{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-12-18","aktenzeichen":"IX ZB 249/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO §§ 295, 296, 291 Die Obliegenheiten des Schuldners gemäß § 295 InsO gelten ab Aufhe- bung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 249/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Dezember 2008 \n\nin dem Restschuldbefreiungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 295, 296, 291 \n\nDie Obliegenheiten des Schuldners gemäß § 295 InsO gelten ab Aufhe-\n\nbung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung. \n\nBGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07 - LG Wiesbaden \n\nAG Wiesbaden \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Fischer \n\nam 18. Dezember 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Wiesbaden vom 26. November 2007 wird auf \n\nKosten der Gläubigerin zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nAm 3. Dezember 2003 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über \n\ndas Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Am 3. Januar 2005 starb der Vater der \n\nSchuldnerin. Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 zeigte die weitere Beteiligte \n\nzu 1 (fortan: Gläubigerin) dem Insolvenzgericht den Tod des Vaters der Schuld-\n\nnerin an. Im Schlussbericht des Treuhänders heißt es dazu, die Mutter der \n\nSchuldnerin sei alleinige Erbin; die Schuldnerin habe keine Pflichtteilsansprüche \n\ngeltend gemacht und sei dazu auch nicht verpflichtet. Die festgesetzte Tei-\n\nlungsmasse betrug 951,58 €, die Treuhändervergütung 939,60 €. Mit Beschluss \n\nvom 8. November 2006 kündigte das Insolvenzgericht die Erteilung der Rest-\n\nschuldbefreiung an und bestellte den weiteren Beteiligten zu 2 zum Treuhänder. \n\nDieser Beschluss wurde rechtskräftig. \n\n2 \n\nMit Schreiben vom 24. Mai 2007 hat die Gläubigerin einen Antrag auf \n\nVersagung der Restschuldbefreiung gestellt, weil die Schuldnerin auch nach \n\nAufhebung des Insolvenzverfahrens ihren Pflichtteilsanspruch nicht geltend \n\ngemacht habe. Zum Nachlass des Vaters der Schuldnerin gehöre mindestens \n\nein hälftiger Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück. Die Verwer-\n\ntung des Pflichtteilsanspruchs hätte daher ausgereicht, um die festgestellten \n\nInsolvenzforderungen von insgesamt 166.044,13 € zu einem wesentlichen Teil \n\nzu befriedigen. Die Schuldnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Mit Be-\n\nschluss vom 17. September 2007 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - den \n\nAntrag abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos \n\ngeblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag auf \n\nVersagung der Restschuldbefreiung weiter. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 296 Abs. 3, §§ 6, 7 InsO, 574 Abs. 1 \n\nNr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Dass die Schuldnerin den \n\nPflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht habe, stelle keine Verletzung ihrer \n\nObliegenheiten gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO dar. Diese Vorschrift setze tat-\n\nsächlich erworbenes Vermögen voraus. Wenn bereits das Ausschlagen einer \n\nErbschaft nicht tatbestandsmäßig sei, wie § 83 Abs. 1 InsO für das Insolvenz-\n\nverfahren ausdrücklich regele, müsse Gleiches für das Unterlassen der Gel-\n\ntendmachung eines Pflichtteilsanspruchs gelten. Ob der die Restschuldbefrei-\n\nung ankündigende rechtskräftige Beschluss des Amtsgerichts vom 8. Novem-\n\nber 2006 einer Berücksichtigung des Versagungsgrundes entgegenstehe und \n\nob die Jahresfrist des § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO gewahrt sei, brauche nicht ent-\n\nschieden zu werden. \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis \n\nstand. \n\na) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag ei-\n\nnes Gläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklä-\n\nrung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der In-\n\nsolvenzgläubiger beeinträchtigt (§ 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 InsO). Nach \n\n§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO obliegt es dem Schuldner, während der Laufzeit der \n\nAbtretungserklärung Vermögen, dass er von Todes wegen erwirbt, zur Hälfte \n\ndes Wertes an den Treuhänder herauszugeben. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nb) Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 295 Abs. 1 Nr. 2 \n\nInsO schon deshalb nicht erfüllt, weil die Schuldnerin den fraglichen Pflichtteils-\n\nanspruch nicht in der Wohlverhaltensphase, sondern bereits während des er-\n\nöffneten Insolvenzverfahrens erworben hat und die Obliegenheiten des § 295 \n\nAbs. 1 Nr. 2 InsO in diesem Verfahrensabschnitt noch nicht gelten. \n\n8 \n\naa) Die Obliegenheiten des § 295 InsO treffen den Schuldner erst von \n\nder Aufhebung (oder der Einstellung, vgl. § 289 Abs. 3 InsO) des Insolvenzver-\n\nfahrens an (z.B. AG Köln NZI 2004, 331, 332; LG Göttingen NZI 2004, 596; \n\n2004, 678, 679; AG Göttingen ZInsO 2005, 1001, 1002; Uhlenbruck/Vallender, \n\nInsO 12. Aufl. § 287 Rn. 44 f; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. § 295 Rn. 2; \n\nHK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 295 Rn. 15; FK/Ahrens, 4. Aufl. § 295 Rn. 7a; \n\nHess, Insolvenzrecht § 295 Rn. 3; a.A. LG Hannover ZInsO 2002, 449, 450 mit \n\nzust. Anm. Wilhelm; AG Göttingen NZI 2003, 217 mit abl. Anmerkung Ahrens \n\nNZI 2003, 219 f; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 295 Rn. 1c). \n\n9 \n\n(1) Die Obliegenheiten des § 295 InsO gelten \"während der Laufzeit der \n\nAbtretungserklärung\". Die Erklärung des Schuldners über die Abtretung seiner \n\npfändbaren Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder die an deren Stelle treten-\n\nden laufenden Bezüge hat den Zeitraum von sechs Jahren von der Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens an zu umfassen (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO). Die von \n\n§ 295 InsO (tatsächlich oder scheinbar, vgl. Ahrens aaO) in Bezug genommene \n\nVorschrift des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO ist jedoch nach dem Inkrafttreten der \n\nInsolvenzordnung (durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und \n\nanderer Gesetze vom 26. Oktober 2001, BGBl. I S. 2710) geändert worden. In \n\nihrer ursprünglichen Fassung sah sie vor, dass die Laufzeit der Abtretungser-\n\nklärung mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und der Ankündigung der \n\nRestschuldbefreiung begann. Zweifel daran, dass dies auch für die Obliegen-\n\nheiten des § 295 InsO galt, gab es nicht. Der Änderung des § 287 InsO lag die \n\nVorstellung zugrunde, dass ein durchschnittlicher Schuldner nicht in der Lage \n\nist, sein Leben über einen derart langen Zeitraum an den Pfändungsfreigrenzen \n\nauszurichten. Ihm sollte dadurch geholfen werden, dass die Wohlverhaltenspe-\n\nriode von sieben auf sechs Jahre abgekürzt wurde und die Laufzeit der Abtre-\n\ntung nicht erst mit der Aufhebung, sondern bereits mit der Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens begann (BT-Drucks. 14/6468, S. 18). Mit den Versagungstatbe-\n\nständen des § 290 InsO einerseits, der §§ 295, 296 InsO andererseits hatte \n\ndies nichts zu tun. Anhaltspunkte dafür, dass die Obliegenheiten des § 295 In-\n\nsO nunmehr von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an gelten sollten, las-\n\nsen sich der amtlichen Begründung nicht entnehmen. Die Änderung betraf die \n\nLaufzeit der Abtretungserklärung, nicht die sonstigen Voraussetzungen der Er-\n\nteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung. \n\n10 \n\n(2) Eine Geltung der Obliegenheiten des § 295 InsO bereits von der Er-\n\nöffnung des Insolvenzverfahrens an stünde überdies nicht im Einklang mit der \n\nvom Gesetz im Übrigen strikt durchgehaltenen Trennung zwischen dem eröff-\n\nneten Insolvenzverfahren einerseits, der Wohlverhaltensphase nach Aufhebung \n\ndes Insolvenzverfahrens andererseits. Nach § 291 Abs. 1 InsO enthält der Be-\n\nschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung, der aufgrund der Anhö-\n\nrung im Schlusstermin gefasst wird (§ 289 InsO), den Hinweis darauf, dass der \n\nSchuldner den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachzukommen hat. Der Hin-\n\nweis kann sich nur auf die Zukunft beziehen. Für die Vergangenheit wäre er \n\nsinnlos (Ahrens NZI 2003, 219, 220). Das Verhalten des Schuldners in der Ver-\n\ngangenheit wird, wie sich hinreichend deutlich aus § 291 Abs. 1 InsO ergibt, nur \n\nnach Maßgabe des § 290 InsO überprüft (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2004 - IX ZB \n\n90/03, NZI 2004, 635, 636). \n\n11 \n\n(3) Die Obliegenheiten des § 295 Abs. 1 InsO unterscheiden sich zudem \n\ninhaltlich von den Pflichten, welche den Schuldner im eröffneten Verfahren tref-\n\nfen. Nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO hat der Schuldner eine angemessene Er-\n\nwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen. Im Insolvenz-\n\nverfahren gilt dies nicht. Die Arbeitskraft des Schuldners gehört nicht zur Insol-\n\nvenzmasse. Der Schuldner kann zu einer Erwerbstätigkeit nicht gezwungen \n\nwerden (BGHZ 167, 363, 370 Rn. 16; a.A. Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, \n\naaO). Die in § 4c Nr. 4 InsO geregelte Obliegenheit des Schuldners, eine an-\n\ngemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen, \n\nbetrifft das Stundungsverfahren, nicht das Insolvenzverfahren oder das Verfah-\n\nren zur Erlangung der Restschuldbefreiung (Ahrens aaO). § 295 Abs. 1 Nr. 2 \n\nverpflichtet den Schuldner, die Hälfte eines von Todes wegen erworbenen Ver-\n\nmögens an den Treuhänder herauszugeben. Im eröffneten Verfahren gehört \n\nder Erwerb von Todes wegen dagegen in vollem Umfang zur Insolvenzmasse. \n\nDer Versagungstatbestand \"rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat \n\nnach den §§ 283 bis 283c StGB\" gilt in sämtlichen Verfahrensabschnitten. Er ist \n\njedoch in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO für den Zeitraum bis zum Schlusstermin \n\n(§ 289 Abs. 1 InsO) geregelt, in § 297 Abs. 1 InsO ausdrücklich für den Zeit-\n\nraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie \n\nfür die Laufzeit der Abtretungserklärung. Hier wird der auf die Berechnung der \n\nLaufzeit der Abtretungserklärung beschränkte Geltungswille der Neufassung \n\ndes § 287 Abs. 2 InsO besonders deutlich. \n\n12 \n\n(4) Schließlich ist eine Ausdehnung der Obliegenheiten des § 295 InsO \n\nauf den Zeitraum vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und der Ankündi-\n\ngung der Restschuldbefreiung auch nicht erforderlich. Die Abtretungserklärung \n\nkann erst mit dem Ankündigungsbeschluss rechtliche Bedeutung erlangen (Val-\n\nlender NZI 2001, 561, 566 f). Erst jetzt bestimmt das Gericht den Abtretungs-\n\nempfänger, den Treuhänder nämlich, auf den die pfändbaren Bezüge des \n\nSchuldners übergehen. Bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens fallen die \n\npfändbaren Bezüge des Schuldners nach §§ 35, 36 InsO in die Insolvenzmasse \n\nund werden gemäß § 80 InsO vom Verwalter (oder gemäß § 313 InsO vom \n\nTreuhänder) verwaltet. Der Schuldner hat in dieser Zeit nicht die Rechtsmacht, \n\nsie abzutreten. Anlass, mit der Normierung von Obliegenheiten auf das Verhal-\n\nten des Schuldners einzuwirken und ihn insbesondere zur Herausgabe des \n\npfändbaren Anteils seiner Bezüge und der Hälfte eines etwaigen Erwerbs von \n\nTodes wegen an den Treuhänder anzuhalten, besteht bis dahin ebenfalls nicht. \n\n13 \n\nbb) Die Schuldnerin hat den Pflichtteilsanspruch mit dem Tod ihres Va-\n\nters am 3. Januar 2005, damit vor Rechtskraft des Beschlusses über die An-\n\nkündigung der Restschuldbefreiung vom 8. November 2006 erlangt. \n\n14 \n\n(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil (§ 2303 BGB) entsteht mit dem Erb-\n\nfall (§ 2317 Abs. 1, § 1922 Abs. 1 BGB). Von diesem Zeitpunkt an gehört er \n\nzum Vermögen des Pflichtteilsberechtigten (BGHZ 123, 183, 187; BGH, Urt. v. \n\n6. Mai 1997 - IX ZR 147/96, ZIP 1997, 1302). Nach § 852 Abs. 1 ZPO ist er al-\n\nlerdings der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder \n\nrechtshängig geworden ist. Diese Vorschrift steht einer Pfändung jedoch nicht \n\nentgegen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der \n\nPflichtteilsanspruch bereits vor der vertraglichen Anerkennung oder Rechtshän-\n\ngigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter An-\n\nspruch gepfändet werden (BGHZ 123, 183, 185 ff; BGH, Urt. v. 6. Mai 1997 \n\n- IX ZR 147/96, aaO). Alles pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit \n\nder Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens er-\n\nlangt, wird vom Insolvenzverfahren erfasst und gehört zur Insolvenzmasse \n\n(§ 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 InsO). § 852 Abs. 1 ZPO steht folglich einem beding-\n\nten Insolvenzbeschlag nicht entgegen (OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1436; \n\nLG Tübingen ZVI 2008, 450, 451; Jaeger/Windel, InsO § 83 Rn. 15; Braun/ \n\nKroth, InsO 3. Aufl. § 83 Rn. 6; Staudinger/Haas, BGB [Bearb. Juni 2006] \n\n§ 2317 Rn. 58; Bamberger/Roth/Mayer, BGB 2. Aufl. § 2317 Rn. 10; Erman/ \n\nSchlüter, BGB 12. Aufl. § 2317 Rn. 4; Klumpp ZEV 1998, 123, 126; Bartels KTS \n\n2003, 41, 44 ff; Lehmann, Erbrechtlicher Erwerb im Insolvenz- und Restschuld-\n\nbefreiungsverfahren S. 132 f; a.A. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 83 Rn. 11; \n\nMünchKomm-InsO/Peters, 2. Aufl. § 36 Rn. 53; FK-InsO/App, 4. Aufl. § 83 \n\nRn. 11; Lüke \n\nin Kübler/Prütting/Bork, \n\nInsO § 83 Rn. 12; HmbKomm-\n\nInsO/Kuleisa, 2. Aufl. § 83 Rn. 8; Nerlich/Römermann/Wittkowski, InsO § 83 \n\nRn. 11). Dass nicht der Verwalter, sondern nur der pflichtteilsberechtigte \n\nSchuldner über die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs zu entscheiden \n\nhat, ändert nichts an der Zugehörigkeit des Anspruchs zur Masse. \n\n15 \n\n(2) Gehört der Pflichtteilsanspruch zur Insolvenzmasse, kann er nicht \n\nzugleich Neuerwerb in der Wohlverhaltensphase darstellen, den der Schuldner \n\nzur Hälfte des Wertes herauszugeben hat (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Ob § 295 \n\nAbs. 1 Nr. 2 InsO dann eingreift, wenn der Schuldner einen während des Insol-\n\nvenzverfahrens erworbenen Pflichtteilsanspruch nach dessen Aufhebung gel-\n\ntend macht, ob in einem solchen Fall eine Nachtragsverteilung nach § 203 InsO \n\nzu erfolgen hat oder ob es sich nunmehr um dem Schuldner insgesamt zuste-\n\nhendes Vermögen handelt, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu \n\nwerden; denn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO sind bis zum Ab-\n\nschluss der Tatsacheninstanzen nicht eingetreten. \n\n16 \n\nc) Ob eine Versagung der Restschuldbefreiung im vorliegenden Fall \n\nauch deshalb ausscheidet, weil die Schuldnerin - die sich rechtlich beraten lässt \n\nund deren Rechtsauffassung von den Vorinstanzen geteilt worden ist - kein \n\nVerschulden trifft (§ 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO), bedarf keiner Ent- \n\nscheidung. Gleiches gilt für die Frage der Einhaltung der Jahresfrist des § 296 \n\nAbs. 1 Satz 2 InsO. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\n Vill \n\n Lohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wiesbaden, Entscheidung vom 17.09.2007 - 10 IK 151/03 - \n\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 26.11.2007 - 4 T 614/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/ix-zb-249-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":17},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2303","ref_norm":"2303","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4c","ref_norm":"4c","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 297","ref_norm":"297","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/ix-zb-249-07","retrieved":"2026-07-10 19:08:49.372227+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-18/ix-zb-249-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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