{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-12-18","aktenzeichen":"IX ZR 79/07","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"InsO § 133 Abs. 1 Satz 2 Hat der Käufer für ein mit einer Zwangshypothek belastetes Betriebsgrundstück auch unter Berücksichtigung der Übernahme dieser dinglichen Belastung eine nicht annähernd dem Verkehrswert entsprechende Zahlung zu erbringen und räumt er hinsichtlich der Differenz zwischen seiner Zahlungspflicht und dem Verkehrswert dem Verkäufer ein entgeltliches, auf den dem Verkehrswert ent- sprechenden Kaufpreis angerechnetes Nutzungsrecht höchstpersönlicher, un- übertragbarer Art ein, kann die einen dringenden Liquiditätsbedarf des Verkäu- fers nahe legende, zu Lasten seiner Gläubiger wirkende Vertragsgestaltung ein Indiz für eine Kenntnis des Käufers sowohl von der drohenden Zahlungsunfä- higkeit des Verkäufers und als auch der Gläubigerbenachteiligung bilden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nIX ZR 79/07\n\nVerkündet am: \n18. Dezember 2008 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nInsO § 133 Abs. 1 Satz 2 \n\nHat der Käufer für ein mit einer Zwangshypothek belastetes Betriebsgrundstück \nauch unter Berücksichtigung der Übernahme dieser dinglichen Belastung eine \nnicht annähernd dem Verkehrswert entsprechende Zahlung zu erbringen und \nräumt er hinsichtlich der Differenz zwischen seiner Zahlungspflicht und dem \nVerkehrswert dem Verkäufer ein entgeltliches, auf den dem Verkehrswert ent-\nsprechenden Kaufpreis angerechnetes Nutzungsrecht höchstpersönlicher, un-\nübertragbarer Art ein, kann die einen dringenden Liquiditätsbedarf des Verkäu-\nfers nahe legende, zu Lasten seiner Gläubiger wirkende Vertragsgestaltung ein \nIndiz für eine Kenntnis des Käufers sowohl von der drohenden Zahlungsunfä-\nhigkeit des Verkäufers und als auch der Gläubigerbenachteiligung bilden. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 79/07 - OLG Stuttgart \n LG Stuttgart \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die \n\nRichter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter \n\nDr. Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. April 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens - an den 6. Zivilsenat \n\ndes Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Schuldner betrieb auf einem in seinem Eigentum stehenden Grund-\n\nstück bis zum 17. Juli 2002 als Einzelkaufmann eine Großküche. Durch nota-\n\nriellen Vertrag vom 18. Juli 2002 verkaufte der Schuldner das Grundstück ein-\n\nschließlich des mit 5.000 € bewerteten Inventars zum Gesamtpreis von \n\n25.000 € an den Beklagten. Über die Kaufpreiszahlung hinaus übernahm der \n\nBeklagte die Ablösung einer \"Sicherungs-(Zwangs-)Hypothek der Sächsischen \n\nAufbaubank\" in Höhe von 20.000 €. Als weitere Gegenleistung räumte der Be-\n\nklagte dem Schuldner für die Dauer von zehn Jahren das höchstpersönliche, \n\nnicht auf Dritte übertragbare Recht zur betrieblichen Nutzung des Anwesens \n\nein. Zur dinglichen Absicherung dieses von den Vertragspartnern mit jährlich \n\n12.000 € veranschlagten Nutzungsrechts wurde die Bestellung einer be-\n\nschränkten persönlichen Dienstbarkeit vereinbart. Am 29. Juli 2002 wurde zu-\n\ngunsten des Beklagten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetra-\n\ngen. Seit dem 18. Juli 2002 führt der Schuldner seinen Betrieb in der Rechts-\n\nform einer Kommanditgesellschaft; der Schuldner ist Komplementär, während \n\nsein Sohn mit einer Einlage von 1.000 € die Stellung eines Kommanditisten in-\n\nnehat. \n\n2 \n\nDer Schuldner ist außerdem Gesellschafter der H. GmbH, \n\nüber deren Vermögen am 15. Juli 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und am \n\n23. September 2002 mangels Masse eingestellt wurde, sowie gemeinsam mit \n\nA. K. Gesellschafter einer GbR, die außer Stande ist, ihre von der Volks-\n\nbank B. am 28. Dezember 2001 gekündigten Kreditverbindlichkeiten in \n\nHöhe von mehr als 1 Mio. €, die in der Folgezeit weiter angewachsen sind, zu-\n\nrückzuführen. \n\n3 \n\nAuf den Insolvenzantrag der Volksbank B. vom 18. Dezember \n\n2002 wurde am 8. März 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des \n\nSchuldners eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger \n\nmeint, dem Abschluss des Kaufvertrages liege ein von dem Beklagten erkann-\n\nter Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zugrunde. Er beantragt, \n\nden Beklagten zur Herausgabe des Grundstücks und zur Abgabe von Willens-\n\nerklärungen zu verurteilen, wonach er auf die Rechte sowohl aus dem Kaufver-\n\ntrag als auch aus der im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung \n\nunter Löschung derselben verzichtet. Nach Stattgabe durch das Landgericht hat \n\ndas Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der von dem erkennenden \n\nSenat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der \n\nSache an das Berufungsgericht. Da der Beklagte in der Revisionsverhandlung \n\nnicht vertreten war, ist über die Revision des Klägers antragsgemäß durch Ver-\n\nsäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht die Entscheidung allerdings nicht \n\nauf der Säumnis, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und \n\nStreitstands, soweit er in der Revisionsinstanz angefallen ist (vgl. BGHZ 37, 79, \n\n81 f). \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, mit Abschluss des Kaufvertrages \n\nsei eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten, weil bei einer Zwangsversteige-\n\nrung infolge der nicht wertausschöpfenden Belastung des Grundstücks ein an \n\ndie Gläubiger auszukehrender Erlös erzielt worden wäre. Auch ein Benachteili-\n\ngungsvorsatz sei gegeben; denn dem Schuldner sei bei Abschluss des Kauf-\n\nvertrages im Blick auf die Kreditkündigungen durch die Volksbank B. \n\nseine drohende Zahlungsunfähigkeit bewusst gewesen. \n\n6 \n\nDer Kläger habe indes nicht den Nachweis einer Kenntnis des Beklagten \n\nvon dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners erbracht. Eine Kenntnis wer-\n\nde zwar vermutet, wenn der Gläubiger die drohende Zahlungsunfähigkeit kenne \n\nund wisse, dass die Zahlungen die anderen Gläubiger wenigstens mittelbar be-\n\neinträchtigten. Auch wenn es sich bei der Eintragung der Zwangshypothek um \n\neine Vollstreckungsmaßnahme handele, habe der Beklagte daraus nicht auf \n\neine Zahlungsunfähigkeit schließen müssen, weil es an einer wertausschöpfen-\n\nden Belastung des Grundstücks gefehlt habe. Der aus der Zwangshypothek \n\nresultierenden Zahlungsverpflichtung habe sich der Schuldner aus der Sicht des \n\nBeklagten durch die Veräußerung entledigen und auf diese Weise seine Zah-\n\nlungsfähigkeit wieder herstellen können. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher \n\nPrüfung nicht stand. \n\n1. Nach § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, welche \n\nder Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vor-\n\ngenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des \n\nSchuldners kannte. Der Insolvenzverwalter trägt die Beweislast sowohl für den \n\nBenachteiligungsvorsatz als auch für die übrigen Voraussetzungen des § 133 \n\nAbs. 1 Satz 1 InsO (BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 - IX ZR 33/07, ZIP 2008, 467, \n\n469 Rn. 16). \n\n9 \n\n2. Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht von einer mit der an-\n\ngefochtenen Rechtshandlung verbundenen Gläubigerbenachteilung ausgegan-\n\ngen. \n\n10 \n\na) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn eine Rechtshandlung \n\nentweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und da-\n\ndurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzö-\n\ngert (BGHZ 124, 76, 78 f; 165, 343, 350; BGH, Urt. v. 29. November 2007 \n\n- IX ZR 121/06, ZIP 2008, 190, 193 Rn. 27). Maßgebend ist also, ob sich die \n\nBefriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger ohne die fragliche Handlung \n\nbei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätte (BGHZ 155, 75, \n\n80 f.; BGH, Urt. v. 19. April 2007 - IX ZR 59/06, ZIP 2007, 1120, 1121 Rn. 15). \n\n11 \n\nb) Ausgehend von dem seitens eines Gutachters festgestellten Marktwert \n\ndes Grundstücks in Höhe von 108.000 € liegt mit Rücksicht auf die allein beste-\n\nhende Zwangshypothek über 20.000 € eine wertausschöpfende Belastung nicht \n\nvor. Die Gläubigerbenachteiligung folgt daraus, dass für das nach Abzug der \n\ndinglichen Belastung (BGHZ 121, 179, 187) einen Verkehrswert von 88.000 € \n\nverkörpernde Grundstück lediglich eine Zahlung über 20.000 € erbracht wurde, \n\nweil von dem Gesamtkaufpreis über 25.000 € ein Betrag von 5.000 € auf das \n\nInventar entfällt. Angesichts der den Marktwert erheblich unterschreitenden Ge-\n\ngenleistung ist eine Gläubigerbenachteiligung gegeben. Das zugunsten des \n\nSchuldners auf die Dauer von zehn Jahren vereinbarte, mit 12.000 € jährlich \n\nbewertete, unübertragbare Nutzungsrecht ist nicht als Gegenleistung zu be-\n\nrücksichtigen, weil dieses Recht gemäß §§ 851, 857 ZPO nicht der Pfändung \n\nunterliegt (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1986 - IX ZR 145/85, ZIP 1986, 787, 788; \n\nBGHZ 130, 314, 318). Es handelt sich um eine unmittelbare Benachteiligung, \n\nweil sie ohne das Hinzukommen weiterer Umstände schon mit der Vornahme \n\nder angefochtenen Rechtshandlung eingetreten ist (BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 \n\n- IX ZR 235/03, ZIP 2007, 2084, 2085 Rn. 9). \n\n \n \n\n12 \n\n13 \n\n3. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen Gläubiger-\n\nbenachteiligungsvorsatz des Schuldners bejaht. \n\na) Der Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Be-\n\nnachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mut-\n\nmaßliche Folge erkennt und billigt (BGHZ 155, 75, 84; 162, 143, 153). Er muss \n\nalso entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläu-\n\nbiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder sich diese Folge zu-\n\nmindest als möglich vorgestellt, aber in Kauf genommen haben, ohne sich \n\ndurch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu las-\n\nsen (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511 Rn. 8). Kennt der \n\nSchuldner seine Zahlungsunfähigkeit oder seine drohende Zahlungsunfähigkeit, \n\nkann daraus nach ständiger Rechtsprechung auf einen Benachteiligungsvorsatz \n\ngeschlossen werden (BGHZ 155, 75, 83 f; 167, 190, 195 Rn. 14; BGH, Urt. v. \n\n24. Mai 2007, aaO S. 1513 Rn. 19; Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 121/06, \n\nZIP 2008, 190, 193 Rn. 32). In diesem Fall handelt der Schuldner nur dann \n\nnicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände \n\n- etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen \n\nrealisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. \n\nDroht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, \n\ndass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 aaO \n\nS. 1511 f Rn. 8). \n\n14 \n\nb) Dem Schuldner war bei Abschluss des mit dem Beklagten geschlos-\n\nsenen Kaufvertrags seine Zahlungsunfähigkeit bewusst. Die Volksbank B. \n\n hatte am 28. Dezember 2001 gegenüber dem Schuldner und seinem Mit-\n\ngesellschafter K. Kreditverbindlichkeiten über 1 Mio. € gekündigt. Nachdem \n\nkeine Zahlung erfolgte, kündigte die Volksbank am 5. März 2002 weitere Darle-\n\nhen in Höhe von 94.370,94 €. Auch in der Folgezeit wurden auf diese Darlehen \n\nkeine Zahlungen erbracht. Anhaltspunkte, die eine Überwindung der Krise nahe \n\nlegten, waren nicht ersichtlich. Die eigene Erklärung des Schuldners gegenüber \n\nder Volksbank, zur Zahlung seiner Verbindlichkeiten außer Stande zu sein, un-\n\nterstreicht die bestehende Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urt. v. 20. Dezember \n\n2007 - IX ZR 93/06, ZIP 2008, 420, 422 Rn. 21 m.w.N.). \n\n15 \n\n4. Demgegenüber kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \n\nnicht ausgeschlossen werden, dass dem Beklagten der Gläubigerbenachteili-\n\ngungsvorsatz des Schuldners bekannt war. Die insoweit getroffenen Feststel-\n\nlungen tragen die Annahme einer fehlenden Kenntnis nicht und sind überdies \n\nwidersprüchlich. \n\n16 \n\na) Die Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes wird gemäß \n\n§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass \n\ndie Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die angefochtene \n\nHandlung die Gläubiger benachteiligte. Eine solche Kenntnis ist nach den Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts gegeben, weil der Schuldner aus Sicht des \n\nBeklagten durch die Veräußerung des Grundstücks seine \"Zahlungsfähigkeit \n\nwiederherstellen\" konnte. Bedurfte es aus der Warte des Beklagten des Ver-\n\ntragsschlusses, damit der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit wiedergewann, so \n\nerkannte der Beklagte folgerichtig, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Ein-\n\ntragung der Vormerkung (§ 140 Abs. 2 InsO) zahlungsunfähig war. Selbst wenn \n\ndem Beklagten die Zahlungsunfähigkeit unbekannt gewesen wäre, hätte er \n\ndoch gewusst, dass der Schuldner zur Ablösung der Zwangshypothek nicht in \n\nder Lage war; deshalb konnte sich der Beklagte redlicherweise der naheliegen-\n\nden Schlussfolgerung einer im Rahmen des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO genü-\n\ngenden drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht verschließen. Neben der Kenntnis \n\nder zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit musste dem Beklagten auch die \n\nBenachteiligung der Gläubiger bewusst sein, weil der gewerblich tätige Schuld-\n\nner ersichtlich noch weitere ungedeckte Gläubigerforderungen hatte (BGHZ \n\n149, 100, 111 f), deren Befriedigungsaussichten sich durch die Vereinbarung \n\ndes nicht dem Gläubigerzugriff unterliegenden höchstpersönlichen Nutzungs-\n\nrechts verschlechterten (BGH, Urt. v. 29. April 1986, aaO). Danach käme es \n\nnicht mehr darauf an, dass der Anfechtungsgegner zu beweisen hätte, der \n\nSchuldner habe später die Zahlungsfähigkeit wieder gewonnen (BGH, Urt. v. \n\n20. Dezember 2007 aaO S. 423 Rn. 36). \n\n17 \n\nb) Bei seiner tatsächlichen Würdigung hat das Berufungsgericht den un-\n\ngewöhnlichen Inhalt des zwischen dem Schuldner und dem Beklagten ge-\n\nschlossenen Vertrages außer Acht gelassen, der die Liquiditätsschwierigkeiten \n\ndes Schuldners sinnfällig zum Ausdruck brachte und daher ein Indiz für die \n\nKenntnis des Beklagten von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bildet. \n\n18 \n\nMit Rücksicht auf die sich unter Einschluss der Zwangshypothek von \n\n20.000 € und des Kaufpreises von weiteren 20.000 € auf 40.000 € beschrän-\n\nkende Zahlungspflicht trug die wesentlich durch die Vereinbarung eines mit ei-\n\nnem Gesamtwert von 120.000 € bemessenen höchstpersönlichen Nutzungs-\n\nrechts geprägte Vertragsgestaltung einerseits dem Interesse des Beklagten, \n\ndas Gewerbegrundstück unter Einsatz geringer liquider Mittel besonders kos-\n\ntengünstig erwerben zu können, und andererseits dem Interesse des Schuld-\n\nners, den Verkaufserlös seinen Gläubigern vorenthalten zu können, in gleicher \n\nWeise Rechnung. Die in dieser Gestaltung liegende unmittelbare Gläubigerbe-\n\nnachteiligung bildet bereits ein gewisses Beweisanzeichen für die Kenntnis des \n\nBeklagten von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners (MünchKomm-\n\nInsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 133 Rn. 32, 38b). Der wesentliche Erlösanteil fiel dank \n\ndes vereinbarten höchstpersönlichen Nutzungsrechts in die dem Vollstre-\n\nckungszugriff der Gläubiger verschlossene Vermögenssphäre des Schuldners. \n\nDie Vereinbarung eines solchen Nutzungsrechts ist - anders als etwa bei Alten-\n\nteilverträgen nach einer Geschäftsübergabe - im hier gegebenen Fall der Fort-\n\nsetzung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Veräußerers äußerst ungewöhnlich. \n\nEntsprechendes gilt für die Mitveräußerung der von dem Schuldner weiter ge-\n\nwerblich genutzten Kücheneinrichtung, deren Erwerb für den Beklagten im Blick \n\nauf die auch insoweit vereinbarte unentgeltliche Überlassung und den während \n\nder Dauer des Nutzungsverhältnisses eintretenden Wertverlust finanziell gera-\n\ndezu widersinnig war. \n\n19 \n\nDer Übertragungsvertrag erweist sich darum bei wirtschaftlicher Betrach-\n\ntungsweise nicht als eine durch eigene Vermögenswerte des Beklagten entgol-\n\ntene dingliche Entäußerung des Betriebsgrundstücks, sondern vielmehr gerade \n\nals ein jeden Gläubigerzugriff verhinderndes Schutzschild zur dauerhaften Er-\n\nhaltung des wirtschaftlichen Eigentums zugunsten des Schuldners. Übertragen \n\nwurde die dingliche Hülle, während der innere Wert des Gewerbegrundstücks \n\ndem Schuldner auf die Dauer von zehn Jahren erhalten blieb. Das ersichtlich \n\ndie Gläubigerbelange beeinträchtigende unentgeltliche Nutzungsverhältnis ge-\n\nstattet die Schlussfolgerung, dass der Beklagte bereit war, durch die Vertrags-\n\ngestaltung den erkannten Liquiditätsproblemen des Schuldners entgegenzu-\n\nkommen. Die seit Jahren eingetragene Zwangshypothek ließ auch für einen \n\nunbefangenen Erwerber klar erkennen, dass der Beklagte nicht nur vorüberge-\n\nhend unter erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten litt. Dies gilt umso mehr, als \n\ndie dingliche Belastung nicht mit Hilfe des Kaufpreises durch den Schuldner, \n\nsondern den Beklagten als Erwerber abgelöst werden sollte. Die ganz unübli-\n\nche, auf die Interessen der beiden Vertragspartner zentrierte, Gläubigern des \n\nVeräußerers unmittelbar nachteilige Vertragsgestaltung bildet ein Indiz dafür, \n\ndass dem Beklagten der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners bekannt war. \n\n20 \n\nc) Die weiteren Erwägungen, auf die das Berufungsgericht seine Ansicht \n\ngestützt hat, der Beklagte habe die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des \n\nSchuldners und die Benachteiligung der Gläubiger nicht erkannt, sind in sich \n\nwidersprüchlich und unstimmig. Dies gilt insbesondere für die mündlichen An-\n\ngaben des Beklagten, denen das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 \n\nZPO (vgl. BGH, Urt. v. 22. November 1994 - XI ZR 219/93, NJW 1995, 966) in \n\nvollem Umfang gefolgt ist. \n\n21 \n\naa) Der Beklagte hat angegeben, der Schuldner habe zu erkennen ge-\n\ngeben, seinen Betrieb nach einem Verkauf noch ein paar Jahre fortführen und \n\nzu diesem Zweck die Räumlichkeiten zurückpachten zu wollen. Nach einer mit \n\nseiner Frau durchgeführten Besichtigung des Grundstücks habe er - der Be-\n\nklagte - daran gedacht, das Gebäude abzureißen und auf dem Grundstück \n\nzwecks Vermietung ein Mehrfamilienhaus zu errichten, dann aber aufgrund wei-\n\nterer Überlegungen den tatsächlich verwirklichten Vertragsinhalt vorgeschlagen. \n\n22 \n\nDiese Bekundungen sind bereits im Ansatz unstimmig: Wollte der \n\nSchuldner das Betriebsgrundstück nur verkaufen, wenn ihm auch danach ein \n\nzehnjähriges Nutzungsrecht an dem Gebäude verblieb, war für Überlegungen \n\ndes Beklagten, das Betriebsgebäude durch ein Mehrfamilienhaus zu ersetzen, \n\nvon vornherein kein Raum. Bei dieser Sachlage beruht das Vertragsmodell ei-\n\nnes höchstpersönlichen, unübertragbaren Nutzungsrechts entgegen der von \n\ndem Berufungsgericht als ausschlaggebend eingestuften Darstellung des Be-\n\nklagten nicht auf einem von ihm entwickelten Konzept, sondern auf den Vorstel-\n\nlungen des Schuldners. Angesichts der für ihn günstigen Preisgestaltung hatte \n\nder Beklagte in Kenntnis der Zwangshypothek und dem daraus ersichtlichen \n\ndringenden Liquiditätsbedarf allen Grund für die Schlussfolgerung, dass der \n\nnicht mehr zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen fähige Schuldner mit \n\nHilfe dieser Vertragsgestaltung Vermögen dem Zugriff seiner Gläubiger zu ent-\n\nziehen suchte. \n\n23 \n\nbb) Ferner hat der Beklagte vorgebracht, von der Absicht, nach Abriss \n\ndes Betriebsgebäudes ein Mehrfamilienhaus zu errichten, sei er abgerückt, weil \n\nihm der von dem Schuldner geforderte Kaufpreis von 150.000 € mit Rücksicht \n\nauf die von ihm zu tragenden Abrisskosten zu hoch erschienen sei und er einen \n\nerheblichen Teil des Kaufpreises hätte finanzieren müssen. \n\n24 \n\nDie Erklärung, von einer Kaufpreisfinanzierung Abstand genommen zu \n\nhaben, verträgt sich nicht mit der weiteren Angabe des Beklagten, er sei bereit \n\ngewesen, sich mit einer Anlage im Immobilienbereich zu engagieren und hierfür \n\nauch zu verschulden. Vor allem lässt die Aussage, die wegen des Hinweises \n\nauf eine erwartete Erbschaft den Finanzierungsbedarf als eher gering erschei-\n\nnen lässt, eine schlüssige Darlegung vermissen, warum der Beklagte das ge-\n\nwählte Modell im Vergleich zu der zunächst favorisierten Lösung eines Abrisses \n\nund Baus eines Mehrfamilienhauses als wirtschaftlich tragfähiger einschätzte. \n\nImmerhin hätte bei Verwirklichung der ursprünglichen Absicht während eines \n\nZeitraums von zehn Jahren mit Hilfe der Mieteinnahmen bereits ein erheblicher \n\nTeil der Finanzierungskosten getilgt werden können. Diesem Umstand kommt \n\ninsbesondere vor dem Hintergrund erhebliche Bedeutung zu, dass der Beklagte \n\ndas während der Vertragslaufzeit zusätzlich abgenutzte Betriebsgebäude spä-\n\nter voraussichtlich ohnehin abreißen und Investitionen für die Errichtung eines \n\nneuen Gebäudes tätigen muss. \n\n25 \n\ncc) Überdies hat der Beklagte bekundet, durch die Vereinbarung des un-\n\nentgeltlichen Nutzungsrechts habe er eine mit erheblichen Unwägbarkeiten ver-\n\nbundene Instandhaltungsverpflichtung vermieden. \n\n26 \n\nDiese Darlegung lässt außer Betracht, dass mit einer entgeltlichen Ver-\n\npachtung nach den Übungen des Geschäftsverkehrs nicht notwendig eine In-\n\nstandhaltungsverpflichtung verbunden ist, sondern diese Last vielmehr auf den \n\nPächter abgewälzt werden kann. Wollte der Beklagte mit Hilfe der Vertragskon-\n\nstruktion Instandsetzungslasten abwenden, fällt umgekehrt ins Gewicht, dass er \n\ndie Kücheneinrichtung zum Preis von 5.000 € übernahm, ohne sie während der \n\nVertragslaufzeit von zehn Jahren selbst nutzen zu können oder ein Nutzungs-\n\nentgelt zu erhalten. Nach weiteren zehn Jahren dürfte die gebrauchte Küchen-\n\neinrichtung kaum noch etwas wert sein. Die Inkaufnahme dieses wirtschaftli-\n\nchen Nachteils spricht nachdrücklich dafür, dass der Beklage vor dem Hinter-\n\ngrund eines insgesamt für ihn günstigen Kaufpreises bereit war, durch einen \n\neigenständigen Erwerbsvorgang im Interesse des mutmaßlich zahlungsunfähi-\n\ngen Schuldners auch die Kücheneinrichtung dem Gläubigerzugriff vorzuenthal-\n\nten, und folglich die mit dem Veräußerungsvertrag von dem Schuldner verfolg-\n\nten wahren Motive erkannte. \n\n27 \n\ndd) Soweit sich der geschäftlich nicht ungewandte Beklagte darauf be-\n\nruft, mit Hilfe des unentgeltlichen Nutzungsrechts habe er mangels eines \n\nPachtzinses Steuerverbindlichkeiten ausschließen können, läßt er die nahelie-\n\ngende steuerrechtliche Möglichkeit unberücksichtigt, Pachteinnahmen mit Fi-\n\nnanzierungskosten zu verrechnen. \n\n28 \n\nee) Schließlich hat das Berufungsgericht angenommen, der rasche Voll-\n\nzug des Kaufs, die Ausgestaltung der Kaufpreiszahlungsverpflichtung, die Ablö-\n\nsung der Zwangshypothek und die Einräumung des höchstpersönlichen Nut-\n\nzungsrechts seien für einen erfahrenen Juristen zwar auffällig, genügten aber \n\nvorliegend nicht, um eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht anzunehmen. \n\n29 \n\nDiese Ausführungen sind zum einen - wie die Revision zutreffend rügt - \n\nrechtlich unzutreffend, weil § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO lediglich bedingten Vor-\n\nsatz, aber keine Absicht voraussetzt (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, \n\nNJW 2003, 3560, 3561; ebenso schon zu § 31 Nr. 1 KO BGHZ 124, 76, 81 f). \n\nZum anderen hat das Berufungsgericht nicht ansatzweise dargelegt, warum \n\ndiese Gesichtspunkte einer Kenntnis des Beklagten von dem Benachteiligungs-\n\nvorsatz entgegenstehen. Ersichtlich hat das Berufungsgericht bei seiner per-\n\nsönlichen Anhörung dem Beklagten diese Umstände nicht vorgehalten. Davon \n\nabgesehen war der Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrages von dem beur-\n\nkundenden Notar über die Möglichkeit einer Anfechtung ausdrücklich belehrt \n\nworden. Bei dieser Sachlage kann er sich vor dem Hintergrund, dass die ge-\n\nsamte Vertragsgestaltung ersichtlich einseitig den Interessen des Schuldners \n\ndient und zu Lasten seiner Gläubiger ausschlägt, schwerlich auf Rechtsun-\n\nkenntnis berufen. \n\nIII. \n\n30 \n\nDie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO), damit es - gegebenenfalls nach ergänzendem Sachvortrag der \n\nParteien - die notwendigen ergänzenden Feststellungen treffen kann. Bei der \n\nZurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 \n\nZPO Gebrauch gemacht. \n\nGanter Gehrlein Vill \n\n Lohmann Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.06.2006 - 24 O 109/06 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.04.2007 - 13 U 130/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/ix-zr-79-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 851","ref_norm":"851","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 857","ref_norm":"857","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/ix-zr-79-07","retrieved":"2026-07-10 19:09:22.224388+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-18/ix-zr-79-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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