{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-01-08","aktenzeichen":"IX ZR 229/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 667 Der Rechtsanwalt, der selbst oder über einen Dritten für seinen in Untersu- chungshaft sitzenden Mandanten Gelder einwirbt zu dem Zweck, eine Kaution zu stellen, darf die ihm zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Mittel nicht anderweitig verwenden. Weitergehende Pflichten, etwa zur Sicherung der Rückführung dieser Mittel nach bestimmungsgemäßer Verwendung oder zur längerfristigen Verwaltung, treffen den Rechtsanwalt in der Regel nicht (Ab- grenzung zu den Senatsurteilen vom 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630 und 12. Oktober 2006 - IX ZR 108/03, NJW-RR 2007, 267).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 229/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n8. Januar 2009 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 667 \n\nDer Rechtsanwalt, der selbst oder über einen Dritten für seinen in Untersu-\n\nchungshaft sitzenden Mandanten Gelder einwirbt zu dem Zweck, eine Kaution \n\nzu stellen, darf die ihm zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Mittel nicht \n\nanderweitig verwenden. Weitergehende Pflichten, etwa zur Sicherung der \n\nRückführung dieser Mittel nach bestimmungsgemäßer Verwendung oder zur \n\nlängerfristigen Verwaltung, treffen den Rechtsanwalt in der Regel nicht (Ab-\n\ngrenzung zu den Senatsurteilen vom 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, NJW 2004, \n\n3630 und 12. Oktober 2006 - IX ZR 108/03, NJW-RR 2007, 267). \n\nBGH, Urteil vom 8. Januar 2009 - IX ZR 229/07 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Darmstadt \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter \n\nRaebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats in \n\nDarmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juli \n\n2007 aufgehoben. \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Darmstadt vom 1. Dezember 2006 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer beklagte Anwalt vertrat den Zeugen W. in einem gegen den \n\nZeugen geführten Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinter-\n\nziehung. In diesem Verfahren befand sich der Zeuge seit August 2002 in Unter-\n\nsuchungshaft. Im Oktober 2002 rief der Beklagte bei dem Steuerberater des \n\nKlägers an - der auch Steuerberater des Zeugen W. war - und regte an, der \n\nSteuerberater solle sich bei Freunden und Bekannten des Beschuldigten um die \n\nAufbringung einer Kaution von insgesamt 50.000 € bemühen. \n\n2 \n\nDer Kläger erklärte sich gegenüber dem Steuerberater bereit, einen Be-\n\ntrag von 25.000 € zu übernehmen. Diesen Betrag überwies er alsbald auf ein \n\nFremdgeldkonto des Beklagten. Auf dem Überweisungsträger vermerkte er ent-\n\nsprechend einem Vorschlag des Steuerberaters die Worte \"Darlehen an \n\n W. w/Kaution\"; der Buchstabe \"w\" stand für das Wort \"wegen\". \n\n3 \n\n4 \n\nZu einer Anordnung über die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls \n\ngegen Sicherheitsleistung kam es nicht. Der Beklagte verwendete den vom Klä-\n\nger überwiesenen Betrag für offene Honorarforderungen gegen den Zeugen \n\nW . \n\nDer Kläger verlangt vom Beklagten die Rückzahlung des überwiesenen \n\nBetrages. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des \n\nBeklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat \n\nzugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch in vollem Umfang \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wieder-\n\nherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch \n\ngegen den Beklagten, weil zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis nicht \n\nzustande gekommen sei. Der Anwalt, der Fremdgeld in Empfang nehme, wel-\n\nches von einem Dritten zugunsten eines Mandanten eingezahlt werde, handele \n\nin der Regel allein als Vertreter des Mandanten. Das stehe der Annahme eines \n\nAuftragsverhältnisses, also der Begründung eigener Pflichten des Anwalts ge-\n\ngenüber dem Dritten, entgegen. Zwar könne sich unter besonderen Umständen \n\netwas anderes ergeben, nämlich wenn diese Umstände den Schluss darauf \n\nbegründeten, der Anwalt habe eigenständige (Treuhand-)Verpflichtungen ge-\n\ngenüber dem Einzahler übernommen. Solche Umstände seien hier aber nicht \n\nzu erkennen. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe hinsichtlich \n\nder Verwendung des vom Kläger auf das Fremdgeldkonto überwiesenen Betra-\n\nges keinerlei Bindungen unterlegen, ist unzutreffend. Zwischen dem Kläger und \n\ndem Beklagten ist ein Auftrag zustande gekommen, allerdings beschränkt allein \n\ndarauf, für die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes Sorge zu tragen. \n\nDa diese Verwendung des Geldes nicht möglich war, hat der Beklagte das Er-\n\nlangte gemäß § 667 BGB an den Kläger herauszugeben. \n\n9 \n\nDie Auslegung von Willenserklärungen der Parteien und von Vertragsbe-\n\nstimmungen obliegt zwar grundsätzlich dem Tatrichter. Sie kann in der Revision \n\nnur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt \n\nwurde, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkge-\n\nsetze oder Erfahrungssätze verletzt wurden oder ob die Auslegung auf einem \n\nvon der Revision gerügten Verfahrensfehler beruht (vgl. z.B. BGH, Urt. v. \n\n26. März 2004 - V ZR 90/03, NJW-RR 2004, 952; 953 v. 13. Mai 2004 - III ZR \n\n368/03, NJW-RR 2004, 1356, 1357; v. 16. Oktober 2008 - IX ZR 183/06 Rn. 18 \n\nz.V.b.). \n\n10 \n\nDiese Überprüfung ergibt jedoch vorliegend, dass das Berufungsgericht \n\nAuslegungsregeln und Erfahrungssätze verletzt und insbesondere die Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs zum Zustandekommen von Auftragsver-\n\nhältnissen in derartigen Konstellationen missverstanden und zu eng ausgelegt \n\nhat. \n\n11 \n\na) Das Berufungsgericht hat auf zwei Urteile des Senats Bezug genom-\n\nmen, die einen ähnlichen Sachverhalt zum Gegenstand hatten (BGH, Urt. v. \n\n22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630, 3631; v. 12. Oktober 2006 \n\n- IX ZR 108/03, NJW-RR 2007, 267). Dort ging es jedoch jeweils um die Sicher-\n\nstellung der Rückführung des als Kaution oder Zahlung auf Steuern tatsächlich \n\nbereits bestimmungsgemäß verwendeten Geldes. Hinsichtlich solcher zusätzli-\n\ncher, über die bestimmungsgemäße Verwendung hinausgehender Pflichten hat \n\nder Senat den konkludenten Abschluss eines Anwaltsvertrages abgelehnt. Wer \n\nals Verteidiger zum Zwecke der Hinterlegung einer Kaution bei Gericht be-\n\nstimmte Gelder von dritter Seite für einen Mandanten entgegennimmt, begrün-\n\ndet dadurch keine zusätzlichen vertraglichen Pflichten gegenüber dem Geldge-\n\nber, sofern sich nicht aus den getroffenen Absprachen oder den besonderen \n\nUmständen des Falles ausnahmsweise etwas anderes ergibt. Der Rechtsan-\n\nwalt, der auf einem Anderkonto Geld erhält, welches von einem Dritten in Erfül-\n\nlung einer mit dem Mandanten getroffenen Vereinbarung geleistet wird, handelt \n\nin der Regel allein als Vertreter seines Auftraggebers. Das folgt im Ansatz \n\nschon aus dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a \n\nAbs. 4, § 59b Abs. 2 Nr. 1 lit. e BRAO), weil die Interessen des Dritten in der \n\nRegel nicht mit denjenigen der vom Anwalt vertretenen Partei identisch sind \n\n(BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 aaO S. 3631, v. 12. Oktober 2006 aaO S. 267 \n\nRn. 8). \n\n12 \n\nb) Vorliegend geht es - anders als in den genannten Fällen - nicht darum, \n\nob den Beklagten anwaltliche Beratungs- oder Sicherungspflichten trafen, um \n\ndie Rückführung des bestimmungsgemäß verwendeten Geldes sicherzustellen, \n\noder dieses Geld längerfristig zu verwalten. \n\n13 \n\nVielmehr geht es um die Frage, ob der Anwalt die Zweckbestimmung für \n\ndas Geld beachten muss oder dieses von vorneherein anderweitig verwenden \n\nund als freies Vermögen seines Mandanten behandeln darf, etwa nach dessen \n\nanderweitigen Weisungen darüber verfügen oder mit seinen eigenen Ansprü-\n\nchen gegen den Mandanten aufrechnen und sich so befriedigen darf. \n\n14 \n\nInsoweit steht nicht der Abschluss eines Anwaltsvertrages in Frage. \n\nNach § 3 Abs. 1 BRAO ist der Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater \n\nund Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Darum geht es insoweit nicht. \n\nDer Beklagte sollte gegenüber dem Kläger zu keiner Rechtsberatung verpflich-\n\ntet sein. \n\n15 \n\n2. Ein allgemeiner, nicht mit Rechtsberatung verbundener Auftrag kann \n\nauch mit einem Anwalt zustande kommen. Er kann konkludent geschlossen \n\nwerden, wenn das Verhalten des einen Teils bei Anwendung der im Verkehr \n\nerforderlichen Sorgfalt nach Treu und Glauben gemäß §§ 133, 157 BGB als \n\neine auf den Abschluss eines entsprechenden Vertrages gerichtete Willenser-\n\nklärung aufzufassen war und das Verhalten des anderen Teils als Annahme \n\ndes Auftrags gedeutet werden durfte (vgl. für den Anwaltsvertrag: BGH, Urt. v. \n\n22. Juli 2004 aaO S. 3631). \n\n16 \n\nDer Beklagte hat hier über den Steuerberater des Klägers von den \n\nFreunden und Bekannten des Beschuldigten Geldbeträge zu dem Zweck ein-\n\ngeworben, eine Kaution für den Beschuldigten stellen zu können. Die Überwei-\n\nsung des hierzu bereiten Klägers sah als Zweckbestimmung ausdrücklich vor, \n\ndass das Geld diesem Zweck der Kautionsstellung dienen sollte. Daran änderte \n\nnichts der Umstand, dass die Zahlung als Darlehen an den Beschuldigen be-\n\nzeichnet wurde. Damit wurde lediglich zum Ausdruck gebracht, in welcher Form \n\nder Kläger Geld zur Verfügung stellen wollte, nämlich als Darlehen, das nach \n\nVerwendung als Kaution rückzahlbar sein sollte, nicht dagegen etwa als Schen-\n\nkung. Nach Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte durfte der Kläger und \n\nmusste der Beklagte annehmen, dass aufgrund dieser Umstände eine Verwen-\n\ndung des Geldbetrages durch den allein über das Konto verfügungsberechtig-\n\nten Beklagten auch im Verhältnis zum Kläger nur zu dem vorgesehenen Zweck \n\nerfolgen durfte, insoweit also vom Kläger eine Bindung in Form eines Auftrags \n\nerwartet wurde, die der Beklagte auch akzeptiert hat. \n\n17 \n\nDemgemäß durfte der Beklagte nur zu diesem Zweck über den erlangten \n\nGeldbetrag verfügen. Eine Verfügung zu anderen Zwecken hätte der Zustim-\n\nmung des Klägers bedurft. Weitergehende Pflichten, etwa zur Beratung des \n\nKlägers oder zur Sicherung seiner Rückforderungsansprüche, hatte er dagegen \n\nnicht. Ein Anwaltsvertrag ist mangels entsprechender Einigung nicht zustande \n\ngekommen. \n\n18 \n\n3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung \n\ndes Berufungsurteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Geset-\n\nzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem zur Sach-\n\nentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Eine andere Auslegung des Willens \n\nder Parteien ist nach den festgestellten Tatsachen ausgeschlossen. \n\n19 \n\nDer Beklagte hat den in Rede stehenden Betrag im Sinne von § 667 \n\nBGB zur Ausführung des Auftrags erhalten. Von der Verpflichtung, das einge-\n\nzahlte Geld wieder zurückzuzahlen, wäre der Beklagte nur frei geworden, wenn \n\ner das Geld auftragsgemäß weitergeleitet hätte (BGH, Urt. v. 30. Oktober 2003 \n\n- III ZR 344/02, ZIP 2004, 171, 172). Da dies nicht geschehen ist, hat er den \n\nBetrag an den Kläger zurückzuzahlen. \n\n20 \n\nOb der Beschuldigte W. nach seiner Haftentlassung den Beklagten \n\nangewiesen hat, den Betrag anderweitig zu verwenden, ist unerheblich. Die Bin-\n\ndung der Mittelverwendung zwischen den Parteien konnte der Mandant des \n\nBeklagten nicht aufheben oder ändern. Der Beschuldigte sollte, ebenso wie der \n\nBeklagte, nicht befugt sein, das Geld anderweitig, etwa für seine Lebensführung \n\noder für Anschaffungen oder zur Schuldentilgung zu verwenden. Derjenige, der \n\ndarlehenshalber Geld für eine Kaution zur Verfügung stellt, will lediglich dazu \n\nbeitragen, dass der Beschuldigte wieder auf freien Fuß gesetzt wird. Er erwar-\n\ntet, dass er nach Wegfall dieses Zwecks das Geld wieder zurück erhält. \n\n21 \n\nDie angeblichen Forderungen des Zeugen W. konnten jedenfalls \n\nmangels Gegenseitigkeit mit der Klageforderung nicht aufgerechnet werden. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nVill \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 01.12.2006 - 1 O 279/06 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 20.07.2007 - 24 U 21/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-08/ix-zr-229-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59b","ref_norm":"59b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-08/ix-zr-229-07","retrieved":"2026-07-10 19:08:29.485689+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-08/ix-zr-229-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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