{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-01-13","aktenzeichen":"3 StR 543/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 543/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Januar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen fahrlässiger Tötung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 2009 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hannover vom 10. Juli 2008 im Schuldspruch dahin ge-\n\nändert, dass der Angeklagte der fahrlässigen Tötung in Tat-\n\neinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und des \n\nBesitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe, eines Schall-\n\ndämpfers und von Munition schuldig ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und \n\ndie den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tat-\n\neinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und wegen \"Erwerbs und \n\nBesitzes\" einer halbautomatischen Kurzwaffe, eines Schalldämpfers sowie Mu-\n\nnition zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich \n\ndie Revision des Angeklagten mit der allgemein erhobenen Sachrüge. Das \n\nRechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im \n\nÜbrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDie nach den Urteilsgründen tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten \n\nwegen Erwerbs und Besitzes der Pistole Browning Makarov, des zugehörigen \n\nSchalldämpfers und der in der Wohnung des Angeklagten vorgefundenen Muni-\n\ntion hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift \n\nhierzu Folgendes ausgeführt: \n\n\"1. … Der Erwerb der halbautomatischen Kurzwaffen, des \nSchalldämpfers und der Munition ist verjährt. Die Verjährungs-\nfrist beträgt für den Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe \nfünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i.V.m. § 52 Abs. 1 Nr. 2b \nWaffG) und für den Erwerb des Schalldämpfers und der Muni-\ntion drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB i.V.m. § 52 Abs. 3 Nr. \n2a und b WaffG). Nach den Urteilsfeststellungen hat der An-\ngeklagte die Waffe, den Schalldämpfer und die Munition im \nJahr 2000 erworben (UA S. 5). Zugunsten des Angeklagten ist \nbezüglich der Tatbegehung vom frühesten Zeitpunkt, mithin \nvom 1. Januar 2000 auszugehen. Somit war die Tat des Er-\nwerbs der Schusswaffe am 1. Januar 2005 und des Erwerbs \nam \ndes \nder \n1. Januar 2003, folglich vor etwaigen verjährungsunterbre-\nchenden Maßnahmen verjährt. \n\nSchalldämpfers \n\nMunition \n\nund \n\nDer Schuldspruch wegen der tateinheitlich begangenen Delik-\nte des Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe und des \nBesitzes eines Schalldämpfers und Munition sowie der weite-\nren Tat der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit Führen einer \nhalbautomatischen Kurzwaffe bleibt davon unberührt. Zwar \nstellt das gleichzeitige unerlaubte Ausüben der tatsächlichen \nGewalt über mehrere Waffen oder Waffenteile bzw. Munition, \nauch wenn sie nicht unter dieselbe Strafbestimmung fallen, \nnach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \nnur einen Verstoß gegen das Waffenrecht dar (vgl. Senat, \nBGHR WaffG § 52a Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w.N.). Das mit \nder fahrlässigen Tötung verbundene Führen einer Schusswaf-\nfe steht zu dem davorliegenden Besitz über die Schusswaffe \nvorliegend aber in Tatmehrheit, weil es nach den Feststellun-\ngen des Landgerichts auf einem neuen Tatentschluss beruhte, \nnachdem der Angeklagte die Waffen zuvor über Jahre in ei-\nnem Tresor in seiner Wohnung aufbewahrte (UA S. 5; vgl. da-\n\nzu Steindorf, WaffG, § 52 Rdn. 74 m.w.N.; BGHR WaffG § 53 \nAbs. 1 Konkurrenzen 3). \n\n2. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Erwerbs \neiner halbautomatischen Schusswaffe, eines Schalldämpfers \nsowie Munition hat angesichts des unveränderten Schuldge-\nhalts auf den Strafausspruch keinen Einfluss, zumal auch \nverjährte Taten - wenngleich mit geringerem Gewicht - bei \nder Strafzumessung berücksichtigt werden können. Darüber \nhinaus hat die Strafkammer straferschwerend vor allem die \nrelativ lange Dauer des Besitzes der Waffen gewürdigt (UA \nS. 23). …\" \n\n3 \n\n4 \n\nDem tritt der Senat bei. \n\nDer nur geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt eine Kos-\n\ntenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht. \n\nBecker Miebach Sost-Scheible \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-13/3-str-543-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-13/3-str-543-08","retrieved":"2026-07-10 19:05:01.145872+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-13/3-str-543-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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