{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-01-08","aktenzeichen":"5 StR 548/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 548/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 8. Januar 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Janu-\n\nar 2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichterin Dr. Schneider, \n\nRichter Prof. Dr. König \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nBundesanwalt \n\nRechtsanwalt \n\nals Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 18. Juni 2008 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nSchwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-\n\nletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer \n\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die dagegen mit der Sachrüge be-\n\ngründete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt \n\nvertreten wird, hat Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und \n\nWertungen getroffen: \n\na) Der 21 Jahre alte türkische Angeklagte half seit längerem in dem \n\nvon seinen Eltern betriebenen Kiosk aus. Er führte zu seinem Schutz eine mit \n\neiner scharfen Patrone geladene, nach einem Umbau als Schusswaffe voll \n\nfunktionsfähige Schreckschusspistole mit sich. \n\n4 \n\nAm späten Abend des 20. November 2007 kam es zum Streit zwi-\n\nschen dem mit 1,78 ‰ alkoholisierten Angeklagten und dessen Vater. Der \n\nAngeklagte verließ, die Wohnungstür hinter sich zuschlagend, die elterliche \n\nWohnung. Der Vater folgte ihm in eine Grünanlage und schlug seinem Sohn \n\nmit der Hand so ins Gesicht, dass eine Zahnprothese beschädigt wurde. Als \n\nder Vater ein zweites Mal ausholte, wich der Angeklagte zurück. Er zog die \n\nWaffe. Im Ausweichen nach hinten feuerte er sie, um den Vater von weiteren \n\nSchlägen abzuhalten, in Richtung von dessen Oberkörper ab. Das Geschoss \n\ndrang in den unteren vorderen linken Brustkorb ein, durchschlug die Leber \n\nvon links vorne nach rechts hinten und blieb im Körper stecken. Die lebens-\n\ngefährliche Verletzung ist nach operativer Versorgung auskuriert. \n\nb) Das Landgericht hat den Gebrauch der Schusswaffe nicht als erfor-\n\nderliche Verteidigung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB angesehen. Dem An-\n\ngeklagten, der über Kampfsporttechniken verfügte, hätte körperliche Gegen-\n\ngewalt als erfolgversprechendes Verteidigungsmittel zur Verfügung gestan-\n\nden. \n\nDie Schwurgerichtskammer hat einen Tötungsvorsatz des Angeklag-\n\nten beweiswürdigend verneint. Der Angeklagte sei seinem Vater immer mit \n\ngroßem Respekt begegnet und dessen körperlichen Angriffen in der Vergan-\n\ngenheit stets ausgewichen. Seiner Äußerung in der Hauptverhandlung, er \n\nwürde seinen Vater nie töten wollen, schenkte das Landgericht „trotz der \n\nabstrakt hohen Gefährlichkeit der Benutzung einer Schusswaffe … Glauben“ \n\n(UA S. 9). Dem gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen wieder-\n\ngegebenen Ausruf des Angeklagten unmittelbar vor der Schussabgabe: \n\n„Lass mich in Ruhe!“ hat das Landgericht den Willen des Angeklagten ent-\n\nnommen, seinen Vater abzuwehren und diesen dabei allenfalls zu verletzen. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft dringt durch, da die Beweis-\n\nwürdigung zur subjektiven Tatseite revisionsrechtlicher Kontrolle nicht stand-\n\nhält (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abge-\n\ndruckt). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des nur eingeschränkten Prü-\n\nfungsmaßstabs und vor dem Hintergrund, dass sich der Unrechtsgehalt einer \n\n– bewusst besonders – gefährlichen Körperverletzung von einem zugleich \n\nbedingt vorsätzlich versuchten Totschlag ebenso wenig grundlegend unter-\n\nscheidet wie der einer – bewusst besonders gefährlichen – Körperverletzung \n\nmit Todesfolge von einem bedingt vorsätzlich vollendeten Totschlag (vgl. \n\nBGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 59). \n\n8 \n\nDie Würdigung der festgestellten Tatumstände ist lückenhaft. Es bleibt \n\nschon unklar, ob die Schwurgerichtskammer die erkannte abstrakt hohe Ge-\n\nfährlichkeit der Benutzung einer Schusswaffe (UA S. 9) im Sinne des von der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Erfahrungssatzes hin-\n\nreichend berücksichtigt hat, dass jede Form des Schießens mit einer schar-\n\nfen Waffe in Richtung auf einen Menschen wegen der außergewöhnlich gro-\n\nßen Lebensgefährlichkeit den Schluss auf einen Tötungsvorsatz nahe legt \n\n(BGHSt 42, 65, 69; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 45; BGH, \n\nBeschluss vom 7. Februar 2008 – 5 StR 453/07). \n\n9 \n\nZwar können auch bei solchen äußerst gefährlichen Gewalthandlun-\n\ngen Umstände vorliegen, die belegen, dass der Täter die Gefahr der Tötung \n\nnicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut haben könnte, ein solcher Erfolg \n\nwerde nicht eintreten. Insbesondere bei spontanen, unüberlegten, in affekti-\n\nver Erregung ausgeführten Handlungen kann aus dem Wissen um einen \n\nmöglichen Erfolgseintritt nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat \n\nund der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen \n\nwerden, dass auch das – selbständig neben dem Wissenselement stehen-\n\nde – voluntative Vorsatzelement gegeben ist (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vor-\n\nsatz, bedingter 62; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 4). Die Ablehnung \n\neines bei äußerst gefährlichen Tathandlungen nahe liegenden bedingten Tö-\n\ntungsvorsatzes bedarf allerdings einer Gesamtwürdigung, die alle für den \n\nVorsatz erheblichen Beweisanzeichen umfasst. Diesen Anforderungen wird \n\ndas Landgericht nicht gerecht. Gewichtige, für die Annahme eines Tötungs-\n\nvorsatzes sprechende Kriterien hat es nicht erkennbar gewürdigt. \n\n10 \n\nDas Landgericht durfte sich für die Ablehnung eines Tötungsvorsatzes \n\nnicht auf die Würdigung des von der Tatsituation losgelösten grundsätzlichen \n\nVerhältnisses des Angeklagten zum Opfer beschränken. Auch dem Argu-\n\nment, die Forderung des Angeklagten gegenüber seinem angreifenden Va-\n\nter, dieser solle ihn in Ruhe lassen, belege den fehlenden Tötungsvorsatz, \n\nmag schon eine Überbewertung des Wortsinns zugrunde liegen, jedenfalls \n\naber ist es für sich nicht tragfähig. Denn das Landgericht lässt die für das \n\nvoluntative Element bei der Tatausführung aussagkräftige konkrete Situation \n\nbei Schussabgabe, insbesondere die Schussrichtung, ebenso unerörtert wie \n\ndie durch den Schuss hervorgerufene lebensgefährliche Verletzung als \n\nGrundlage für eine mögliche Billigung eines tödlichen Erfolges. All dies hätte \n\nim Rahmen der Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz im Urteil abgehandelt \n\nwerden müssen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 30, 61). \n\n11 \n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat insbesondere für \n\nden Fall der Bejahung des bedingten Tötungsvorsatzes darauf hin, dass eine \n\nrelevante Verminderung der Schuldfähigkeit angesichts der erheblichen Al-\n\nkoholisierung und der Affektbeladenheit des Angeklagten eingehend zu erör-\n\ntern sein wird. Hierbei wird auch dem Charakter der Tat, die der Einstellung \n\ndes Angeklagten zum Opfer grundlegend widerstreitet und spontan aus einer \n\nobjektiv bestehenden Notwehrlage begangen worden ist, besondere Berück-\n\nsichtigung zu schenken sein. \n\n12 \n\nDer Senat hebt auch die für sich nicht rechtsfehlerhaften Feststellun-\n\ngen zum objektiven Tathergang auf, da mit ihrer Aufrechterhaltung dem neu-\n\nen Tatgericht keine besondere Erleichterung geschaffen würde und hier na-\n\nhezu sämtliche Einzelheiten des objektiven Tatgeschehens mit der Beurtei-\n\nlung eines etwaigen bedingten Tötungsvorsatzes auf das Engste zusam-\n\nmenhängen. \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nSchneider König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-08/5-str-548-08-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-08/5-str-548-08-2","retrieved":"2026-07-10 19:05:46.269744+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-08/5-str-548-08-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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