{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-12-18","aktenzeichen":"IX ZB 46/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 46/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Dezember 2008 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Fischer \n\nam 18. Dezember 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Landau in der Pfalz vom 23. Januar 2008 wird \n\nauf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 4.200,28 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Rechtsbeschwerdeführer wurde in dem Verfahren zur Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 4. Dezember \n\n2006 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren wur-\n\nde am 1. Februar 2007 eröffnet. Der weitere Beteiligte beantragte, seine Vergü-\n\ntung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 4.179,65 € zuzüglich 626,95 € Aus-\n\nlagen nebst 19 % Umsatzsteuer von 913,25 € festzusetzen, zusammen \n\n5.719,85 €. Er legte eine Berechnungsgrundlage von 56.693,93 € zugrunde, in \n\nder Forderungen in Höhe von 55.568,93 € enthalten waren. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat die Vergütung auf 1.000 € zuzüglich Auslagen von \n\n150 € und 19 % Umsatzsteuer von 218,50 € festgesetzt, zusammen 1.368,50 €. \n\nDie sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist ohne Erfolg geblieben. \n\nAmtsgericht und Landgericht haben die Forderungen nicht bei der Berech-\n\nnungsgrundlage berücksichtigt, weil an ihnen Absonderungsrechte bestünden \n\nund der Beschwerdeführer sich nicht in erheblichem Umfang damit befasst ha-\n\nbe. \n\n3 \n\nMit der Rechtsbeschwerde begehrt der vorläufige Insolvenzverwalter die \n\nFestsetzung der Vergütung auf 4.179,65 € zuzüglich Auslagen von 500 € und \n\nUmsatzsteuer von 889,13 €, zusammen 5.568,78 €. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 1 InsO statthaft, aber nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Sie zeigt \n\nnicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte. Dabei prüft der Bun-\n\ndesgerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulas-\n\nsungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO \n\nschlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 \n\n- IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; v. 9. März 2006 - IX ZB 209/04, ZVI 2006, \n\n351, 352 Rn. 4). \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde geht ebenso wie Landgericht und Amtsgericht \n\n6 \n\n7 \n\ndavon aus, dass § 11 Abs. 1 InsVV in der Fassung der Zweiten Verordnung zur \n\nÄnderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember \n\n2006 (BGBl I S. 3389) anwendbar ist. Diese Frage ist jedoch bisher höchstrich-\n\nterlich nicht entschieden. Geklärt ist, dass sich aus § 19 Abs. 2 InsVV keine um-\n\nfassende Rückwirkung für die Anwendbarkeit der Neufassung des § 11 Abs. 1 \n\nInsVV ergibt. Jedenfalls auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltun-\n\ngen, die vor dem 29. Dezember 2006 begonnen und geendet haben, ist die zu-\n\nvor geltende Fassung des § 11 Abs. 1 InsVV weiter anwendbar (BGH, Beschl. \n\nv. 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05 z.V.b.). \n\nOb für die - wie hier - vor dem 29. Dezember 2006 begonnenen vorläufi-\n\ngen Insolvenzverwaltungen, die noch nach dem 29. Dezember 2006 fortgedau-\n\nert haben, neues Recht zur Anwendung kommt, kann dahinstehen. \n\nWäre das zuvor geltende Recht anwendbar, bliebe es bei den Grundsät-\n\nzen der Senatsrechtsprechung vom 14. Dezember 2005 (BGHZ 165, 266) und \n\n13. Juli 2006 (BGHZ 168, 321). Danach wären Gegenstände mit Aus- und Ab-\n\nsonderungsrechten bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters \n\nebenfalls nur zu berücksichtigen, wenn sich der Verwalter damit in erheblichem \n\nUmfang befasst hat. In diesen Fällen hätte sich die erhebliche Befassung aller-\n\ndings nicht bei der Berechnungsgrundlage niedergeschlagen, sondern sie hätte \n\nzu einem Zuschlag zur Regelvergütung geführt (BGHZ 168, 321, 322). An dem \n\nKriterium der erheblichen Befassung hat sich nach neuem Recht nichts geän-\n\ndert. Da das Landgericht in nicht zulässigkeitsrelevanter Weise eine erhebliche \n\nBefassung abgelehnt hat, kann hier letztlich als nicht entscheidungserheblich \n\ndahinstehen, welches Recht zur Anwendung kommt. \n\n \n \n \n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\nDie Rechtsbeschwerde hält drei Fragen zum Zwecke der Rechtsfortbil-\n\ndung für klärungsbedürftig. Die Fragen sind jedoch für das alte wie für das neue \n\nRecht eindeutig zu beantworten oder bereits geklärt. \n\n1. Die Frage, welches Maß an Gewissheit im Hinblick auf die Existenz \n\nder Aus- und Absonderungsrechte bestehen muss, ist nicht klärungsbedürftig, \n\nweil sie nach altem Recht wie nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV \n\neindeutig zu beantworten ist. Danach werden Vermögensgegenstände, an de-\n\nnen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, der Be-\n\nrechnungsgrundlage nur zugerechnet, wenn sich der Verwalter in erheblichem \n\nUmfang damit befasst hat. Voraussetzung ist, dass die Aus- und Absonde-\n\nrungsrechte im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung tatsächlich bestehen. Hier-\n\nvon ist das Beschwerdegericht ausgegangen. Durch seine Formulierung, dass \n\nAussonderungsrechte geltend gemacht würden, wird dies nicht in Frage ge-\n\nstellt. Die Globalzession, auf der die Absonderungsrechte beruhen, ist vom \n\nRechtsbeschwerdeführer selbst vorgetragen worden. Er hat nicht schlüssig \n\ndargelegt, dass eine wirksame Abtretung nicht vorliege. Streitig war lediglich, \n\nwie es sich auswirkt, wenn das nach § 51 Nr. 1 InsO bestehende Absonde-\n\nrungsrecht an den Forderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach \n\n§§ 129 ff InsO anfechtbar ist. Darauf kommt es jedoch nicht an. Mögliche An-\n\nfechtungsrechte entstehen erst im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens. Die Eröffnung führt dann aber nicht von Gesetzes wegen zum Erlöschen \n\ndes Absonderungsrechts. Das Anfechtungsrecht muss vom Verwalter vielmehr \n\ngeltend gemacht und durchgesetzt werden (BGH, Urt. v. 21. Februar 2008 \n\n- IX ZR 209/06, ZInsO 2008, 508 Rn. 11). Auch wenn die Anfechtung durch-\n\ngreift, führt dies nicht zur Nichtigkeit der angefochtenen Abtretung; vielmehr \n\nentsteht nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückabtretung. Der Zessionar \n\nder Sicherungsabtretung bleibt Inhaber der Forderung, bis der Anspruch an den \n\nInsolvenzverwalter zurück abgetreten worden ist oder infolge Verurteilung des \n\nZessionars als zurück abgetreten gilt (BGH, Urt. v. 21. September 2006 - IX ZR \n\n235/04, ZIP 2006, 2176, 2178). Der Umstand der möglichen Anfechtbarkeit ei-\n\nnes \n\nbei \n\nEröffnung \n\ndes \n\nInsolvenzverfahrens \n\nbestehenden \n\nAb- \n\noder Aussonderungsrechts hat deshalb für die Berechnungsgrundlage der Ver-\n\ngütung des vorläufigen Verwalters keine Bedeutung. \n\n10 \n\nAuch der Anfechtungsanspruch selbst, der erst mit Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens entsteht, kann nicht der Berechnungsgrundlage des vorläufigen \n\nVerwalters zugerechnet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB \n\n225/03, ZIP 2004, 1653, 1654; v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 268/04, ZIP 2006, \n\n625, 627). \n\n11 \n\n2. Die Frage, ob sich das Erfordernis der \"erheblichen Befassung\" auf die \n\nVermögensgegenstände und/oder auf die Aus- bzw. Absonderungsrechte an \n\nihnen bezieht, ist geklärt. Beides steht einander gleich und ist jeweils auch allei-\n\nne ausreichend (BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - IX ZB 230/06, ZIP \n\n2006, 2134, 2136 Rn. 5 a.E., Rn. 19 m.w.N.). \n\n12 \n\n3. In der Rechtsprechung des Senats ist auch geklärt, wann eine erhebli-\n\nche Befassung anzunehmen ist (vgl. BGHZ 168, 321, 336 Rn. 35 ff; BGH, \n\nBeschl. v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, ZIP 2006, 2134, 2136 Rn. 20 ff; \n\nv. 11. Oktober 2007 - IX ZB 15/07, ZIP 2007, 2226, 2227 Rn. 7). Die hiernach \n\nerforderlichen Voraussetzungen hat der vorläufige Verwalter in seinem Vergü-\n\ntungsantrag darzulegen, spätestens im Verfahren der sofortigen Beschwerde. \n\n13 \n\nDie Würdigung der Umstände des Einzelfalles ist jedoch Aufgabe des \n\nTatrichters. Sie ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf zu überprüfen, ob \n\nsie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. \n\n12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4; v. 20. November 2008 - IX ZB 30/08). Dies \n\nist hier nicht der Fall, zumal die Prüfung der Berechtigung und Werthaltigkeit \n\nder Forderungen auch bereits im Rahmen der Gutachtenerstattung vorgenom-\n\nmen worden ist, die gesondert vergütet wurde. \n\n14 \n\n4. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist schließlich auch nicht aus \n\nGründen der Einheitlichkeitssicherung zu bejahen. Die geltend gemachte Ver-\n\nletzung des Verfahrensgrundrechts des Rechtsbeschwerdeführers auf rechtli-\n\nches Gehör ist nicht gegeben. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG ver-\n\npflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung \n\nzu ziehen. Es ist jedoch nicht erforderlich, auf alle Einzelpunkte in der Entschei-\n\ndung einzugehen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte auch nicht, der \n\nRechtsansicht einer Partei zu \n\nfolgen oder aus einem Sachverhalt die \n\nvon der Partei gewünschten rechtlichen Schlüsse zu ziehen (vgl. BVerfGE 64, \n\n1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346). \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nLohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 23.08.2007 - 3 IN 209/06 - \n\nLG Landau, Entscheidung vom 23.01.2008 - 4 T 9/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/ix-zb-46-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/ix-zb-46-08","retrieved":"2026-07-10 19:08:07.956346+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-18/ix-zb-46-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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