{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-01-13","aktenzeichen":"XI ZR 54/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 54/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n13. Januar 2009 \nMayer, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die \n\nRichter Dr. Grüneberg und Maihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevi-\n\nsion des Klägers wird das Urteil des 31. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 7. Januar 2008 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm \n\ndie Beklagte, eine Bank, zur Finanzierung der Beteiligung an einem ge-\n\nschlossenen Immobilienfonds gewährt hat. \n\nDer Kläger, ein damals 32 Jahre alter Vertriebsleiter, wurde im \n\nJanuar 1999 in seiner Wohnung von einem Vermittler geworben, sich \n\nüber einen Treuhänder an dem geschlossenen Immobilienfonds \"A. \n\n GbR\" (nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. \n\nZur Finanzierung des Fondsbeitritts schloss er mit der Beklagten am \n\n28. Januar/4. Februar 1999 einen Vertrag über ein tilgungsfreies Darle-\n\nhen in Höhe von 105.000 DM zu einem bis zum 30. Januar 2004 festge-\n\nschriebenen effektiven Jahreszins von 8,19%. Die Gesamtlaufzeit des \n\nDarlehens ist mit maximal 20 Jahren, der Gesamtbetrag aller Zahlungen \n\nbis zum Ende der Zinsbindung mit 28.693,75 DM angegeben. Als Kredit-\n\nsicherheiten sieht der Darlehensvertrag unter anderem die Verpfändung \n\ndes Fondsanteils und die Abtretung einer Kapitallebensversicherung vor. \n\nDem Darlehensvertrag auf einer besonderen Seite beigefügt war eine \n\nvon dem Kläger gesondert unterschriebene Widerrufsbelehrung nach \n\ndem Haustürwiderrufsgesetz, die unter anderem folgenden Inhalt hat: \n\n\"Sie können Ihre auf den Abschluss dieses Darlehensvertra-\nges gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von einer \nWoche … schriftlich widerrufen. \n\nDer Lauf der Frist beginnt frühestens, wenn Ihnen diese Be-\nlehrung über Ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist, je-\ndoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfer-\ntigung des Darlehensvertrages erhalten haben. \n\nZur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung \ndes Widerrufs. \n\nIm Falle des Widerrufes kommen auch die finanzierten ver-\nbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande. \n… \n\nDie vorstehende Belehrung habe/n ich/wir zur Kenntnis ge-\nnommen.\" \n\n3 \n\nAuf derselben Seite der Widerrufsbelehrung befindet sich der wei-\n\ntere, gesondert zu unterschreibende Abschnitt, der ebenfalls von dem \n\nKläger unterschrieben wurde: \n\n\"Jeder Darlehensnehmer erhält eine Mehrfertigung der Wi-\nderrufsbelehrung. Der Empfang wird hiermit bestätigt.\" \n\n4 \n\nFerner unterzeichnete der Kläger eine dem Darlehensvertrag bei-\n\ngefügte \"Besondere Erklärung\", in der die Beklagte den Kläger über das \n\nsog. Aufspaltungsrisiko informierte und ihn unter anderem darauf hin-\n\nwies, dass er den Kredit \"unabhängig von dem finanzierten Geschäft und \n\nseinen Risiken\" zurückzuzahlen habe und sie - die Beklagte - sich weder \n\nin den Vertrieb eingeschaltet noch sonst gemeinsam mit den Fondsinitia-\n\ntoren gegenüber dem Kläger aufgetreten sei. Nach Gegenzeichnung des \n\nDarlehensvertrages übersandte die Beklagte dem Kläger eine Vertrags-\n\nausfertigung und valutierte das Darlehen. \n\n5 \n\nMit Schreiben vom 6. September 2005 widerrief der Kläger den \n\nDarlehensvertrag mit der Behauptung, zur Abgabe der Darlehensver-\n\ntragserklärung aufgrund einer Haustürsituation bestimmt worden zu sein. \n\nAußer der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages macht er geltend, der \n\nVermittler habe ihn über die Risiken der Fondsbeteiligung und die erziel-\n\nbaren Einnahmen arglistig getäuscht; ferner habe der Vermittler unter \n\nanderem behauptet, der finanzielle Aufwand belaufe sich auf maximal \n\n33 DM. Überdies fehle im Darlehensvertrag die erforderliche Gesamtbe-\n\ntragsangabe, so dass er nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG (in der bis zum \n\n30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) lediglich \n\nden gesetzlichen Zinssatz von 4% schulde. \n\n6 \n\nUnter Berufung darauf nimmt er die Beklagte auf Rückzahlung der \n\nauf das Darlehen geleisteten Zahlungen abzüglich der Fondsausschüt-\n\ntungen in Höhe von 17.740,81 € nebst Zinsen und auf Rückübertragung \n\nder Lebensversicherung sowie Aushändigung der Originalpolice Zug um \n\nZug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung in Anspruch. Außerdem be-\n\ngehrt er die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag \n\nkeine Ansprüche mehr zustehen und sie sich mit der Annahme seines \n\nAngebots zur Abtretung der Fondsbeteiligung in Verzug befinde. Hilfs-\n\nweise stützt der Kläger sein Begehren - unter Reduzierung des Zah-\n\nlungsanspruchs auf 15.360,19 € nebst Zinsen - auf die nach seiner Mei-\n\nnung fehlende Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag, die zu des-\n\nsen Nichtigkeit geführt habe. Für den Fall der Heilung der Nichtigkeit des \n\nDarlehensvertrages verlangt er hilfsweise die Rückzahlung überzahlter \n\nZinsen in Höhe von 7.784,42 € nebst Zinsen und die Feststellung, aus \n\ndem Darlehensvertrag bis zum Ende der Restlaufzeit nur den gesetzli-\n\nchen Zinssatz von 4% zu schulden. Die Beklagte erhebt die Einrede der \n\nVerjährung. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat unter Klageabweisung im Übrigen festgestellt, \n\ndass der Kläger der Beklagten aus dem Darlehensvertrag lediglich Zin-\n\nsen in Höhe von nicht mehr als 4% p.a. schulde. Auf die Berufung des \n\nKlägers hat das Berufungsgericht der Klage mit den Hauptanträgen \n\nstattgegeben, in Bezug auf den Zahlungsantrag allerdings - unter Abzug \n\nder vom Kläger erzielten Steuervorteile von 10.870,31 € - nur in Höhe \n\nvon 6.870,60 € nebst Zinsen; die weitergehende Berufung des Klägers \n\nhat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-\n\nvision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung \n\nweiter. Der Kläger begehrt mit seiner Anschlussrevision auch Zahlung, \n\nsoweit das Berufungsgericht die Klageforderung um die ihm zugeflosse-\n\nnen Steuervorteile gekürzt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDie Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers \n\nsind begründet; sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und \n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\n10 \n\nDem Kläger stehe ein Anspruch aus § 3 Abs. 1 HWiG in der \n\nbis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) auf \n\nRückzahlung geleisteter Zinsraten in Höhe von 6.870,60 € nebst Zinsen \n\nzu. Er habe seine Darlehensvertragserklärung nach § 1 Abs. 1 \n\nHWiG a.F. wirksam widerrufen. Der Vertragsabschluss beruhe auf einem \n\nHausbesuch des Vermittlers. Der Kläger habe den Vertrag noch im Sep-\n\ntember 2005 widerrufen können, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft \n\nsei und daher die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt habe. Zwar führe \n\nder Zusatz, dass auch die finanzierten Geschäfte im Falle eines Wider-\n\nrufs nicht zustande kommen, nicht zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung. \n\nDiese genüge den Anforderungen aber nicht, weil der Fristbeginn nicht \n\neindeutig bestimmt sei. Der Zusatz \"frühestens\" verstoße gegen das \n\nDeutlichkeitsgebot. Der Hinweis auf den Fristbeginn ab Erhalt der ge-\n\ngengezeichneten Ausfertigung sei überdies rechtlich unzutreffend. Auf-\n\ngrund dessen könne der Kläger von der Beklagten die Rückabwicklung \n\ndes gesamten Geschäfts verlangen, weil Fondsbeitritt und Darlehensver-\n\ntrag ein verbundenes Geschäft darstellten. Allerdings müsse sich der \n\nKläger auf seinen Rückgewähranspruch die erzielten Steuervorteile an-\n\nrechnen lassen. Im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrages \n\nnach § 3 Abs. 1 HWiG a.F. sei die Beklagte ferner zur Rückabtretung der \n\nLebensversicherung und der Aushändigung der Originalpolice verpflich-\n\ntet. \n\n11 \n\n12 \n\nII. \n\nA. Revision der Beklagten \n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Ausführungen des Be-\n\nrufungsgerichts halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden \n\nPunkt nicht stand. \n\n13 \n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die dem \n\nKläger erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen des \n\n§ 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F. \n\n14 \n\na) Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrau-\n\nchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Ver-\n\nbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur \n\nvon seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage \n\nversetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn \n\nder Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweck-\n\nte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf \n\ndie Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthal-\n\nten. Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen, \n\ndie ihren Inhalt verdeutlichen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, \n\nWM 2002, 1989, 1991 m.w.Nachw.). Hierzu gehört etwa der Zusatz in \n\neiner Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehens-\n\nvertragserklärung auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zu-\n\nstande kommt (Senat BGHZ 172, 157, 162 ff. Tz. 14 ff.; Urteil vom \n\n11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 14 ff.). Nicht zu-\n\nlässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder \n\nfür das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von \n\nBedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH, Urteile vom 8. Juli \n\n1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841 und vom 4. Juli 2002 - I ZR \n\n55/00, WM 2002, 1989, 1991) oder aber gemessen am Haustürwider-\n\nrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der \n\nWiderruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei \n\nWochen zurückgezahlt werde (Senat BGHZ 172, 157, 161 f. Tz. 13 \n\nm.w.Nachw.). \n\n15 \n\n16 \n\nb) Nach diesen Maßstäben ist die dem Kläger erteilte Widerrufsbe-\n\nlehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nicht unwirksam. \n\naa) Der Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist ist Teil des ge-\n\ndruckten Textes und stellt sich nach der gesamten Gestaltung des Ver-\n\ntragsvordruckes als \"vorformuliert\" im Sinne des § 1 AGBG dar. Als Teil \n\nder Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten muss der Hinweis \n\ndanach beurteilt werden, welche Bedeutung ihm aus der Sicht des übli-\n\ncherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beider-\n\nseitigen \n\nInteressen zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 \n\n- VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027, 1028). Aus der Sicht der hier interes-\n\nsierenden durchschnittlichen Kunden sollte die Widerrufsfrist frühestens \n\nmit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung beginnen, nicht jedoch vor \n\nErhalt der von der Beklagten gegengezeichneten Darlehensvertragsur-\n\nkunde. \n\n17 \n\nbb) Der hierdurch hinausgeschobene Beginn der Widerrufsfrist \n\nstimmt zwar mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F., nach \n\ndem für den Fristbeginn die Aushändigung der schriftlichen Widerrufsbe-\n\nlehrung maßgeblich ist, nicht überein. Dies ist aber unschädlich. Mit der \n\nUnterschrift unter die Widerrufsbelehrung haben die Parteien zugleich \n\neine Verlängerung der Widerrufsfrist vereinbart, was - weil zugunsten \n\ndes Verbrauchers - zulässig ist (vgl. MünchKommBGB/Masuch 5. Aufl. \n\n§ 355 Rdn. 4; MünchKommBGB/Ulmer 3. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 16; \n\nPalandt/Grüneberg, BGB 68. Aufl. § 355 Rdn. 2, 11; Palandt/Putzo, BGB \n\n59. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 2; Staudinger/Kaiser, BGB Neubearbeitung \n\n2004 § 355 Rdn. 65; Staudinger/O. Werner, BGB Neubearbeitung 1998 \n\n§ 5 HWiG Rdn. 38; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 6; \n\nBülow, Verbraucherkreditgesetz 4. Aufl. § 7 Rdn. 88). Das Hinausschie-\n\nben des Beginns der Widerrufsfrist entspricht dem Interesse des Kunden, \n\nweil erst dann für ihn klar ist, dass der Vertrag zustande gekommen ist. \n\nDass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Belehrung über diese \n\nin einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsgemäßheit der Be-\n\nlehrung nicht. \n\n18 \n\nFür die Wirksamkeit der Vereinbarung über den Beginn der Wider-\n\nrufsfrist spricht wesentlich, dass der Verbraucher bei einem Verbrau-\n\ncherdarlehensvertrag andernfalls stets zwei Widerrufsbelehrungen mit \n\neinem unterschiedlichen Fristbeginn erhalten müsste. Auch wenn in § 7 \n\nAbs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - anders als noch in § 1b Abs. 2 Satz 2 i.V. \n\nmit § 1a Abs. 2 AbzG und nunmehr wieder in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB - \n\nder Fristbeginn nicht ausdrücklich an die Aushändigung der Vertragsur-\n\nkunde geknüpft war, setzte der Fristbeginn neben der Aushändigung der \n\nWiderrufsbelehrung auch die Übergabe einer Abschrift der Vertragsur-\n\nkunde i.S. des § 4 Abs. 3 VerbrKrG voraus. Denn der Verbraucher kann \n\ndie ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht nur wahrnehmen, \n\nwenn der Bezugsgegenstand seiner Überlegung, der Kreditvertrag, vor-\n\nliegt (MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 7 VerbrKrG Rdn. 24; Palandt/ \n\nHeinrichs, BGB 61. Aufl. § 361a Rdn. 15; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB \n\nNeubearbeitungen 1998 und 2001 § 7 VerbrKrG Rdn. 41; Bülow, Ver-\n\nbraucherkreditgesetz 4. Aufl. § 7 Rdn. 108). Im Anwendungsbereich des \n\nHaustürwiderrufsgesetzes dagegen ist die Aushändigung der Vertragsur-\n\nkunde nicht Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist, weil ein in \n\neiner Haustürsituation geschlossener Vertrag nicht stets der Schriftform \n\nbedarf. Dass diese Rechtslage für den rechtsunkundigen Verbraucher \n\nverwirrend ist, liegt auf der Hand. Um dies zu vermeiden, ist ein Gleich-\n\nlauf der Widerrufsfristen sinnvoll (vgl. Senat BGHZ 172, 157, 163 Tz. 16 \n\nzum Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft). \n\n19 \n\ncc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt der \n\nFormulierungszusatz \"frühestens\" nicht gegen das Deutlichkeitsgebot \n\ndes § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F. Aus dem Zusammenhang wird klar, \n\ndass für den Fristbeginn die Aushändigung der Belehrung maßgeblich \n\nist, es sei denn, die Darlehensvertragsurkunde wird erst zu einem späte-\n\nren Zeitpunkt übergeben. Nur dann beginnt die Widerrufsfrist erst mit \n\ndem Erhalt der Urkunde. Angesichts dessen ist der Zusatz auch nicht, \n\nwie das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft gemeint hat, geeignet, die \n\nAufmerksamkeit des Verbrauchers von den übrigen Teilen der Wider-\n\nrufsbelehrung abzulenken. Entgegen der von der Revisionserwiderung in \n\nder mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung wird der Verbrau-\n\ncher durch die Verwendung des Wortes \"frühestens\" auch nicht über die \n\nfür den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblichen Ereignisse im Unklaren \n\ngelassen. In der Widerrufsbelehrung wird der Verbraucher zunächst über \n\ndie Möglichkeit des Widerrufs seiner auf den Abschluss des Darlehens-\n\nvertrages gerichteten Willenserklärung binnen einer Frist von einer Wo-\n\nche informiert; der nachfolgende Absatz enthält sodann den Hinweis auf \n\nderen Beginn. \n\n20 \n\ndd) Gegen die Ordnungsgemäßheit der Belehrung lässt sich auch \n\nnicht einwenden, dass die Widerrufsbelehrung - falls die Aushändigung \n\nerst Wochen oder Monate nach der Belehrung erfolgt - beim Verbraucher \n\nin Vergessenheit geraten könnte. In einem solchen Fall ist der Verbrau-\n\ncher bereits nach § 146 BGB nicht mehr an seinen Vertragsantrag ge-\n\nbunden, weil der Unternehmer den Antrag nicht nach § 147 Abs. 2 BGB \n\nrechtzeitig angenommen hätte. Vielmehr wäre dessen Annahme gemäß \n\n§ 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag zu werten, den der Verbraucher an-\n\nnehmen müsste. Über sein Widerrufsrecht müsste er dann erneut belehrt \n\nwerden, weil sich in diesem Fall die ursprüngliche Belehrung als vorheri-\n\nge Belehrung darstellen würde und unwirksam wäre (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 m.w.Nachw.). \n\n21 \n\n22 \n\n2. Das Berufungsurteil stellt sich entgegen der Auffassung der Re-\n\nvisionserwiderung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. \n\na) Die Widerrufsbelehrung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sie \n\nim unteren Teil des Formulars eine von dem Kläger zu unterzeichnende \n\nEmpfangsbestätigung enthält. Die Empfangsbestätigung stellt im Ver-\n\nhältnis zur Widerrufsbelehrung keine andere Erklärung i.S. des § 2 \n\nAbs. 1 Satz 3 HWiG a.F., sondern eine eigenständige Erklärung dar. \n\n23 \n\naa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. darf die Belehrung keine \n\nandere Erklärung enthalten. Dies gebietet aber nicht, dass die Wider-\n\nrufsbelehrung in einer gesonderten Urkunde enthalten sein muss. Es ge-\n\nnügt, wenn sich die Belehrung vom übrigen Vertragstext klar und über-\n\nsichtlich abhebt und die drucktechnische Gestaltung deutlich erkennen \n\nlässt, dass die gesonderte Unterschrift sich auf die Belehrung über das \n\nWiderrufsrecht bezieht (vgl. BGHZ 126, 56, 60 f.; MünchKommBGB/ \n\nUlmer 3. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 8; Staudinger/O. Werner, BGB Neubear-\n\nbeitung 1998 § 2 HWiG Rdn. 38; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. § 2 \n\nHWiG Rdn. 4). Schließt sich an die Widerrufsbelehrung ein weiterer Text \n\n- wie hier eine Empfangsbestätigung - an, kommt es darauf an, ob für \n\nden durchschnittlichen Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der \n\nVertragsurkunde der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine ein-\n\nheitliche, ihrem Inhalt nach näher bestimmte Widerrufsbelehrung, und \n\ndeshalb geeignet ist, von der Widerrufsbelehrung als solcher abzulenken \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841). \n\n24 \n\nbb) Nach diesen Maßstäben ist die Empfangsbestätigung kein (un-\n\nzulässiger) Bestandteil der Widerrufsbelehrung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 \n\nHWiG a.F., sondern eine eigenständige Erklärung. Widerrufsbelehrung \n\nund Empfangsbestätigung sind horizontal und durch einen Querstrich \n\nräumlich deutlich voneinander getrennt; der Charakter zweier eigenstän-\n\ndiger Erklärungen wird durch die jeweils gesondert zu leistenden Unter-\n\nschriften deutlich (vgl. zur Abgrenzung auch BGHZ 119, 283, 296 ff.; \n\nBGH, Urteil vom 8. Juli 1993 aaO; OLG Stuttgart WM 1991, 64, 66 und \n\nNJW-RR 1995, 114). Unter diesen Umständen ist die Empfangsbestäti-\n\ngung nicht geeignet, dem Verbraucher die Voraussetzungen und Folgen \n\nseines Widerrufsrechts zu verschleiern oder ihn in sonstiger Weise von \n\nder Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. \n\n25 \n\nb) Auch der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs der Darlehensver-\n\ntragserklärung auch \"die finanzierten verbundenen Geschäfte\" nicht wirk-\n\nsam zustande kommen, ist keine unzulässige andere Erklärung gemäß \n\n§ 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den nicht angegriffenen, \n\nfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist - der \n\nFondsbeitritt und der seiner Finanzierung dienende Darlehensvertrag ein \n\nverbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden (Senat BGHZ \n\n172, 157, 161 ff. Tz. 11 ff.; Senatsurteile vom 11. März 2008 - XI ZR \n\n317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 11 ff. und vom 11. November 2008 \n\n- XI ZR 269/06, WM 2009, 65, 66 Tz. 11). Dass der mit dem Darlehens-\n\nvertrag verbundene Vertrag in dem Zusatz zur Widerrufsbelehrung nicht \n\nkonkret bezeichnet ist, ist unschädlich; auf die genaue rechtliche Qualifi-\n\nkation und Bezeichnung des verbundenen Anlagegeschäfts kommt es \n\nnicht entscheidend an (Senatsurteil vom 11. November 2008 aaO, \n\nTz. 12). Da die Darlehensvaluta nach dem Darlehensvertrag zur Finan-\n\nzierung des Fondsanteils gewährt wurde, war für den Kläger klar, dass \n\nmit dem verbundenen Geschäft nur die treuhänderische Fondsbeteili-\n\ngung gemeint sein konnte. \n\n26 \n\nAnders als die Revisionserwiderung meint, ergibt sich etwas ande-\n\nres auch nicht aus dem von dem Kläger unterzeichneten Zusatzformular \n\n\"Besondere Erklärung\", in dem die Beklagte auf das sogenannte Aufspal-\n\ntungsrisiko, d.h. ein unterschiedliches Schicksal von Darlehensvertrag \n\nund Fondsbeitritt hinweist. Selbst wenn der Inhalt dieses Formulars beim \n\nKläger Zweifel an seinen Rechten erweckt haben sollte, führt dies nicht \n\nzur Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung. Der darin enthaltene zutreffen-\n\nde Zusatz, dass im Falle des Widerrufs auch das finanzierte Geschäft \n\nnicht wirksam zustande kommt, ist vielmehr geeignet, solche Zweifel \n\nwieder zu zerstreuen und den Verbraucher in die Lage zu versetzen, mit \n\ndem Widerruf des Darlehensvertrages auch das verbundene Geschäft zu \n\nFall zu bringen. Bei dieser Sachlage wäre eine Widerrufsbelehrung ohne \n\nden Zusatz hinsichtlich des verbundenen Geschäfts sogar eher geeignet \n\ngewesen, den Kläger von der Wahrnehmung des Widerrufsrechts abzu-\n\nhalten (vgl. KG WM 2008, 401, 404). \n\n27 \n\n3. Die einwöchige Widerrufsfrist begann danach mit Erhalt der von \n\nder Beklagten am 4. Februar 1999 gegengezeichneten Ausfertigung des \n\nDarlehensvertrags und war bei Ausübung des Widerrufsrechts durch den \n\nKläger am 6. September 2005 bereits abgelaufen. \n\n28 \n\n29 \n\nB. Anschlussrevision des Klägers \n\nDie Anschlussrevision des Klägers hat ebenfalls Erfolg. Das Beru-\n\nfungsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - auf den Rückgewähran-\n\nspruch des Klägers aus § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG die von ihm erzielten \n\nSteuervorteile angerechnet (vgl. hierzu Senat BGHZ 172, 147, 153 ff. \n\nTz. 23 ff.). Dies kann jedoch keinen Bestand haben, weil dem Kläger ein \n\nsolcher Anspruch mangels rechtzeitiger Widerrufserklärung bereits dem \n\nGrunde nach nicht zusteht. Allerdings stützt er sein Klagebegehren auch \n\nauf einen Schadensersatzanspruch wegen einer arglistigen Täuschung \n\ndes Vermittlers und fehlerhafter Prospektangaben. Dazu hat das Beru-\n\nfungsgericht keine Feststellungen getroffen. Ob - falls ein solcher An-\n\nspruch besteht - auch in diesem Rahmen die erzielten Steuervorteile an-\n\nzurechnen sind (vgl. dazu BGH, Urteile vom 17. November 2005 - III ZR \n\n350/04, WM 2006, 174, 175 ff., vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, \n\nWM 2008, 350, 351 Tz. 11 ff. und vom 6. März 2008 - III ZR 298/05, \n\nWM 2008, 725, 729 Tz. 28), bedarf gegebenenfalls ebenfalls noch weite-\n\nrer Feststellungen durch das Berufungsgericht. \n\nIII. \n\n30 \n\nDas angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren \n\nSachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n31 \n\nDas Berufungsgericht wird sich unter dem Gesichtspunkt eines \n\nSchadensersatzanspruchs des Klägers mit der Behauptung des Klägers \n\nbefassen müssen, er sei durch unrichtige Angaben im Fondsprospekt \n\nbzw. des Vermittlers über die wirtschaftliche Situation des Fonds und die \n\nerzielbaren Einnahmen arglistig getäuscht worden. Im Falle der Vernei-\n\nnung einer arglistigen Täuschung wird das Berufungsgericht über den \n\nHilfsantrag des Klägers zu befinden haben (dazu Senatsurteil vom \n\n13. Januar 2009 - XI ZR 118/08 m.w.Nachw.). \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Grüneberg Maihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Essen, Entscheidung vom 25.09.2006 - 6 O 496/05 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 07.01.2008 - 31 U 391/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-13/xi-zr-54-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-13/xi-zr-54-08","retrieved":"2026-07-10 19:06:18.321221+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-13/xi-zr-54-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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