{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-01-12","aktenzeichen":"II ZR 27/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GmbHG § 38 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1 Zur Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund wegen eines unheilba- ren Zerwürfnisses mit einem Mitgeschäftsführer bei einer Zweipersonen-GmbH.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Januar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 27/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGmbHG § 38 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1 \n\nZur Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund wegen eines unheilba-\n\nren Zerwürfnisses mit einem Mitgeschäftsführer bei einer Zweipersonen-GmbH. \n\nBGH, Beschluss vom 12. Januar 2009 - II ZR 27/08 - OLG Brandenburg \n\n LG Potsdam \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Januar 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nCaliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil \n\ndes 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts \n\nvom 5. Dezember 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch \n\nüber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - an \n\nden 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 164.000,00 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist begründet und führt \n\ngemäß §§ 544 Abs. 7, 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des \n\nBerufungsgerichts. \n\nDas Berufungsgericht hat, indem es in Abänderung des klageabweisen-\n\nden Landgerichtsurteils die Unwirksamkeit der in der Gesellschafterversamm-\n\nlung der Beklagten vom 18. Juli 2006 beschlossenen Abberufung des Klägers \n\nund der gleichzeitigen Kündigung seines Anstellungsverhältnisses festgestellt \n\nhat, den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) in ent-\n\nscheidungserheblicher Weise verletzt. \n\n3 \n\nI. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner der Klage stattgebenden Ent-\n\nscheidung im Kern nur mit einem Teil des Beklagtenvortrags, nämlich der Frage \n\nbefasst, ob die unstreitig gegebene tief greifende Zerrüttung des Verhältnisses \n\nder Gesellschafter-Geschäftsführer von dem Kläger maßgeblich verursacht \n\nworden ist. Zwar war das Berufungsgericht insoweit grundsätzlich nicht an einer \n\n- von dem Landgericht abweichenden - tatrichterlichen Würdigung des festge-\n\nstellten Sachverhalts gehindert. Jedoch durfte es sich bei seiner die Unwirk-\n\nsamkeit von Abberufung und Kündigung feststellenden Entscheidung nicht dar-\n\nauf beschränken, ein vom Kläger (mit-)verursachtes, unheilbares Zerwürfnis \n\nzwischen den beiden Geschäftsführern zu verneinen; es war vielmehr gehalten, \n\nwenn es anders als das Landgericht in diesem Sachverhaltskomplex allein kei-\n\nnen wichtigen Grund finden konnte, sich mit den von der Beklagten darüber \n\nhinaus dem Kläger vorgeworfenen weiteren \"wichtigen Gründen\" für dessen \n\nAbberufung von seinem Geschäftsführeramt und die gleichzeitige außerordent-\n\nliche Kündigung seines Anstellungsvertrages in verfahrensrechtlich einwand-\n\nfreier Weise auseinandersetzen. \n\n4 \n\nII. Das hat das Berufungsgericht unter Verstoß gegen den Grundsatz des \n\nrechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) versäumt, weil es entscheidungserheblichen, \n\nunter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten im Hinblick auf derartige Pflicht-\n\nverletzungen des Klägers als für den kaufmännischen Bereich verantwortlicher \n\nGeschäftsführer nicht oder allenfalls vordergründig in den Blick genommen und \n\ngewürdigt hat. \n\n5 \n\n1. So hat die Beklagte u.a. bereits in der Klageerwiderung und nochmals \n\nin der Berufungserwiderung dezidiert und unter Beweisantritt behauptet, der \n\nKläger habe als verantwortlicher Geschäftsführer für den kaufmännischen Be-\n\nreich pflichtwidrig die Jahresabschlüsse 2004 und 2005 nicht beim Finanzamt \n\neingereicht, auch sei der Jahresabschluss 2003 nicht vollständig erstellt wor-\n\nden; ferner sei seit Gründung der Gesellschaft im Jahre 2000 niemals ein Jah-\n\nresabschluss beim Registergericht eingereicht worden. \n\n6 \n\na) Bereits dieses Vorbringen ist entscheidungserheblich, weil nach der \n\nRechtsprechung des Senats die Verletzung von Buchführungspflichten, insbe-\n\nsondere die Nichteinreichung der Jahresabschlüsse beim Finanzamt, eine \n\nschwerwiegende Pflichtverletzung des hierfür verantwortlichen Geschäftsfüh-\n\nrers darstellt (vgl. Sen.Urt. v. 28. Januar 1985 - II ZR 79/84, GmbHR 1985, \n\n256). \n\n7 \n\nb) Das Berufungsgericht war seiner Verpflichtung, diesem eine Abberu-\n\nfung und Kündigung des Klägers aus wichtigem Grund rechtfertigenden Vor-\n\nbringen der Beklagten nachzugehen, nicht etwa dadurch enthoben, dass es \n\ngemeint hat, eine einseitige Zuweisung von Verantwortung zu Lasten des Klä-\n\ngers lasse sich wegen \"unerlässlicher Mitwirkung beider Gesellschafter\" nicht \n\nohne weiteres feststellen. Mit dieser lapidaren und vordergründigen Erwägung \n\nverkennt das Berufungsgericht offensichtlich den Kern des Vorwurfs der Be-\n\nklagten, die in diesem Zusammenhang auf die insoweit unstreitige interne Res-\n\nsortzuständigkeit des Klägers verweist. \n\n8 \n\nUnstreitig war der Kläger - von Beruf Rechtsanwalt - auf satzungsrechtli-\n\ncher Grundlage im Wege der internen Geschäftsverteilung bei der Beklagten für \n\nden kaufmännischen Bereich und damit sowohl für die Aufstellung des Jahres-\n\nabschlusses im Sinne der Zusammenfassung der Zahlen der Buchführung zum \n\nEnde des Geschäftsjahres nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung \n\n(vgl. § 41 GmbHG, §§ 242, 264 HGB) als auch für die Einreichung der Jahres-\n\nabschlüsse beim Registergericht und beim Finanzamt verantwortlich, während \n\ndie Mitgeschäftsführerin L. , von Beruf Krankenschwester, für den tech-\n\nnischen Bereich der Altenpflege im Rahmen des Gesellschaftszwecks zustän-\n\ndig war. Diese Aufgabenverteilung bei der Geschäftsführung und damit die in-\n\nterne Verantwortlichkeit des Klägers für die ihm vorgeworfenen Pflichtenverstö-\n\nße ist unabhängig davon, dass letztlich die abschließende Entscheidung über \n\ndie Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts eine Gesamtge-\n\nschäftsführungsmaßnahme darstellt; denn dass etwa die Mitgeschäftsführerin \n\nL. ihren Mitwirkungspflichten bei der abschließenden Gesamtentschei-\n\ndung über die Aufstellung der intern vom Kläger \"abschlussfertig\" vorzuberei-\n\ntenden Jahresabschlüsse oder gar bei den - den Gesellschaftern obliegenden - \n\nBilanzfeststellungen (§ 46 Nr. 1 GmbHG) nicht nachgekommen wäre, behauptet \n\nnicht einmal der Kläger. \n\n9 \n\n2. Die Beklagte hat weiter vorgetragen, dass nach B. Nr. 1 d der Verlän-\n\ngerung des Pachtvertrages die Abrechnung des Umsatzpachtanteils jährlich \n\nnach Vorlage des Jahresabschlusses der Beklagten innerhalb der handels-\n\nrechtlichen Frist vorgenommen werden sollte. Aufgrund der - dem Kläger anzu-\n\nlastenden - unterlassenen Vorlage des Jahresabschlusses der Beklagten inner-\n\nhalb der handelsrechtlichen Frist und verbunden damit der fehlenden Pacht-\n\nzinszahlung sei es letztlich zur Kündigung des Pachtvertrages durch den Ver-\n\npächter gekommen; nach dem vorgelegten Schreiben des Zwangsverwalters \n\nvom 26. Mai 2006 seien Jahresabschlüsse regelmäßig verspätet vorgelegt wor-\n\nden. \n\n10 \n\nAuch diese Vorwürfe betreffen die dem Kläger nach der internen Ge-\n\nschäftsverteilung obliegende kaufmännische Geschäftsführung und stellen \n\n- sofern sie sich als zutreffend erweisen sollten - eine schwerwiegende Pflicht-\n\nverletzung dar, die das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht in die gebo-\n\ntene Gesamtwürdigung bei der Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes \n\nzur Abberufung bzw. Kündigung des Klägers als Geschäftsführer einbezogen \n\nhat. \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nIII. Das Berufungsgericht wird in der neuen Berufungsverhandlung hierzu \n\ndie erforderlichen Feststellungen treffen müssen. \n\nInsoweit weist der Senat noch auf Folgendes hin: \n\n1. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung können auch die bishe-\n\nrigen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Frage der unheilbaren Zerrüt-\n\ntung des Verhältnisses zwischen den beiden Geschäftsführern, insbesondere \n\nhinsichtlich der Frage einer mangelnden Kooperationsbereitschaft des Klägers \n\nim Verhältnis zu seiner Mitgeschäftsführerin im Zusammenhang mit der Reakti-\n\non auf die vom Verpächter ausgesprochene Kündigung, in einem anderen Licht \n\nerscheinen. Es liegt auf der Hand, dass die fristlose Kündigung des Pachtver-\n\nhältnisses durch den Zwangsverwalter die Grundlagen der Gesellschaft berühr-\n\nte und deshalb - zumal wegen der hierfür ohnehin nach der Satzung geltenden \n\nGrundsätze der Gesamtvertretung - eine vorherige ausreichende Information \n\nund Beteiligung der Mitgeschäftsführerin im Hinblick auf das weitere Vorgehen \n\ngegenüber dem Verpächter geboten war; eine diesbezügliche Pflicht zur Betei-\n\nligung der Mitgeschäftsführerin kann der Kläger, der im Übrigen - wie ausge-\n\nführt - diese Aufgabe nicht ordnungsgemäß wahrgenommen haben soll, nicht \n\nmit dem Hinweis ausräumen, er sei intern grundsätzlich für den kaufmänni-\n\nschen Bereich allein zuständig. \n\n14 \n\nIn diesem Zusammenhang ist für die Gesamtwürdigung auch die zwi-\n\nschen den Parteien streitige Frage bedeutsam, wer die geplante Besprechung \n\nzwischen den Geschäftsführern am 23. Juni 2006 in der Kanzlei des Klägers \n\nabgesagt hat. Sollte die Absage vom Kläger ausgegangen sein - wie die Be-\n\nklagte behauptet -, so könnte sich gerade darin zeigen, dass der Kläger sein \n\nSchreiben vom 23. Juni 2006 an den Zwangsverwalter bewusst ohne Abstim-\n\nmung mit der Mitgeschäftsführerin verfassen wollte. Das kann ein Indiz für sei-\n\nne fehlende Kooperationsbereitschaft und Dialogfähigkeit bei der Gesamtleitung \n\nder Beklagten sein, die - neben den weiteren seitens des Klägers gegenüber \n\nder Mitgeschäftsführerin erhobenen, nach Behauptung der Beklagten unberech-\n\ntigten Vorwürfen - zur Zerrüttung des Verhältnisses zu der Mitgeschäftsführerin \n\nbeigetragen haben. \n\n15 \n\n2. Im Übrigen reicht nach der Rechtsprechung des Senats zur Abberu-\n\nfung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund wegen eines unheilbaren \n\nZerwürfnisses mit einem Mitgeschäftsführer aus, dass zwei oder mehrere Ge-\n\nschäftsführer untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwi-\n\nschen ihnen nicht mehr möglich ist: In einem solchen Fall kann jeder von ihnen \n\njedenfalls dann abberufen werden, wenn er durch sein - nicht notwendigerweise \n\nschuldhaftes - Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat (vgl. Sen.Urt. v. \n\n24. Februar 1992 - II ZR 79/91, ZIP 1992, 760, 761 m.w.Nachw.). Soweit die \n\nVorinstanzen darauf abgestellt haben, dass der abzuberufende Geschäftsführer \n\nzu dem Zerwürfnis \"entscheidend\" oder \"maßgeblich\" beigetragen haben müs-\n\nse, so ist das nur insoweit zutreffend, als damit die \"Wesentlichkeit\" dieses \n\nwichtigen Grundes charakterisiert werden soll. Nicht erforderlich ist demgegen-\n\nüber, dass etwa der Verursachungsanteil des Abzuberufenden denjenigen des \n\nMitgeschäftsführers überwiegt. Denn - anders als dies teilweise vertreten wird \n\n(vgl. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 38 Rdn. 13 \n\nm.Nachw.) - hat das etwa beiden Geschäftsführern infolge ihres jeweiligen Ver-\n\nhaltens anzulastende tief greifende unheilbare Zerwürfnis nicht zur Folge, dass \n\nbei einer Zweipersonengesellschaft nur einer der Geschäftsführer ausscheiden \n\nmuss, während der andere bleiben darf; vielmehr liegt es in der Konsequenz \n\nder ständigen Senatsrechtsprechung, dass - je nach Beschlusslage - jeder der\n\nbeiden Gesellschafter-Geschäftsführer den anderen als Geschäftsführer abbe-\n\nruft bzw. ihm kündigt, weil wechselseitig wesentliche Ursachen für das Zerwürf-\n\nnis gesetzt worden sind. \n\nGoette Kurzwelly Caliebe \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 02.04.2007 - 8 O 368/06 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.12.2007 - 7 U 86/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-12/ii-zr-27-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-12/ii-zr-27-08","retrieved":"2026-07-10 19:08:01.482887+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-12/ii-zr-27-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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