{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-12-19","aktenzeichen":"2 StR 383/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB § 176 a Abs. 2 Nr. 1 Die Qualifikation des § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB ist bei Ejakulation in den Mund des Tatopfers erfüllt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 383/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Dezember 2008 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: \n\nVeröffentlichung: \n\nja \n\nja \n\nStGB § 176 a Abs. 2 Nr. 1 \n\nDie Qualifikation des § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB ist bei Ejakulation in den Mund \n\ndes Tatopfers erfüllt. \n\nBGH, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 StR 383/08 - Landgericht Gera \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2008 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nGera vom 16. April 2008 wird als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-\n\nbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-\n\nlenen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die \n\nRevision des Angeklagten, die insbesondere rügt, dass die Voraussetzungen \n\ndes § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erfüllt seien. Das Rechtsmittel hat keinen \n\nErfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen rief der Angeklagte an einem Tag im \n\nFebruar 2005 seine siebenjährige Tochter M. zu sich in sein Büro. Er \n\nführte die Hand des Kindes an sein unbekleidetes Geschlechtsteil und veran-\n\nlasste es, an seinem Penis zu manipulieren. Er forderte es dann auf, sein Ge-\n\nschlechtsteil in den Mund zu nehmen, was das Kind ablehnte. Daraufhin gebot \n\nihm der Angeklagte, die Augen zu schließen, und ejakulierte in seinen Mund. \n\nAuf seine Anweisung schluckte seine Tochter das Ejakulat. \n\n3 \n\n2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat \n\n4 \n\n5 \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Landgericht \n\nhat die Tat zu Recht als schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes nach § \n\n176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB gewürdigt. Nach § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB wird der \n\nsexuelle Missbrauch von Kindern in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 StGB \n\nmit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn eine Person über \n\nachtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle \n\nHandlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit \n\neinem Eindringen in den Körper verbunden sind. Diese Voraussetzungen liegen \n\nhier vor. \n\nDer Senat folgt nicht dem Vorbringen der Revision, dass der Qualifikati-\n\nonstatbestand nicht erfüllt sei, weil nicht der Penis des Angeklagten, sondern \n\nnur das Ejakulat in den Mund des Kindes gelangt sei. \n\nDie Strafvorschrift des § 176 StGB schützt die ungestörte sexuelle Ent-\n\nwicklung von Kindern. Der Begriff „Eindringen in den Körper“ in § 176 a Abs. 2 \n\nNr. 1 StGB umschreibt besonders nachhaltige Begehungsweisen und stellt sie \n\nunter erhöhte Strafdrohung (BGHSt 45, 131, 132). Er ist nicht auf den Beischlaf, \n\nden Anal- und Oralverkehr beschränkt (BGH NJW 2000, 672 m. Anm. Renzi-\n\nkowski NStZ 2000, 367). Erfasst wird sowohl das Eindringen in den Körper des \n\nOpfers als auch in den des Täters (BGHSt 45, 131, 133 m. Anm. Hörnle NStZ \n\n2000, 310). „Eindringen“ erfordert eine Penetration des Körpers. Es liegt nicht \n\nvor, wenn das Kind mit dem Mund den Penis des Täters nur berührt (BGH NStZ \n\n2000, 27). „Eindringen“ in einen Körper können jedoch auch Flüssigkeiten (vgl. \n\nDuden, Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache [2002]). Eine Penetrati-\n\non des Körpers ist daher gegeben, wenn Sperma des Täters in den Mund des \n\nOpfers gelangt. Weder die Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch Sinn und \n\nZweck der Regelung gebieten eine Einschränkung des Wortlautes auf eine Pe-\n\nnetration mit Körperteilen oder festen Gegenständen. \n\n6 \n\na) Der Qualifikationstatbestand des § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB wurde als \n\n§ 176 a Abs. 1 Nr. 1 durch das 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) \n\nin das Strafgesetzbuch eingeführt. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs \n\nsollten die Qualifikationsmerkmale im Wesentlichen den Regelbeispielen der \n\nbesonders schweren Fälle des § 177 StGB in der Fassung des 33. StrÄndG \n\nvom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607) nachgebildet werden. Der Entwurf des \n\n6. StrRG verweist ausdrücklich auf die Gesetzgebungsmaterialien zum \n\n33. StrÄndG (BT-Drucks. 13/7164 S. 32). Die heutige Fassung des § 177 \n\nAbs. 2 Nr. 1 StGB beruht auf einer Gesetzesinitiative der Koalitionsfraktionen \n\nder CDU/CSU und der FDP vom 27. September 1995 (BT-Drucks. 13/2463) \n\nund floss später unverändert in einen letztlich verabschiedeten interfraktionellen \n\nEntwurf zahlreicher Bundestagsabgeordneter vom 21. März 1997 (BT-Drucks. \n\n13/7324) ein. In beiden Begründungen heißt es gleich lautend, dem erzwunge-\n\nnen Beischlaf sollten ähnliche sexuelle Handlungen gleichgestellt werden, die \n\ndas Opfer besonders erniedrigten. „Hiermit wird vor allem das Eindringen des \n\nGeschlechtsgliedes in den Körper als orale oder anale Penetration erfasst. \n\nAber auch das Eindringen mit Gegenständen kann eine in gleicher Weise belas-\n\ntende oder erniedrigende Verhaltensweise darstellen, die unter das zweite Re-\n\ngelbeispiel fällt“ (BT-Drucks. 13/2463 S. 7; 13/7324 S. 6). \n\n7 \n\nDie Gesetzgebungsmaterialien belegen danach, dass der Gesetzgeber \n\neine umfassende Regelung treffen wollte, um besonders schwerwiegende se-\n\nxuelle Handlungen zu erfassen. Anders als in § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB stellt \n\n§ 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB aber nicht auf eine besondere Erniedrigung des Op-\n\nfers ab, sondern allein auf das Eindringen in den Körper, welches als schwer-\n\nwiegende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität anzusehen ist. Weiterer \n\nmaßgebender Grund für die Gesetzesverschärfung war neben der besonders \n\nnachhaltigen Beeinträchtigung des Opfers die Möglichkeit, es mit Aids zu infi-\n\nzieren und die entsprechende Angst des Opfers (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 32 \n\ni. V. m. BT-Drucks. 13/2463 S. 6 und BT-Drucks. 13/7324 S. 5). Diese Gefahren \n\nbestehen gleichermaßen beim Ejakulieren in den Mund des Opfers. \n\n8 \n\nb) Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Ejakulieren auf den \n\n(nackten) Körper eine sexuelle Handlung mit Körperkontakt (so zu § 178 Abs. 1 \n\nStGB a. F. BGH NStZ 1992, 433 m. w. N.). Die sexuelle Handlung am Tatopfer \n\nsetzt körperliche Berührung voraus, der Täter muss mit seiner sexuellen Hand-\n\nlung auf den Körper des Tatopfers einwirken, ihn in Mitleidenschaft ziehen. Er-\n\nforderlich ist, dass der Körper des anderen selbst - nicht nur seine Kleidung und \n\ngegebenenfalls seine psychische Verfassung - in Mitleidenschaft gezogen wird. \n\nDies hat der Senat für den Fall verneint, dass das Opfer eine Lederjacke trug, \n\nauf die ejakuliert wurde. Demgegenüber reicht die Berührung des (nackten) \n\nKörpers durch Sperma des Täters als körperliche Einwirkung. Dringt dann aber \n\ndas Sperma in eine Körperöffnung des Opfers ein, handelt es sich nicht nur um \n\neine sexuelle Handlung mit Körperkontakt, sondern auch um eine solche, die \n\nmit einem Eindringen in den Körper verbunden ist. \n\n9 \n\nc) Die notwendige Begrenzung des Tatbestandes leisten bei § 176 a \n\nAbs. 2 Nr. 1 StGB das Erfordernis einer im Hinblick auf das geschützte Rechts-\n\ngut erheblichen sexuellen Handlung nach § 184 g Nr. 1 StGB und das Tatbe-\n\nstandsmerkmal der Beischlafähnlichkeit der Tathandlung (vgl. zu letzterem Fi-\n\nscher StGB 56. Aufl. § 176 a Rdn. 8, § 177 Rdn. 71). Diese Kriterien sind auch \n\nin den Fällen des Eindringens mit Flüssigkeiten oder breiigen Gegenständen in \n\nden Mund zu prüfen. An der Sexualbezogenheit und der „Beischlafähnlichkeit“ \n\nvon Handlungen, bei denen die Tathandlung entweder auf Seiten des Opfers \n\noder des Täters unter Einbeziehung des Geschlechtsteils geschieht, besteht \n\nallerdings nach der gesetzgeberischen Bewertung kein Zweifel (BGH NJW \n\n2000, 672). Damit erfasst der Tatbestand aber ohne Weiteres auch Fälle, in \n\ndenen der Täter aus seinem Geschlechtsteil Sperma in den Mund des Opfers \n\nspritzen lässt. \n\nVRi'inBGH Dr. Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck \nist an der Unterschrift verhindert. \n Rothfuß \n Appl Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-19/2-str-383-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184g","ref_norm":"184g","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-19/2-str-383-08","retrieved":"2026-07-10 19:09:36.304697+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-19/2-str-383-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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