{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-01-13","aktenzeichen":"VIII ZB 29/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 29/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Januar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Dr. Milger \n\nund Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des \n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n23. Februar 2007 wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu \n\ntragen. \n\nBeschwerdewert: 4.179,03 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger begehrt von dem in Österreich ansässigen Beklagten für die \n\nLieferung und Reinigung von Teppichen die Zahlung eines Restbetrages von \n\n4.179,03 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil \n\nist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10. Juli 2006 zugestellt wor-\n\nden. Der Kläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten am 28. Juli 2006 \n\nbeim Landgericht Berufung eingelegt und diese am 11. September 2006, einem \n\nMontag, begründet. Am 13. September 2006 hat die Geschäftsstelle des Land-\n\ngerichts die Sache erstmals dem Kammervorsitzenden vorgelegt. Dieser hat \n\nden Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Verfügung vom gleichen Tag, \n\nzugegangen am 15. September 2006, darauf hingewiesen, dass das Landge-\n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\nricht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG nicht zuständig sei. Daraufhin hat \n\nder Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 28. September 2006 \n\nbeim Oberlandesgericht Berufung eingelegt, diese begründet und Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bean-\n\ntragt sowie am 12. Oktober 2006 die beim Landgericht eingelegte Berufung zu-\n\nrückgenommen. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zu-\n\nrückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet \n\nsich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n1. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDem Kläger sei die begehrte Wiedereinsetzung zu versagen (§ 233 \n\nZPO). Er sei nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, die Berufungsfrist ein-\n\nzuhalten. Bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt habe sein Prozessbevollmäch-\n\ntigter, dessen Verschulden dem seinen gleichstehe (§ 85 Abs. 2 ZPO), die Be-\n\nrufung bei dem auf Grund des erstinstanzlichen Auslandsbezugs funktionell \n\nzuständigen Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG) einzulegen \n\nvermocht. Zwar könne im Einzelfall aus dem Gebot eines fairen Verfahrens und \n\nder gerichtlichen Fürsorgepflicht folgen, dass ein Gericht gehalten sei, fristge-\n\nbundene Schriftsätze an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten, so \n\ndass ein Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten an einer \n\nFristversäumung sich nicht auswirke. Die fristgerechte Weiterleitung der beim \n\nLandgericht am 28. Juli 2006 eingegangenen Berufungsschrift habe aber nicht \n\nohne weiteres erwartet werden können. Weder sei das Landgericht zuvor mit \n\ndem Verfahren befasst gewesen, noch habe es sich um eine leicht und ein-\n\nwandfrei als fehlgeleitet erkennbare Rechtsmittelschrift gehandelt. Zudem kön-\n\nne in Fällen mit Auslandsberührung auch durch einen rechtskundigen Richter \n\neine abschließende Beurteilung der Zuständigkeit erst nach Eingang der Beru-\n\nfungsbegründung oder der Akten des Amtsgerichts erfolgen. Es sei daher nicht \n\nzu erwarten gewesen, dass schon die Geschäftsstelle eine solche Beurteilung \n\nanstelle. Die Versagung der Wiedereinsetzung habe die Verwerfung der Beru-\n\nfung wegen Versäumung der Berufungsfrist zur Folge (§ 522 Abs. 1 Satz 2 \n\nund 3 ZPO). \n\n4 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist zwar statthaft (§ 238 Abs. 2 \n\nSatz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch form- und frist-\n\ngerecht eingelegt worden (§ 575 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil weder die \n\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts \n\noder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n5 \n\na) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Rechtsbeschwerde nicht \n\nwegen Divergenz zu der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts zur \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig. Richtig ist zwar, dass \n\ndas Oberlandesgericht Düsseldorf (OLGR 2004, 307, 309 = MDR 2004, 830, \n\n831) in einem vergleichbaren Fall anders als das Oberlandesgericht im vorlie-\n\ngenden Fall davon ausgegangen ist, auch ein vorher nicht mit der Sache be-\n\nfasstes Landgericht sei zur Weiterleitung einer ihm unzuständigerweise zuge-\n\ngangenen Berufungsschrift an das zuständige Oberlandesgericht im ordentli-\n\nchen Geschäftsgang verpflichtet. Auf diese vom Bundesverfassungsgericht \n\n(NJW 2001, 1343) und dem Senat (Beschluss vom 5. Oktober 2005 – VIII ZB \n\n125/04, NJW 2005, 3776, unter III 2 b bb) bislang offen gelassene Frage kommt \n\nes jedoch auch hier nicht an. Nach der vom Bundesverfassungsgericht (NJW \n\n2006, 1579, 1580) gebilligten Senatsrechtsprechung (aaO) kann die Kenntnis \n\nder besonderen funktionalen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gemäß \n\n§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG bei einem Geschäftsstellenbeamten nicht \n\nvorausgesetzt und deswegen die Weiterleitung der Berufungsschrift an das zu-\n\nständige Gericht allenfalls erst nach Vorlage an den Richter erwartet werden. \n\nWeiter ist es danach nicht zu beanstanden, wenn die Akten dem Kammervorsit-\n\nzenden wie hier erstmals nach Eingang der Berufungsbegründung vorgelegt \n\nwerden. Da zu diesem Zeitpunkt die Berufungsfrist im Streitfall bereits abgelau-\n\nfen war, hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger \n\neine Weiterleitung der Berufungsschrift durch das Landgericht nicht erwarten \n\nkonnte und dass deswegen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen \n\ndie Versäumung der Berufungsfrist ausscheidet. \n\n6 \n\nb) Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Rechtsbeschwerde auch \n\nnicht zur Rechtsfortbildung wegen der Frage zulässig, ob § 119 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBuchst. b GVG im Wege einer \"gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung\" ver-\n\nfassungskonform dahin auszulegen ist, dass die Frist zur Einlegung der Beru-\n\nfung in den betreffenden Fällen auch durch Eingang der Berufungsschrift beim \n\nLandgericht gewahrt wird. Diese Frage stellt sich im Streitfall schon deswegen \n\nnicht, weil der Kläger die innerhalb der Berufungsfrist beim Landgericht einge-\n\nlegte Berufung zurückgenommen hat. Sie stellt sich auch nicht insofern, als der \n\nKläger seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die \n\nVersäumung der Berufungsfrist beim Oberlandesgericht nunmehr erstmals da-\n\nmit begründet, er habe die fristgerecht beim Landgericht eingelegte Berufung \n\nzurückgenommen, weil er die Möglichkeit, § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG im \n\noben dargestellten Sinne auszulegen, verkannt habe. Nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs kann einer Partei, die die rechtzeitig eingelegte \n\nBerufung zurücknimmt, für die erneute, nunmehr verspätet eingelegte Berufung \n\nnicht deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil die \n\nZurücknahme des Rechtsmittels auf einem – auch unverschuldeten – Irrtum \n\nberuhte (Beschluss vom 16. Mai 1991 – III ZB 1/91, NJW 1991, 2839, unter 3; \n\nBeschluss vom 30. Mai 2007 – XII ZB 82/06, NJW 2007, 3640, Tz. 15). Dass \n\nder vom Kläger behauptete Rechtsirrtum gegebenenfalls durch das Landgericht \n\nverursacht worden sei, macht der Kläger selbst nicht geltend. \n\n7 \n\nc) Sonstige Gründe für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde sind we-\n\nder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 \n\nZPO von einer Begründung abgesehen. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nAG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.06.2006 - 384 C 227/06 (49) - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.02.2007 - 8 U 233/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-13/viii-zb-29-07","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-13/viii-zb-29-07","retrieved":"2026-07-10 19:09:49.148387+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-13/viii-zb-29-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. 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