{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-01-08","aktenzeichen":"IX ZR 107/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 544; EGZPO § 26 Nr. 8 Die Beschwer des zu einer Unterlassung verurteilten Beklagten richtet sich nach den Nachteilen, die aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs ent- stehen, nicht nach dem im Falle einer Zuwiderhandlung festzusetzenden Ord- nungsgeld.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Januar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZR 107/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 544; EGZPO § 26 Nr. 8 \n\nDie Beschwer des zu einer Unterlassung verurteilten Beklagten richtet sich \n\nnach den Nachteilen, die aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs ent-\n\nstehen, nicht nach dem im Falle einer Zuwiderhandlung festzusetzenden Ord-\n\nnungsgeld. \n\nBGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Frankfurt am Main \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter \n\nDr. Pape \n\nam 8. Januar 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nTeilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 6. Mai 2008 wird auf Kosten des Beklagten als unzuläs-\n\nsig verworfen. \n\nDer Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf \n\n1.300 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Nach § 26 Nr. 8 EGZPO \n\nin der vom 1. Juni 2007 an geltenden Fassung ist § 544 ZPO in der Fassung \n\ndes Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I \n\nS. 1887) bis einschließlich 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, \n\ndass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Beru-\n\nfungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu \n\nmachenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Das ist hier nicht der Fall. \n\n2 \n\nDurch das angefochtene Teilurteil ist der Beklagte zum einen verurteilt \n\nworden, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer bereits erteilten Auskunft an \n\nEides Statt zu versichern. In einem solchen Fall bemisst sich der Wert des Be-\n\nschwerdegegenstandes danach, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Ab-\n\ngabe der Versicherung erfordert (BGH, Beschl. v. 30. März 2000 - III ZB 2/00, \n\nNJW 2000, 2113 mit weiteren Nachweisen). Der Beklagte hat dazu keine An-\n\ngaben gemacht. Der Senat setzt für diesen Antrag daher den Mindeststreitwert \n\nfest (300 €). \n\n3 \n\nZum anderen ist der Beklagte verurteilt worden, es zu unterlassen, zu-\n\nkünftig eine Verwertung von dem Absonderungsrecht der Klägerin unterliegen-\n\nden Gegenständen, insbesondere eine Verwertung der streitgegenständlichen \n\n(bereits veräußerten) USV-Anlage, ohne vorherige Mitteilung ihr gegenüber \n\nvorzunehmen. Maßgebend für die Beschwer des zu einer Unterlassung verur-\n\nteilten Beklagten sind die Nachteile, die ihm aus der Erfüllung des Unterlas-\n\nsungsanspruchs entstehen, auch wenn das Erfüllungsinteresse des Klägers \n\ngeringer ist (BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06, Rn. 5; Münch-\n\nKomm-ZPO/Wöstmann, 3. Aufl. § 3 Rn. 123). Dem Beklagten ist lediglich die \n\nEinhaltung seiner gesetzlich klar geregelten Verwalterpflicht aus § 168 Abs. 1 \n\nInsO aufgegeben worden. Daraus erwachsen ihm keinerlei im vorliegenden Zu-\n\nsammenhang relevante Nachteile. Der Wert des Antrags übersteigt 1.000 € \n\nnicht. \n\n4 \n\nDemgegenüber vertritt der Beklagte die Auffassung, maßgeblich sei das \n\nOrdnungsgeld von bis zu 250.000 €, das im Falle einer Zuwiderhandlung gegen \n\nihn festgesetzt werden könne (§ 890 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte verweist au-\n\nßerdem darauf, dass der Klägerin noch durch ihr Vermieterpfandrecht gesicher-\n\nte Mietforderungen von 50.176,98 € zustünden, so dass er nach einer Zuwider-\n\nhandlung zur Stellung einer Sicherheit in dieser Höhe verurteilt werden könne \n\n(§ 890 Abs. 3 ZPO). Beide genannten Gesichtspunkte spielen indes bei der Be-\n\nstimmung des Rechtsmittelinteresses keine Rolle. Die Beschwer folgt aus den \n\nNachteilen, die mit der Befolgung des Unterlassungsgebotes verbunden sind, \n\nnicht aus den Sanktionen im Falle der Zuwiderhandlung. Gegenteiliges ergibt \n\nsich auch nicht aus der vom Beklagten angeführten Entscheidung BGHZ 124, \n\n313 ff, die den Fall der Verurteilung zur Beseitigung einer Eigentumsstörung \n\nbetrifft. In einem solchen Fall hat der Beklagte unabhängig von der Vollstre-\n\nckung des Urteils die Beseitigungskosten zu tragen, die auf der Grundlage der \n\nKosten einer Ersatzvornahme geschätzt werden können (vgl. auch BGH, \n\nBeschl. v. 29. April 2004 - III ZB 72/03, BGH-Report 2004, 1102; v. 15. Juni \n\n2005 - XII ZR 104/02, BGH-Report 2005, 1345, 1346). Die Befolgung der Vor-\n\nschrift des § 168 InsO ist für den Beklagten dagegen mit keinen nennenswerten \n\nKosten verbunden. \n\nGanter Raebel Vill \n\n Lohmann Pape \n\nVorinstanzen: \nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.12.2005 - 2/5 O 274/05 - \nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.05.2008 - 2 U 34/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-08/ix-zr-107-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-08/ix-zr-107-08","retrieved":"2026-07-10 19:07:46.738512+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-08/ix-zr-107-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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