{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-12-18","aktenzeichen":"V ZB 57/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 80 Abs. 1; ZVG § 9; ZPO § 765a Abs. 1 Der Schuldner ist auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Ver- mögen befugt, in einem Verfahren über die Zwangsversteigerung eines zur Masse gehörenden Grundstücks Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wegen einer Sui- zidgefahr für sich oder einen nahen Angehörigen zu beantragen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 57/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Dezember 2008 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 80 Abs. 1; ZVG § 9; ZPO § 765a Abs. 1 \n\nDer Schuldner ist auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Ver-\n\nmögen befugt, in einem Verfahren über die Zwangsversteigerung eines zur Masse \n\ngehörenden Grundstücks Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wegen einer Sui-\n\nzidgefahr für sich oder einen nahen Angehörigen zu beantragen. \n\nBGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - V ZB 57/08 - LG Stuttgart \n\nAG Stuttgart \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Dezember 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der \n\n19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16. April 2008 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDie Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts \n\nStuttgart vom 8. Februar 2008 (Az. 3 K 383/04) wird bis zur erneu-\n\nten Entscheidung über die Beschwerde des Schuldners gegen \n\nden Zuschlagsbeschluss eingestellt. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n71.500 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat im November 2004 die \n\nZwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten, mit \n\neinem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks angeordnet. Das Grundstück \n\nstand bis zur Zuschlagserteilung im Eigentum des Schuldners. Über dessen \n\nVermögen hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - im Januar 2005 das Insol-\n\nvenzverfahren eröffnet und den Beteiligten zu 3 zum Insolvenzverwalter be-\n\nstellt. \n\n2 \n\nIn dem Versteigerungstermin am 18. Januar 2008 hat der Schuldner be-\n\nantragt, die Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO vorläufig einzustellen. Er \n\nhat den Antrag mit dem schlechten Gesundheitszustand seiner in dem zu ver-\n\nsteigernden Haus wohnenden, 1911 geborenen Mutter begründet und dazu ein \n\nfachärztliches Attest vorgelegt, nach dem bei seiner Mutter mit einer erhebli-\n\nchen Suizidgefahr zu rechnen sei. Das Vollstreckungsgericht hat mit Beschluss \n\nvom 8. Februar 2008 den Antrag des Schuldners zurückgewiesen und der Be-\n\nteiligten zu 4 den Zuschlag erteilt. \n\n3 \n\nDie dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne \n\nErfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen \n\nAntrag weiter, den Zuschlagsbeschluss aufzuheben. Die Beteiligte zu 2 bean-\n\ntragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. \n\nII. \n\n4 \n\nDas Beschwerdegericht meint, die sofortige Beschwerde des Schuldners \n\nsei unzulässig. Der Schuldner sei nicht prozessführungsbefugt. Die Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens habe dazu geführt, dass die Prozessführungsbefugnis \n\nfür auf die Insolvenzmasse bezogene Verfahren auf den Insolvenzverwalter \n\nübergegangen sei. \n\n5 \n\nAn dieser Beurteilung ändere sich nichts dadurch, dass der Schuldner \n\nden Einstellungsantrag mit einer Gefahr für das Leben seiner hochbetagten \n\nMutter begründe. Der Schuldner könne mangels eigener Prozessführungsbe-\n\nfugnis während des Insolvenzverfahrens keinen Einstellungsantrag stellen. Da-\n\nbei komme es weder darauf an, ob der Insolvenzverwalter einen Einstellungs-\n\nantrag gestellt habe, noch darauf, ob der Antrag auf die Gefahr der Vermö-\n\ngensverschleuderung oder auf eine Gesundheits- oder Lebensgefahr gestützt \n\nwerde. Nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG gelte nichts anderes, da auch \n\nder Insolvenzverwalter eine Lebensgefahr für einen nahen Angehörigen des \n\nSchuldners geltend machen könne. \n\nIII. \n\n6 \n\nDas hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die nach § 574 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 96 ZVG statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übri-\n\ngen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-\n\nschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht \n\n(§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). \n\n7 \n\n1. Allerdings ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Ver-\n\nmögen und der Bestellung eines Insolvenzverwalters grundsätzlich die Befugnis \n\nverliert, in Verfahren über massezugehörige Bestandteile seines Vermögens \n\nAnträge zu stellen oder Rechtsmittel einzulegen (Senat, Beschl. v. 18. Oktober \n\n2007, V ZB 141/06, ZfIR 2008, 150; Beschl. v. 29. Mai 2008, V ZB 3/08, ZInsO \n\n2008, 741). \n\n8 \n\nDer Schuldner ist daher von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über \n\nsein Vermögen an grundsätzlich nicht mehr Beteiligter des Zwangsvollstre-\n\nckungsverfahrens; seine Stelle wird von dem Insolvenzverwalter eingenommen \n\n(Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2007, V ZB 141/06, aaO; Beschl. v. 29. Mai \n\n2008, V ZB 3/08, aaO m.w.N.). Etwas anderes gilt nur, wenn der Insolvenzver-\n\nwalter den Vollstreckungsgegenstand freigibt (Senat, Beschl. v. 18. Oktober \n\n2007, V ZB 141/06, aaO), wofür hier weder etwas festgestellt noch ersichtlich \n\nist. \n\n9 \n\n2. Streitig ist jedoch, ob ein Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahrens über sein Vermögen noch befugt ist, Vollstreckungsschutz nach \n\n§ 765a ZPO zu beantragen. Die wohl herrschende Auffassung verneint dies \n\ngemäß dem vorstehend genannten Grundsatz, wonach alle das zur Insolvenz-\n\nmasse gehörende Vermögen betreffenden Befugnisse durch den Verwalter \n\nausgeübt werden \n\n(MünchKommZPO/Heßler, 3. Aufl., § 765a Rdn. 77; \n\nStein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 765a Rdn. 19; Zöller/Stöber, ZPO, \n\n26. Aufl., § 765a Rdn. 19; Stöber, ZVG, 18. Aufl., Einl. Rdn. 53.1; Jaeger/ \n\nWindel, InsO, § 80 Rdn. 198; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 80 Rdn. 68; ebenso \n\nzur Konkursordnung OLG Braunschweig NJW 1968, 164; LG Köln KTS 1968, \n\n59, 60; AG und LG Hannover Rpfleger 1987, 166; Mohrbutter/Drischler, Die \n\nZwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 6. Aufl., Anm. 5 zu Mus-\n\nter 30; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl., S. 541; \n\nSchuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 765a \n\nRdn. 12; Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., \n\n§ 30c Rdn. 7; zweifelnd Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, \n\nZPO, 66. Aufl. § 765a Rdn. 7). Nach der Gegenansicht führt der Übergang des \n\nRechts zur Verwaltung und zur Verfügung über das zur Insolvenzmasse gehö-\n\nrende Vermögen auf den Verwalter nach § 80 Abs. 1 InsO nicht zum Verlust der \n\nBefugnis, Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO zu beantragen, weil es sich \n\ndabei um eine Sondervorschrift zur Vermeidung von Missbräuchen handele und \n\ndieser Schutz dem Schuldner auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nerhalten bleibe (vgl. OLG Celle ZIP 1981, 1005, 1006 - zur Konkursordnung; \n\nAK-ZPO/Schmidt-von Rhein, § 765a Rdn. 3; Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO, \n\n3. Aufl., § 765a Rdn. 19; ebenso Keller, ZfIR 2008, 134, 137, für Fälle, in denen \n\ndie Entscheidung Rechte des Schuldners betrifft, die über das Insolvenzverfah-\n\nren hinausgehen). \n\n10 \n\n3. Der Senat tritt der letztgenannten Meinung für den Fall bei, dass der \n\nSchuldner den Vollstreckungsschutzantrag auf eine Gefahr für Leben und kör-\n\nperliche Unversehrtheit stützt. \n\n11 \n\na) Im Grundsatz ist zwar daran festzuhalten, dass der Schuldner mit der \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens und der Bestellung eines Verwalters in die-\n\nsem Verfahren die Befugnis verloren hat, im Zwangsversteigerungsverfahren \n\nüber massezugehörige Bestandteile des Vermögens Anträge zu stellen und \n\nRechtsmittel einzulegen (Senat, Beschl. v. 29. Mai 2008, V ZB 3/08, ZInsO \n\n2008, 741). Die damit verbundene Einschränkung der aus dem Eigentum des \n\nSchuldners folgende Rechte nach Art. 14 Abs. 1 GG ist deshalb gerechtfertigt, \n\nweil das Ziel des Insolvenzverfahrens, die Gläubiger durch die Verwertung des \n\nVermögens gemeinsam zu befriedigen, anders nicht erreicht werden kann \n\n(BVerfGE 51, 405, 408 unter Hinweis auf BVerfGE 21, 150, 155; 25, 112, 117; \n\n42, 263, 295, 305; Senat, Beschl. v. 29. Mai 2008, V ZB 3/08, aaO). Die Eigen-\n\ntumsrechte des Schuldners werden dadurch gewahrt, dass er den Eröffnungs-\n\nbeschluss anfechten kann (BVerfGE 51, 405, 408). Werden der Eröffnungsbe-\n\nschluss und die Ernennung eines Verwalters bestandskräftig, wird der Schuld-\n\nner von der Verwaltung und Verfügung über sein Vermögen ausgeschlossen, \n\nsoweit dieses zur Masse gehört, weil von dem Schuldner weder erwartet wer-\n\nden kann, dass er sein Vermögen in der gebotenen Weise verwaltet oder dass \n\ner in dieser Weise hierüber verfügt, noch dass er sein Vermögen zur gleichmä-\n\nßigen Befriedigung der Gläubiger einsetzt. Entsprechend der Einschränkung \n\nder materiellen Rechtsstellung des Schuldners gehen auch seine Befugnisse in \n\ngerichtlichen Verfahren über massezugehöriges Vermögen auf den Verwalter \n\nüber. Das ist hinzunehmen, weil der Mangel der Fähigkeit des Schuldners zur \n\nErfüllung seiner Verbindlichkeiten mit der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlus-\n\nses festgestellt ist und der Schuldner überdies nicht schutzlos ist, da die in § 60 \n\nAbs. 1 InsO angeordnete Haftung des Verwalters für ihn wirkt (Senat, Beschl. v. \n\n29. Mai 2008, V ZB 3/08, aaO m.w.N.). \n\n12 \n\nb) Alle diese Erwägungen greifen aber nicht, wenn der Schuldner Voll-\n\nstreckungsschutz nach § 765a ZPO wegen einer Suizidgefahr für sich oder ei-\n\nnen nahen Angehörigen beantragt. \n\n13 \n\naa) Verfassungsrechtlich betroffenes Schutzgut ist in diesem Fall nicht \n\ndas Eigentum des Schuldners (Art. 14 Abs. 1 GG), sondern das Recht auf Le-\n\nben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Der Vollstre-\n\nckungsschutzantrag betrifft nur mittelbar die Verwaltung und Verfügung über \n\ndas massezugehörige Vermögen, indem er dessen Zwangsversteigerung (zeit-\n\nweilig) einschränkt. Das Recht des Schuldners auf Leben und körperliche Un-\n\nversehrtheit wird - anders als seine Eigentumsrechte - nicht dadurch gewahrt, \n\ndass er den Eröffnungsbeschluss anfechten kann. Auch die Haftung des Insol-\n\nvenzverwalters auf Schadensersatz nach § 60 Abs. 1 InsO bietet insofern kei-\n\nnen hinreichenden Schutz. \n\n14 \n\nbb) Dem Bedeutungsgehalt des Grundrechts nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 \n\nGG ist bei der Auslegung und Anwendung der Verfahrensvorschriften ange-\n\nmessen Rechnung zu tragen. Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfah-\n\nrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Verfassungsver-\n\nletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen tunlichst auszuschließen. \n\nDas Verfahren der Vollstreckungsgerichte ist so durchzuführen, dass der sich \n\naus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutz-\n\npflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (BVerfGE 52, 214, 219 ff.; BVerfG \n\nNJW 1991, 3207; NJW 1994, 1719 f.; NJW 1998, 295, 296; NJW-RR 2001, \n\n1523; NZM 2005, 657, 658; NJW 2007, 2910; Senat, Beschl. v. 24. November \n\n2005, V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 507). \n\n15 \n\nNach diesem Maßstab darf ein Vollstreckungsschutzantrag eines Schuld-\n\nners, der mit einer Suizidgefahr für sich oder einen nahen Angehörigen begrün-\n\ndet wird, auch dann, wenn über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren er-\n\nöffnet wurde, nicht unter Hinweis auf eine fehlende Prozessführungsbefugnis \n\nals unzulässig zurückgewiesen werden. Das Vollstreckungsgericht und das Be-\n\nschwerdegericht dürfen nicht vor der Gefahr einer Selbsttötung die Augen ver-\n\nschließen und - ohne Sachprüfung - eine Entscheidung zum Fortgang des Ver-\n\nfahrens treffen oder bestehen lassen, die möglicherweise Ursache für den Tod \n\ndes Schuldners oder eines nahen Angehörigen sein kann. Eine derartige Ver-\n\nfahrensgestaltung wird dem Wert des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG \n\nnicht gerecht (vgl. Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, NJW \n\n2006, 505, 507). \n\n16 \n\ncc) Auch das Vollstreckungsinteresse der Gläubiger steht der Annahme \n\neiner Antragsbefugnis des Schuldners in diesen Fällen nicht entgegen. Unter-\n\nbleibt die Zwangsversteigerung aufgrund eines Vollstreckungsschutzantrags, \n\nwird zwar in das Grundrecht der Gläubiger auf Schutz ihres Eigentums (Art. 14 \n\nAbs. 1 GG) eingegriffen und ihr verfassungsrechtlicher Anspruch auf wirksamen \n\nRechtsschutz ihres Eigentums (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt (vgl. Senat, \n\nBeschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 506). Das ist im \n\nRahmen der Prüfung der Begründetheit des Vollstreckungsschutzantrags des \n\nSchuldners zu berücksichtigen (dazu BVerfG NJW 1994, 1719; NJW 1998, 295, \n\n296; NJW 2007, 2910, 2911; BGHZ 163, 66, 72 ff.; Senat, Beschl. v. 24. No-\n\nvember 2005, V ZB 99/05, aaO; Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 28/07, WM \n\n2007, 1667, 1668; Beschl. v. 6. Dezember 2007, V ZB 67/07, NJW 2008, 586; \n\nBeschl. v. 19. Juni 2008, V ZB 129/07, WM 2008, 1833, 1835). Für die Frage \n\nder Zulässigkeit des Antrags ist das jedoch ohne Belang. \n\n17 \n\ndd) Schließlich werden die Befugnisse des Insolvenzverwalters, der \n\nselbst keinen Vollstreckungsschutz beantragt, durch die Anerkennung der An-\n\ntragsbefugnis des Schuldners in der vorliegenden Fallgestaltung nicht unzuläs-\n\nsig beeinträchtigt. Ob der Schuldner auch dann befugt ist, Vollstreckungsschutz \n\nnach § 765a ZPO zu beantragen, wenn er den Antrag auf andere Gründe als \n\neine Gefahr für Leben und körperliche Unversehrtheit stützt oder wenn bei der \n\nEntscheidung über den Antrag des Schuldners auch ein Vollstreckungsschutz-\n\nantrag des Insolvenzverwalters vorliegt, bedarf keiner Entscheidung. Beides ist \n\nhier nicht der Fall. Dasselbe gilt für die Frage, ob und unter welchen Vorausset-\n\nzungen der Insolvenzverwalter Vollstreckungsschutz erlangen kann. \n\n18 \n\n4. Vorliegend hat der Schuldner den Vollstreckungsschutzantrag darauf \n\ngestützt, das Leben und die körperliche Unversehrtheit seiner Mutter, also einer \n\nnahen Angehörigen (vgl. dazu BGHZ 163, 66, 72), sei gefährdet. Nach den \n\noben aufgestellten Grundsätzen ist er antrags- und, da er die Zuschlagsbe-\n\nschwerde damit begründet hat, diesem Antrag sei zu Unrecht nicht stattgege-\n\nben worden, in den Verfahren über die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde \n\nauch beschwerdebefugt. \n\n19 \n\nDie angefochtene Entscheidung, die die Antrags- und Beschwerdebe-\n\nfugnis des Schuldners rechtsfehlerhaft verneint, ist daher aufzuheben und die \n\nSache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 \n\nZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif im Sinne von § 577 Abs. 5 \n\nSatz 1 ZPO, weil das Beschwerdegericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus \n\nfolgerichtig - keine Feststellungen getroffen hat, auf deren Grundlage dem Se-\n\nnat eine Prüfung der Voraussetzungen von § 765a ZPO möglich wäre. Lägen \n\ndiese Voraussetzungen vor, hätte die Zuschlagsbeschwerde nach § 100 Abs. 1, \n\n3, § 83 Nr. 6 ZVG Erfolg (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003, IXa ZB 21/03, \n\nNJW-RR 2003, 1648, 1649; Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, \n\nNJW 2006, 505, 507; Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 28/07, WM 2007, 1667, \n\n1668). \n\n20 \n\n5. Da aus dem Zuschlagsbeschluss bereits vor dem Eintritt der Rechts-\n\nkraft vollstreckt werden kann (Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 93 Rdn. 2; Stöber, ZVG, \n\n§ 93 Rdn. 2.1) und die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts \n\ndem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die Aussetzung \n\nder Vollstreckung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts gem. \n\n§§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO durch das Rechtsbeschwerdegericht auszu-\n\nsprechen (vgl. Senat, Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 28/07, WM 2007, 1667, \n\n1669; BVerfG NJW 1994, 1719, 1720; NJW 2004, 49, 50; NZM 2005, 657, 659). \n\n21 \n\n6. Bei der erneuten Entscheidung wird zu beachten sein, dass sich die \n\nBeteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht \n\nals Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen, was einer \n\nAnwendung der §§ 91 ff. ZPO grundsätzlich entgegensteht (st. Rspr., vgl. Se-\n\nnat, BGHZ 170, 378, 381). \n\n22 \n\n7. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens entspricht \n\ndem Wert einer Zuschlagsbeschwerde des Schuldners, die auf der Zurückwei-\n\nsung eines Vollstreckungsschutzantrags nach § 765a ZPO beruht. Diesen Wert \n\nbemisst der Senat mit einem Bruchteil von 1/10 des nach dem Versteigerungs-\n\nergebnis anzunehmenden Zuschlagswertes (vgl. Senat, Beschl. v. 14. Juni \n\n2007, V ZB 28/07, WM 2007, 1667, 1669; Beschl. v. 18. September 2008, V ZB \n\n22/08, Rz. 15 - in juris veröffentlicht). \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Stuttgart, Entscheidung vom 08.02.2008 - 3 K 383/04 - \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.04.2008 - 19 T 97/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/v-zb-57-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 570","ref_norm":"570","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/v-zb-57-08","retrieved":"2026-07-10 19:09:57.103601+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-18/v-zb-57-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2008-12-18","dockets":["V ZB 57/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 18.12.2008 – V ZB 57/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/v-zb-57-08","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"InsO § 80 Abs. 1; ZVG § 9; ZPO § 765a Abs. 1 Der Schuldner ist auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Ver- mögen befugt, in einem Verfahren über die Zwangsversteigerung eines zur Masse gehörenden Grundstücks Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wegen einer Sui- zidgefahr für sich oder einen nahen Angehörigen zu beantragen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der\n\n19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16. 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Februar 2008 (Az. 3 K 383/04) wird bis zur erneu-\n\nten Entscheidung über die Beschwerde des Schuldners gegen\n\nden Zuschlagsbeschluss eingestellt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n\n71.500 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/765a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"765a","label":"§ 765a ZPO","mentions":8},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":3},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":3},{"id":"ZPO/577","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"577","label":"§ 577 ZPO","mentions":3},{"id":"InsO/60","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"60","label":"§ 60 InsO","mentions":2},{"id":"ZPO/575","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"575","label":"§ 575 ZPO","mentions":2},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"InsO/80","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"80","label":"§ 80 InsO","mentions":1},{"id":"ZPO/570","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"570","label":"§ 570 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1},{"id":"ZVG/83","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"83","label":"§ 83 ZVG","mentions":1},{"id":"ZVG/96","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"96","label":"§ 96 ZVG","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Stuttgart","court_id":null,"court_as_stated":"AG Stuttgart","date":"2008-02-08","docket":"3 K 383/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Stuttgart","court_id":null,"court_as_stated":"LG Stuttgart","date":"2008-04-16","docket":"19 T 97/08","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2008-12-18","docket":"V ZB 57/08","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2008-12-18/v-zb-57-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/v-zb-57-08","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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