{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-12-18","aktenzeichen":"I ZB 68/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 888 Auskunft über Tintenpatronen a) Verfügt nicht die zur Auskunftserteilung verurteilte Konzerngesellschaft, son- dern ein anderes Konzernunternehmen über die Kenntnisse, die zur Ertei- lung der geschuldeten Auskunft benötigt werden, hat die verurteilte Konzern- gesellschaft alles ihr Zumutbare zu tun, um sich diese Kenntnisse zu ver- schaffen. Notfalls muss sie den Rechtsweg beschreiten. b) Die dem Schuldner eingeräumte Befugnis, die Beitreibung eines festgesetz- ten Zwangsmittels durch die Vornahme oder den Nachweis einer Handlung abzuwenden, stellt keine nach § 888 Abs. 2 ZPO unzulässige Androhung von Zwangsmitteln dar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 68/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Dezember 2008 \n\nin der Zwangsvollstreckungssache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO § 888 \n\nAuskunft über Tintenpatronen \n\na) Verfügt nicht die zur Auskunftserteilung verurteilte Konzerngesellschaft, son-\ndern ein anderes Konzernunternehmen über die Kenntnisse, die zur Ertei-\nlung der geschuldeten Auskunft benötigt werden, hat die verurteilte Konzern-\ngesellschaft alles ihr Zumutbare zu tun, um sich diese Kenntnisse zu ver-\nschaffen. Notfalls muss sie den Rechtsweg beschreiten. \n\nb) Die dem Schuldner eingeräumte Befugnis, die Beitreibung eines festgesetz-\nten Zwangsmittels durch die Vornahme oder den Nachweis einer Handlung \nabzuwenden, stellt keine nach § 888 Abs. 2 ZPO unzulässige Androhung von \nZwangsmitteln dar. \n\nBGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 68/08 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat am 18. Dezember 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerden der Gläubigerin und der Schuldner zu 1 \n\nbis 5 gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Düsseldorf vom 31. Juli 2008 werden zurückgewiesen, die \n\nRechtsbeschwerden der Schuldner zu 1 bis 5 allerdings mit der \n\nMaßgabe, dass die Frist zum Nachweis einer gerichtlichen Inan-\n\nspruchnahme der P. AG drei Wochen \n\nnach Zustellung dieses Beschlusses endet. \n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden zu 35/136 \n\nder Gläubigerin, zu jeweils 15/136 den Schuldnern zu 1, 2 und 4 \n\nund zu jeweils 7/34 den Schuldnern zu 3 und 5 auferlegt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nI. Die Gläubigerin steht mit der in der Schweiz ansässigen P. \n\n AG (im Weiteren: P. AG) auf dem Gebiet der Herstellung und \n\ndes Vertriebs von Tintenpatronen in Wettbewerb. \n\nDie Schuldnerin zu 1 ist in Deutschland als Handelsvertreterin der P. AG \n\ntätig, wobei sie für diese Geschäftsabschlüsse vermittelt und den weiteren \"Ver-\n\ntriebssupport\" vornimmt. Beide Unternehmen gehören zum P. -Konzern \n\nund werden über die P. Europe Ltd. sowie jeweils eine weitere \n\nzwischengeschaltete Gesellschaft von der ebenfalls in der Schweiz ansässigen \n\nP. Holding AG (im Weiteren: P. Holding) beherrscht. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Schuldner zu 2 und 3 waren während des dem vorliegenden Vollstre-\n\nckungsverfahren zugrunde liegenden Erkenntnisverfahrens Geschäftsführer der \n\nSchuldnerin zu 1. Ihre Geschäftsführerstellung hat am 19. Juli 2007 (Schuldner \n\nzu 2) bzw. 1. Juni 2004 (Schuldner zu 3) geendet. \n\nDie Schuldnerin zu 4, ein 1999 gegründetes Lagerhaltungsunternehmen, \n\nführt für die P. AG die Ein- und Auslagerung von Materialien und deren Versen-\n\ndung durch. Sie wird ebenfalls über zwischengeschaltete Unternehmen von der \n\nP. Holding beherrscht. Der Schuldner zu 5 war ursprünglich der Geschäftsfüh-\n\nrer der Schuldnerin zu 4. Nachdem er bereits seit Oktober 2002 freigestellt war, \n\nhat sein Anstellungsverhältnis am 31. Oktober 2003 geendet. \n\n5 \n\nZwischen der Gläubigerin und insbesondere der Schuldnerin zu 1 waren \n\nseit 1997 wiederholt gerichtliche Auseinandersetzungen um die widerrechtliche \n\nBenutzung von Patenten und Gebrauchsmustern anhängig. In dem dem vorlie-\n\ngenden Vollstreckungsverfahren zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren hat \n\ndie Gläubigerin die Schuldner zu 1 bis 5 wegen Verletzung ihres eine Tintenpat-\n\nrone betreffenden deutschen Gebrauchsmusters Nr. 297 13 911 (im Weiteren: \n\nKlagegebrauchsmuster) in allen drei Instanzen mit Erfolg in Anspruch genom-\n\nmen (LG Düsseldorf, Urt. v. 28.10.2003 - 4a O 63/02, juris; OLG Düsseldorf, \n\nUrt. v. 24.11.2005 - 2 U 104/03, juris; BGHZ 176, 311 - Tintenpatrone). \n\n6 \n\nDie Schuldner sind mit dem landgerichtlichen Urteil vom 28. Oktober \n\n2003 unter anderem verurteilt worden, der Gläubigerin unter Angabe \n\n- \n\n- \n\n- \n\n- \n\n- \n\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Na-\nmen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vor-\nbesitzer sowie der bezahlten Preise, \n\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, \n-zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen \nund Anschriften der Arbeitnehmer, \n\nder einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, \n-zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen \nund Anschriften der Angebotsempfänger, \n\nder betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, \nderen Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsge-\nbiet und \n\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-\nhungskosten und des erzielten Gewinns \n\nRechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit 1. März 1998 in Bezug auf das \n\nKlagegebrauchsmuster näher bezeichnete Benutzungshandlungen begangen \n\nhaben. \n\n7 \n\nDie Schuldner haben mit Schreiben vom 27. März 2006 über solche Be-\n\nnutzungshandlungen Auskunft erteilt. Die dabei vorgenommene Rechnungsle-\n\ngung war allerdings allein auf die Erinnerung der Personen gestützt, die bei den \n\nSchuldnerinnen zu 1 und 4 mit den das Klagegebrauchsmuster verletzenden \n\nTintenpatronen befasst waren. Sie ergibt unstreitig keine vollständige und de-\n\ntaillierte Übersicht über die mit diesen Patronen getätigten Geschäfte. \n\n8 \n\n9 \n\nDie Gläubigerin hat daher im vorliegenden Vollstreckungsverfahren bean-\n\ntragt, gegen die Schuldner Zwangsmittel festzusetzen. \n\nDie Schuldner haben dem entgegengehalten, sie seien zu weitergehen-\n\nden Auskünften nicht in der Lage. Die Schuldnerin zu 1 wickle, seit sie im Zuge \n\nder Umstrukturierung des P. -Konzerns 1997 Handelsvertreterin geworden \n\nsei, die Bestellungen unter Nutzung eines EDV-Vertriebs-Verwaltungssystems \n\nab, das auf dem Server der P. AG laufe. Auf die dortigen Daten habe sie nur im \n\nRahmen des Vertriebssupports Zugriff. Nach etwa sechs Monaten übertrage die \n\nP. AG die Bestell- und Lieferdaten dann in ein Archivsystem, auf das die \n\nSchuldnerin zu 1 nur noch im Wege der Einzelabfrage für das laufende und das \n\nvorangegangene Geschäftsjahr zugreifen könne. Eine Aufforderung an die der \n\nP. AG, die Schuldner bei der Rechnungslegung zu unterstützen, sei erfolglos \n\ngeblieben. Bestellschreiben bewahre die Schuldnerin zu 1 lediglich fünf bis \n\nsechs Monate lang auf. Das von der Schuldnerin zu 4 verwendete EDV-\n\nLagerverwaltungssystem werde wegen seiner begrenzten Speicherkapazität \n\ninnerhalb von vier Monaten überschrieben. Schriftstücke wie Lieferscheine und \n\nFrachtbriefe übergebe die Schuldnerin zu 4 in vierteljährlichem Turnus an die \n\nP. AG; Lieferadressen halte sie nicht fest. Die Schuldner zu 2, 3 und 5 seien \n\nschon deshalb allein auf ihre Erinnerung angewiesen, weil sie seit ihrem Aus-\n\nscheiden bei den Schuldnerinnen zu 1 und 4 keinen Zugang zu deren betriebs-\n\ninternen Dokumenten mehr hätten. \n\n10 \n\nDas Landgericht hat die Schuldnerinnen zu 1 und 4 sowie den Schuldner \n\nzu 2, der seinerzeit noch Geschäftsführer der Schuldnerin zu 1 war, mit einem \n\nZwangsgeld von jeweils 15.000 € belegt, es ihnen aber nachgelassen, dessen \n\nBeitreibung durch den innerhalb von sechs Wochen zu führenden Nachweis der \n\nErhebung einer Auskunftsklage gegen die P. AG abzuwenden. Die gegen die \n\nSchuldner zu 3 und 5 gerichteten Zwangsmittelanträge hat es zurückgewiesen. \n\n11 \n\nHiergegen haben die Gläubigerin und die Schuldner zu 1, 2 und 4 sofor-\n\ntige Beschwerde eingelegt. Die Gläubigerin hat weiterhin die Festsetzung von \n\nZwangsmitteln gegen die Schuldner zu 3 und 5 erstrebt und zudem die den \n\nSchuldnern zu 1, 2 und 4 gewährte Abwendungsbefugnis beanstandet. Die \n\nSchuldner zu 1, 2 und 4 haben sich gegen die gegen sie festgesetzten Zwangs-\n\nmittel gewandt. \n\n12 \n\nDas Beschwerdegericht hat die sofortigen Beschwerden der Schuldner \n\nzu 1, 2 und 4 zurückgewiesen. Auf das Rechtsmittel der Gläubigerin hat es \n\nauch die Schuldner zu 3 und 5 mit einem Zwangsgeld in Höhe von jeweils \n\n15.000 € belegt, ihnen aber eine auf drei Wochen begrenzte Abwendungsbe-\n\nfugnis eingeräumt und die Dauer der den Schuldnern zu 1, 2 und 4 eingeräum-\n\nten Abwendungsbefugnis ebenfalls auf drei Wochen verkürzt. \n\n13 \n\nIm Wege der Rechtsbeschwerde wenden sich die Schuldner weiterhin \n\ngegen die Zurückweisung der gegen sie verhängten Zwangsgelder und die \n\nGläubigerin gegen die den Schuldnern gewährte Abwendungsbefugnis. \n\n14 \n\nII. Die Rechtsbeschwerden der Parteien sind im angefochtenen Be-\n\nschluss zugelassen worden, damit gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 \n\nSatz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache haben sie kei-\n\nnen Erfolg. \n\n15 \n\n16 \n\n1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: \n\nDie Schuldner seien mit den bislang mitgeteilten Daten ihrer Rechnungs-\n\nlegungspflicht nicht nachgekommen. Allerdings sei ihnen das Wissen der P. AG \n\nnicht direkt zuzurechnen. Ein Zwangsmittel könne nur verhängt werden, wenn \n\ndie Handlung (allein) vom Willen des Schuldners abhänge, und scheide aus, \n\nwenn dieser die Handlung aus welchem Grund auch immer nicht (mehr) vor-\n\nnehmen könne. Auch eine Wissenszurechnung im Konzern liefe auf die mit der \n\nreinen Beugefunktion des Zwangsmittels unvereinbare Bestrafung (schuldhaf-\n\nter) Unkenntnis hinaus. \n\n17 \n\nDen Schuldnerinnen zu 1 und 4 sei aber vorzuhalten, die P. AG nicht auf \n\nErteilung der Informationen gerichtlich in Anspruch genommen zu haben, die \n\nsie für die der Gläubigerin geschuldete Rechnungslegung benötigten. Ein \n\nSchuldner, der eine Auskunft nur mit Hilfe eines Dritten geben könne, müsse \n\nalles ihm Zumutbare tun, um sich von diesem die erforderlichen Kenntnisse zu \n\nverschaffen. Die Erfüllung dieser Pflicht könne mit den Mitteln des § 888 Abs. 1 \n\nZPO durchgesetzt werden und auch die gerichtliche Durchsetzung der Mitwir-\n\nkungspflicht des Dritten umfassen. Die Schuldnerinnen zu 1 und 4 treffe diese \n\nPflicht schon deshalb, weil sie damit hätten rechnen müssen, in Anspruch ge-\n\nnommen zu werden, und ihre Archivierungspraxis geeignet sei, berechtigte An-\n\nsprüche Dritter zu vereiteln. Die allein vom Willen der Schuldnerinnen zu 1 \n\nund 4 abhängige Erhebung einer Auskunftsklage gegen die P. AG sei geeignet, \n\ndiesen die für die Rechnungslegung notwendigen Informationen zu verschaffen. \n\nSie sei auch zumutbar. Auch den Schuldnern zu 2, 3 und 5 stünde als ehemali-\n\ngen Geschäftsführern der Schuldnerinnen zu 1 und 4 ein Auskunftsanspruch \n\ngegen die P. AG zu. \n\n18 \n\nWegen der nachhaltigen Weigerung der Schuldner, sich um eine auch \n\nnur annähernd vollständige Rechnungslegung zu bemühen, sei gegen die \n\nSchuldner ein Zwangsgeld festzusetzen. Der angeordnete Vollstreckungsauf-\n\nschub sei erforderlich, weil der Beschwerdesenat die Vollziehung der landge-\n\nrichtlichen Zwangsgeldbeschlüsse einstweilen eingestellt habe, nachdem die \n\nSchuldner zu 1, 2 und 4 geltend gemacht hätten, ihnen sei eine Klageerhebung \n\ngegen die P. AG erst zumutbar, wenn die Frage des Bestehens einer solchen \n\nVerpflichtung endgültig entschieden sei, und das Vertrauen der Schuldner auf \n\ndiese Beurteilung nicht enttäuscht werden dürfe. Er gelte aber nur so lange, wie \n\ndie Schuldner das Auskunftsverfahren zügig betrieben. \n\n19 \n\n2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Be-\n\nschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass den Schuldnern \n\nim \n\nZwangsvollstreckungsverfahren zwar nicht das Wissen der P. AG zuzurechnen, \n\nihnen aber anzulasten ist, dass sie bislang nicht die ihnen zumutbare Klage auf \n\nErteilung derjenigen Auskünfte erhoben haben, die sie zur abschließenden Er-\n\nfüllung des - inzwischen rechtskräftig - titulierten Rechnungslegungsanspruchs \n\nder Gläubigerin benötigen. \n\n20 \n\na) Das Beschwerdegericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die \n\nvon den Schuldnern gemäß der Ziffer I 2 des Tenors des landgerichtlichen Ur-\n\nteils vom 28. Oktober 2003 obliegende Rechnungslegung eine nicht vertretbare \n\nHandlung i.S. des § 888 Abs. 1 ZPO darstellt und dass die Festsetzung eines \n\nZwangsmittels wegen der Nichtvornahme dieser Handlung voraussetzt, dass \n\ndie Schuldner zu ihrer Vornahme tatsächlich in der Lage sind (vgl. Münch-\n\nKomm.ZPO/Gruber, 3. Aufl., § 888 Rdn. 13; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., \n\n§ 888 Rdn. 9, jeweils m.w.N.). Danach scheidet die Festsetzung eines \n\nZwangsmittels gemäß § 888 Abs. 1 ZPO aus, wenn der Schuldner die geschul-\n\ndete Handlung nicht vornehmen kann, und zwar auch dann, wenn er sein Un-\n\nvermögen schuldhaft herbeigeführt hat (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., \n\n§ 888 Rdn. 10). Weil die Handlung noch im Zeitpunkt der Vollstreckung aus-\n\nschließlich vom Willen des Schuldners abhängen muss, ist in Fällen, in denen \n\nder Schuldner zu diesem Zeitpunkt über das für die Vornahme der Handlung \n\nerforderliche Wissen nicht (mehr) verfügt, auch kein Raum für die Zurechnung \n\ndes entsprechenden Wissens eines Dritten. \n\n21 \n\nb) Das Beschwerdegericht hat des Weiteren mit Recht angenommen, \n\ndass der Schuldner im Vollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO in Fällen, in \n\ndenen die Möglichkeit der Vornahme der Handlung von der Mitwirkung eines \n\nDritten abhängt und diese Mitwirkung zweifelhaft ist, die ihm zustehenden tat-\n\nsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen muss, um den Dritten zu \n\neiner Mitwirkung zu bewegen (BayObLG NJW 1975, 740, 741; NJW-RR 1989, \n\n462, 463; MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 888 Rdn. 15 m.w.N.). Dementspre-\n\nchend hat der Schuldner, wenn die Kenntnisse, die er zur Erteilung der ge-\n\nschuldeten Auskunft benötigt, nicht bei ihm selbst vorhanden sind, sondern bei \n\neinem Dritten liegen, alles ihm Zumutbare zu tun, um sich diese Kenntnisse von \n\n22 \n\n23 \n\ndem Dritten zu verschaffen, und daher insoweit gegebenenfalls auch den \n\nRechtsweg zu beschreiten (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 462, 463; OLG Karls-\n\nruhe FamRZ 1999, 1436, 1437; OLG Hamburg ZMR 2003, 863, 864; Stein/\n\nJonas/Brehm aaO § 888 Rdn. 14; MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 888 \n\nRdn. 15). \n\nc) Im Streitfall ist allen Schuldnern eine die Erfüllung ihrer Rechnungsle-\n\ngungspflicht ermöglichende Auskunftsklage gegen die P. AG zumutbar. \n\naa) Das Beschwerdegericht ist bei seiner Beurteilung davon ausgegan-\n\ngen, dass die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass den Schuldnern die Er-\n\nhebung einer Auskunftsklage gegen die P. AG zumutbar ist, bei der Gläubigerin \n\nliegt. Diese Beurteilung entspricht der herrschenden Meinung (vgl. Stein/Jonas/\n\nBrehm aaO § 888 Rdn. 9; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vor-\n\nläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 888 ZPO Rdn. 19; a.A. etwa OLG Stuttgart \n\nMDR 2005, 777 f.; MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 888 Rdn. 16 m.w.N.) und \n\nenthält, da sie sich zugunsten der Schuldner auswirkt, jedenfalls keinen Rechts-\n\nfehler zu deren Lasten. \n\n24 \n\nbb) Die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 574 ff. ZPO kann nach § 576 \n\nAbs. 1 und 3, § 564 ZPO allein darauf gestützt werden, dass die Entscheidung \n\nder Vorinstanz darauf beruht, dass das Recht nicht oder nicht richtig angewen-\n\ndet worden ist. Soweit die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit eine von den \n\nSchuldnern zu erhebende Auskunftsklage gegen die P. AG Elemente tatrichter-\n\nlicher Würdigung enthält, kann sie daher nur in beschränktem Umfang überprüft \n\nwerden (vgl. BGH, Beschl. v. 26.3.1997 - III ZR 295/96, NJW 1997, 2109). \n\n25 \n\ncc) Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, allen fünf Schuldnern sei \n\ndie Erhebung einer Auskunftsklage gegen die P. AG zumutbar, hält danach den \n\nAngriffen der Rechtsbeschwerde der Schuldner stand. \n\n26 \n\n(1) Soweit die Rechtsbeschwerde der Schuldner geltend macht, die \n\nGläubigerin hätte die Auskunftsansprüche gegen die P. AG selbst geltend ma-\n\nchen können, übersieht sie, dass die Schuldner zu 1 bis 5 diesen allenfalls ge-\n\ngen die Bejahung der Zumutbarkeit der ihnen obliegenden Rechnungslegung \n\ngerichteten Einwand bereits im Erkenntnisverfahren hätten geltend machen \n\nkönnen und müssen (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.2005 - X ZR 165/04, GRUR 2006, \n\n401 Tz. 33 = WRP 2006, 483 - Zylinderrohr). Außerdem ist daran zu erinnern, \n\ndass es im Fall der Gesamtschuld - wie hier bei einer von mehreren Personen \n\nund dabei gegebenenfalls auch der P. AG begangenen Gebrauchsmusterver-\n\nletzung (vgl. § 840 Abs. 1 BGB; vgl. Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl., \n\n§ 24 GebrMG Rdn. 1 i.V. mit § 139 PatG Rdn. 20) - dem Gläubiger gemäß \n\n§ 421 Satz 1 BGB grundsätzlich freisteht, welche(n) Schuldner er in Anspruch \n\nnimmt. \n\n27 \n\n(2) Ohne Erfolg machen die Schuldnerinnen zu 1 und 4 geltend, das Be-\n\nschwerdegericht habe zu Unrecht angenommen, dass die spezialgesetzlichen \n\nAnspruchsgrundlagen zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus dem \n\nRecht des Handelsvertreters und des Lagerhalters keine Sperrwirkung gegen-\n\nüber weitergehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen aus § 242 \n\nBGB entfalteten. Sie vernachlässigen dabei, dass die Schuldnerinnen zu 1 und \n\n4 mit der P. AG jeweils (auch) insofern in geschäftlicher Verbindung standen \n\nund stehen, als sie diese mit der Archivierung der von ihnen nach Handelsrecht \n\naufzubewahrenden Unterlagen beauftragt haben. Insofern kommen von den \n\nVorinstanzen zwar nicht festgestellte, aber - was für die Frage der Zumutbarkeit \n\nder von den Schuldnerinnen zu 1 und 4 gegenüber der P. AG zu erhebenden \n\nKlage ausreicht - naheliegende Ansprüche dieser Schuldnerinnen aus der je-\n\nweiligen Geschäftsverbindung in Betracht. Des Weiteren können sich auch aus \n\ndem zwischen diesen Schuldnerinnen und der P. AG möglicherweise beste-\n\nhenden Gesamtschuldverhältnis und der sich daraus gemäß § 426 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB ergebenden Mitwirkungspflicht der P. AG neben einer Verpflichtung \n\nzur Beibringung von Beweisen (vgl. dazu OLG Hamm NJW-RR 1988, 55; Stau-\n\ndinger/Noack, BGB [2005], § 426 Rdn. 76 m.w.N.) Auskunftsansprüche erge-\n\nben. \n\n28 \n\n(3) Die Schuldner zu 2, 3 und 5 sind im Erkenntnisverfahren ungeachtet \n\ndessen, dass sie im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung am 20. Okto-\n\nber 2004 teilweise bereits aus dem P. -Konzern oder immerhin aus ihrer \n\nursprünglich innegehabten Geschäftsführerstellung ausgeschieden waren, in \n\nsachlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht im selben Umfang wegen Verletzung \n\ndes Klagegebrauchsmusters verurteilt worden wie die Schuldnerinnen zu 1 und \n\n4. Nicht anders als den Schuldnerinnen zu 1 und 4 stehen daher auch ihnen \n\naus den vorstehend dargestellten Gründen Auskunftsansprüche gegen die \n\nP. AG zu. Damit ist ihnen die Erhebung einer entsprechenden Auskunftsklage \n\nin gleicher Weise zumutbar wie den Schuldnerinnen zu 1 und 4. \n\n29 \n\nd) Das Beschwerdegericht hat das Zwangsmittel dadurch, dass es den \n\nSchuldnern eine Abwendungsbefugnis eingeräumt hat, nicht entgegen § 888 \n\nAbs. 2 ZPO angedroht. Es hat vielmehr mit dieser Maßnahme lediglich dem \n\nUmstand Rechnung getragen, dass den Schuldnern die Vorfertigung einer Kla-\n\ngeschrift gegen die P. AG so lange nicht zuzumuten war, wie nicht endgültig \n\nfeststand, dass sie eine entsprechende Klage zu erheben hatten, wobei ein \n\nZeitraum von drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend erscheint, um \n\ndieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs \n\nzur 2. Zwangsvollstreckungsnovelle, BT-Drucks. 13/341, S. 41; MünchKomm.\n\nZPO/Gruber aaO § 888 Rdn. 24; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, \n\n67. Aufl., § 888 Rdn. 13; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 888 \n\nRdn. 11; Hk-ZPO/Pukall, 2. Aufl., § 888 Rdn. 10). \n\n30 \n\nIII. Nach allem sind sowohl die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin als \n\nauch die Rechtsbeschwerden der Schuldner zurückzuweisen. Zur Vermeidung \n\nunbilliger Härten ist den Schuldnern allerdings nochmals ein Vollstreckungsauf-\n\nschub einzuräumen. \n\n31 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 i.V. mit § 92 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.10.2006 - 4a O 63/02 ZV I - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.07.2008 - I-2 W 59/06 + I-2 W 60/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/i-zb-68-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/i-zb-68-08","retrieved":"2026-07-10 19:08:03.870141+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-18/i-zb-68-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. Zivilsenat","date":"2008-12-18","dockets":["I ZB 68/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 18.12.2008 – I ZB 68/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/i-zb-68-08","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 888 Auskunft über Tintenpatronen a) Verfügt nicht die zur Auskunftserteilung verurteilte Konzerngesellschaft, son- dern ein anderes Konzernunternehmen über die Kenntnisse, die zur Ertei- lung der geschuldeten Auskunft benötigt werden, hat die verurteilte Konzern- gesellschaft alles ihr Zumutbare zu tun, um sich diese Kenntnisse zu ver- schaffen. Notfalls muss sie den Rechtsweg beschreiten. b) Die dem Schuldner eingeräumte Befugnis, die Beitreibung eines festgesetz- ten Zwangsmittels durch die Vornahme oder den Nachweis einer Handlung abzuwenden, stellt keine nach § 888 Abs. 2 ZPO unzulässige Androhung von Zwangsmitteln dar.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerden der Gläubigerin und der Schuldner zu 1\n\nbis 5 gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Düsseldorf vom 31. Juli 2008 werden zurückgewiesen, die\n\nRechtsbeschwerden der Schuldner zu 1 bis 5 allerdings mit der\n\nMaßgabe, dass die Frist zum Nachweis einer gerichtlichen Inan-\n\nspruchnahme der P. AG drei Wochen\n\nnach Zustellung dieses Beschlusses endet.\n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden zu 35/136\n\nder Gläubigerin, zu jeweils 15/136 den Schuldnern zu 1, 2 und 4\n\nund zu jeweils 7/34 den Schuldnern zu 3 und 5 auferlegt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/888","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"888","label":"§ 888 ZPO","mentions":7},{"id":"BGB/242","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"242","label":"§ 242 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/421","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"421","label":"§ 421 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/426","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"426","label":"§ 426 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/840","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"840","label":"§ 840 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/564","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"564","label":"§ 564 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1},{"id":"GebrMG/24","law":"GebrMG","abbreviation":"GebrMG","ref":"24","label":"§ 24 GebrMG","mentions":1},{"id":"PatG/139","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"139","label":"§ 139 PatG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Düsseldorf","court_id":null,"court_as_stated":"LG Düsseldorf","date":"2006-10-16","docket":"4a O 63/02 ZV I","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Düsseldorf","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Düsseldorf","date":"2008-07-31","docket":"I-2 W 59/06 + I-2 W 60/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2008-12-18","docket":"I ZB 68/08","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2008-12-18/i-zb-68-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/i-zb-68-08","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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