{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-01-08","aktenzeichen":"IX ZR 217/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 91; GenG § 73 Eine Genossenschaft kann am Anspruch eines Genossen auf Auszahlung des künftigen Auseinandersetzungsguthabens nach Eröffnung des Insolvenzverfah- rens über dessen Vermögen kein Pfandrecht mehr erwerben, wenn die Entste- hung des verpfändeten Anspruchs von rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Beteiligten abhängt (Erweiterung von BGHZ 160, 1).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 217/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n8. Januar 2009 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 91; GenG § 73 \n\nEine Genossenschaft kann am Anspruch eines Genossen auf Auszahlung des \n\nkünftigen Auseinandersetzungsguthabens nach Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens über dessen Vermögen kein Pfandrecht mehr erwerben, wenn die Entste-\n\nhung des verpfändeten Anspruchs von rechtsgeschäftlichen Erklärungen der \n\nBeteiligten abhängt (Erweiterung von BGHZ 160, 1). \n\nBGH, Urteil vom 8. Januar 2009 - IX ZR 217/07 - LG Lübeck \n\n AG Eutin \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter \n\nRaebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Lübeck vom 8. November 2007 wird auf Kosten der Beklag-\n\nten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 12. Januar 2004 eröffneten Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Er begehrt von der Beklag-\n\nten, einer eingetragenen Genossenschaft, Auszahlung des genossenschaftli-\n\nchen Auseinandersetzungsguthabens zur Insolvenzmasse. Der Schuldner war \n\nseit Juli 2000 Mitglied der Beklagten und hatte fünf Geschäftsanteile im Wert \n\nvon insgesamt 1.000 DM gezeichnet. \n\n2 \n\nGemäß § 9 Abs. 1 Buchst. d) der Satzung der Beklagten kann ein Mit-\n\nglied zum Schluss eines Geschäftsjahres aus der Genossenschaft unter ande-\n\nrem dann ausgeschlossen werden, wenn über sein Vermögen das Konkursver-\n\nfahren eröffnet worden ist. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das \n\nVermögen des Schuldners betrieb die Beklagte im Jahre 2006 dessen Aus-\n\nschluss. Dieser erfolgte zum 31. Dezember 2006. \n\n3 \n\n§ 10 Abs. 2 der Satzung lautet: \n\n\"Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des \n\nAuseinandersetzungsguthabens. Darüber hinaus hat es keine An-\n\nsprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossen-\n\nschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen \n\ndas ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen \n\ngegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Ge-\n\nnossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mit-\n\nglieds für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Konkurs- oder \n\nVergleichsverfahren des Mitglieds.\" \n\n4 \n\n5 \n\nGemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung ist für die Auseinandersetzung \n\nder festgestellte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2006 maßgebend. Dieser \n\nwurde im Rahmen der Vertreterversammlung 2007 festgestellt. Die Höhe des \n\nAuseinandersetzungsguthabens des Klägers beträgt danach 500 €. \n\nDie Beklagte hat gegen den Schuldner Forderungen aus Darlehen. Diese \n\nübersteigen das Auseinandersetzungsguthaben des Schuldners. Die Beklagte \n\nkündigte dem Kläger mit Schreiben vom 20. Februar 2006 an, dass sie das \n\nAuseinandersetzungsguthaben mit ihren Forderungen verrechne. Ihre übrigen \n\nForderungen meldete die Beklagte zur Tabelle an. \n\n6 \n\nDer Kläger hält dieses Vorgehen der Beklagten für rechtlich nicht mög-\n\nlich. Eine Aufrechnung sei gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig. Der Er-\n\nwerb eines Pfandrechts an dem Auseinandersetzungsguthaben gemäß § 10 \n\nAbs. 2 Satz 4 der Satzung scheitere an § 91 Abs. 1 InsO. \n\n7 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die \n\nBerufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben richtig entschie-\n\nden. \n\nI. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei bereits zweifelhaft, ob sich \n\naus § 10 Abs. 2 Satz 4 der Satzung der Beklagten für diese überhaupt das von \n\nihr geltend gemachte Pfandrecht herleiten lasse, weil die Bestimmung nicht hin-\n\nreichend klar formuliert sei und sich auch auf die im vorhergehenden Satz 3 \n\ngeregelte Aufrechnungsmöglichkeit beziehen könne. \n\n10 \n\nJedenfalls sei das von der Beklagten geltend gemachte Pfandrecht ge-\n\nmäß § 91 Abs. 1 InsO nicht wirksam erworben worden. Eine der Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens vorangehende Entstehung des Pfandrechts sei nur dann \n\nmöglich, wenn der Entstehungsvorgang danach gleichsam automatisiert, ohne \n\nweiteres Zutun eines Beteiligten abgelaufen wäre. Diese Voraussetzung sei in \n\nden Fällen des § 9 der Satzung der Beklagten nicht erfüllt, weil danach der \n\nSchuldner nicht schematisiert und automatisiert aus der Genossenschaft aus-\n\nscheide, sondern der Ausschluss im Ermessen der Beklagten gelegen habe \n\nund in einem im Einzelnen geregelten Verfahren habe ausgesprochen werden \n\nmüssen, weshalb auch eine andere Entscheidung möglich gewesen sei. \n\n11 \n\nDie vom Bundesgerichtshof zur Aufrechnung nach § 95 InsO entwickel-\n\nten Grundsätze seien im Übrigen im Hinblick auf die Entstehung eines Pfand-\n\nrechts nicht auf § 91 Abs. 1 InsO zu übertragen, weil hierfür kein Bedürfnis be-\n\nstehe. Der Beklagten habe es freigestanden, das von ihr angestrebte Ergebnis \n\ndurch Aufrechnung herbeizuführen. Darüber hinaus stehe einer Übertragung \n\ndieser Grundsätze entgegen, dass diese ihre Rechtfertigung in den Eigenarten \n\nder Aufrechnung fänden und deshalb nicht auf ein Recht ausgeweitet werden \n\nkönnten, dessen Entstehung nach seinem Zeitpunkt ausdrücklich vom Gesetz \n\neingegrenzt werde. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\nDiese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. \n\nDie Beklagte hat ausdrücklich klargestellt, dass sie weder die Aufrech-\n\nnung erkläre noch ein nach ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen begrün-\n\ndetes Pfandrecht einwende, sondern dass von ihr ausschließlich das durch § 10 \n\nAbs. 2 Satz 4 der Genossenschaftssatzung begründete Pfandrecht geltend ge-\n\nmacht und dem Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Auseinanderset-\n\nzungsguthabens entgegengehalten werde. \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\nEin derartiges Pfandrecht ist jedoch nicht entstanden. Dem stand jeden-\n\nfalls § 91 InsO entgegen. \n\n1. Aus § 10 Abs. 2 Satz 4 der Satzung der Beklagten kann sich zu deren \n\nGunsten ein Pfandrecht ergeben, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die \n\nBedenken des Berufungsgerichts, das diese Frage letztlich wegen fehlender \n\nEntscheidungserheblichkeit offen gelassen hat, greifen nicht durch. Insbeson-\n\ndere die Formulierung \"haftet … für\" spricht für die Vereinbarung eines Pfand-\n\nrechts (vgl. § 1210 BGB; vgl. ferner OLG Braunschweig WM 1997, 487, 488; \n\nOLG Schleswig WM 2001, 2301, 2303; OLG Brandenburg, Urt. v. 5. Oktober \n\n2000 - 8 U 22/00 Umdruck S. 4; OLG Stuttgart, Urt. v. 12. Mai 1999 - 3 U \n\n273/98 Umdruck S. 3). \n\n2. Ob der Entstehung des Pfandrechts schon § 22 Abs. 4 GenG entge-\n\ngenstand, kann offen bleiben. \n\nNach § 22 Abs. 4 GenG darf ein Geschäftsguthaben eines Mitglieds ei-\n\nner Genossenschaft von dieser nicht im geschäftlichen Betrieb zum Pfand ge-\n\nnommen werden. Das Auseinandersetzungsguthaben entsteht unmittelbar aus \n\ndem Geschäftsguthaben. In Rechtsprechung und Literatur ist deshalb streitig, \n\nob sich das Verpfändungsverbot auch auf das Auseinandersetzungsguthaben \n\nerstreckt. \n\n18 \n\nViele meinen, eine solche Erstreckung finde nicht statt (OLG Branden-\n\nburg aaO Umdruck S. 5; OLG Stuttgart aaO Umdruck S. 3 f; LG München I ZIP \n\n1998, 1407, 1408; Lang/Weidmüller/Schulte, GenG 35. Aufl. § 22 Rn. 11; Bayer \n\nEWiR 1999, 599; Bauer, Genossenschaftshandbuch Stand Juli 2008 § 22 \n\nRn. 63; Staudinger/Wiegand, BGB Bearb. 2002 § 1274 Rn. 56; Lieder EWiR \n\n2008, 109). \n\n19 \n\nNach anderer Auffassung erfasst das Verpfändungsverbot auch das \n\nAuseinandersetzungsguthaben (OLG Schleswig WM 2001, 2301, 2303; LG \n\nStuttgart EWiR 1999, 599; AG Hamburg-Blankenese NJW-RR 1991, 998; AG \n\nKarlsruhe WM 2007, 2066; Beuthien, GenG 14. Aufl. § 22 Rn. 13; Müller, GenG \n\n2. Aufl. § 22 Rn. 43 b; Pöhlmann in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG 3. Aufl. \n\n§ 22 Rn. 10). \n\n20 \n\nDer Bundesgerichtshof hat die Frage bisher nicht zu entscheiden gehabt \n\n(vgl. aber BGH, Urt. v. 24. Juni 2002 - II ZR 256/01, BGH-Report 2002, 925; \n\ndas Urteil setzt sich mit der genannten Frage nicht auseinander). \n\n21 \n\nAuch wenn das Verpfändungsverbot des § 22 Abs. 4 GenG den An-\n\nspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nicht erfasst und \n\ndie Verpfändung damit nicht nach § 134 BGB nichtig ist, kann die Beklagte aus \n\ndem Pfandrecht keine Rechte gegenüber dem Kläger geltend machen, weil es \n\njedenfalls wegen § 91 InsO nicht wirksam entstanden ist. \n\n22 \n\n3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei \n\ndem Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben vor der Beendigung der \n\nMitgliedschaft des Genossen um eine zukünftige Forderung, deren Rechts-\n\ngrund jedoch mit Wirksamwerden des Gesellschaftsvertrages durch den Beitritt \n\ndes Gesellschafters bereits gelegt sein kann (BGHZ 160, 1, 4; 170, 206, 212 ff, \n\nBGH, Urt. v. 11. Juli 1988 - II ZR 281/07, ZIP 1988, 1545, 1546, v. 9. März 2000 \n\n- IX ZR 355/98, ZIP 2000, 757, 759; v. 24. Juni 2002 - II ZR 256/01, aaO). \n\n23 \n\nDer Anspruch des ausgeschiedenen Genossen auf Zahlung des Ausei-\n\nnandersetzungsguthabens durch die Genossenschaft gehört bereits mit Ab-\n\nschluss des Gesellschaftsvertrages zu den von § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO ge-\n\nschützten Ansprüchen, soweit er von Rechts wegen ohne weiteres Zutun der \n\nParteien entsteht (BGHZ 160, 1, 6). \n\n24 \n\nIm vorliegenden Fall ist der Anspruch nicht ohne Zutun der Parteien ent-\n\nstanden. Vielmehr stand es gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. d der Satzung der Be-\n\nklagten im Ermessen der Genossenschaft, ob ein Genosse ausgeschlossen \n\nwird, wenn er zahlungsunfähig oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder \n\nKonkursverfahren eröffnet worden ist. In einem im Einzelnen vorgeschriebenen \n\nVerfahren hatte darüber der Vorstand der Genossenschaft Beschluss zu fassen \n\n(§ 9 Abs. 2 bis 7 der Satzung), ohne dass das Ergebnis von vornherein \n\nfeststand. Damit lag keine lediglich rechtlich bedingte Forderung im Sinne des \n\n§ 95 Abs. 1 Satz 1 InsO vor. Einer Aufrechnung hätte deshalb § 96 Abs. 1 Nr. 1 \n\nInsO entgegengestanden. \n\n4. Die wirksame Entstehung eines Pfandrechts der Beklagten scheiterte \n\njedenfalls an § 91 InsO. \n\na) Im Falle vorinsolvenzlicher Abtretung oder Verpfändung einer künfti-\n\ngen Forderung ist die Verfügung mit Abschluss des Abtretungs- oder Verpfän-\n\ndungsvertrages beendet. Die Abtretung oder Verpfändung der künftigen Forde-\n\nrung enthält bereits selbst alle Merkmale, aus denen der Übertragungstatbe-\n\nstand besteht. Die Entstehung der abgetretenen oder verpfändeten Forderung \n\nselbst gehört sogar dann nicht dazu, wenn noch nicht einmal der Rechtsgrund \n\nfür sie gelegt ist (BGHZ 135, 140, 144; 174, 297, 305 Rn. 27). Der Entstehung \n\n25 \n\n26 \n\ndes vertraglichen Pfandrechts steht deshalb nicht schon § 81 Abs. 1 Satz 1 \n\nInsO entgegen. \n\n27 \n\nb) Der Rechtsübergang bei der Abtretung oder Verpfändung einer künfti-\n\ngen Forderung wird jedoch erst mit dem Entstehen der Forderung wirksam \n\n(BGHZ 157, 350, 354; 167, 363, 365; 170, 196, 201 Rn. 14). Entsteht die im \n\nvoraus abgetretene oder verpfändete Forderung erst nach Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens, kann der Zessionar oder Pfandrechtsgläubiger gemäß § 91 \n\nAbs. 1 InsO kein Recht mehr zu Lasten der Masse erwerben (BGHZ 135, 140, \n\n145; 162, 187, 190; 167, 363, 365; HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. § 91 Rn. 9; \n\nMünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. vor §§ 49-52 Rn. 21, 23). \n\n28 \n\nNur wenn der Zessionar oder Pfandrechtsgläubiger bereits vor der Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der \n\nabgetretenen oder verpfändeten Forderung erlangt hat, ist die Abtretung oder \n\nVerpfändung insolvenzfest (BGHZ 167, 363, 365; vgl. auch BGH, Urt. v. \n\n26. Juni 2008 - IX ZR 87/07, ZIP 2008, 1488, 1489 Rn. 15 für § 140 Abs. 3 \n\nInsO; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO Rn.22). \n\n29 \n\naa) Für die Anwendbarkeit des § 91 InsO ist danach entscheidend, ob \n\nein Vermögensgegenstand bereits im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung aus \n\ndem Vermögen des Schuldners ausgeschieden war, ohne dass für ihn die Mög-\n\nlichkeit bestand, diesen aufgrund alleiniger Entscheidung wieder zurückzuer-\n\nlangen (BGHZ 135, 140, 145; BGH, Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR 162/04, \n\nZIP 2006, 87, 89 Rn. 13; vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 102/03, ZIP 2007, \n\n191, 193 Rn. 17; v. 21. Februar 2008 - IX ZR 255/06, ZIP 2008, 703, 704 \n\nRn. 10; v. 13. März 2008 - IX ZR 14/07, ZIP 2008, 885, 886 Rn. 9). \n\n30 \n\nbb) In der Senatsentscheidung vom 17. November 2005 (IX ZR 162/04, \n\nZIP 2006, 87 f) war zwar die Bedingung, die erst nach Insolvenzeröffnung ein-\n\ngetreten war, und den Anspruch der Masse hatte entstehen lassen, von einem \n\nWillensentschluss des Gläubigers abhängig gewesen. Dieser hatte ein Kündi-\n\ngungsrecht ausgeübt. Für diese Fälle hat der Senat entschieden, dass die \n\nWahrnehmung eines vertraglichen Kündigungsrechts oder Rücktrittsrechts, das \n\nals solches insolvenzfest ist, nicht daran scheitert, dass es lediglich vom Willen \n\ndes Berechtigten abhängt (BGH, aaO S. 89 Rn. 19). Voraussetzung war aber \n\nauch hier, dass das fragliche Recht, das übertragen werden sollte, bei Insol-\n\nvenzeröffnung tatsächlich bereits entstanden war, lediglich die Übertragung \n\nnoch von einer Bedingung abhing (BGH, aaO S. 89 Rn. 16), deren Eintritt ihrer-\n\nseits von der Kündigung oder dem Rücktritt des Gläubigers abhing. \n\n31 \n\nBezieht sich die Verpfändung auf eine erst nach Insolvenzeröffnung ent-\n\nstehende Forderung, bleibt es deshalb dabei, dass § 91 Abs. 1 InsO die Ent-\n\nstehung des Pfändungspfandrechts nur dann nicht verhindert, wenn der Pfand-\n\nrechtsgläubiger bereits eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat. \n\n32 \n\ncc) Der Zessionar einer Sicherungsabtretung oder der Gläubiger eines \n\nPfandrechts an einer künftig erst entstehenden Forderung hat die erforderliche \n\ngesicherte Rechtsposition nur dann, wenn das Recht ohne weiteres Zutun der \n\nParteien entsteht. Insoweit können die Grundsätze zu § 95 InsO (BGHZ 160, 1, \n\n6) auf § 91 InsO übertragen werden. Hat der Gläubiger eine derart gesicherte \n\nRechtsposition, muss er ebenso wie bei der Aufrechnungsmöglichkeit gemäß \n\n§ 95 InsO geschützt sein. Der Gläubiger, der vor Eröffnung des Insolvenzver-\n\nfahrens darauf vertrauen durfte, dass seine Forderungen gegen den Schuldner \n\ndurch ein Absonderungsrecht in Form einer Sicherungszession oder eines ver-\n\ntraglichen Pfandrechts gesichert sein würden, ist in gleicher Weise schutzwür-\n\ndig wie ein Gläubiger, der darauf vertrauen durfte, dass er sich durch Aufrech-\n\nnung würde befriedigen können. \n\n33 \n\nEin weitergehender Schutz ist demgegenüber nicht gerechtfertigt, weil \n\nsich hierfür aus § 91 InsO keine Grundlage entnehmen lässt. Deshalb müssen \n\ndie Voraussetzungen für den Erwerb von künftigen Absonderungsrechten an \n\neinem erst nach Insolvenzeröffnung entstehenden Recht den Voraussetzungen \n\nbei der Aufrechnungsmöglichkeit nach § 95 InsO entsprechen. Das erscheint \n\nauch deshalb angemessen, weil beide Möglichkeiten gleichwertig nebeneinan-\n\nder stehen und, wie auch im vorliegenden Fall, tatsächlich auch häufig neben-\n\neinander bestehen. \n\n34 \n\nc) Eine \"gesicherte Rechtsposition\" in diesem Sinne hatte die Beklagte \n\nnicht erlangt. Der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Auseinander-\n\nsetzungsguthabens war vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht lediglich \n\nvon einer Rechtsbedingung abhängig, weil sich ein solcher Anspruch nicht be-\n\nreits aus dem Gesetz oder der Satzung der Beklagten ergab. Er ist erst durch \n\nden Ausschluss des Schuldners aus der Genossenschaft entstanden, der im \n\nErmessen das Vorstandes lag und in einem im Einzelnen geregelten Verfahren \n\nausgesprochen werden musste. \n\nGanter Raebel Vill \n\n Lohmann Pape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Eutin, Entscheidung vom 04.10.2006 - 25 C 69/06 - \n\nLG Lübeck, Entscheidung vom 08.11.2007 - 14 S 256/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-08/ix-zr-217-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":11},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":6},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1210","ref_norm":"1210","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-08/ix-zr-217-07","retrieved":"2026-07-10 19:09:10.834447+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-08/ix-zr-217-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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