{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-01-13","aktenzeichen":"XI ZR 66/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 1032 Abs. 1 Zur Auslegung einer Schiedsvereinbarung, deren Gegenstand Streitigkeiten darüber sind, ob der Abschluss von Darlehensverträgen und die Vergabe der Darlehen ordnungsgemäß erfolgt sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 66/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n13. Januar 2009 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: Ja \n\nBGHZ: Nein \n\nBGHR: Ja \n_____________________ \n\nZPO § 1032 Abs. 1 \n\nZur Auslegung einer Schiedsvereinbarung, deren Gegenstand Streitigkeiten \n\ndarüber sind, ob der Abschluss von Darlehensverträgen und die Vergabe \n\nder Darlehen ordnungsgemäß erfolgt sind. \n\nBGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08 - OLG Bremen \n LG Bremen \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die \n\nRichter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts \n\nin Bremen vom 14. Februar 2008 aufgehoben. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der \n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 21. Juni \n\n2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die \n\nKlage als unzulässig abgewiesen wird. \n\nDer Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nDie Streithelferin des Klägers trägt ihre außergerichtli-\n\nchen Kosten selbst. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt die beklagte Bank auf Erstattung eines Disagios \n\nund auf Neuabrechnung eines Darlehensvertrags in Anspruch. \n\nDer Kläger, ein Rechtsanwalt und Steuerberater, erwarb einen \n\n5/120-Anteil an der am 24. November 1994 gegründeten \"Gesellschaft \n\nbürgerlichen Rechts Immobilienfonds H. \" (im Folgenden: \n\nGbR). Zur Finanzierung nahm er, ebenso wie die anderen Gesellschaf-\n\nter, ein Darlehen der Beklagten in Anspruch. Die Gründungsgesellschaf-\n\nter und -geschäftsführer der GbR übersandten ihm am 6. Dezember 1994 \n\nein Angebot der Beklagten vom 5. Dezember 1994 zum Abschluss eines \n\nVertrages über ein durch eine Grundschuld zu sicherndes Darlehen in \n\nHöhe von 462.500 DM zu einem Zinssatz von 0,75% über der Rendite \n\nvon Pfandbriefen der Beklagten mit 10-jähriger Laufzeit und einem Aus-\n\nzahlungskurs von 100%. Die Festlegung des Zinssatzes sollte durch die \n\nBeklagte am zweiten Geschäftstag vor der Auszahlung erfolgen. Die Ge-\n\nschäftsführer der GbR wiesen in ihrem Anschreiben darauf hin, dass ein \n\nDisagio von 10% zu berücksichtigen sei und die Umrechnung von 100% \n\nauf 90% durch die Beklagte erfolge, sobald sie, die Geschäftsführer der \n\nGbR, den Zinssatz festgemacht hätten. Der Kläger unterschrieb den Dar-\n\nlehensvertrag am 7. Dezember 1994. Unter dem 14. Dezember 1994 teil-\n\nte die Beklagte der GbR als Darlehenskonditionen einen Zinssatz von \n\n6,95%, einen Auszahlungskurs von 90%, eine Tilgung von 1% pro Jahr, \n\neinen anfänglichen effektiven Jahreszins von 8,81% und eine Zinsbin-\n\ndung bis zum 31. Dezember 2004 mit. Für zwei Gesellschafter war ein \n\nniedrigerer Zinssatz vorgesehen. Die Geschäftsführer der GbR unter-\n\nzeichneten diese Konditionenvereinbarung mit dem Zusatz \"GbR\" und \n\nsandten sie am 16. Dezember 1994 an die Beklagte zurück. Alle Gesell-\n\nschafterdarlehen, abzüglich des Disagios, \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt \n\n9.990.000 DM, darunter das Darlehen des Klägers \n\nin Höhe von \n\n416.250 DM, wurden am 20. Dezember 1994 an den Verkäufer der \n\nFondsimmobilie ausgezahlt. \n\n3 \n\nAm 14./20. Januar 1997 schlossen die Gesellschafter der GbR, \n\ndarunter der Kläger, und die Beklagte einen Schiedsvertrag. Darin heißt \n\nes u.a.: \n\n\"Die Parteien streiten darüber, ob die Vertragsabschlüs-\nse bzw. die Vergabe der Darlehen ordnungsgemäß er-\nfolgt sind und - wenn nicht - welche Konsequenzen sich \ndaraus für die einzelnen Darlehensverträge der Gesell-\nschafter…ergeben. Diese Streitigkeiten und die sich dar-\naus ergebenden rechtlichen Konsequenzen sollen zwi-\nschen den Gesellschaftern…und (der Beklagten) unter \nAusschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein \nSchiedsgericht entschieden werden.\" \n\n4 \n\nDie Gesellschafter der GbR, darunter der Kläger, vertreten durch die \n\nStreithelferin des Klägers, riefen das Schiedsgericht an und machten gel-\n\ntend, die Beklagte habe bei der Darlehensvergabe gegenüber zwei Ge-\n\nsellschaftern auf Selbstauskünfte gemäß § 18 KWG verzichtet und da-\n\ndurch den Wettbewerb mit der I. bank (im Folgen-\n\nden: I. ) für sich entschieden. Das Kreditangebot der I. hätte gegen-\n\nüber dem von der Beklagten gewährten Darlehen einen Gesamtvorteil \n\nvon 959.000 DM gehabt. Sie beantragten, die Beklagte zu verurteilen, an \n\ndie Kläger 959.000 DM nebst Zinsen zu zahlen und den Klägern bei ei-\n\nner Fortsetzung der Darlehensverhältnisse das damalige Zinsniveau für \n\n8-jährige Festzinssatzkredite einzuräumen, hilfsweise die Kläger unter \n\nErstattung des zeitanteilig nicht verbrauchten Damnums und ohne Erhe-\n\nbung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus allen Darlehensverträgen \n\nZug-um-Zug gegen Rückzahlung der Darlehenssummen zu entlassen. \n\n5 \n\nDas Schiedsgericht wies die Klage durch Schiedsspruch vom \n\n12. Mai 1997 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die \n\nKlage sei unbegründet, weil die Voraussetzungen aller von den Klägern \n\ngeltend gemachten und sonst in Betracht kommenden Anspruchsgrund-\n\nlagen nicht erfüllt seien. Die Darlehensverträge seien wirksam. Die Vor-\n\naussetzungen aller in Betracht kommenden Unwirksamkeits- und Nich-\n\ntigkeitsgründe seien nicht erfüllt. Eine Rechtsgrundlage für die Forde-\n\nrung, den Inhalt der Darlehensverträge, insbesondere die Zinskonditio-\n\nnen, zu ändern, sei nicht ersichtlich. \n\n6 \n\nIm vorliegenden Verfahren macht der Kläger einen Verstoß des \n\nDarlehensvertrages gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d und e VerbrKrG gel-\n\ntend. Er nimmt die Beklagte auf Erstattung des nicht ausgezahlten Disa-\n\ngios in Höhe von 23.647,25 € nebst Zinsen und auf Erstellung einer Ab-\n\nrechnung in Anspruch, die den Anforderungen des Verbraucherkreditge-\n\nsetzes entspricht und berücksichtigt, dass der Darlehensvertrag vom \n\n5./7. Dezember 1994 wegen fehlender Angabe des effektiven Jahreszin-\n\nses und des Nominalzinssatzes gegen das Verbraucherkreditgesetz ver-\n\nstößt und deshalb von einem Zinssatz von 4% auszugehen ist, und dass \n\ndie Differenz zwischen dem gesetzlichen Zinssatz und den tatsächlich \n\ngezahlten Zinsen zum Zeitpunkt ihrer Zahlung als Tilgung zu berücksich-\n\ntigen ist. Hilfsweise hierzu beantragt er festzustellen, dass der Anspruch \n\nauf die Raten zum 28. September 2003, 28. Dezember 2003, 28. März \n\n2004 und 28. Juni 2004 vollständig und der Rückzahlungsanspruch zum \n\n31. Dezember 2004 teilweise aufgrund einer Aufrechnung in Höhe der \n\nüberzahlten Zinsen von 101.524,23 € sowie der Nutzungen hieraus \n\nin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Entstehen \n\ndes \n\njeweiligen Zinsrückzahlungsanspruchs, die sich auf \n\ninsgesamt \n\n43.282,46 € belaufen, erloschen sind. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht \n\nhat ihr mit dem Hauptantrag stattgegeben. Mit der - vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstel-\n\nlung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers. \n\nI. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\n10 \n\nDie Klage sei zulässig. Ihr stünden weder der Schiedsvertrag noch \n\nder rechtskräftige Schiedsspruch entgegen. Der Schiedsvertrag sei durch \n\nden Schiedsspruch verbraucht und gegenständlich auf die Streitigkeiten \n\nbeschränkt, die zu dem Schiedsverfahren geführt hätten. Der Schieds-\n\nspruch stehe der Zulässigkeit der Klage nicht unter dem Gesichtspunkt \n\nentgegenstehender Rechtskraft im Wege. Dass das Schiedsgericht die \n\nDarlehensverträge als wirksam angesehen habe, hindere das staatliche \n\nGericht nicht, über deren Nichtigkeit gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG als Vor-\n\nfrage der vom Kläger begehrten Rechtsfolgen zu befinden. Auch die vom \n\nSchiedsgericht behandelte Wirksamkeit der Verträge sei eine Vorfrage, \n\nderen Klärung nicht an der Rechtskraft der Entscheidung teilnehme. \n\n11 \n\nDas Schiedsgericht habe sich auch nicht mit dem Streitgegenstand \n\nbefasst, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Im Schieds-\n\nverfahren habe der Kläger Schadensersatz begehrt und eine Pflichtver-\n\nletzung der Beklagten wegen Verstoßes gegen § 18 KWG und wettbe-\n\nwerbswidrigen Verhaltens geltend gemacht. Der im vorliegenden Verfah-\n\nren gegenständliche Verstoß gegen das Verbraucherkreditgesetz sei im \n\nSchiedsverfahren nicht relevant gewesen und im Schiedsspruch nicht \n\nerörtert worden. \n\n12 \n\nDie Klage sei auch begründet. Der Kläger könne von der Beklagten \n\ngemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Erstattung des Disagios und \n\ngemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG die Neuabrechnung des Darlehens \n\nunter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% verlangen. Der Kläger \n\nsei Verbraucher, weil er das Darlehen zur privaten Vermögensanlage \n\naufgenommen habe. Der Darlehensvertrag werde § 4 Abs. 1 Satz 4 \n\nNr. 1 d und e VerbrKrG nicht gerecht, weil er weder einen bestimmten \n\nZinssatz noch den effektiven Jahreszins noch das gezahlte Disagio von \n\n10% angebe. Durch die Vertragsklausel, dass die Festlegung des Zins-\n\nsatzes durch die Beklagte erfolge, sei dieser ein einseitiges Leistungs-\n\nbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB eingeräumt worden. Für den Klä-\n\nger habe deshalb bei Vertragsschluss Ungewissheit über die Zinshöhe \n\nbestanden. Der gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG zunächst nichtige \n\nDarlehensvertrag sei nicht durch die Unterzeichnung des Schreibens der \n\nBeklagten vom 14. Dezember 1994 durch die Geschäftsführer der GbR \n\nwirksam geworden. Zu einer Bestätigung des Darlehensvertrages gemäß \n\n§ 141 BGB habe den Geschäftsführern der GbR die Vollmacht gefehlt. \n\nDer Kläger habe das Verhalten der Geschäftsführer der GbR auch nicht \n\ngemäß § 182 Abs. 2 BGB genehmigt. \n\n13 \n\nDie Formmängel des Darlehensvertrages seien gemäß § 6 Abs. 2 \n\nSatz 1 VerbrKrG durch die Inanspruchnahme des Kredits mit der Maßga-\n\nbe geheilt worden, dass der Zins sich auf den gesetzlichen Zinssatz von \n\n4% ermäßige. \n\nII. \n\n14 \n\n15 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nDie Klage ist unzulässig. \n\n1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, die Rechtskraft des Schiedsspruchs stehe der Zulässigkeit der \n\nvorliegenden Klage nicht entgegen (a.A. OLG Karlsruhe WM 2008, 1854, \n\n1855; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16. März 2007 - 24 U 113/06). \n\n16 \n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes \n\nverbietet die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung eine \n\nerneute Verhandlung über denselben Streitgegenstand. Unzulässig ist \n\ndeshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines \n\nrechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist (BGHZ 157, 47, \n\n50; Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. vor § 322 Rdn. 19; \n\njeweils \n\nm.w.Nachw.). Auch der Schiedsspruch vom 12. Mai 1997 hat zwischen \n\nden Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils \n\n(§§ 1055, 322 Abs. 1 ZPO; § 10 Nr. 2 des Schiedsvertrages vom \n\n14./20. Januar 1997). \n\n17 \n\nStreitgegenstand ist nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher An-\n\nspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehaup-\n\ntung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird be-\n\nstimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch \n\ngenommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (An-\n\nspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. In \n\ndiesem Sinn geht der Klagegrund über die Tatsachen, die die Tatbe-\n\nstandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind \n\nalle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der \n\nParteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassen-\n\nden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachen-\n\nkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbe-\n\ngehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGHZ 117, 1, 5 f.; Senat, Ur-\n\nteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, 1242 Tz. 16; BGH, \n\nBeschluss vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07, WM 2008, 2029, \n\n2030 Tz. 9; jeweils m.w.Nachw.). Die Einheitlichkeit des Klageziels ge-\n\nnügt hiernach nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzuneh-\n\nmen (BGHZ 166, 253, 259 Tz. 25). \n\n18 \n\nEin Urteil ist nicht der materiellen Rechtskraft fähig, wenn sich \n\ndurch Auslegung nicht ermitteln lässt, welchen Inhalt es hat, insbesonde-\n\nre über welche Einzelforderungen oder welche Teilbeträge das Gericht \n\n \n \n \n \n\n19 \n\n20 \n\nbei einer Teilklage entschieden hat (BGHZ 124, 164, 166; Stein/Jonas/ \n\nLeipold, ZPO 22. Aufl. § 322 Rdn. 184; jeweils m.w.Nachw.). \n\nb) Gemessen hieran steht die Rechtskraft des Schiedsspruches \n\nder Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht entgegen. \n\naa) Der im vorliegenden Verfahren gestellte auf § 812 Abs. 1 \n\nSatz 1 Alt. 1 BGB gestützte Antrag, die Beklagte zur Rückzahlung des \n\nDisagios in Höhe von 23.647,25 € zu verurteilen, hat einen anderen \n\nStreitgegenstand als der mit der Schiedsklage verfolgte Antrag auf Zah-\n\nlung von 959.000 DM. Mit diesem Antrag haben der Kläger und die übri-\n\ngen Fondsgesellschafter nicht die Rückzahlung des Disagios begehrt, \n\nsondern einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung angeblich über-\n\nzahlter laufender Zinsen geltend gemacht. Der nunmehr gestellte Antrag \n\nauf Rückzahlung des Disagios ist allerdings teilweise auf dieselbe \n\nRechtsfolge gerichtet wie der im Schiedsverfahren gestellte Hilfsantrag, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, den Kläger unter Rückerstattung des zeitan-\n\nteilig nicht verbrauchten Damnums aus dem Darlehensvertrag zu entlas-\n\nsen. Die Abweisung dieses Antrages durch den Schiedsspruch ist aber \n\nhinsichtlich des Anspruchs auf Rückerstattung eines Teils des Damnums \n\nnicht der materiellen Rechtskraft fähig, weil sich auch durch Auslegung \n\ndes Schiedsspruchs nicht ermitteln lässt, über welchen Teilbetrag des \n\nDamnums entschieden worden ist. Es lässt sich kein Teilbetrag beziffern, \n\nin dessen Höhe der Anspruch auf Rückzahlung des Damnums bereits \n\nrechtskräftig abgewiesen und die vorliegende Klage unzulässig wäre. \n\n21 \n\nbb) Die übrigen im vorliegenden Verfahren gestellten Anträge \n\nbetreffen andere Streitgegenstände als der Schiedsspruch, weil sie auf \n\nRechtsfolgen gerichtet sind, über die durch den Schiedsspruch nicht ent-\n\nschieden worden ist. Sie verfolgen zwar ein vergleichbares Klageziel wie \n\nder Antrag im Schiedsverfahren, nämlich die Herabsetzung des Darle-\n\nhenszinses. Dies genügt aber nicht, um einen einheitlichen Streitgegen-\n\nstand anzunehmen. Der im vorliegenden Verfahren gestellte Antrag, die \n\nBeklagte zu verurteilen, nach bestimmten Maßgaben eine Neuabrech-\n\nnung des Darlehensvertrages zu erstellen, ist auf eine Rechtsfolge ge-\n\nrichtet, über die das Schiedsgericht nicht entschieden hat. Im Schieds-\n\nverfahren hat der Kläger keine Neuberechnung begehrt. Auch der weite-\n\nre Antrag auf Feststellung, dass der Anspruch auf einzelne Darlehensra-\n\nten und der Rückzahlungsanspruch der Beklagten durch Aufrechnung in \n\nHöhe überzahlter Zinsen teilweise erloschen sind, war nicht Gegenstand \n\nder schiedsgerichtlichen Entscheidung. \n\n22 \n\ncc) Die Rechtskraft eines früheren Urteils über denselben Streitge-\n\ngenstand ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat, nicht \n\nnur als negative Prozessvoraussetzung zu beachten. Auch wenn eine im \n\nVorprozess rechtskräftig entschiedene Rechtsfrage lediglich eine Vorfra-\n\nge für die Entscheidung eines nachfolgenden Rechtsstreits darstellt, sind \n\ndie Rechtskraft der früheren Entscheidung und die sich daraus ergeben-\n\nde Bindungswirkung zu beachten (BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 \n\n- XII ZR 216/05, WM 2008, 1569 Tz. 9; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO \n\n22. Aufl. § 1055 Rdn. 8; jeweils m.w.Nachw.). In diesem Sinne könnte \n\nder durch den Schiedsspruch abgewiesene Anspruch auf Änderung der \n\nZinskonditionen in dem Darlehensvertrag eine Vorfrage des im vorlie-\n\ngenden Verfahren geltend gemachten Anspruchs auf Neuberechnung \n\ngemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 9. Mai \n\n2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246 Tz. 29) sein. Dies bedarf \n\nhier aber keiner Entscheidung, weil die Zulässigkeit der Klage dadurch \n\nnicht berührt würde. \n\n23 \n\ndd) Dass das Schiedsgericht den vom Kläger geschlossenen Dar-\n\nlehensvertrag in den Entscheidungsgründen als wirksam bezeichnet hat, \n\nsteht der Zulässigkeit der vorliegenden Klage schon deshalb nichts ent-\n\ngegen, weil das Schiedsgericht damit lediglich über eine Vorfrage ent-\n\nschieden hat und der Schiedsspruch insoweit nicht der Rechtskraft fähig \n\nist (vgl. BGHZ 94, 29, 32 f.; 131, 82, 86; BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 \n\n- I ZR 269/00, NJW 2003, 3058, 3059). \n\n24 \n\n2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, die Schiedseinrede gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO stehe der Zuläs-\n\nsigkeit der Klage nicht entgegen, weil die Schiedsabrede gegenständlich \n\nauf die konkreten Streitigkeiten, die zu dem Schiedsverfahren geführt \n\nhaben, beschränkt sei. \n\n25 \n\na) Die tatrichterliche Auslegung einer Schiedsabrede unterliegt al-\n\nlerdings nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung darauf, ob \n\ndie allgemeinen Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze \n\neingehalten worden sind (BGHZ 165, 376, 379). Nachprüfbar ist, wie bei \n\ntatrichterlichen Auslegungen generell, auch, ob die für die Auslegung \n\nerheblichen Umstände umfassend gewürdigt worden sind (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, NJW 2000, 2508, 2509). Die-\n\nser Überprüfung hält die Auslegung des Berufungsgerichts nicht stand. \n\nSie lässt wesentliche Umstände, nämlich die Verhandlungen, die zur \n\nendgültigen Fassung des Schiedsvertrages geführt haben, unberücksich-\n\ntigt. Die unter Berücksichtigung dieser Umstände durch den Senat \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2001 - III ZR 281/00, NJW-RR 2002, \n\n387) vorzunehmende Auslegung ergibt, dass der vorliegende Rechts-\n\nstreit von dem Schiedsvertrag erfasst wird (vgl. auch OLG Karlsruhe \n\nWM 2008, 1854, 1856). \n\n26 \n\nNach dem mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vortrag des Klägers \n\nhat der von der Beklagten benannte Schiedsrichter zunächst einen Ver-\n\ntragsentwurf vorgelegt, der dem Schiedsgericht alle Streitigkeiten aus \n\ndem Darlehensvertrag zuwies. Nach Ablehnung dieses Entwurfs durch \n\ndie Parteien habe die Streithelferin des Klägers nach telefonischer Rück-\n\nsprache mit der Beklagten einen neuen Entwurf vorgelegt. Dieser habe \n\nnur den Streit darüber erfasst, ob mit dem Verzicht auf eine Offenlegung \n\nder persönlichen Verhältnisse zweier Gesellschafter gegen das UWG \n\nverstoßen worden sei und welche Konsequenzen sich daraus für die Dar-\n\nlehensverträge der Gesellschafter der GbR ergäben. Die Beklagte habe \n\naber die Verletzung des § 18 KWG nicht in den Schiedsvertrag aufneh-\n\nmen wollen und vorgeschlagen, die Funktion des Schiedsgerichts nicht \n\nvom Gesetzesverstoß, sondern von der Rechtsfolge her zu begrenzen. \n\nNachdem auch ihr Vorschlag, den Anspruch auf vorzeitige Vertragsauf-\n\nhebung ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zum Gegenstand \n\ndes Schiedsvertrages zu machen, abgelehnt worden sei, hätten die Par-\n\nteien sich auf den Schiedsvertrag in der vorliegenden Fassung geeinigt. \n\n27 \n\nDieses Zustandekommen des Schiedsvertrages spricht dafür, dass \n\ner seinem von den Parteien gewählten Wortlaut entsprechend die Ord-\n\nnungsgemäßheit der Abschlüsse der Darlehensverträge und die Rechts-\n\nfolgen fehlender Ordnungsgemäßheit insgesamt erfasst und nicht auf \n\nbestimmte Einzelfragen begrenzt ist. Die Parteien haben den Vertrags-\n\nentwurf, der die Zuständigkeit des Schiedsgerichts auf Verstöße gegen \n\ndas Wettbewerbsrecht und das KWG begrenzte, ausdrücklich verworfen \n\nund stattdessen einen Schiedsvertrag geschlossen, der diese Beschrän-\n\nkung nicht enthält. Außerdem haben sie durch ihr späteres vom Beru-\n\nfungsgericht rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassenes Verhalten, das \n\nfür die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Ver-\n\nständnis der an dem Schiedsvertrag Beteiligten von wesentlicher Bedeu-\n\ntung ist (vgl. BGH, Urteile vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, \n\nWM 1998, 2305, 2306 und vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, WM 2005, \n\n1895, 1897), zum Ausdruck gebracht, dass sie den geschlossenen \n\nSchiedsvertrag nicht im Sinne einer solchen Begrenzung verstanden ha-\n\nben. Die Gesellschafter der GbR haben das Schiedsgericht keineswegs \n\nnur wegen eines Verstoßes gegen das UWG und das KWG, sondern \n\nauch wegen einer unzulänglichen Beratung durch die Beklagte angeru-\n\nfen. Auch das Schiedsgericht hat den Schiedsvertrag weit ausgelegt und \n\ndie Wirksamkeit der Darlehensverträge nicht nur gemäß § 1 UWG und \n\n§ 18 KWG, sondern umfassend geprüft. Dabei hat es die §§ 134, 138, \n\n306 und 826 BGB sowie Ansprüche gemäß §§ 280, 325 BGB und wegen \n\nVerschuldens bei Vertragsverhandlungen sowie positiver Vertragsverlet-\n\nzung ausdrücklich behandelt. Darüber hinaus hat es sich auch an der \n\nPrüfung möglicher weiterer Anspruchsgrundlagen nicht gehindert gese-\n\nhen, sondern ausgeführt, solche seien nicht erkennbar. Gegen diese um-\n\nfassende Prüfung haben die Parteien keine Einwände erhoben. Weiter \n\nhaben die Gesellschafter der GbR, darunter der Kläger, die außerordent-\n\nliche Kündigung der Schiedsabrede gemäß § 12 Nr. 1 erklärt, erfolglos \n\ndie Feststellung des Erlöschens des Schiedsvertrages beantragt und die \n\nSchiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, dabei aber \n\ndie umfassende Prüfung, der die Schiedsrichter die Darlehensverträge \n\nunterzogen haben, unbeanstandet gelassen. \n\n28 \n\nAngesichts dessen ist der Vortrag des Klägers, \"man\" habe seiner-\n\nzeit gemeint, die Schiedsabrede durch den Begriff \"ordnungsgemäß\" auf \n\ndie Frage des wettbewerbsrechtlichen Aspekts bzw. des Verstoßes ge-\n\ngen das KWG begrenzt zu haben, nicht ausreichend substantiiert, um ein \n\nvom Wortlaut der schriftlichen Abrede abweichendes übereinstimmendes \n\nVerständnis der Parteien darzulegen. Eine andere Auslegung der \n\nSchiedsabrede ist entgegen der Auffassung der Streithelferin des Klä-\n\ngers auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Parteien nach § 1 Nr. 1 \n\nder Abrede darüber gestritten haben, ob die Vertragsabschlüsse bzw. die \n\nVergabe der Darlehen ordnungsgemäß erfolgt sind und, wenn nicht, wel-\n\nche Konsequenzen sich daraus für die einzelnen Darlehensverträge der \n\nGesellschafter ergeben. \n\n29 \n\nb) Die Beklagte hat die Einrede des Schiedsvertrages in allen In-\n\nstanzen (vgl. hierzu: BAGE 56, 179, 184) vor Beginn der mündlichen \n\nVerhandlung zur Hauptsache erhoben (§ 1032 Abs. 1 ZPO). \n\n30 \n\naa) Die Einrede des Schiedsvertrages ist an keine Form gebunden. \n\nEs genügt, dass der Beklagte seinen Willen hinreichend deutlich zum \n\nAusdruck bringt, dass die Sachentscheidung nicht von dem angerufenen \n\nstaatlichen Gericht, sondern von einem Schiedsgericht getroffen werden \n\nsoll (BGH, Urteil vom 26. September 1963 - VII ZR 179/61, WM 1963, \n\n1189, 1190; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. § 1032 Rdn. 1). Dies \n\nist geschehen. \n\n31 \n\nbb) Die Beklagte hat vor der mündlichen Verhandlung vor dem \n\nLandgericht in ihrer Klageerwiderung auf § 1032 Abs. 1 ZPO verwiesen \n\nund ausgeführt, die Unzulässigkeit der Klage ergebe sich schon aus der \n\nTatsache, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des Darlehensvertrages \n\nGegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Schiedsvertrages \n\nsei. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass die Sachentscheidung \n\nnicht von dem angerufenen Landgericht getroffen werden solle. Dass die \n\nBeklagte nicht zugleich geltend gemacht hat, die Entscheidung solle \n\ndurch das Schiedsgericht erfolgen, ist allein darauf zurückzuführen, dass \n\ndie Beklagte zugleich, wenn auch wie dargelegt unbegründet, die Einre-\n\nde der Rechtskraft des bereits ergangenen Schiedsspruches erhoben \n\nhat. Die Beklagte hat damit entgegen der Auffassung der Revisionserwi-\n\nderung die Schiedseinrede ausdrücklich erhoben und sich die Erhebung \n\nnicht lediglich vorbehalten. \n\n32 \n\nIn der Berufungsinstanz hat sich die Beklagte vor der mündlichen \n\nVerhandlung erneut auf die Schiedseinrede berufen und ausgeführt, die \n\nim vorliegenden Rechtsstreit zu beurteilenden Anträge fielen sämtlich in \n\ndie Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Die Parteien hätten § 1 des \n\nSchiedsvertrages bewusst allgemein formuliert. In der Revisionsbegrün-\n\ndung wird die Schiedseinrede ebenfalls erhoben. \n\n33 \n\ncc) Die Schiedseinrede ist entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts durch den Schiedsspruch vom 12. Mai 1997 nicht ver-\n\nbraucht. Eine Schiedsabrede entfällt, wenn das Schiedsgericht seine Tä-\n\ntigkeit beendet und dabei die Schiedsvereinbarung voll ausgeschöpft hat \n\n(OLG Karlsruhe WM 2008, 1854, 1856; MünchKomm/Münch, ZPO \n\n3. Aufl. § 1032 Rdn. 18). Dies ist hier nicht der Fall. Das Schiedsgericht \n\nhat, wie dargelegt, noch keine (rechtskräftige) Entscheidung über die im \n\nvorliegenden Verfahren gestellten Anträge getroffen. Die Schiedsabrede \n\nenthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie nur für das bereits durchge-\n\nführte Schiedsverfahren gilt und durch dieses unabhängig davon, ob das \n\nSchiedsgericht über alle in seine Zuständigkeit fallenden Streitgegen-\n\nstände entschieden hat, verbraucht sein soll. \n\nIII. \n\n34 \n\nDas Berufungsurteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). \n\nDa weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache zur \n\nEndentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst entschieden \n\n(§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung des Klägers gegen das landgericht-\n\nliche Urteil zurückgewiesen. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Matthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bremen, Entscheidung vom 21.06.2007 - 2 O 2302/04 - \n\nOLG Bremen, Entscheidung vom 14.02.2008 - 2 U 64/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-13/xi-zr-66-08","cited_norms":[{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1032","ref_norm":"1032","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1055","ref_norm":"1055","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-13/xi-zr-66-08","retrieved":"2026-07-10 19:06:32.804363+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-13/xi-zr-66-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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