen, ob der „Abladevorgang“, durch den \n\nein Gefühl von Angst und Unsicherheit bei den Rekruten erzeugt werden sollte, \n\nfür sich genommen eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der körperli-\n\nchen Unversehrtheit darstellt. \n\n52 \n\n3. Nicht frei von Rechtsfehlern sind auch die Ausführungen der Kammer, \n\nwonach sie im Fall II.1 der Urteilsgründe im Hinblick auf das Geschehen bei \n\nden Überfällen „nach dem Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten nur von \n\ndem ausgehen“ könne, „was den Rekruten im Regelfall passiert“ sei „und woran \n\nder Angeklagte auch nach seiner eigenen Einlassung beteiligt war“ (UA S. 44). \n\nAuch insofern sind die Grundsätze der mittäterschaftlichen Begehungsweise \n\nunzulänglich angewendet. \n\n53 \n\nWie bereits dargelegt, haftet jeder Mittäter im Rahmen seines - zumin-\n\ndest bedingten - Vorsatzes für das Handeln der anderen. Dabei werden Hand-\n\nlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Ein-\n\nzelfalles gerechnet werden muss, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn \n\ner sie sich nicht besonders vorgestellt hat. So verhält es sich hier. Vereinba-\n\nrungsgemäß „überfiel“, entwaffnete und fesselte der Angeklagte gemeinsam mit \n\nweiteren Ausbildern die unvorbereiteten Rekruten. Bei einem - schon aufgrund \n\nder nicht vorhersehbaren Reaktionen der Soldaten - derart unkontrollierbaren \n\nGeschehen liegt es gleichfalls nahe, dass die Beteiligten - entgegen der Auffas-\n\nsung des Landgerichts, das insofern von „Ausnahmen“ ausgeht (UA S. 43) - \n\nselbstverständlich damit rechneten, dass sich Soldaten zur Wehr setzen und es \n\nzu tätlichen, auch schmerzhaften Auseinandersetzungen - wie etwa mit dem \n\nZeugen L. - kommt. In diesem Fall hätte der Angeklagte nach den \n\nFeststellungen insofern jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt und müsste \n\nsich damit diese Geschehnisse zurechnen lassen. Dabei kommt es nicht darauf \n\nan, dass er selbst an der konkreten Auseinandersetzung mit dem einzelnen, be-\n\ntroffenen Rekruten nicht beteiligt war. \n\n54 \n\n4. Die Beteiligung des Angeklagten an der gegenständlichen Geiselnah-\n\nmeübung in den Fällen II.1 und 2 der Urteilsgründe stellt entgegen der Ansicht \n\ndes Landgerichts jeweils eine körperliche Misshandlung i.S.d. § 30 Abs. 1 \n\nWStG, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB dar. Der Begriff der Misshandlung \n\ndes § 30 WStG setzt ebenso wie der Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB eine \n\nüble und unangemessene Einwirkung auf den Körper des Verletzten voraus, die \n\ndessen körperliches Wohlbefinden mehr als bloß unerheblich beeinträchtigt \n\n(BGHSt 14, 269, 271). Die Beurteilung der Erheblichkeit bestimmt sich dabei \n\nnach der Sicht eines objektiven Betrachters - nicht nach dem subjektiven Emp-\n\nfinden des Betroffenen - und richtet sich insbesondere nach Dauer und Intensi-\n\ntät der störenden Beeinträchtigung (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB \n\n27. Aufl. § 223 Rdn. 4a m.w.N.). \n\n55 \n\na) An diesen Maßstäben gemessen stellen - wovon auch die Kammer im \n\nAnsatz zutreffend ausgeht (vgl. UA S. 44) - bereits das Überfallen und Überwäl-\n\ntigen der Rekruten, ihre Fesselung mit Kabelbindern - erst recht die Fesselung \n\nan Händen und Füßen in einem Fall - über einen erheblichen Zeitraum, das \n\nVerbinden ihrer Augen, ihr Verladen auf die Ladefläche eines Tranporters und \n\nder anschließende unzulässige Transport, bei dem die nach wie vor gefesselten \n\nSoldaten mit verbundenen Augen teils übereinander lagen und in keiner Weise \n\nwährend der Fahrt gesichert waren, sowie die hierbei teilweise verabreichten \n\nSchläge jeweils für sich genommen eine erhebliche Beeinträchtigung des kör-\n\nperlichen Wohlbefindens dar. Dies gilt umso mehr, als die Rekruten nach rund \n\n24 Stunden Dienst und dem mehrstündigen Orientierungsmarsch mit ihrem ge-\n\nsamten Marschgepäck und ihrem Gewehr zumeist ohnehin erschöpft waren. \n\n56 \n\nb) Zudem beeinträchtigte die Geiselnahmeübung in ihrer Gesamtheit \n\n- sprich die Überfälle und die sich anschließenden Verhöre der Rekruten -, wor-\n\nauf maßgeblich abzustellen ist (vgl. oben Ziffer III.1.c), das körperliche Wohlbe-\n\nfinden der Rekruten mehr als bloß unerheblich. Die Rekruten wurden dieser \n\n„Behandlung“ über einen Zeitraum von jedenfalls 30 Minuten unterzogen. Zum \n\nTeil waren sie während der gesamten Zeit mit den Kabelbindern gefesselt. \n\nTeilweise mussten sie zusätzlich über erhebliche Zeiträume in anstrengenden \n\nZwangspositionen (etwa mit weit vorgebeugtem Oberkörper einem Kameraden \n\ngegenüber kniend) verharren (vgl. zur körperlichen Misshandlung durch \n\nZwangshaltungen bereits RMG 3, 119, 121) oder kräftezehrende Übungen \n\n(Liegestütze, Kniebeugen, Halten von Baumstämmen) absolvieren, obwohl sie \n\n- wie dargestellt - überwiegend aufgrund der vorangegangenen körperlichen \n\nAnstrengungen sowieso bereits am Ende ihrer körperlichen Möglichkeiten wa-\n\nren und damit die auferlegten Aufgaben und die übrige Behandlung als bloße \n\nQuälerei empfinden mussten. \n\n57 \n\nc) Die Geiselnahmeübung ist auch eine üble und unangemessene Ein-\n\nwirkung auf den Körper der betroffenen Rekruten, da sie offensichtlich den gel-\n\ntenden Dienstvorschriften zuwiderlief und es an einem rechtmäßigen Befehl \n\nfehlte. \n\n58 \n\naa) Ob eine üble, unangemessene, sozialwidrige Behandlung gegeben \n\nist, entscheidet sich nach dem Wesen des militärischen Dienstes, der seiner \n\nNatur nach hohe körperliche Anforderungen an den Soldaten stellt. Mutet ein \n\nVorgesetzter im Rahmen seiner allgemeinen Befugnisse und zu Zwecken der \n\nAusbildung einem Soldaten besondere Anstrengungen zu und verstößt er dabei \n\nnicht offensichtlich gegen gesetzliche Bestimmungen, rechtmäßige Dienstvor-\n\nschriften und Befehle, so fehlt es an einer Misshandlung (BGHSt 14, 269, 271). \n\n59 \n\nNach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu \n\nachten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dies gilt auch \n\nfür die Gewährleistung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit gemäß \n\nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Diese Gebote bilden die Grundlage der Wehrverfas-\n\nsung der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 10 Abs. 4 SG) und bedürfen im \n\nmilitärischen Bereich besonderer Beachtung. Nach der eindeutigen Regelung \n\ndes § 6 Satz 1 SG hat der Soldat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie \n\njeder andere Staatsbürger. Gemäß § 6 Satz 2 SG werden die grundrechtlichen \n\nGarantien lediglich im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes \n\ndurch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt. Die körperliche Integ-\n\nrität der Untergebenen innerhalb der Bundeswehr genießt einen hohen Stellen-\n\nwert. Es gilt der Grundsatz, dass ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals \n\nanfassen darf, außer es steht zur unmittelbaren Durchsetzung eines rechtmäßi-\n\ngen Befehls kein anderes Mittel zur Verfügung (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1999, \n\n321, 322 m.w.N.). \n\n60 \n\nbb) Vorliegend stellt die Durchführung der Geiselnahmeübungen jeweils \n\neinen klaren Verstoß gegen die geltenden Vorschriften der Bundeswehr und die \n\nGrundrechte der betroffenen Rekruten dar. Eine praktische Übung „Geiselnah-\n\nme/Verhalten in Gefangenschaft“ ist und war auch zur Tatzeit nach den gelten-\n\nden Ausbildungsregeln der Bundeswehr für die dreimonatige Grundausbildung \n\nder Rekruten nicht vorgesehen und damit mangels gesetzlicher Ermächti-\n\ngungsgrundlage nicht zulässig. Eine derartige Übung kam ausschließlich im \n\nRahmen der „Einsatzbezogenen Zusatzausbildung“ für diejenigen Soldaten auf \n\nZeit, freiwillig länger Dienende oder Berufssoldaten, die ihre Ausbildung bereits \n\nabgeschlossen hatten und vor einem Auslandseinsatz standen, in Betracht. \n\nSelbst diese Spezialübung darf ausschließlich an drei besonderen Bundes-\n\nwehrstandorten durchgeführt werden. Vorschriftsgemäß hat dem praktischen \n\nTeil eine Unterrichtseinheit mit psychologischer Betreuung vorauszugehen. Ei-\n\nne tätliche Konfrontation mit den Soldaten oder gar eine Fesselung findet nicht \n\nstatt. Zudem können die Soldaten die Übung, auf die sie vorbereitet worden \n\nsind, durch ein Handzeichen jederzeit beenden. \n\n61 \n\nObgleich unzulässig, wurden aber nicht einmal diese Standards für die \n\nDurchführung derartiger Spezialübungen beachtet. Eine vorbereitende Unter-\n\nrichtseinheit fand nicht statt. Die ohnehin zumeist erschöpften Rekruten wurden \n\nnach rund 24-stündigem Dienst und einem kräftezehrenden nächtlichen Orien-\n\ntierungsmarsch außergewöhnlichen, bei solchen Spezialübungen nicht zulässi-\n\ngen zusätzlichen physischen Belastungen (etwa in Form des gewaltsamen \n\nÜberwältigens mit tätlichen Auseinandersetzungen, der Fesselung oder des \n\nungesicherten Transports auf einem Transporter), aber auch psychischen Be-\n\nlastungen ausgesetzt und damit in ihrem Grundrecht auf körperliche Unver-\n\nsehrtheit verletzt. Dies verstieß evident gegen gesetzliche Bestimmungen, \n\nDienstvorschriften und Befehle, § 10 Abs. 4 SG. \n\n62 \n\n5. Rechtsfehlerhaft ist aber auch die Annahme des Landgerichts, der \n\nAngeklagte hätte sich in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum \n\ngemäß § 16 Abs. 1 StGB befunden, weil er von der Rechtmäßigkeit der Übung \n\nausgegangen sei. Denn der Irrtum eines Untergebenen in der Bundeswehr, \n\nsein Verhalten sei durch gesetzliche Bestimmungen, Dienstvorschriften oder ei-\n\nnen rechtmäßigen Befehl gerechtfertigt, unterfällt dem besonderen Schuldaus-\n\nschließungsgrund des § 5 Abs. 1 WStG. \n\n63 \n\na) § 11 Abs. 2 Satz 1 SG verbietet den Gehorsam gegenüber einem Be-\n\nfehl, wenn der Untergebene dadurch eine Straftat begeht. Ein solcher straf-\n\nrechtswidriger Befehl ist unverbindlich (vgl. BGHSt 19, 231, 232; Dau in \n\nErbs/Kohlhaas 172. Lfg. § 5 WStG Rdn. 2). Ein Befehl, dem die Verbindlichkeit \n\nfehlt, kommt lediglich als Entschuldigungsgrund in Betracht. Der Untergebene, \n\nder eine strafrechtswidrige Weisung ausführt, handelt tatbestandsmäßig und \n\nrechtswidrig, selbst wenn er an die Rechtmäßigkeit und Verbindlichkeit der An-\n\nordnung glaubt (vgl. Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts - AT 5. Aufl. \n\n§ 46 I.2 m.w.N.). Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SG und § 5 Abs. 1 WStG trifft ei-\n\nnen Untergebenen, der auf Befehl eine rechtswidrige Tat begeht, die den Tat-\n\nbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, eine Schuld aber nur dann, wenn er \n\nerkennt, dass es sich um eine rechtswidrige Tat handelt, oder dies nach den \n\nihm bekannten Umständen offensichtlich ist (vgl. BGHSt 19, 231, 232). \n\n64 \n\nb) Erkennen verlangt hierbei positive Kenntnis, sicheres Wissen (vgl. \n\nBGHSt 22, 223, 225 zu § 47 MStGB). Erkennt der Untergebene die Straf-\n\nrechtswidrigkeit des Befehls nicht, beurteilt er sie unzutreffend oder hat er inso-\n\nweit Zweifel, so handelt er nur dann schuldhaft, wenn die Strafrechtswidrigkeit \n\nnach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist. § 17 StGB ist im Rah-\n\nmen des § 5 WStG angesichts der ausdrücklichen Regelung der militärischen \n\nBefehlsverhältnisse nicht anwendbar (BGHSt 5, 239, 244; 22, 223, 225 zu § 47 \n\nMStGB). \n\n65 \n\nDer Begriff „offensichtlich“ ist objektiv zu verstehen. Er umfasst das, was \n\njedermann ohne weiteres Nachdenken erkennt, was jenseits aller Zweifel liegt \n\n(vgl. BGHR WStG § 5 Abs. 1 Schuld 2). Abzustellen ist damit auf die Erkennt-\n\nnisfähigkeit eines gewissenhaften, pflichtbewussten Durchschnittssoldaten. Be-\n\nurteilungsgrundlage für diesen sind allerdings die dem Täter subjektiv bekann-\n\nten Umstände - und zwar nicht nur die allgemeinen Tatumstände, sondern alle \n\nfür die Beurteilung des Sachverhalts bedeutsamen Umstände - wie etwa die \n\nKenntnis von vorangegangenen Ereignissen, von Befehlen, Belehrungen, \n\nDienstvorschriften und dergleichen (Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. \n\n§ 5 Rdn. 13; Dau in Erbs/Kohlhaas 172. Lfg. § 5 WStG Rdn. 10). Auch wenn ei-\n\nnem Untergebenen regelmäßig keine Sachverhaltsprüfungspflicht obliegt (vgl. \n\nBGHR WStG § 5 Abs. 1 Schuld 2) und er grundsätzlich zu unverzüglichem Ge-\n\nhorsam verpflichtet ist, so muss er dennoch Gegenvorstellung erheben oder \n\nden Gehorsam verweigern, wenn er aufgrund der ihm bekannten Umstände der \n\nÜberzeugung ist oder er ohne den berechtigten Vorwurf der Rechtsblindheit die \n\nÜberzeugung haben müsste, dass der Befehl strafrechtswidrig ist (vgl. Stauf in \n\nNomos - Erläuterungen zum Deutschen Bundesrecht § 5 WStG; BGHSt 19, \n\n231, 233). \n\n66 \n\nc) Dies hat das Landgericht nicht in ausreichendem Maße bedacht. Sollte \n\nsich das nun zur Entscheidung berufene Tatgericht aufgrund der neu durchzu-\n\nführenden Beweisaufnahme die Überzeugung davon verschaffen können, dass \n\nder Angeklagte die zum jeweiligen Tatzeitpunkt geltende AnTrA1 und/oder das \n\nSchreiben des Heeresführerkommandos vom 26. Februar 2004 beziehungs-\n\nweise den „Befehl 38/10“ vom 12. April 2004 gekannt oder aufgrund anderer \n\nUmstände um die Unzulässigkeit einer Übung „Geiselnahme/Verhalten in Ge-\n\nfangenschaft“ in der „Allgemeinen Grundausbildung“ gewusst hat, wofür die \n\nDiskussion über die Frage der Genehmigung durch den Kompaniechef spricht, \n\nso ist er - unabhängig von seinen persönlichen Beiträgen - insgesamt für seine \n\nBeteiligung an den beiden Übungen strafrechtlich verantwortlich. \n\n67 \n\nIm Übrigen legen bereits die bisherigen Feststellungen - insbesondere \n\ndie Diskussion unter den Ausbildern über eine Änderung der AnTrA1 in Bezug \n\nauf eine künftige Zulässigkeit von Geiselnahmeübungen in der Grundausbil-\n\ndung - den Schluss nahe, dass die Strafrechtswidrigkeit der Übung und der \n\ndiesbezüglichen „Genehmigung“ des Kompaniechefs für die Beteiligten jeden-\n\nfalls offensichtlich im Sinne des § 5 Abs. 1 WStG war. Dies gilt umso mehr, als \n\nArt und Weise der Durchführung der Übung von den bei der „Einsatzbezogenen \n\nZusatzausbildung“ geltenden Standards abwichen, was die Beteiligten aufgrund \n\nihrer eigenen Ausbildung wussten. Für diesen Fall hätte der Angeklagte den \n\nstrafrechtswidrigen, unverbindlichen Befehl nicht ausführen dürfen. \n\n68 \n\n6. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung einer etwaigen Fehlvor-\n\nstellung hält die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der subjektiven \n\nTatseite sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Zum einen legt die Strafkam-\n\nmer eine entlastende Einlassung des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder \n\nUnrichtigkeit es keine Beweise gibt, den Urteilsfeststellungen ohne weiteres als \n\nunwiderlegbar zugrunde. Zum anderen ist die Beweiswürdigung des Landge-\n\nrichts insofern lückenhaft und widersprüchlich. \n\n69 \n\na) Die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte sei jeweils von ei-\n\nnem im Rahmen der militärischen Ausbildung sozial adäquaten Tun und von \n\nkeiner vorschrifts- oder befehlswidrigen Ausbildung ausgegangen, beruht auf \n\ndessen Einlassung, die die Kammer, ohne dass es dafür tatsächliche, objektive \n\nAnhaltspunkte gegeben hätte, als unwiderlegt angesehen hat. Da an die Bewer-\n\ntung der Einlassung eines Angeklagten aber die gleichen Anforderungen zu \n\nstellen sind wie an die Beurteilung von Beweismitteln, darf der Tatrichter diese \n\nseiner Entscheidung nur dann zu Grunde legen, wenn er in seine Überzeu-\n\ngungsbildung auch die Beweisergebnisse einbezogen hat, die gegen die Rich-\n\ntigkeit der Einlassung sprechen können (vgl. BGH NJW 2006, 522, 527 - inso-\n\nfern nicht abgedruckt in BGHSt 50, 331 ff.). Dies hat die Kammer nicht getan. \n\n70 \n\nb) Sie hat zwar die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände \n\nwie die Anordnung der Übung durch die Zugführer sowie deren Mitteilung über \n\ndie Genehmigung durch den Kompaniechef, den früheren Mitangeklagten \n\nS. , berücksichtigt. Belastende Indizien, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit \n\nZweifel an einem Irrtum aufkommen lassen und darauf hindeuten, dass dem \n\nAngeklagten - ebenso wie den übrigen Beteiligten an dieser Übung - der Ver-\n\nstoß gegen die geltenden, ihm bekannten Ausbildungsvorschriften der Bundes-\n\nwehr bewusst und ihm daher die Rechtmäßigkeit seines Handelns zumindest \n\ngleichgültig war, hat sie aber nicht erkennbar in die Beweiswürdigung einge-\n\nstellt. \n\n71 \n\naa) So setzt sich die Strafkammer nicht mit der Tatsache auseinander, \n\ndass der Angeklagte als Hilfsausbilder eine zusätzliche, weitergehende Ausbil-\n\ndung erhalten hatte und ihm in diesem Zusammenhang die Ausbildungsziele \n\nund die Bestandteile der „Allgemeinen Grundausbildung“ von Rekruten bekannt \n\ngemacht sein mussten. \n\n72 \n\nbb) Das Landgericht geht außerdem nicht auf die sich aufdrängende \n\nFrage nach dem Grund für die Mitteilung der beiden Zugführer D. und \n\nHo. bei der Ausbilderbesprechung über die „Absegnung“ der Übung durch \n\nden Kompaniechef ein. Dies könnte dafür sprechen, dass die Rechtmäßigkeit \n\ndes Vorhabens Gegenstand der Diskussion war; wenn es hierfür eine allgemein \n\ngültige Dienstanweisung gegeben hätte, wäre diese Frage kaum aufgetaucht, \n\nsondern einfach hierauf verwiesen worden. \n\n73 \n\ncc) Unerwähnt lässt die Kammer zudem Folgendes: Nach den Urteils-\n\nfeststellungen war es „in der Bundeswehr vorgekommen, dass auch außerhalb \n\n(der) drei benannten Ausbildungszentren eine Ausbildung \n\n„Geiselnah-\n\nme/Geiselhaft“ durchgeführt worden war, die nicht der Ausbildung in den Aus-\n\nbildungszentren der Bundeswehr entsprach und die bei einigen Teilnehmern zu \n\nAnzeichen einer Traumatisierung geführt hatte“. Deshalb war in einem entspre-\n\nchenden Schreiben des Heeresführerkommandos sowie in dem „Befehl 38/10“ \n\nauf die Unzulässigkeit derartiger Übungen in der „Allgemeinen Grundausbil-\n\ndung“ und außerhalb der vorgesehenen Ausbildungszentren hingewiesen wor-\n\nden (UA S. 7/8). Angesichts dessen erscheint es auch im Hinblick auf die Ge-\n\nspräche der Ausbilder über eine künftige Änderung der AnTrA1 eher abwegig, \n\ndass gerade darüber innerhalb der Kompanie des Angeklagten nicht gespro-\n\nchen wurde beziehungsweise dies unerwähnt blieb. \n\n74 \n\ndd) Letztlich gibt die Kammer auch nicht zu erkennen, worauf sie ihre \n\nAuffassung stützt, dass nicht festzustellen war, dass der Angeklagte das \n\nSchreiben des Heeresführungskommandos vom 26. Februar 2004 bezie-\n\nhungsweise den „Befehl 38/10“ vom 12. April 2004 kannte. Soweit das Tatge-\n\nricht lediglich darauf verweist, dass selbst der ehemalige Mitangeklagte Haupt-\n\nmann S. erklärt habe, dass ihm - obwohl Kompaniechef - beide Schreiben \n\nnicht bekannt gewesen seien, genügt dies nicht. Die Kammer hat sich mit der \n\nGlaubhaftigkeit dieser Einlassung nicht auseinandergesetzt, obwohl sich die \n\nFrage aufdrängen musste, ob dieser frühere Mitangeklagte nicht ein gewisses \n\nEigeninteresse verfolgt. Unberücksichtigt gelassen wird auch die in Behörden \n\nund staatlichen Einrichtungen übliche Bekanntmachung derart wichtiger Anwei-\n\nsungen - regelmäßig durch unterschriftliche Bestätigung der einzelnen Empfän-\n\nger oder Protokollierung der Bekanntgabe unter Mitteilung der hierbei anwe-\n\nsenden Soldaten. Gerade deshalb erscheint es eher fern liegend und mit einem \n\nordnungsgemäßen Verwaltungsablauf unvereinbar, dass beide Schriftstücke in \n\ndieser Ausbildungseinheit praktisch nicht zur Kenntnis gelangt sein sollen. \n\n75 \n\nee) Im Hinblick auf die Geiselnahmeübung vom 24./25. August 2004 fin-\n\ndet außerdem keine Erwähnung, dass nach Durchführung der ersten Übung, an \n\nder der Angeklagte ebenfalls beteiligt war, eine - nicht näher geschilderte - \n\nNachbesprechung stattgefunden hatte und das Geschehen fotografisch doku-\n\nmentiert worden war. Hier wäre zu erwarten gewesen, dass diejenigen Beteilig-\n\nten, deren Vorstellung vom Übungsablauf die tatsächliche Durchführung wider-\n\nsprach, Verwunderung oder Ablehnung im Hinblick auf die erfolgte Behandlung \n\nder Rekruten äußerten und sich von diesem Geschehen distanzierten. Jeden-\n\nfalls liegt es aufgrund dieser Nachbesprechung nahe, dass der Angeklagte zu-\n\nmindest bei seiner Teilnahme an der zweiten Übung sehr wohl wusste, was mit \n\nden Rekruten im Einzelnen geschehen wird. Dann musste sich ihm auch min-\n\ndestens aufdrängen, dass sich jedenfalls einzelne Vorgänge (etwa die Behand-\n\nlung des Zeugen L. ) nicht im Rahmen einer zulässigen Übung zu \n\n \n \n\n76 \n\n77 \n\nAusbildungszwecken bewegten. Nachdem die zweite Übung - wie dem Ange-\n\nklagten bekannt war - vergleichbar ablaufen und sich insbesondere das Verhör \n\nam Vorgehen in der Sandgrube orientieren sollte, spricht wenig dafür, dass der \n\nAngeklagte jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch von einer insgesamt zulässigen \n\nÜbung ausgehen konnte. \n\nDies alles hat das Landgericht nicht erkennbar in seine Beweiswürdigung \n\neingestellt. \n\nc) Zudem weist die Beweiswürdigung einen Widerspruch auf. Das Land-\n\ngericht führt aus, auch der Umstand, dass eine derartige Übung bisher nicht \n\ndurchgeführt worden war, habe dem Angeklagten keinen Grund für weitere \n\nNachfragen geboten. Denn ihm könne nicht widerlegt werden, dass „seinerzeit \n\n… in den Kreisen der Ausbilder bereits davon die Rede war, dass die AnTrA1 \n\nden geänderten Verhältnissen … angepasst werden sollte. Auch in der Allge-\n\nmeinen Grundausbildung wären also geänderte Ausbildungsinhalte zu erwarten \n\ngewesen“ (UA S. 45). Die Kammer geht damit davon aus, dass die Ausbilder \n\nund auch der Angeklagte über eine erst in der Zukunft erfolgende Änderung der \n\nAusbildungsregeln diskutiert haben. Dann drängt es sich aber gerade auf, dass \n\ndie Beteiligten - insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die AnTrA1 nach \n\nden Urteilsfeststellungen im Intranet der Bundeswehr abrufbar und damit für sie \n\nohne weiteres zugänglich war und zudem bereits entsprechende Schulungen \n\nfür die Ausbilder stattfanden - sehr wohl wussten, dass zum Tatzeitpunkt eine \n\nÄnderung gerade noch nicht erfolgt und die praktische Geiselnahmeübung da-\n\nher nach wie vor nicht zulässig war. Denn wenn einerseits über eine erst zu-\n\nkünftige Änderung der Ausbildungsregeln diskutiert wurde, konnte schwerlich \n\nangenommen werden, die damals geltenden Regeln seien bereits ohne Geltung \n\ngewesen. Wieso demnach eine vermutete bevorstehende Veränderung der \n\nRechtslage einen Grund dafür bieten sollte, Nachfragen im Hinblick auf die Zu-\n\nlässigkeit der Übung bereits im Vorfeld zu unterlassen, erschließt sich nicht. \n\n78 \n\nd) Unter diesen Umständen war das Tatgericht nicht gehalten, auch ent-\n\nlastende Einlassungen der Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit \n\nes keine Beweise gibt, den Urteilsfeststellungen ohne weiteres als unwiderleg-\n\nbar zugrunde zu legen. Der Tatrichter hat nach ständiger Rechtsprechung viel-\n\nmehr auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses zu entscheiden, ob \n\nderartige Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen \n\n(vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGH NJW 2007, 2274; Senat, Urt. vom 1. Juli 2008 \n\n- 1 StR 654/07). Die vom Landgericht als unwiderlegbar hingenommene Einlas-\n\nsung, die Angeklagten seien von keiner vorschrifts- oder befehlswidrigen Aus-\n\nbildung ausgegangen, stellt sich unter Berücksichtigung der zuvor dargelegten \n\nGesichtspunkte als eine eher denktheoretische Möglichkeit dar, die beweiskräf-\n\ntiger Anknüpfungspunkte entbehrt. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifels-\n\nsatz noch sonst geboten, zu Gunsten eines Angeklagten Tatvarianten zu un-\n\nterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte erbracht sind \n\n(vgl. nur BVerfG, Beschl. vom 8. November 2006 - 2 BvR 1378/06; BGH NStZ-\n\nRR 2003, 371; NStZ 2004, 35, 36; NJW 2007, 2274; Senat, Urt. vom 1. Juli \n\n2008 - 1 StR 654/07). \n\n79 \n\n7. Schließlich hält die Auffassung des Landgerichts, der Überfall, das \n\nVerbinden der Augen, die Fesselung und das Verladen der Rekruten auf einen \n\nTransporter stellten keine entwürdigende Behandlung nach § 31 Abs. 1 WStG \n\ndar, sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n80 \n\na) Entwürdigende Behandlung ist jedes Verhalten eines Vorgesetzten \n\ngegenüber einem Untergebenen, das dessen Stellung als freie Persönlichkeit \n\nnicht unerheblich in Frage stellt, das die Achtung nicht unerheblich beeinträch-\n\ntigt, auf die der Untergebene allgemein als Mensch in der sozialen Gesellschaft \n\nund im besonderen als Soldat innerhalb der soldatischen Gemeinschaft An-\n\nspruch hat. Der Untergebene darf keiner Behandlung ausgesetzt werden, die \n\nihn zum bloßen Objekt degradiert und seine Subjektqualität prinzipiell in Frage \n\nstellt (BayObLG NJW 1970, 769, 770; Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. \n\n§ 31 Rdn. 3; Stauf in Nomos - Erläuterungen zum Deutschen Bundesrecht § 31 \n\nWStG jeweils m.w.N.). Ob eine entwürdigende Behandlung vorliegt, beurteilt \n\nsich, wenn die Handlung nicht bereits wegen ihres absolut entwürdigenden \n\nCharakters unter § 31 Abs. 1 WStG fällt, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller \n\nTatumstände (BayObLG NJW 1970, 769, 770; Dau in Erbs/Kohlhaas 172. Lfg. \n\n§ 31 WStG Rdn. 3; Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. § 31 Rdn. 4). \n\n81 \n\nb) Daran gemessen unterfällt jedenfalls die Geiselnahmeübung in ihrer \n\nGesamtheit dem Tatbestand des § 31 Abs. 1 WStG. Insbesondere die Fesse-\n\nlung der Rekruten (vgl. dazu Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. § 31 \n\nRdn. 5), das Verbinden ihrer Augen, das Verladen der Rekruten „wie Ware“ auf \n\ndie Ladefläche eines Pritschenwagens, die auf den Helm verabreichten Schlä-\n\nge, um für Ruhe zu sorgen, das Hinknienlassen sowie die schikanösen \n\nZwangshaltungen und Ausdauerübungen, die den nach fast 24-stündigem \n\nDienst und einem anstrengenden Nachtmarsch ohnehin zumeist erschöpften \n\nRekruten befohlen wurden, schließlich die angedrohten (teils mit angesetzter \n\nWaffe) und vorgetäuschten Erschießungen (vgl. dazu Dau in Erbs/Kohlhaas \n\n172. Lfg. § 31 WStG Rdn. 4 m.w.N.) stellen ebenso entwürdigende Behandlun-\n\ngen dar, welche zumindest bei einem Soldaten auch zu einer nahezu panischen \n\nAngst führten, wie die Vorgehensweise, die der Angeklagte dem Zeugen Sc. \n\nangedeihen ließ. Dies alles erniedrigte die Rekruten zum bloßen Objekt. \n\nIV. \n\n82 \n\nDie Sache bedarf daher der erneuten Verhandlung und Entscheidung. \n\nDie rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen \n\nkönnen aufrechterhalten bleiben. Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch ste-\n\nhende Feststellungen sind zulässig. \n\n83 \n\nDie sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Kostenaus-\n\nspruch des angefochtenen Urteils ist durch die insoweit erfolgte Urteilsaufhe-\n\nbung gegenstandslos (vgl. BGH StV 2006, 687, 688). \n\nV. \n\n84 \n\n85 \n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n1. Selbst wenn das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht zu \n\nder Feststellung gelangen sollte, die betroffenen Rekruten hätten ausdrücklich \n\noder konkludent in die gegenständliche unzulässige Geiselnahmeübung einge-\n\nwilligt, so hätte dies keine rechtfertigende Wirkung. §§ 30, 31 WStG schützen \n\nnicht allein das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit beziehungsweise der \n\nWürde des Untergebenen, sondern auch die Disziplin und Ordnung in der Bun-\n\ndeswehr. Die ehr- und körperverletzende Behandlung durch Vorgesetzte stellt \n\neinen Verstoß gegen die in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG normierte Verpflichtung al-\n\nler staatlichen Gewalt zum Schutze der Menschenwürde und der durch Art. 2 \n\nAbs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten körperlichen Unversehrtheit dar. Von dieser \n\nVerpflichtung kann der für den Staat handelnde Amtsträger oder Bedienstete \n\ndurch das subjektive Einverständnis des Individualgrundrechtsträgers nicht frei-\n\ngestellt werden (vgl. BVerwG NJW 2001, 2343, 2344; Dau in Erbs/Kohlhaas \n\n172. Lfg. § 30 WStG Rdn. 10 m.w.N.). \n\n86 \n\n2. § 30 WStG kann mit § 224 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) stehen. \n\n§ 30 WStG geht nur § 223 StGB vor, enthält aber keine alle Körperverletzungs-\n\ndelikte ausschließende Sonderregelung. Dies folgt schon daraus, dass das all-\n\ngemeine Strafrecht gerade in den schwereren Fällen der Untergebenenmiss-\n\nhandlung nicht durch das WStG gemildert werden darf (vgl. BGH NJW 1970, \n\n1332 zu § 226 StGB aF; Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. § 30 Rdn. 28; \n\na.A. Dau in Erbs/Kohlhaas 172. Lfg. § 30 WStG Rdn. 18; Arndt, Grundriß des \n\nWehrstrafrechts 2. Aufl. S. 218). \n\n87 \n\n3. Sollte das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht zu der Auffas-\n\nsung gelangen, eine Strafbarkeit gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, \n\n§§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 WStG liege nicht vor, so wird es aufgrund der Fesse-\n\nlung der Rekruten für teilweise mehr als 30 Minuten - erst recht aufgrund der \n\nFesselung an Händen und Füßen -, deren Verbringens mit verbundenen Augen \n\nauf die Ladefläche des Pritschenwagens und deren begleiteten Abtransports \n\nden Straftatbestand der Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB, zumin-\n\ndest aber den Tatbestand der Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB in den Blick zu \n\nnehmen haben. \n\nNack Wahl Elf \n\n Graf Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-14/1-str-554-08","cited_norms":[{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":12},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":11},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"SG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"SG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"SG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-14/1-str-554-08","retrieved":"2026-07-10 19:09:32.759871+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-14/1-str-554-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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